Deutscher
Art 116 Abs 1 GG
Deutscher Staatsbürger -> Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt ( Nachweis Pass/Staatsangehörigkeitsurkunfe)
Statusdeutsche -> ohne Pass aber im Ausland die deutsche Identität bewahrt haben (ehem. Siedlungsgebiete, Vertriebene, Spätaussiedler; 1949 (GG) wg. 2 WK beschlossen)
Weiteres siehe Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Staatsangehöriger
= rechtliche Stellung, Träger von Rechten und Pflichten.
Mehrfache Staatsangehörigkeit
kein Ausländer wenn eine die duetsche ist. Muss mit Vollendung des 21. bis zum 23 LJ eigentlich entscheiden sein. Wird aber heutzutage geduldet (EU/EU sowieso)
Erwerb der Staatsangehörigkeit
Abstammungsprinzip -> “Recht des Blutes”
Geburtsortprinzip -> “Recht des Bodens”;
Kann an weitere Bedingungen geknüpft sein, siehe StAG § 3 und 4
Besonderes Ausländerrecht
EU-Bürger
Exterritoriale (Diplomaten, Konsule Angehörige,..)
ausl. Militärangehörige (Nato-Truppenstatut)
Freizügigkeitsabkommen zw. EU und der Schweiz
Priviligierte Türken
Asylbewerber und Flüchtlinge i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention
Heimatlose Ausländer
Staatenlose
Keine Staatsangehörigkeit
Probleme für beide Seiten
Schutzvorschriften bestehen und gewährleisten Schutz und Fürsorge des Staates, in dem er sich aufhält
Unterscheidung zwischen echter Staatenlosigkeit im Rechtssinne und Beweisschwierigkeiten
Bsp: Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat habe in seiner Sippe keine Rolle
gespielt. Angesichts der Vielzahl dortiger Staaten dürfte es kaum möglich sein, den
Betreffenden einem konkreten Staat zuzuordnen bzw. den Nachweis einer bestimmten
Staatsangehörigkeit zu führen, der erforderlich wäre, damit dieser Staat sich für den
Flüchtling völkerrechtlich verantwortlich fühlt.
EWR- Staaten
Island
Norwegen
Liechtenstein
Staatsangehörige der Türkei
grunds. allg. AuslR wenn keine priviligierten Türken.
Wenn priviligiert, dann durch Assoziationsabkommen EWG/Türkei geregelt
Schweizer
EU-Abkommen schlägt das nationale Recht -> 28 AufenthV
Passersatz = Schweizer ID
Aufenthalt bis 3 Monate frei, danach AT (deklaratorischer Natur) -> nichtbesitz kein illegaler Aufenthalt
Erwerbstätigkeit= Erlaubnispflichtig (deklaratorisch)
Familienangehörige= Abgeleitetes Freizügigkeitsrecht analog EU/EWR
Staatsangehörigkeit UK & Nordirland
grunds. allg. AuslR, allerdings bei Austritt völkervertragliche Regeln.
Schwierig die überbleibsel der Kolonialmacht abzugrenzen
Asylbewerber und Flüchtlinge
Asylbewerber und Flüchtlinge unterliegen - zumindest so lange sich in einem Anerkennungsverfahren befinden - vorrangig vielfältigen Spezialregelungen, die das
allgemeine Ausländerrecht (AufenthG, AufenthV usw.) verdrängen oder zumindest
überlagern.
Diese ergeben sich vor allem aus
- Asylgesetz (AsylG),
- Asylbewerberleistungsgesetz,
- Verordnungen über die Zuständigkeit im Asylverfahren.
Heimatlose Ausländer sind lediglich
formal Ausländer, inhaltlich jedoch Deutschen weitestgehend gleichgestellt. Für sie gilt:
- das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer.
Nach dem Zweiten Weltkrieg gab es bedingt durch die Kriegswirren eine Vielzahl von Personen auf dem Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland, deren rechtlicher Status und deren weiteres Schicksal unklar war.
Immunität
Persönliche Immunität
-> Vollkommen
Funktionale Immunität
-> nur “dienstlich”
Drei zentrale Pflichten des Ausländerrechts
Passpflicht
Aufenthaltstitel
Arbeitserlaubnis
Aufenthaltstitel EU/EWR
Kein Visum und kein Aufenthaltstitel notwendig, auch nicht über 3 Monate.
Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte hat lediglich deklaratorische Wirkung
Erwerbstätigkeit
Unionsbürger dürfen ohne Erlaubnis einer Erwerbstätigkeit nachgehen
-
gilt unmittelbar aus den EU Verträgen
Arbeitnehmerfreizügigkeit/Niederlassungsfreiheit /Dienstleistungsfreiheit
= Reisepass, kein BPA (innerhalb in EU/EWR/Schweiz vergleichbar - nur interne Meldebehördliche und IDF-Zweck)
Ausnahmen 1-14 AufenthV
Passmitführungspflicht nur bei Grenzübertritt (13 AufenthG)
Ausweispflicht nach 48 AufenthG!
Gültigkeit des Passes
Gültig nur unverfälscht! Bspl. vorsätzliche Besch./Änderung.Urkundenfälschung
Zeitliche Gültigkeit
Grundsätzlich Datum!
-> Abkommen EU/EWR bis zu 5 Jahre abgelaufen
-> Besonderheiten im SGK
EWR?
Schengen?
EWR: Europäischen Union, ferner Island, Liechtenstein und Norwegen.
Schengen: alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Irland; die EU-Mitgliedsländer Bulgarien, Rumänien und Zypern wenden den Schengen-Acquis bislang nur teilweise an. Bis zu der von diesen drei Ländern angestrebten vollständigen Anwendung des Schengen-Acquis bleiben die Personenkontrollen an den Binnengrenzen einstweilen noch bestehen.
+ Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein
Grundsäte einer Arbeitserlaubnis
Liegt eine Erwerbstätigkeit vor?
Selbstständig oder Beschäftigungsverhältnis
Erlaubnis mit Vorbehalt
Ausnahmen von der Pflicht einer Erwerbstätigkeit (u.a. §30 BeschV)
Liegt Straftat/Owi vor?
KERNFRAGE: Erlischt durch unerlaubte ET das Aufenthaltsrecht ? (§17 I AufenthV; Art. 6 I c,e SGK)
Merkmale Erwerbstätigkeit
Gewinnerzielungsabsicht
Planmäßig und Dauerhaft
-> auch soz Unwertigkeit oder generellem Verbot
selbstständigkeit
Beschäftigung
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