Antragsbebundene Prozessgeschichte (Allgemein)
→ Vorangegangene Teil-, Zwischen- und Vorbehaltusurteile
→ Erledigungserklärungen
→ (Einspruch gegen) Vollstreckungsbescheid
→ Klageänderungen
→ Parteiwechsel- und beitritt
→ Kein Bericht über schlichte Mahnverfahren ohne Vollstreckungsbescheid (Ausnahme: Für Zinsen wichtig [Regelfall])
(Restliche) Prozessgeschichte (Allgemein)
→ Zeitpunkt der Zustellung der Klage
→ Bericht über Beweisaufnahme (Beweisbeschluss, Beweisthema, Beweismittel; keine Beweiswürdigung)
→ Verweisung des Rechtsstreits (§ 281 Abs. 3 S. 2 ZPO)
→ Übertragungsbeschlüsse nach §§ 348, 348a ZPO
→ Antrag auf Wiedereröffnung (§ 156 ZPO)
→ Präkludiertes Vorbringen (§§ 296, 296a ZPO)
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid
Prozessgeschichte I
→ Mahnantrag, Erlass Mahnbescheid mit Datum, Datum der Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten, Fehlen eines Widerspruchs, Erlass des Vollstreckungsbescheides mit Datum, Datum der Zustellung des Vollstreckungsbescheides an den Beklagten, Datum des Eingangs des Einspruchs beim Mahngericht
Muster:
„Der Kläger hat beim Amtsgericht […] den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten beantragt. Den Anspruch hat der Kläger mit […]€ beziffert und als Anspruchsgrund […] angegeben. Das Mahngericht hat am […] antragsgemäß einen Mahnbescheid erlassen, der dem Beklagten am […] zugestellt worden ist. Eine Reaktion der Beklagten ist nicht erfolgt. Am […] hat das Mahngericht antragsgemäß einen Vollstreckungsbescheid erlassen, der dem Beklagten am […] zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom […] – Eingang beim Mahngericht am […] – hat der Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid erhoben.“
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit
→ Statthaftigkeit des Einspruchs (§ 700 Abs. 1, § 338 ZPO)
→ Einspruchsfrist (§ 700 Abs. 1, § 339 ZPO)
→ Form (§ 700 Abs. 1, § 340 Abs. 1 ZPO)
→ Inhalt (§ 700 Abs. 1, § 340 Abs. 2 S. 1 ZPO)
→ Rechtsfolge des zulässigen Einspruchs (§ 700 Abs. 1, 3, § 342 ZPO)
Der Rechtsstreit ist infolge des Einspruchs des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts […] nach §§ 700 Abs. 1, 342 ZPO in die Lage vor Säumnis zurückversetzen, d. h. bei Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist daher gemäß § 700 Abs. 3, 4 ZPO im streitigen Verfahren fortzusetzen. Der Einspruch ist gemäß §§ 700 Abs. 1, 338 ZPO statthafter Rechtsbehelf gegen den Vollstreckungsbescheid. Die Einspruchsfrist gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO wurde eingehalten. Danach ist der Einspruch binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides zu erheben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf Grund der Zustellung des Vollstreckungsbescheides am […] lief die Einspruchsfrist gemäß §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 ff. BGB am […] ab, so dass die Frist bei Eingang des Einspruchs am 25.01.2020 noch nicht abgelaufen war. Der Einspruch erfüllt auch die formalen und inhaltlichen Anforderungen gemäß §§ 700 Abs. 1, 340 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Klage ist zulässig.“
Tenorierung von immateriellen Ansprüchen (insb. Schmerzensgeld)
→ “alle künftigen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von […] %
Muster (mit zusätzlicher Tenorierung der materiellen Schäden)
„Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger 50 % aller künftigen materillen Schäden und alle künftigen immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % zu ersetzen hat.“
Gewillkürte Prozessstandschaft
Voraussetzungen:
→ Abtretbarkeit des Anspruchs
→ Genehmigung zur Prozessführung
→ eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung
Bericht über eine Beweisaufname
Prozessgeschichte II
→ Nennung Beweisbeweis vom [Datum]
→ Beweismittel (z. B. Zeugenbeweis, Sachverständigengutachten)
→ Verweis auf das Protokoll vom [Datum]
„Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom [Datum] Beweis erhoben durch „unvereidliche Vernehmung der Zeugen [Name]“. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom [Datum].“
„Gemäß Beweisbeschluss vom [Datum] hat der Sachverständige S am [Datum[ ein schriftliches Gutachten erstattet das dieser in der Sitzung vom [Datum] mündlich erläutert hat. Auf das Gutachten vom […] und das Protokoll vom […] wird Bezug genommen.“
Vorschriften in Nebenentscheidungen
→ §§ 91 ff. ZPO
→ § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (Klagerücknahme)
→ §§ 45 GKG (Streitwert bei Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechmittel, Aufrechnung)
Aussonderung der Kosten
→ § 281 ZPO (Verweisung bei Unzuständigkeit)
→ § 344 ZPO (Versäumniskosten)
→ § 100 Abs. 2 und 3 ZPO (Veurteilung mehrerer Beklagter)
Klagehäufung (§ 260 ZPO)
Es steht dem Kläger auch frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden. Dies gem. § 260 ZPO immer dann gestattet, wenn […].
