Brokdorf-Urteil von 1985
“Versammlungsrecht von elementarer Bedeutung für ein demokratischen Gemeinwesen”
bürgerfreundliche/versammlungsfreundliche Verfahrensgestaltung
Polizeigrundsätze:
Deeskalation einschließlich thematischer Neutralität (Gewalt- und Sympathiefalle)
Kooperation mit Veranstalter/Leiter/Teilnehmer (Bsp. Kooperationsgespräch)
Differenzierungsgebot zw. friedlichen bzw. “nur verbal-radikalen und unfriedlichen
Auflösung verbot nur ala “ultima ratio”
Loveparade-Urteil
Gesetzgebungskompetenz
Seit 2006 Ländersache, RLP nach wie vor der Rückgriff auf das Bundesgesetz
Kann zu Problemen bei länderübergreifender Zusammenarbeit führen
Verwaltungskompetenz
Zuständigkeit im Versammlungsrecht ist Ländersache -> §105 I POG i.V.m. § 2 Nr.9 Landesverordnung
Konkurrenzen des Art 8 GG
Meinungsfreiheit - Art. 5 I GG
Kunstfreiheit - Art. 5 III GG
Religionsfreiheit - Art. 4 I GG
AHF subsidiär
Personeller Schutzbereich
Deutschengrundrecht
-> Ausländer können sich aber auf Meinungsfreiheit oder AHF beziehen. (Nach der Europ Menschenrechtskonvention)
Zumindest einzelne Versammlungsteilnehmer müssen Deutsche sein.
Unionsbürger? -> Ja, EU-Recht verbeietet ungleichbeh. zw. Deutschen und Unionsbürgern
jur. Personen -> nach Art. 19 III GG ja, als Veranstalter (nicht wenn beteiligung des Staates 50%)
staatliche Versammlungen? Nein, da Abwehrrecht (zählt nicht für pol. Parteien)
Wer ist an Art 8 gebunden?
Unmittelbar gebunden ist der Staat, das Land, die Kommune und andere jur. Personen des öffentlichen Rechts.
Zuständigkeit der Polizei
Zuständigkeiten teilweise im VersG genannt (Die Polizei…)
Ansonsten nach Landesrecht
-> RLP §105 I POG iVm §9 Nr.9 der Landesverordnung Zust. Ordnungsbehörd
Eilzuständigkeit der Polizei (§1 VIII POG) denkbar
ZUSTÄNDIG: Kreisordnungsbehörden: Kreis- und Stadtverwaltungen
sachlicher SB
-> Versammlung
örtliche Zusammenkommen mehrerer Personen (strittig ob 2/3), die eine
innere Verbindung, gemeinsamer innere Zweckbindung, die
eine kommunikative Dimension im Sinne einer Kundgabe (verbal/nonverbal)
mit der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsblidung. Politischer Bezug im weit verstandenen Sinne (enger Versammlungsbegriff)
Nach dem engen Versammlungsbegriff muss eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsblidung beabsichtigt sein.
öffentlich
keine Beschränkung der Teilnehmer, öffentlich für Jedermann zugänglich
Teilnehmerliste
Aufzüge
Versammlungen die sich fortbewegen
Ansammlungen, Veranstaltungen -> Abgrenzung?
zufälliges Zusammentreffen mehrere Personen, die keinen
gemeinsamen Zweck verfolgen z.B . Schaulustige nach einem Unfall,
Publikum
Vordergründig
auf Erlebnis, Spaß, Kommerz und Konsums
gerichtet
meist keine Versammlung, da individuelle (wirtschaftliche) Interessen
im Vordergrund stehen
es fehlt an der erforderlichen Absicht zur Teilhabe an der
öffentlichen Meinungsbildung (enger Versammlungsbegriff)
VersG
Nur für öffentliche Versammlungen!
§§ 5-13 = geschlossene Versammlung (seitliche Begrenzung)
§§ 14-19a = unter freiem Himmel
mehrere Personen
reale Räume werden vorausgesetzt, nicht online!
