Aktive Stellvertretung:
Stellvertreter gibt eigene WE im Namen des Vertretenen ab
Passive Stellvertretung:
Stellvertreter nimmt im Namen des Vertretenen eine WE eines Dritten entgegen
Unmittelbare Stellvertretung:
Vertreter handelt in fremdem Namen
- Vertretener wird durch Vertreter unmittelbar berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
Mittelbare Stellvertretung:
„Vertreter“ handelt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des „Vertretenen“
- Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts treffen den „Vertreter“
Abgrenzung Stellvertreter – Bote
Stellvertreter muss eigene WE abgeben
Bote übermittelt fremde WE
Offenkundigkeitsprinzip
Gem. §164 BGB Abs. 1 S.1 muss der Vertreter im Namen des Vertretenen handeln.
ausdrücklich oder man erkennt es aus den Umständen heraus z.B. Arbeiter im U. arbeitet stellvertretend für U-Inhaber
Eigengeschäft
d.h. berechtigt und verpflichtet wird der Erklärende
Einzelvollmacht
Gesamtvollmacht
können mehrere oder alle Vertreter nur gemeinschaftlich vertreten. Diese kann als allseitige (d.h. alle können stets nur gemeinsam vertreten) oder als halbseitige (d.h. der erste kann alleine, der zweite aber nur mit dem ersten zusammen vertreten) ausgestaltet sein
Haupt- und Untervollmacht
mehrere Stellvertretungen „nacheinander zu schalten“.
Spezialvollmacht
ür ein bestimmtes Geschäft, z.B. Kauf des Buchs „New York im Winter“)
Gattungsvollmacht
t (für eine bestimmte Gattung von Geschäften, z.B. Kauf von Reiseführern
Generalvollmacht
für alle Geschäfte, bei denen eine Stellvertretung zulässig ist
Prokura (§ 48 HGB):
Sie berechtigt zu allen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken aber nur, wenn diese Befugnis besonders erteilt ist (§ 49 Abs. 2 HGB)
Erlöschungsgründe der Vollmacht
Beeindigung des Grundverhältnisses
Widerruf
Verbrauch einer Spezialvollmacht
Zeitablauf bei einer befristeten Vollmacht
Bedingungseintritt bei einer auflösend bedingten Vollmacht • Verzicht des Bevollmächtigten
Tod des Bevollmächtigten
(Ausnahme: Vollmacht nur im Interesse des Bevollmächtigten); nicht aber Tod des Vollmachtgebers
Duldungsvollmacht
kennt der Vertretene das Verhalten des Handelnden und duldet es
Anscheinsvollmacht
kennt der Vertretene das Verhalten des Handelnden zwar nicht, er hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können
Kollusion
Wenn der Vertreter und der Dritte bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammenwirken (sog. Kollusion), ist das Rechtsgeschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig
Insichgeschäft:
Selbstkontrahieren
Mehrfachvertretung
Selbstkontrahieren (§ 181 Alt. 1 BGB) kontrahiert der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst
Bei der sog. Mehrfachvertretung (§ 181 Alt. 2 BGB) nimmt der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst im Namen eines Dritten ein Rechtsgeschäft vor
Ausnahme Insichgeschäft gültig
ausdrücklicher gesetzlicher Gestattung
wenn es vertretene gestattet
wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht
wenn das Rechtsgeschäft für den Vertretenen ledilich rechtlich vorteilhaft ist
Asunahme, einseitiges Rechtsgeschäft (Kündigung) gültig
in denen der Dritte weniger schutzwürdig.. §180 S. 1 BGB
wenn der Dritte eine vom vertreter behauptete Vertretungsmacht bei Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet (kritisiert)
wenn der Drittte einververstanden ist, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt
wenn déin einseitges Rechtsgeschäft ggü. einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird
Zuletzt geändertvor einem Jahr