Schlussrechnung Allgemein
Eine Schlussrechnung ist Pflicht des AG’s
Die Vorherige Abnahme ist keine Pflicht für die Erstellung der Schlussrechnung
Die Schlussrechnung muss nach höchstens 3 Monaten und 12 Werktagen nach der Fertigstellung abgegeben werden! Ist nichts anderes vereinbart wird die Frist um je 6 Werktage für 3 Monate ausführungsfrist verlängert
Was passiert wenn die Schlussrechnung nicht eingereicht wird?
Der AG kann die Rechnung dann auf Kosten des AN’s stellen
Es gilt §14 Abrechnung -> Ergänzungen müssen besonders gekennzeichnet werden, Pläne Belege etc. müssen dabei gelegt werden, die Rechnung muss übersichtlich sein und eine vernünftige Reihenfolge haben
Für Leistungen die schwer feststellbar sind muss der AN rechtzeitig gemeinsame feststellungen beantragen
Die Prüfbarkeit richtet sich nach dem wissen des AG’s
Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen sind auf Antrag möglich
Dem AG muss eine Sicherheit gegeben werden aufgrund der Stoffe und Bauteile auf der Baustelle das das eigentum an ihn damit übertragen wird
Ansprüche auf eine Abschlagszahlung werden nach 21 nach Zugang der aufstellung fällig
Die Abschlagszahlungen sind ohne Haftung des AN’s und gilt nicht als Abnahme von Teilen der Leistung
Schlusszahlung
§16 nach der Prüfung wird diese fällig und muss innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung bezahlt werden
Die frist darf sich auf 60 Tage verlänger wenn was besonderes Vorgefallen ist z.B Sturm und sowas in der Art das muss einfach gut gerechtfertigt und vereinbart werden
Einwendungen dürfen natürlich nur bis zur Frist gemacht werde sonst kann der AG sich nicht mehr auf fehlende Prüfbarkeit berufen
Die Prüfung der Schlussrechnung ist zu beschleunigen, verzögert sich das so muss die Abschlagszahlung sofort bezahlt werden
Eine vorbehaltlose Abnahme schließt Nachforderungen aus, wenn der AN schriftlich darüber informiert wurde
Ein Vorbehalt ist nach 28 Tagen nach zugang zu erklären und begründen
Verzug einer Zahlung und Zinsen §16
Zahlt der AG bei Fälligkeit einfach nicht kann der AN eine Nachfrist setzen, zahlt er die auch nicht hat der AN ein recht auf Zinsen in Höhe von §288 BGB (9%Punkte das sind 8,12%) Seit dem 01.01.2023 liegt er bei 10,62% für 9 Punkte (Basiszinssatz) wenn er keinen Verzugsschaden nachweist
Wie oben schon gesagt nach 30 Tagen kommt er in den Verzug außer den AN kann da nichts für und das darf sich auf 60 Tage verlängern
WICHTIG -> Der Zinsanspruch ist kein gesetzlicher anspruch üder den keine Rechnung sondern nur eine Aufstellungen geschrieben werden darf. Auf Zinsen fällt KEINE UMSATZSTEUER
Bei Zahlungsverzug darf der AN einfach seine arbeiten bis zur Zahlung einstellen wenn eine Frist für den AG da war
Sicherheiten für AG
Sicherheiten für den AG sind selbstverstädndlich und müssen beim VOB/B Vertrag vereinbart werden (§17 (1)) VOB/B (Die Sicherheit dient dazu vertragsmäßige Leistung und die Mängelansprüche sicherzustellen)
In AGB lauf BGH maximal Zulässig 10% Ausführungssicherheit und 5% Mängelanspruchsicherheit
Sicherheit kann nach VOB durch
Einbehalt
Hinterlegung
Bürgschaft (Bank o. Versicherung) erbracht werden
Der AG hat die Wahl unter den Punkten kann das aber auch durch eine andere erstzen
Einbehalt von Geld
Umsatzsteuer wird berücksichtigt
Der einbehaltende Betrag ist dem AN mitzuteilen und nach 18 Tagen auf ein Sperrkonto einzuzahlen bei der vereinbarten Bank diese muss den AN dann auch informieren
Zahlt der AG nicht kann der AN eine Nachfrist setzten wird diese auch nicht gezahlt kann der AN eine sofortige auszahlung verlangen und braucht auch keine Sicherheit mehr zu leisten
Hinterlegung hat bisher keine Relevanz das kann sich aber bei Strafzinsen zukünftig ändern
Könnte so aussehen:
Bürgschaft
Wenn eine Bürgschaft als Sicherheitsleistung in frage kommt muss der AG den AN als tauglich empfinden
Die Bürgschaftserklärung ist Schriftlich abzugeben und muss nach den Vorschriften des AG’s eingereicht werden
Der AG kann keine Bürhschaft fordern
Bank oder Versicherungen?