Zulässigkeit einer eventuellen Klagehäufung (Hilfsantrag)
→ Ausnahme von der Bedingungsfeindlichkeit von Anträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sofern Bedingung ein innerprozessuales Ereignis ist
→ Arg.: Keine Rechtsunsicherheit, weil Eintritt Bedingung allein von Entscheidung des erkennenden Gerichts abhängt
→ rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang folgt allein aus Abhängigkeit
Beachte:
→ im Anschluss noch an Klagehäufung (§ 260 ZPO) denken!
→ für den Zuständigkeitsstreitwert gilt nicht § 5 ZPO → höherer Wert maßgebend
Aufbau:
I. Zulässigkeit der Klage (Hauptantrag)
II. Begründetheit der Klage (Hauptantrag) → (–)
III. Zulässigkeit der eventuellen Klagehäufung
IV. Zulässigkeit (Hilfsantrag)
V. Begründetheit (Hilfsantrag)
VI. Prozessuale Nebenentscheidungen
Auch der hilfsweise gestellte Antrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Antrag ein sog. echter Hilfsantrag ist, der für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt wird. Er ist als Ausnahme von der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil es sich bei der Bedingung um ein innerprozessuales Ereignis, die Unbegründetheit des Hauptantrags, handelt. Diese Bedingung bewirkt keine Rechtsunsicherheit wie sie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verhindern soll, weil sie allein von der Entscheidung des erkennenden Gerichts abhängt. Der erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsantrag folgt aus der Abhängigkeit des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs vom Bestehen des Hauptanspruchs.
Dem Kläger steht es auch frei, mehrere Ansprüche in einem Verfahren zu verbinden → § 260 ZPO
Zulässigkeit der Antragsumstellung nach § 264 Nr. 2 ZPO bei einseitiger Erledigungserklärung
→ Erläuterung, dass nach verständiger Auslegung (analog §§ 133, 157 BGB) bei einseitiger Erledigungserklärung die Feststellung begehrt wird, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat
→ zulässige Beschränkung des früheren Antrags nach § 264 Nr. 2 ZPO
→ an kumulative Klagehäufung nach § 260 ZPO denken! (Darin liegt auch Klageänderung → zulässig wegen Sachdienlichkeit nach § 263 Alt. 2 ZPO)
→ an Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) wegen Kostenentscheidung denken!
„Es steht dem Kläger frei, seine ursprünglich auf Zahlung von [….] gerichtete Klage teilweise in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nachdem der Beklagte [erledigendes Ereignis]. Durch die teilweise Erledigungserklärung hat der Kläger einen Teil seiner ursprünglichen Leistungsklage in eine Feststellungsklage geändert. Die Umstellung des Antrags, mit der der Kläger bei verständiger Auslegung analog §§ 133, 157 BGB die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt ist, stellt sich als zulässige Beschränkung des früheren Antrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar, die der Zustimmung des Beklagten nach § 269 ZPO nicht bedarf.”
Fortdauer der Zuständigkeit (perpetuatio fori) (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)
→ ursprüngliche Zuständigkeit darstellen
→ darlegen, dass unabhängig davon, dass maßgebend Schluss der mündlichen Verhandlung, keine Änderungen durch Veränderung der Umstände (z. B. Wohnsitzwechsel)
→ Arg.: § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
[Darlegung ursprüngliche Zuständigkeit]. Daran hat sich auch durch […] nach Klagezustellung nichts geändert. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist zwar grundsätzlich der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. War jedoch einmal die Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, besteht sie gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unabhängig von einer Veränderung der sie begründeten Umstände fort. Dies ist hier der Fall, denn […].
