In § 13 Abs 3 VOB/B sind die Mängelanzeigen geregelt. Wo liegt das Problem, wenn der AN keine Bedenkenanzeige gemacht hat?
AN haftet auch wenn Mängel entstanden sind durch:
Fehler in der Leistungsbeschreibung des AGs
sonstige Anordnung des AGs
vom AG gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile
die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers
Außer er hat eine Bedenkenanzeige gemacht
Wann ist die Bedenkenanzeige seitens AN zu machen?
möglich vor Beginn der Arbeiten, nicht vor Auftragserteilung
§ 4 Abs 3 VOB/B
Wie sollte die Bedenkenanzeite bestenfalls Ablaufen?
§ 4 Abs 1 VOB/B
Bedenkenanzeige seitens AN: “Das geht so nicht, ich mach nicht weiter, bis du(AG) mir sagst wie ich weitermachen soll”
Reaktion des AG
a) “Mach es anders”
b) “Mach es trotzdem genauso”
Reaktion des AN
a) “Geb mir eine neue Planung, dann kann ich die Mehrkosten angeben”
b) “Ok, wird gemacht. Außer es Verstößt gegen das Gesetz”
zu b) AN hafet nicht, da er Bedenkenanzeige gemacht hat. Außer natürlich, er macht Dinge die Gefahr für Leib und Leben darstellen.
An wen muss die Bedenkenanzeige gerichtet sein?
AG / Vertragspartner
Architekt bzw Versicherer reichen nicht
Was muss beim Äußern der Bedenkenanzeige beachtet werden?
ausdrücklicher Hinweis wie: “Das ist ein Vertoß gegen die annerkannten Regeln der Technik”
“So macht man das nicht” - reicht nicht!!
AG muss sich nach der Bedenkenanzeige über die Tragweite seiner Entscheidung im klaren sein
Er sollte auf das Worst-Case-Szenario vorbereitet sein. Daher auch Blut, Schimmel oder auch Tod mit dazu schreiben, falls dies Folgen sein können
Zuletzt geändertvor einem Jahr