IMMER VERSICHERUNGEN den die Bank braucht Sicherheit und Reduziert Kredite
Kommt die Bürgschaft nicht also diese muss erstmal innerhalb von 18 Tagen nach Vertrags abschluss geleistet werden passiert das nicht darf der AG eingach den Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit einbehalten
Rückgabezeitpunkt: Der AG hat eine nicht verwertete Sicherheit nach 2 Jahren zurückzugeben sofern nichts anderes vereinbart wurde
Abnahme Begriff und Vorraussetzung
Zustimmung des AG’s nach vertragsmäßiger Leistungserfüllung
Der AG muss die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entgegennehmen
Leistung muss nicht zwingend Vollständig sein nur im Wesentlichen
muss auch nicht Vollständig mangelfrei sein aber gebrachtsfähigkeit darf nicht eingeschränkt sein
Der AN hat dem ASG seine Leistung frei von Sachmängeln abzugeben das ist Sie wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit besitzt und den Regeln der Technik entspricht
Wesentliche Mängel Definition und Wichtige Infos
§12 VOB/B bei nem Wesentlichen Mangel kann die Abnahme verweigert werden bis zur Beseitigung
Ein Mangel wird wesentlich wenn :
Erfolg/Nutzbarkeit?
Relation zum Vertragsvolumen
Kosten der Beseitigung
Besondere berechtigtes Interesse
Werklohn wann wird er Fällig?
Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu bezahlen
Wenn nach der Beseitigung des Mangels keine Zahlung nach fälligkeit erfolgt ist, kann er das doppelte an Kosten einfordern
Gefahrenübergang und Verteilung der Gefahr
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den ASG über §12 VOB
Es besteht keine Ersatzpflicht bei schäden die durch Höhere Gewalt, Krieg und Aufruhr entstehen
Die Gefahr ist schon vor der Abnahme beim AG wenn eine ganze oder teilweise ausgeführte Leistung vorliegt und diese durch höhere Gewalt beschädtigt wird
Ausgeführte Leistung
Eine ganz oder teilweise ausgeführte Leistung gehören alle Leistungen unabhänig vom Fertigstellgrad
Dazu gehören NICHT die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie Baustelleneirichtung ( Gerüste Hilfskonstruktionen) auch wenn die als besondere Leistung aufgelistet wurden
Frist der Abnahme und Probleme und Lösungen
§12 VOB/B Die Abnahme hat nach fertigstellung nach 12 Tagen zu erfolgen eine andere Frist kann vereinbart werden
Der AN hat z.B die Baustelle geräumt muss seine Leistung aber trotzdem noch irgendwie 12 Tage schützen
Lösung 1. : Andere Frist vereinbaren
Lösung 2: Auf verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen
Lösung 3: Baulesitungsversicherung
Beweislastumkehr für Mängel
AG muss Mangel beweisen, AN ist verpflichtet Mangel zu beseitigen, er muss nur nicht mehr beweisen das sein Gewerk Mangelfrei ist
Ausnahme: vorbehaltende Mängel für die tritt keine Beweislastumkehr ein.
Wichtig: Unterscheidung zwischen sichtbaren / unsichtbaren Mängeln kennt das gesetz nicht! Nur weil ein Mangel sichtbar war heißt das nicht das der Besteller den kannte
Beginn der Verjährungsfrist von Mängel
Die beginnen vor Abnahme schonmal garnicht
Formen der Abnahme
Formallose Abnahme: Ist riskant für AG und AN das erfolgt halt mündlich und deswegen ist das immer schwierig zu beweisen
Förmliche Abnahme: Hat stattzufinden wenn eine Vertragspartei das verlanngt VOB/B §12
ist schriftlich zu machen jeder bekommt den Wisch AG und AN Mängel und Vertragsstrafen sind auftznehmen
Fiktive Abnahme: gibt es in 2 Formen:
Schriftlichefertigstellungsmitteilung wenn in 12 Tagen keine Abnahme verlangt wird, gilt das als Abgenommen
Inbenutzungsnahme benutzt man das gebäude 6 Tage gilt das als abgenommen
Konkludente Abnahme: Der AG gibt durch sein Verhalten zu verstehen das Gewerk als im wesentlichen vertragsgerecht abnimmt. Das macht er in der Regel durch sein Handeln
Das steht nirgends das ist ein Ding unter Juristen
Gewährleistung
&
Mangel-Schaden
Vorraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch ist ein Mangel der nicht in der Soll-Beschaffenheit ist
Wenn die Rede von Gewährleistungsansprüchen ist bedeutet das auch Mängelanspruch
Die Begriffe Garantie und Schaden haben damit nicht zwingend was zutun