BVerfG legt sich nicht fest ob 2 oder 3 Personen
nach Urteil BVerwG 2022 zeitliche Komponente nicht erforderlich (bspl. Protestcamps)
innere Verbindung
dient zur Abgrenzung zu Ansammlungen die nicht von Art 8 GG geschützt sind
-> kein gemeinsamer kollektiver Willen, keine gemeinsame Kommunikation
-> eher zufälliges Zusammenkommen von Personen
-> Anwesende konsumieren nur
Bsp: Konzerte, Kinobesuche, Volksfeste, Schaulustige, wartende Reisende
Hilfestellung: Brauchen die Personen sich um ihr Ziel zu erreichen?
kommunikativer Komponente
verbal und nonverbal
Problem Sitzblockaden -> Erpressung nein, mit Zusammenhang ja (Kastortransporte)
Zweck-Mittel-Relation
Muss um erörterung öffentlicher Angelegenheiten gehen (enger Versammlungsbegriff)
enger/weiter Versammlungsbegriff
BVerfG orientiert sich am engen, also die Behörden auch!
Eng: Kommunikative Ebene
Weit: Jeder Zwecke (Fußballspiel, Konzerte,…)
gemischte Veranstalungen
Zusammenkünfte mit politischen und nunpolitischen Aussagen
-> immer eine Abwägung, Einzellfallabhängig
unbewaffnet
Waffen i.S.d. WaffG §1 sowie sämtliche gef. gegenstände.
-> geborene / gekorene Waffen
Reine Schutz- bzw. Defensivwaffen fallen nicht unter das verfassungsrechtliche Waffenverbot
Bei gef. Gegenstände kommt es auf die Zweckbindung und das subjektive an (objektiv und subjektiv)
friedlich
vgl. §5 Nr 3 VersG - keine gewalttätigen oder aggressiven Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen.
hohe Anforderunge, einfache Beleidigung oder Nötigung reicht nicht, muss eine gewisse schwere haben
Festkleben reicht nicht (BVerfG Urteil 2002)
Aufforderung zur Gewalttat ist zweifelhaft
MERKE: grundsätzlich eine kollektive Unfriedlichkeit vorausgesetzt!
geschütztes Verhalten der Versammlung
Teilnahme
An- und Abreise
Organisation
Vorbereitung ,…
Hilfsmittel, wenn ein inhaltlicher Zusammenhang besteht
“innere Versammlungsfreiheit” ->Schutz vor Einschüchterung vom Staat bsp- Überwachung ..
negative Freiheit nicht an einer Versammlung teilzunehmen
Versammlung unter freiem Himmel
Formal: wenn keine durchgehende feste seitliche Begrenzung vorhanden ist.
Neuere Rechtsprechung: Wertungsgesichtspunkte des Gefahrenpotentials
Hintergrund ist, dass ohne Veranstalungen ohne Begenzung besonders gefährlich/gefährdet sind. (Da Berühriungen mit der Außenwelt)
Schranken
öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen -> verfimm. Schranke §5-13 VersG
öffentliche Versammlung unter freiem Himmel -> Gesetzesvorbehalt §14ff VersG
friedlich und ohne Waffen -> Verfassungsunmittelbare Schranke
unbegrenzter Teilnehmerkreis
VersG Ausländer?
Ja, Jedermann
Polizeifestigkeit von Versammlungen
Meint dass das VersG dem POG vorgeht. Enthält das VersG keine Regelung, greift das POG
Minusmaßnahme
Maßnahmen des POG werden im Wege eines Erst-Recht-Schlusses in die jeweiligen Bestimmungen des VersG hineingedeutet.
Verstoß muss mit dem VersG geprüft werden, RF ist aber aus dem POG!
Weil -> Verbot der Versammlung ist “ultima ratio” und würde teilweise gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sprechen
Straßennutzung?
