Deliktsverdacht
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. § 152 (2) StPO), dass eine bestimmte Straftat begangen wurde
= Tatsachen nach kriminalistisches Erfahrungswissen bewertet
Personenverdacht
Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. § 152 (2) StPO), dass eine bestimmte Person als Täter (§ 25 StGB) oder Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) einer bestimmten Straftat (bezieht sich auf den DV) in Betracht kommt.
Beschuldigter
TV gegen den ein Strafverfahren betrieben wird, also ein Willensakt der Strafvervolgungsbehörden
Unverdächtiger
Jede Person, die nicht Verdächtiger ist, gegen die sich somit kein Personenverdacht begründen lässt
Negativabgrenzung PV
Gebotenheit, erforderlich,unerlässlich (im Gesetzestext)
Vorgezogene Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit
ünerlässlich -> steigerung “ultima ratio”
Übermaßverbot/Verhältnismaßigkeit
Geeignet, Erforderlich?
Geeignet = MN ist objektiv zwecktauglich, um das polizeiliche Ziel zu erreichen oder zumindest zu fördern
Erforderlich= kein milderes Mittel, das mit gleicher Eignung, vergleichbarem Aufwand und gleicher Sicherheit das Ziel erreichen würde
Angemessen repressiv/präventiv?
Angemessen= verfolgte Zweck nicht außer Verhältnis zur Intensität des Eingriffs
Repressiv = effektive Strafrechtspflege
- Schwere der Straftat (Höhe der Strafandrohung)
- Stärke des Tatverdachts
- Bedeutung der Maßnahme für das Verfahren
- Erfolgsaussicht der Maßnahme
konkrete Gefahr
besteht wenn
in der aktuellen Sachlage,
bei ungehindertem Geschehensablauf,
in überschaubarer Zukunft,
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung droht
öffentliche Sicherheit
Individueal- und Kollektivrechtsgüter
IRG= Rechte des Einzelnen (Leben, Freiheit, Eigentum, Vermögen)
KRG= Bestand und Funktion des Staates, Integrität der Rechtsordnung
öffentliche Ordnung
subsidiär zur öffentlichen Sicherheit
umfasst alle ungeschriebenen Regeln des moralischen und sozialen Zusammenlebens
gegenwärtige Gefahr
ist gegenwärtig wenn zeitliche Steigerung und ein gesteigertes Maß der Wahrscheinlichkeit gegeben ist
gegenwärtige erhebliche Gefahr
erhöhte Anforderung an zeitliche Komponente, Wahrescheinlichekeit + qualtiative Steigerung bzgl. einem wesentlichen/bedeutsamen Rechtsgut (Leben, Freiheit, Bestand des Staates,..)
dringende Gefahr
Nach der Rechtsprechung des BVerwG ist die dringende Gefahr nur auf die Wichtigkeit des Rechtsgutes bezogen, nicht aber auf die zeitliche Nähe oder die Wahrscheinlichkeit des Schadensereignisses.
Anscheinsgefahr
Ex-Ante-Perspektive als gefährlich erscheint, aus nachträglicher Sicht (Ex-Post) aber keine Gefahr vorlag
Scheingefahr
wenn die handelnden Beamten von einer vorliegenden Gefahr ausgehen, obwohl dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte gegeben sind
Gefahrensverdacht, Gefahrenerforschungseingriffe
Es liegen in der Regel konkrete Anzeichen vor, die für das Vorliegen einer Gefahr sprechen. Das Bild ist allerdings unvollständig, was der Behörde bzw. den handelnden Beamten bewusst ist.
Liegt ein Gefahrenverdacht vor, so können Maßnahmen getroffen werden, mit denen bestätigt oder ausgeschlossen werden soll, ob tatsächlich eine Gefahr vorliegt. Gefahrenerforschungseingriffe dienen damit der Aufklärung der Umstände.
Durchsuchung
Durchsuchen ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen nach Personen oder Sachen oder anderen Hinweisen, die nicht offensichtlich vorhanden sind bzw. der Betroffenen nicht von sich aus freiwillig herausgibt.
