Buffl

Tatbestand (Urteil)

SP
von Sebastian P.

Zulässigkeit einer eventuellen Klagehäufung (Hilfsantrag)



→ Ausnahme von der Bedingungsfeindlichkeit von Anträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sofern Bedingung ein innerprozessuales Ereignis ist

→ Arg.: Keine Rechtsunsicherheit, weil Eintritt Bedingung allein von Entscheidung des erkennenden Gerichts abhängt

→ rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang folgt allein aus Abhängigkeit


Beachte:

→ im Anschluss noch an Klagehäufung (§ 260 ZPO) denken!

→ für den Zuständigkeitsstreitwert gilt nicht § 5 ZPO → höherer Wert maßgebend


Aufbau:

I. Zulässigkeit der Klage (Hauptantrag)

II. Begründetheit der Klage (Hauptantrag) → (–)

III. Zulässigkeit der eventuellen Klagehäufung

IV. Zulässigkeit (Hilfsantrag)

V. Begründetheit (Hilfsantrag)

VI. Prozessuale Nebenentscheidungen


Muster:

Auch der hilfsweise gestellte Antrag ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Antrag ein sog. echter Hilfsantrag ist, der für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt wird. Er ist als Ausnahme von der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Anträgen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil es sich bei der Bedingung um ein innerprozessuales Ereignis, die Unbegründetheit des Hauptantrags, handelt. Diese Bedingung bewirkt keine Rechtsunsicherheit wie sie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verhindern soll, weil sie allein von der Entscheidung des erkennenden Gerichts abhängt. Der erforderliche rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Haupt- und Hilfsantrag folgt aus der Abhängigkeit des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs vom Bestehen des Hauptanspruchs.

Dem Kläger steht es auch frei, mehrere Ansprüche in einem Verfahren zu verbinden → § 260 ZPO



Petitorische Widerklage

Sonderfall Aufbau:

→ Begründetheit der Widerklage führt zur fehlenden Begründetheit der Klage

→ daher erfolgt nach der Zulässigkeit der Klage die Prüfung der Widerklage (vor der Begründetheit der Klage)


1.        Ergebnis von Klage und Widerklage voranstellen

2.        Zulässigkeit der Klage

3.        Erläuterung des Einfluss von § 864 Abs. 2 BGB analog auf die Begründet der Klage

4.        Zulässigkeit der Widerklage (zusätzlich § 863 BGB ansprechen)

5.        Begründetheit der Widerklage

6.        Unbegründetheit der Klage (ein Satz, folgt aus erfolgreicher Widerklage)

7.        Prozessuale Nebenentscheidungen und ggf. Rechtsbehelfsbelehrung

 

Formulierungsvorschlag zu 3.

Da Klage und Widerklage zur Entscheidung reif sind, folgt aus der Begründetheit der Widerklage die Unbegründetheit der Klage. Dies ergibt sich bei sog. petitorischen Widerklagen, mit denen der Beklagte sein Eigentumsrecht geltend macht, aus der analogen Anwendung von § 864 Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift regelt, dass […]. Wenn sich aber – wie vorliegend – der Beklagte noch nicht auf ein rechtskräftiges Urteil berufen kann, seine entscheidungsreife Widerklage aber begründet ist, müsste der Kläger bei Erfolg von Klage und Widerklage, sobald er seinen titulierten Anspruch aus § 861 Abs. 1 BGB durchsetzen wollte, die Sache sofort wieder an den Beklagten herausgeben. → planwidrige Regelungslücke, daher § 864 Abs. 2 BGB analog.

 

Feststellungsinteresse unter 4.

Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO für begründete Feststellungsklagen erforderliche rechtliche Interesse besteht, weil der Beklagte durch den Erfolg seiner Feststellungsklage den Klageanspruch zu Fall bringen kann.

 

§ 863 BGB unter 4.

§ 863 BGB steht der Zulässigkeit der Widerklage nicht entgegen. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Kläger eine möglichst zügige Durchsetzung seines auf verbotene Eigenmacht gestützten Anspruchs zu ermöglich, wird grundsätzlich nicht durch eine petitorische Widerklage vereitelt. Ist diese entscheidungsreif, gebietet der Rechtsgedanke von § 864 Abs. 2 BGB ihre Zulässigkeit, andernfalls ist dem Kläger mit einem klagezusprechenden Urteil geholfen.

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Sebastian P.

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