Willenserklärung (Angebot und Annahme)
Objektiv = äußere Erklärung
Äußerung eines auf Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens (schriftlich oder mündlich)
Subjektiv = Erklärungswille (3. Stufe / Ebenen: Niedrig zu Hoch)
Handlungswille -> bewusste Handlung
Erklärungsbewusstsein -> Wille eine Erklärung abzugeben
Geschäftswille -> Bewustsein über rechtsgeschäftliche Erklärung
Anfechtung
Inhaltsirrtum gemäߧ 119 Abs. 1 BGB -> Irrtum über Inhalt der Erklärung
Beispiel: Fenster Modell Mona Statt Losa bestellt -> Geschäftswille falsch ausgedrückt.
Eigenschaftsirrtum § 119 Abs. 2 BGB → Irrtum über die Eigenschaft des Produkts
Beispiel: Estrich wird bestellt in der Auffassung, es sei Heizestrich … ist es aber nicht.
Konkludente Willenserklärung
-> Stillschweigende WE durch schlüssiges Verhalten
inanspruchnahme einer entgeltlich angebotenen Leistung (einsteigen in eine Bahn)
Annahme der angebotenen Leistung (Inbetriebnahme einer Heizung)
Wiederspruchlose fortsetzung eines durch einseitige Erklärung des anderen geänderten Vertrages -> konkludente Annahmeerklärung (AG verlangt neue Statik, AN führt wiederspruchslos geforderte Arbeit aus)
Geschäftliche Handlung (≠ Willenserklärung)
-> auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärung, deren Rechtsfolgen kraft Gesetz eintreten
Mahnungen
Fristsetzungen
Abhilfeverlangen
Aufforderungen
Was bedeutet die Abkürzung WE?
Willenserklärung
Vertragschluss
-> Zustandekommen des Vertrages durch Angebot und Annahme = zwei übereinstimmende WE
Schweigen istbgrundsätzlich keine WE
Ausnahme: Kaufmännische Bestätigungsschreiben -> bestätigt die zuvor mündlich getroffene Vereinbarung
Wirksamwerden von Willenserklärungen
-> nur wirksam wenn Vertrag ankommt!
Unter Abwesenden durch Zugang (§130 BGB)
Empfänger kann unter normalen Bedingungen Kenntniss nehmen
Erklärung gelangt in Herrschaftsbereich des Empfängers (Briefksten, Türspalt)
Unter Anwesenheit
Verkörperte Erklärung - Zugang
Nicht verkörperte Erklärung (mündlich) - Empfänger muss sie wahrnehmen
Notwendiger Inhalt rechtgeschäftlicher Einigung (Austauschvertrag)
Kernelemente (nur wenn alle erfüllt kommt ein Vertrag zustande)
Parteien
Leistungen
Gegenleistungen -> falls kein Betrag festgelegt wurde, gilt der ortsübliche Preis
Beispiel: Notwendiger Inhalt rechtgeschäftlicher Einigung (Austauschvertrag)
AN bietet AG schriftlich an, die ausgeschriebenen Parkettarbeiten zum Pauschalpreis von 12.000 € bis zum 11.06.2005 auszuführen. AG nimmt Angebot an, müsse aber auf eine verbindliche Fertigstellung bis zum 03.06.2005 bestehen.
-> Dissens über Datum, kein Vertrag zustande gekommen
-> Neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB, Annahmen einer Willenserklärung unter Erklärung einer Änderung)
-> § 154 Abs. 1 BGB
Unternehmereinsatzformen:
Hauptunternehmer
Subunternehmer
Generalunternehmer
Generalübernehmer
Totalunternehmer
Totalübernehmer
Arbeitsgemeinschaft (ARGE)
Baubetreuer
Bauträger
Architekten / Sonderfachleute
Projektsteuerer / Projektmanager
Formen der Abnahme
Ausdrückliche Abnahme (mündlich / schriftlich)
konkludente Abnahme (bei Privaten)
Fiktive Abnahme (Gesetzgeber fingiert eine Abnahme, die nicht stattfindet)
Zuletzt geändertvor einem Jahr