Holschuld:
Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Schuldner.
Fälligkeit
Zeit, zu welcher der Gläubiger die Leistung verlangen kann;
Erfüllbarkeit
Erfüllbarkeit ist die Zeit, zu welcher der Schuldner die Leistung bewirken kann
Gattungsschuld
wenn die geschuldete Leistung nur der Gattung nach bestimmt ist (vgl. § 243 Abs. 1 BGB)
Stückschuld
(Speziesschuld) liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist.2
Schickschuld
Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger
Bringschuld
Leistungs- und Erfolgsort liegen beim Gläubiger
Leistungsort
Ort, an dem der Schuldner die (abschließende) Leistungshandlung vorzunehmen hat
Erfolsgort
Ort, an dem der Erfüllungserfolg eintreten soll
Zuletzt geändertvor einem Jahr