Definition Nachtag
Das Wort Nachtrag gibts im BGB und VOB/B nicht!
Das Kapitel bezieht sich darauf wenn eine Rechnung nicht dem Angebot entspricht das passiert manchmal bei
Mengenmehrungen und Mengenminderungen
Entfallende Leistungen
geänderte Leistungen
zusätzliche Leistungen
Kalkulation
Wir kennen es die müsste so aussehen:
AGK + BGK + EKT + WuG = EP
das ist die Bezugsgröße für alle Nachträge
Mengenmehrung/Mengenminderung §2 VOB/B
Wenn der EP der Menge nicht mehr als 10 v.H im Vertrag vorgesehenden Umfang ab, gilt der Vertragliche EP
Weicht er mehr als 10 v.H. ab, ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren
Die Basis davon ist die ganz normale Kalkulation (siehe Karte davor)
Richtige Rechnung dafür ist die Konkrete, einzelfallbezogene Aufstellung aller Einzelpositionen und Ausgleichsberechnung bei Erhöhung einzelner Mengen
In der VOB steht, das ein neuer Preis zu vereinbaren ist, weicht er zu viel ab (siehe vorherige Karte) aber was ist wenn das scheitert?
Bisher: Gericht, Gutachter, Urteil ersetzt die Einigung
Jetzt: Keine Regelung in VOB dann BGB das sagt: Vergütung ohne Vereinbarung ortsüblich und angemessen
Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des AN’S vom AG übernommen so gilt wenn nichts vereinbart ist der §8 Absatz 1 dieser sagt das ihm eine vereinbarte Vergütung zu steht
5% Pauschal gemäß BGB jedoch ohne Ausgleichsberechnung
Abrechnung nur ohne Umsatzsteuer
§ 1 III VOB/B Geänderte Leistungen
Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen bleibt dem AG vorbehalten
Wenn diese angeordnet ist muss eine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen werden
Neuer Preis muss vereinbart werden unter Berücksichtigung der Mehr-und Minderkosten soll bei der Ausführung getroffen werden
(Mehr und Minderkosten = AGK+BGK+EKT und WuG)
Wenn die vereinbarung scheitert soll das ja Ortsüblich und angemessen vereinbart werden
§ 1 IV VOB/B Zusätzliche Leistungen
Nicht vereinbarte Leistungen die aber nötig sind um das Objekt fertig zu stellen muss der AN ausführen außer wenn der Betrieb das nicht kann
Andere Leistungen können nur mit der Zustimmung beauftragt werden
Kurz gefasst:
Sind Zustätzliche Leistungen für den ursprünglichen Erfolg technisch erforderlich?
Nur dann Anordnungsrecht! -> Preis bleibt offen
Sonst zustimmung! -> Was das kostet darf der AN frei bestimmen er darf ja auch ablehnen -> Die Vergütung muss mindestens dem Grunde nach anzeigt werden, bevor mit der Ausführung begonnen wird -> Höhe wird auf Basis Urkalkulation festgelegt -> Ortsüblich wenn einigung scheitert
Was gibt es für Nachträge
Mengenabweichung §2 III3
Entfallende Leistungen §2 IV4
Geänderte Leistungen §2 V5
Zusätzliche Leistungen §2 VI6
Nachträge bei Pauschalverträgen
Ist bei Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert
Ausnahmen Absatz 4-6 gelten auch bei Pauschalsummen heißt nur 3 gilt nicht also die Mengenabweichung (Siehe vorherige Karte)
Heißt man hat jetzt nicht den riesen Vorteil mit Pauschalverträgen man hat jetzt keine richtige Preissicherheit, AN muss bei Pauschalverträgen Mengen gründlich Prüfen
Arten Pauschalverträge und Vorsicht geboten bei bestimmten Vertragteilen
Arten:
Pauschalisierter EP-Vertrag
Globalpauschalvertrag
Pauschalvertrag aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung
Vorsicht bei: (AN muss Vorsichtig sein)
Funktionstaugleichkeitsklauseln
Schlüsselfertigkauseln
Vollständigkeitskaulsen etc.
Gestörte Bauabläufe §5 Ausführungsfristen und §6 Behinderungen etc.
Ausführung ist nach Vertragsfrist zu beginnen und zu vollenden
Wenn es Einzelfristen gibt gelten die nur als Vertragsfristen wenn das im Vertrag vereinbart worden ist
§5 unterscheidet zwischen Fristen und verbindlichen Fristen->Vertragsfristen-> Verbindlich
Nicht-Vertragsfristen sind Zwischenfristen->Nicht Verbindlich
Verzug ist gefährlich
Verzögert der AN den Bau kann AG Schadensersatz verlagen und eine Frist zur Vertragsausfüllung setzen und sagen das er den Vertrag kündigt wenn nach der Drohungskündigung nicht mehr läuft
Vorraussetzung für Verzug
Nichtleistung
trotz Fälligkeit
Mahnung
Ausweg zum Verzug:
Zeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar -> Kalenderfrist (Datum mit KW Baubeginn steht nicht im Kalender )-> Immer dann wenn wir also eine Verzugsfrist haben, die gleichzeitig eine Kalenderfrist ist, dann tritt Verzug ohne Mahnung ein
Behinderung und Unterbrechung der Ausführung §6
Anders: Was gilt wenn es nicht so läuft wie geplant
Fühlt sich AN behindert sofort scheriftlich dem AG mitteilen
Hat nur Anspruch auf Berücksichtigung wenn AG das bekannt war
In die Behinderungsanzeige muss rein: Tatsache und deren hindernde Wirkung die muss offenkundig benannt werden
Nach der Anzeige mzss der AG prüfen ob die behinderte Tatsache wirklich vorliegt und obs relevant ist
Ausfürungsfrist werden Automatisch verlängert durch: Risikobereich AG, Streik, Höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände
Abgernzug zur Behinderung: Es darf nicht die Schuld vom AG und AN sein!
Wetter ist keine Höhere Gewalt! -> §6 II VOB/B Mit miesen Wetter muss gerechnet werden!!!! Das gilt nicht als behinderung!
Aber eine Fristverlänerung wird bei einer Ungünstigen Jahreszeit berechnet da gibts dann oft Wideraufnahmen der Arbeiten und da gibts dann einen Zuschlag
Achtung Falle -> Hier Vertragsfrist keine Kalenderfrist mehr also folgt nach jeder Behinderung eine Mahnung
Wichtig:
Für AN Keine Baustelle ohne Behinderungsanzeige
Für AG Keine Behinderungsanzeige ohne Fristsetzuung
Für AG Vorher schon Anweisungen nach §6 III VOB/B
D.h. AG darf AN zwingen seine Abläufe umzudisponieren
Nach der Revisionszeit muss da wieder angefangen werden
Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate kann man kündigen!!! AN muss auch Baustellenräumung bezahlen
Zuletzt geändertvor einem Jahr