Dreischriftt bei Beweisbewertungen
Inhalt
Ergiebigkeit
Überzeugungskraft
Zeugenbeweis – Kriterien
→ Plausibilität, Lebensnähe, Detailwissen, eigene Interessen, Belastungstendenzen, Nähe zu einer Partei oder Neutralität
→ Übereinstimmungen mit anderen Beweismitteln oder früheren Aussagen
→ Freimütig eingeräumte Erinnerungslücken
→ Wahrnehmungsmöglichkeit (äußere Umstände), Wahrnehmungsfähigkeit (persönliche Umstände), Wahrnehmungsbereitschaft (beiläufig oder bewusst)
→ glaubwürdig (personenbezogen), glaubhaft (sachbezogen)
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO)
→ Ergebnis: Behauptung bewiesen (+)/(–)
→ Grundsatz darstellen (überzeugt + Zweifel ausgeräumt)
→ Bezug zum Fall: Argumente (Kriterien) nennen
Gericht sieht […] als bewiesen/nicht bewiesen an. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend [Argumente/Kriterien nennen]”
Urkundenbeweis
→ Ergebnis voranstellen: Beweis der Behauptung (+)/(–)
→ Darstellung formelle Beweiskraft
→ Darstellung ergiebig
→ Darstellung materiellen Beweiskraft
„Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest. Die in der Beweisaufnahme verlesene Urkunde hat vollen Beweis zugunsten des Klägers erbracht. Die Urkunde entfaltet gem. § 416 ZPO formelle Beweiskraft, weil sie äußerlich unversehrt, vollständig und ihre Echtheit nicht bestritten ist. Ihr Inhalt ist auch positiv ergiebig. In der Urkunde heißt es, dass […]. Unter umfassender Würdigung der erkennbaren Interessen der Parteien und unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln von Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB sind die Vereinbarungen nur so zu verstehen, dass […]. Der Urkunde kommt auch die materielle Beweiskraft zu. Das Gericht ist im Rahmen der ihm zustehenden freien Überzeugungsbildung gem. § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO sicher, dass die Parteien das, was in der Urkunde niedergeschrieben worden ist, tatsächlich so vereinbart haben.“
Anscheinsbeweis
→ Umstände, für die auf der Grundlage unstreitiger und festgestellter Einzelumstände nach der Lebenserfahrung ein typischer Geschehensablauf spricht
→ Erschütterung: Nachweis ernsthafter Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs
Konnexität im Rahmen der Widerklage (§ 33 ZPO)
→ Ansprüche sind auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen
→ “Konnexität” ist unstreitig eine Voraussetzung für eine örtliche Zuständigkeit nach § 33 ZPO. Vorrangig aber auf die §§ 12 ff. abstellen
→ strittig ist, ob “Konnexität” eine zusätzliche besondere Prozessvoraussetzung ist (h. M. [–]); Frage kann dahinstehen, da regelmäßig Konnextität (+)
“Die Frage, ob für die Widerklage als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ein prozessualer Zusammenhang zwischen ihr und dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch erforderlich ist, kann dahinstehen, da die in der Klage und Widerklage erhobenen Ansprüche dem gleichen Rechtsverhältnis entspringen und eine solche Konnexität daher vorliegt.”
Petitorische Widerklage
Sonderfall Aufbau:
→ Begründetheit der Widerklage führt zur fehlenden Begründetheit der Klage
→ daher erfolgt nach der Zulässigkeit der Klage die Prüfung der Widerklage (vor der Begründetheit der Klage)
1. Ergebnis von Klage und Widerklage voranstellen
2. Zulässigkeit der Klage
3. Erläuterung des Einfluss von § 864 Abs. 2 BGB analog auf die Begründet der Klage
4. Zulässigkeit der Widerklage (zusätzlich § 863 BGB ansprechen)
5. Begründetheit der Widerklage
6. Unbegründetheit der Klage (ein Satz, folgt aus erfolgreicher Widerklage)
7. Prozessuale Nebenentscheidungen und ggf. Rechtsbehelfsbelehrung
Formulierungsvorschlag zu 3.