Betreten
Eintreten in einen durch Art 13 GG geschützten Raum und das bloße Umschauen ohne in eine gezielte Suche einzutreten.
Auffindevermutung (102)
legitmer Maßnahmenzweck -> Ergreifungs- oder Ermittlungsdurchsuchung
Beweismittel
Beweismittel sind alle bew./unbew. Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
Sachen / Gegenstände
Sache im Sinne des § 19 POG ist jeder körperliche Gegenstand. (in erster Linie bewegliche Gegenstände, aber auch unbefriedete Grundstück, die nicht durch Art. 13 GG geschützt sind)
Sicherstellung/Inverwahrungnahme
Überführung der Sache in den Besitz der Behörde oder einer beauftragten Stelle
Beschlagnahme
Die Beschlagnahme ist das förmliche und tatsächliche Begründen eines öffentlich-rechtlichen Gewahrsamsverhältnisses unter Ausschluss der Einwirkungsmöglichkeit des vorherigen Besitzers.
Für bedeutende Sach- oder Vermögenswerte
Anlehnend an die Rechtsprechung zu § 315c StGB erfordert die Gefährdung von Sachen von "bedeutendem Wert" einen zu erwartenden Schaden von mindestens 750,00 €.
einfache/qualifizierte Untersuchung
Maßnahme zur Feststellung und Funktionsweise des Körpers, sowie alle Körperöffnungen
Eingriff in das haut- und muskelumschlossene Innere des Körpers (Blutentnahme, Körperzellen,..)
Feststellung beweiserheblicher Tatsachen
Tatsachen die mittelbar/unmittelbar für die Tatbestandsmäßigkeit Beweis erbringen
Spuren / Tatfolgen
Spuren: unmittelbarer Rückschluss auf die Tatausfürung oder den Täter möglich
Folgen: Veränderung die keine Rückschlüsse zulassen
Ermittlungsperson der StA
gem 152 GVG i.V.m. LV PK-POR (KK-KOR)
Gefahr im Verzug
liegt vor wenn der Erfolg der MN durch die Verzögerung der Einholung eines richterlichen Beschlusses gefährdet wird.
4 Grundsätze:
Anordnung ist die Regel, GIV die Ausnahme
Einzellfallentscheidung
Dokumentationspflicht
Annexkompetenz
Gewahrsam
ein mit hoheitlicher Gewalt hergestelltes Rechtsverhältnis, in dem eine Person die Freiheit derart entzogen wird, dass sie von der Polizei in einer dem polizeilichen Zweck entsprechender Weise verwahrt wird und daran gehindert wird sich fortzubewegen
Festnahme
auf frischer Tat betroffen / verfolgt
Observation
die planmäßig angelegte Beobachtung von Personen
Subsidiaritätsklausel
Auf eine andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten
flüchtig ist / sich verborgen hält
Flüchtig ist wer sich aus seinem Lebensmittelpunkt absetzt um für das Strafverfahren und die Strafverfolgungsbehörden/Gericht unereichbar zu sein und sich ihrem Zugriff entzieht
Verborgen hält sich wer den Behörden seinen Aufenthaltsort verschleiert um sich so dem Strafverfahren zu entziehen
Straftat von erheb. Bedeutung
Straftat von erheblicher Bedeutung
mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist,
den Rechtsfrieden empfindlich stört und
geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen
begründete Annahme / dringende Gründe
Datenarten
Bestandsdaten
Nutzungsdaten
Verkehrsdaten
Inhaltsdaten
Taterträge
Tatmittel
Tatpordukte
Tatobjekte
Taterträge : Durch die Tat oder für sie erlangt
Tatmittel : Zur Begehung oder Vorbereitung der Tat
Tatprodukt : durch Tat hervorgebracht
Tatobjekt: Bezieht sich auf die Tat
Offizial- und Legalitätsprinzip
Das Offizialprinzip besagt, dass die Strafverfolgung allein Aufgabe des Staates ist. Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, dieser Aufgabe nachzukommen und grundsätzlich jeden Anfangsverdacht durch weitere Ermittlungen zu verfolgen.
Zuletzt geändertvor einem Jahr