Erfolgsdelikt Kausalität
Mit Erfolgsdelikt wird ein Delikt bezeichnet, dessen Tatbestand ein Tun beschreibt, das in Abgrenzung zum bloßen „Tätigkeitsdelikt“ einen bestimmten Erfolg auslöst, welcher nicht in der Tathandlung selbst eingeschlossen ist, so beispielsweise Totschlag oder Körperverletzung
Kausal ist jede Behandlung die nicht hinweggedacht werden kann ohne das der strafrechtliche Erfolg in entfiele
Offizialdelikte / Strafantragsdelikte / Privatklagedelikte
Off: Wird auf jeden Fall verfolgt
Strafantragsdelikt nur auf Antrag (absolut) oder auch bei öffentl. Interesse (relativ
Privatklagedelikte sind Straftaten, die nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung grundsätzlich im Wege der Privatklage verfolgt werden können, ohne dass vorher Polizei oder Staatsanwaltschaft beteiligt werden müssen.
Echte / Unerchtes Unterlassungsdelikt
Echt: Eine Norm stellt das Unterlassen (Also kein tun) ausdrücklich unter Strafe
Bsp: Unterlassene Hilfeleistung
Unecht: der “Unterlassende” hat rechtlich dafür einzustehenm dass der Erfolg nicht eintritt
-> GARANTENSTELLUNG
Erfolgsqualifizierende Delikte
Vorsatz-Vorsatz, Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination
Bsp. Schwere KV, KV mit Todesfolge
Konkrete / Abstrakte Gefährdungsdelikte
konkret: Es muss eine Gefährdung eingetreten sein (Gefährdung in Straßenv., schwerer Raub)
abstrakt: es wird aufgrund eines Verhaltens eine Gefährdung vermutet und setzt “keine tatsächliche konkrte Gefährdung voraus
(Trunkenheit im Straßenverkehr
qualifizierte und privilegierte Delikte
quali: Grundtatbestand wird um ein Merkmal erweitert -> höhere Strafandrohung
priv: Grundtatbestand wird um ein Merkmal erweitert -> mildere Strafandrohung
(Tötung auf Verlangen, Haus- und Familiendiebstahl)
Eigenhändige Delikte
nur von der handelnden Person mögloch
-> Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft nicht möglich
Bsp.: Trunkenheit im Straßenverkehr
Regelbeispiel
Wenn zum Delikt beispielhaft Fälle aufgezählt, in der Regel ein strafschärfender besonders schwerer Fall
mittelbare Täterschaft
Die Tat durch einen anderen (Kind zum klauen schicken)
Dolus eventualis / fahrlässigkeit
DD1
DD2
DE
fahrlässigkeit
Der Versuch §
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Für den Versuch eines Delikts ist also ein Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen nötig.
unmittelbares Ansetzen -> Vorbereitung ist nicht strafbar
Verbrechen immer, Vergehen nur wenn ausdrücklich im Gesetz erwähnt
Rechtfertigungsgründe
Notwehr, rechtfertigende Notstand
-> Keine Schuld
Schuldunfähig
-> unter 14 §18
-> Seelische Störung §19
-> fehlende Fähigkeit das Unrecht einzugehen §20
Hemmschwellentheorie
Die Hemmschwellentheorie ist eine strafrechtliche Theorie zur Abgrenzung von bedingt vorsätzlicher Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge.[1] Sie stellt auf die subjektive Tätervorstellung zur Tatzeit ab und beruht auf dem Gedanken, dass der Täter bei Tötungsdelikten eine besondere Hemmschwelle, die Tötungshemmschwelle, überwinden müsse.
geringwertige Sache
unter 50€
Unterschied Diebstahl oder Betrug
Beim Diebstahl wird das Eigentum einer Person ohne deren Zustimmung genommen, während Betrug Täuschung beinhaltet, um Geld, Eigentum oder Dienstleistungen zu erhalten.
Betrug erfordert die Absicht zu täuschen, während Diebstahl nur die Absicht erfordert, das Eigentum eines anderen zu nehmen. In vielen Fällen wird Betrug mit der vollständigen Zustimmung der Person begangen, die getäuscht wird.
Tateinheit / Tatmehrheit
Bei Tateinheit liegt ein- und dieselbe Handlung vor, die mehrere oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt.
Bei Tatmehrheit hat der Täter mehrere selbstständige Handlungen begangen, die mehrere oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzen.
Bei Tateinheit wird nur eine Strafe nach der strengsten Sanktionsnorm verhängt, bei Tatmehrheit werden die Strafen für jede Tat gesondert oder addiert.
Täterschaft / Teilnahme
® § 28 (2) StGB Beteiligte
® § 28 (1) StGB Teilnehmer
→ § 26 StGB Anstifter
→ § 27 StGB Beihilfe
® § 25 (1) StGB Täter
® § 25 (2) StGB Mittäter
1. Haupttäter bestimmen
2. Täterschaft vor Teilnahme / Anstiftung vor Beihilfe
3. Grundsatz limitierte Akzessorietät = Abhängigkeit der Teilnahme von der Haupttat
4. Negativselektion
→ eigenhändiges Delikt
→ Sonderdelikt
→ Pflichtdelikt
→ Ja = Täter / Nein = Positivselektion
5. Positivselektion
→ verwirklicht Handelnder alle Tatbestandsmerkmale selbst?!
→ Ja = Täter / Nein = Abgrenzungstheorie
6. Abgrenzungstheorie
→ Literatur = materiell-objektive Theorie = Tatherrschaftslehre
→ BGH = eingeschränkt-subjektive Theorie
Regelbeispiele (Strafzumessung)
objektive und subjektive Seite
-> Dolus eventualis
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