Da Klage und Widerklage zur Entscheidung reif sind, folgt aus der Begründetheit der Widerklage die Unbegründetheit der Klage. Dies ergibt sich bei sog. petitorischen Widerklagen, mit denen der Beklagte sein Eigentumsrecht geltend macht, aus der analogen Anwendung von § 864 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift regelt, dass […]. Wenn sich aber – wie vorliegend – der Beklagte noch nicht auf ein rechtskräftiges Urteil berufen kann, seine entscheidungsreife Widerklage aber begründet ist, müsste der Kläger bei Erfolg von Klage und Widerklage, sobald er seinen titulierten Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB durchsetzen wollte, die Sache sofort wieder an den Beklagten herausgeben. → planwidrige Regelungslücke, daher § 864 Abs. 2 BGB analog.
Feststellungsinteresse unter 4.
Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO für begründete Feststellungsklagen erforderliche rechtliche Interesse besteht, weil der Beklagte durch den Erfolg seiner Feststellungsklage den Klageanspruch zu Fall bringen kann.
§ 863 BGB unter 4.
§ 863 BGB steht der Zulässigkeit der Widerklage nicht entgegen. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Kläger eine möglichst zügige Durchsetzung seines auf verbotene Eigenmacht gestützten Anspruchs zu ermöglich, wird grundsätzlich nicht durch eine petitorische Widerklage vereitelt. Ist diese entscheidungsreif, gebietet der Rechtsgedanke von § 864 Abs. 2 BGB ihre Zulässigkeit, andernfalls ist dem Kläger mit einem klagezusprechenden Urteil geholfen.
Streitgenössische Drittwiderklage gegen den Kläger und Dritte
→ nachträgliche begründete Streitgenossenschaft und eine gewillkürte Parteierweiterung
→ Klageänderung: Einwilligung oder sachdienlich (§ 263 ZPO)
Aufbau in den Entscheidungsgründen
I. Klage
II. Widerklage gegen Kläger
III. Streitgenössische Widerklage gegen Dritten
→ prozessrechtlich keine Widerklage, weil Dritter keine Klage erhoben hat; § 33 ZPO nicht anwendbar
Isolierte Drittwiderklage
→ grundsätzlich unzulässig, weil Widerklage sich nicht auch gegen Kläger richtet (nur das ermöglicht die Parteierweiterung)
Ausnahmen nach BGH:
→ Enge Verknüpfung der Streitgegenstände (identischer Sachverhalt)
→ Keine Beeinträchtigung schützenswerter Interessen
→ Voraussetzungen der Klageänderung (Einwilligung oder Sachdienlichkeit)
Fallgruppen des BGH:
→ Isolierte Drittwiderklage gegen Zedenten
→ Isolierte Drittwiderklage bei Anspruchsübergang nach § 86 VVG
→ Isolierte Drittwiderklage im Leasingrecht
→ Isolierte Drittwiderklage im Gesellschaftsrecht
Kostenentscheidung nach übereinstimmender (Teil-)Erledigungserklärung (§ 91a ZPO)
→ Inhalt von § 91a ZPO wiedergeben
→ Ergebnis voranstellen: was “billigem Ermessen” entspricht
→ Begründen mit dem bisherigen Sach- und Streitstand
→ ggf. mit offenen Beweisfragen begründen
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 91a ZPO).
Billigem Ermessen entspricht hier einer [Kostenaufhebung/Quotelung]. [Ergebnis nach bisherigem Sach- und Streitstand]
Bei Kostenaufhebung: Denn es lässt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht absehen, zu wessen Lasten der Rechtsstreit bei streitiger Fortführung zu entscheiden gewesen wäre. Zur bestrittenen Behauptung des Klägers, […], wäre ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung Beweis durch […] zu erheben gewesen. Beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist offen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme erbracht hätte. Tatsachen, die Schluss auf die Richtigkeit der Behauptung der einen oder anderen Partei zulassen würden, stehen nicht fest.
Beweisangebot einer Partei ohne Beweisaufnahme
Klausurtaktische Schlüsse
→ Die streitige Rechtsfrage war nicht entscheidungserheblich
→ Der Beweis wurde von der nicht beweisbelasteten Partei angeboten
→ Das Beweisangebot ist präkludiert
→ Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Beweisangebot liegen nicht vor (z. B. Widerspruch des Gegners bei der Parteivernehmenung)
Beweisrecht
Sekundäre Darlegungslast
→ Beweisführer muss Umstände belegen, die sich allein in der Sphäre des Gegners abspielen und er aus diesem Grund keine Beweise angebieten kann
→ Gegner muss sich detailliert zum Vorbringen des Beweisfälligen äußern, damit dieser ggf. mit entsprechenden Beweisangeboten reagieren kann
→ nicht gleichzusetzen mit Umkehr der Beweislast!
Zuletzt geändertvor einem Jahr