Dauer der Gewährleistung beträgt 4 Jahre für Bauwerke nach VOB/B §13 wenn nichts verinbart ist,
2 Jahre für Maschinelle Anlagen wenn der AG die Wartungen nicht übertragen hat
Gewährleistungsgarantie
Gesetzlicher Anspruch Garantie ist ein Zeitlicher Anspruch
Mangel Schaden
Mangel ist ja wenn was nicht der Soll beschaffenheit entspricht ein schaden eine beschädigung die durch den Mangel eingetreten ist
Durch den Mangel kann ein Schaden eingetreten sein muss aber noch nicht wie z.B Dach hat loch solange es nicht regnet kein Schaden wenn es regnet dann erst Schaden
Mangel
Objektiver Fehlerbegriff und Subjektiver Fehlerbegriff
Beseitigungsfrist des Mangels
Mangel Rüge
Subjektiv ist es kein Mangel wenn die Leistung den vertraglich vereinbarten Eigensschaften aufweist und die Leistung der anerkannten Regeln der Technik entspricht
Regeln der Technik= DIN-Vorschriften
Objekt ist es kein Mangel wenn die Verwendung bewährleistet ist und beschaffenheit hat die man erwarten kann
Am besten sowas Vertraglich festlegen
Beseitigung eines Mangels verjährt nach 2 Jahren §13 VOB/B wenn und klar ist wer den Mangel gemacht hat dann kann der AG eine Rüge an alle Beteiligten schicken und hat 2 Jahre um zu klären wer das war ist das dann nach 2 Jahren geklärt wer schuld ist hat das Gewerk 2 Jahre zeit das zu beheben oder nach vereinbarten Frist
Mangelrüge muss schriftlich sein schriftich ist kein Fax oder Mail, die Gewährleistung ist nach beseitigung nur noch 2 Jahre keine 5 mehr
Mangelrüge auch bei normalen Mangel den AG erkennt
Allgemeine Regeln der Technik also DIN- Norman wo gibts da die meisten Probleme?
Schallschutz
Putzoberflächen
Dachrinnengefälle
Rotanlagen
Abdichtungen von Bädern, Fenstern und Türen
Siphon
Was passiert wenn sich eine DIN-Norm einfach während des Bauvorhabens ändert?
Der AN muss sein Gewerk der Änderung bis zur Abnahme anpassen
Aufkeinenfall dürfen die AN’s die änderungen der DIN-Norman ignorieren einfach änderung vornehmen ohne das mit dem AG schriftlich zu klären
Verantwortung von Mängeln und Bedenkenanzeige
Der AN haftet für alle Mängel egal ob er daran schuld ist oder nicht
Der AG hat Mängel zu verantworten
-> Schriftliche Bedenkenanzeige an den AG wenn man sich bei z.b Baustoffen nicht so sicher ist und man sich nicht sicher ist ob man dann eine gute Qualität abgibt, dadurch ist der AN seiner Mitteilungsspflicht auch nachgekommen WER SCHREIBT DER BLEIBT besser einmal zuviel Bedenkenanzeige machen als zu wenig
Der AN haftet schließlich fürs Material und die Montage und ist dem AG ja einen Erfolg schuldig
Bei ner Bedenkenanzeige haftet der AN dafür eben nicht mehr §13 auch nicht wenn ein dritter scheiße macht
Bedenkenanzeigen sind natürlich sofort zu machen und müssen vor den arbeiten eingereicht werden der AN ist trotzdem für Anordnungen und Lieferungen verantwortlich
Wenn der AG sagt bau trotz deiner Bedenken weiter muss er je nachdem für die Erschwerung kosten zu tragen er muss dann die Bedenken geltend machenwenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen
Bedenkenanzeige in der Praxis
Die nützt nicht gegen einen gesetzlichen oder behördlichen Verstoß
Die ist auch bei nem Kompetenten AG erforderlich
Die muss en Hinweis auf die DIN-Norman haben
Die Folgen müssen erleutert werden z.B AN denkt Beton hat keine gute festigkeit gebäude kann einstürzen leute sterben also das ist jetzt das schlimmste was passieren kann oft gehts um Schimmel und eine schlechte tragfähigkeit
Arglist Mangel
Bedeutet Mangel der geheimgehalten wurde
Verjährungsfrist dann nach 3 Jahren ab Kenntnis durch AN spätenstens nach 10 Jahren der Abnahme
Ansprüche des Ag’s vor der Abnahme
Mangelbeseitigung nach §4 VOB/B
Nachbesserung von während der Bausausführung aufgetretender Mangel
Schadensersatz
Wenn verschulden AN vorliegt: Ersatzpflicht auf Kosten von Dritthandwerkern
Kündigung §4 VOB/B
Wenn AN Mangel trotz Frist nicht weg macht AG hat recht Dritte Firma kommen zu lasse und AN in Rechnung zu stellen
Minderung §4 VOB/B
Wenn Mangelbeseitigung unmöglich oder Unzumutbar
Zuletzt geändertvor einem Jahr