Art 8 GG geht dem STVG vor (Verfassungsrang / Normenpyramide)
Konzentrationswirkung = Gefahren, Eingriffe im Versammlungsgesetz geregelt
kommunikative Komponente der Straße wird genutzt
BAB hat keine kommunikative Komponente! Wenn Bezug zur Autobahn, dann möglich
Kann aber an Auflagen nach § 15 I VersG geknüpft sein
Infrastruckturelemente?
Strittig, jedoch wenn Zusammenhang besteht eher ja
Hausrecht?
Art 14 geht 8 GG vor. Wenn erlaubt, dann muss daran festgehalten werden
Wenn das Privateigentum öffentlich genutzt wird, dann keine Erlaubnis notwendig (Urteil: Bierdosen-Flashmob)
polizeirechtliche Verantwortlichkeit
Wenn keine speziellen Adressaten genannt sind, gilt § 4-7 POG
Unterschied zwischen echtem und unechtem polizeilichem Nostand (Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegen nicht verantwortliche Personen)
echter Notstand richtet sich strikt nach §7 POG
unechter Notstand (Vorgehen zwar möglich, krasses Missverhältnis aber zum Erfolg)
Druckwerke bei Versammlungslagen
Geschützt durch Art 5 I GG und unterliegen dem Landesmediengesetz.
Beschlagnahme der Gesamtauflage gem. §111q StPO
polizeiliche Einschließung der Versammlung (“Einkesselung”)
Verfassungsrechtlicher Einordnung: besteht aufgrund der Einkesselung eine Hinderung an der Teilnahme/das Verlassen der Versammlung ein Eingriff in Art 8. Somit bedarf es eine Gesetzesgrundlage
Einfachgesetzliche Einordnung: §15 III VersG -> Minusmaßnahme Einkesseln
Ansonsten Rückgriff au POG
Repressiv: 163b -> Anfangsverdacht
hohe Verhältnismäßigkeit!
Bei Freiheitsentzug -> Richter nach 104GG
Eilversammlung
Um eine Eilversammlung handelt es sich, wenn aus aktuellem Anlass kurzfristig eine Versammlung geplant wird. Diese muss unverzüglich, so schnell wie möglich angezeigt werden. Dabei darf die 48-Stunden-Frist aus nachweislichem Grund unterschritten werden
Entschluss und Durchführung fallen zeitlich nicht zusammen, aber folgen kurz hintereinander
Keine spontanen Versammlungen
Kaum Vorbereitung
Spontanversammlung
Eine Spontanversammlung liegt vor, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant . Dann entfällt die Anzeigepflicht gänzlich.
=> Entschluss und Durchführung fallen zusammen
Uniformverbot
gleichartige Kleidung
Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung
muss eine aggressiv-einschüchterne Wirkung erzeugen
Veranstalter / Leiter / Ordner / Teilnehmer
Veranstalter ist derjenige der Organisiert, einläd,.. er zeigt sich verantwortlich. Veranst. kann auch jur. Person sein
Leiter ist vor ort befugt wesentliche Entscheidungen zu treffen. Vom Wesen her nur nat. Personen.
Ordner unterstützen den Leiter
Teilnehmer sind Anwesende die eine innere Zwechbindung haben. Auch gegengesetzte Meinungen!
grobe Störung
Wenn die Störung als besonders schwer empfunden wird
= reibungslose Ablauf in Gefahr
Störer nach §2 I
nicht nur Versammlungsteilnehmer
gewisse Erheblichkeit
subjektiver “böser Wille”
(§15) unmittelbare Gefährdung der öffentl. Sich. und Ordn.
erkennbare Umstände dass die Gefährdnung der entgegenstehenden Rechtsgüter mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist
Gefahrenprognose erstellen, bloße Vermutung reicht nicht aus
“Präventionsschlag” nicht zulässig3
Störung der öffentlichen Ordnung alleine rechtfertigt nicht das Verbot oder die Auflösung
Auflösung einer Versammlung
Ausdrückliche Auflöseverfügung! Kein konkludentes Handeln
Zuletzt geändertvor einem Jahr