Gesetzesvorbehalt
Bei einem Gesetzesvorbehalt darf in ein Recht auf Grund eines anderen Gesetzes eingegriffen werden; z. B. in das Briefgeheimnis aus Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG. Bei einem qualifizierten Gesetzesvorbehalt stellt der Wortlaut des betreffenden Grundrechts besondere Anforderungen an das eingreifende Gesetz; z. B. in Art. 5 Absatz 2 GG
Verfassungsimmanente Schranke
Bei Grundrechten, die ihrem Wortlaut nach ohne Vorbehalt gewährt werden, sind Eingriffe dennoch möglich
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→ GR Dritter
→ Rechtgüter von Verfassungsrang
Verfassungsunmittelbare Schranke
Eine verfassungsunmittelbare Schranke liegt vor, wenn das Grundrecht selbst eine Einschränkung des Schutzbereichs enthält. Hierbei können zugleich Eingriffsmöglichkeiten gegeben sein, insofern die Ausübung eines anderen Grundrechtes – bspw. die allgemeine Handlungsfreiheit – über den Schutzbereich des jeweiligen Grundrechts hinaus vorliegt; wie z. B. in Art. 8 GG („friedlich und ohne Waffen“).
fdGo
keine Legaldefinition
obersten Wertprinzipien als Kernbestand der Demokratie
-> Menschenwürde
-> Demokratie
-> Rechtstaatlichkeit
-> Gewaltenteilung
Zusammenhang mit dem GG (1949)
Wesentlichkeitstheorie
(BVerfG) Gesetzgeber muss bei hochrangigen GR Entscheidungen selbst treffen
Definition AHF
Art 2 I : Jeder Einzelne darf tun und lassen was er will.
Definition Recht auf Leben
Das Grundrecht schützt das körperliche Dasein, die „biologisch-physische Existenz vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des Todes"
Das Recht auf Leben beinhaltet nicht das Recht des Einzelnen, frei über sein Leben zu verfügen (str.!). Demgemäß kann sich ein Suizidgefährdeter nicht auf Art. 2 II 1 GG berufen; ggf. ist der Rückgriff auf Art. 2 I GG oder Art. 1 I GG erforderlich.
Freiheit der Person
Art. 2 II 2 i.V.m. 104 GG schützt die körperliche Bewegungsfreiheit. Gewährleistet ist die Freiheit, einen (tatsächlich oder rechtlich zugänglichen) Ort aufzusuchen, dort zu verweilen und einen Ort wieder zu verlassen (positive Bewegungsfreiheit). Darüber hinaus ist die Freiheit vor einer zwangsweise durchgesetzten Verpflichtung zum Erscheinen an einem bestimmten Ort geschützt (negative Bewegungsfreiheit).
Eingriff:
Von der Freiheitsentziehung unterscheidet sich die Freiheitsbeschränkung durch die gerin-gere Intensität des Eingriffs.
1. Dauer der Maßnahme (zeitlich)
bis zu 10-15 Minuten AHF
2. Intensität der Maßnahme (räumlich)
3.Zweck der Maßnahme
Bei der Beurteilung hinsichtlich der Frage, ob eine Freiheitsbeschränkung oder eine Freiheitsentziehung vorliegt, ist zudem der Zweck bzw. das Ziel der konkreten Maß-nahme heranzuziehen. (Stichwort: Nebenfolge) Bsp: Blutentnahme auf der Dienststelle
körperliche Unversehrtheit
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 II 1 GG gewährleistet die körperliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne. Erfasst wird hierdurch insbesondere der Schutz vor Substanzverlusten/-verletzungen (Blutentnahme, Operationen, Impfungen etc.) sowie vor Schmerzen.
allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein höchstrichterlich entwickeltes Grund-recht und hat seine Wurzeln im Art. 2 I ivm 1 I GG
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt „den engeren persönlichen Lebensbereich und die Erhaltung seiner Grundbedingungen“. Es sichert „jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann“. Geschützt wird in diesem Sinne das „Person-Sein“, die personale und soziale Identität.
Es haben sich drei Fallgruppen gebildet:
Recht auf Selbstbewahrung
garantiert jedem Einzelnen das Recht, sich zurückzuziehen, sich abzuschirmen und alleine zu bleiben. Rückzug und Abschirmung sind dabei vor allem soziel zu verstehen. (DUSU)
Recht auf Selbstdarstellung
garantiert dem Einzelnen das Recht, sich gegen herabsetzende, fälschende und unerbetene öffentliche Darstellung, aber auch gegen unerbetene heimliche Wahrnehmungen seiner Person wehren zu können. (BSP. ED)
Recht der Selbstbestimmung
umfasst das Recht des „Einzelnen, seine Identität selbst zu bestimmen.“ Unter das Recht der Selbstbestimmung fällt auch das sog. Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS).
RiS
Es wurde durch das Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil im Jahr 1983 entwickelt.
Kläger hatten Angst davor zu „gläsernen Menschen“ zu werden. Demnach gibt es kein belangloses Datum mehr.
In sachlicher Hinsicht schützt das Grundrecht aus Art. 2 I i.V.m. 1 I GG das Allgemeine Per-sönlichkeitsrecht (APR). Das APR wurde von der Rechtsprechung entwickelt und schützt die enge persönliche Lebenssphäre und den Erhalt der Grundbedingungen.
Das APR wird in Fallgruppen untergliedert. Die Fallgruppe des Rechts auf Selbstbestimmung enthält das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Das RiS gewährleistet jedem Einzelnen das Recht „grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.“130 Das Grundrecht schützt den Einzelnen vor unbefugter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner personenbezogenen Daten.
Datenerhebung, -speicherung, -nutzung und –weitergabe sind jeweils eigenständige Eingrif-fe, die eine eigene Ermächtigung erfordern
Freizügigkeit
Art 11 I : Bedeutet die Möglichkeit, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.
Wohnsitz: gewollte Begründung eines ständigen räumlichen Lebensmittelpunkt
Aufenthalt: tatsächliches Verweilen an bestimmten Orten von gewisser Dauer
Wohnung
Art. 13 GG garantiert den Schutz der Wohnung. Diese umfasst die Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht werden.
weiter Wohnungsbegriff -> Wohnwägen, Zelte,…
Eigentum
Art 14 : Alle vom Gesetzgeber gewährten vermögenswerten Rechte!
Weiter gefasst als die Definition im BGB
Wehrhafte Demokratie
Parteiverbotsverfahren nach Artikel 21 Abs. 4 GG
Spricht man von "wehrhafter" Demokratie meint man damit, dass sich der demokratische Staat gegen seine Feinde wehren darf und kann.
Ein rechtliches Mittel dazu ist beispielsweise das Verbot von demokratiefeindlichen Parteien oder Vereinen.
Demokratieprinzip
Artikel 20 GG
Staatsgewalt geht vom Volk aus
Vorbehalt des Gesetzes (1 III & 20 III GG)
Wahlen
ausschließliche & konkurrierende Gesetzgebung
Ab Artikel 70 GG
Der Bund ist nur für die sogenannte ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung zuständig.
Ausschließliche Gesetzgebung meint, dass der Bund das alleinige Recht hat, Gesetze zu erlassen, unter anderem bei allen auswärtigen Angelegenheiten.
Konkurrierende Gesetzgebung bezeichnet die gesetzgeberischen Bereiche, in denen weder der Bund noch die Länder über die ausschließliche Zuständigkeit verfügen.
Bundestag
Bundesrat
Bundesversammlung
Innenminister Bund/Land
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