Nach welcher Methode erfolgt die Währungsumrechnung im HGB?
modifizierten Stichtagskursmethode, § 308a HGB
Ab 2019 ergänzt durch DRS 25 „Währungsumrechnung im Konzernabschluss“
Nach welcher Methode erfolgt die Währungsumrechung nach IFRS?
Konzept der funktionalen Währung: Je nach Qualität des TU entweder
-> modifizierte Stichtagskursmethode oder Zeitbezugsmethode (IAS 21
Inhalt ‘modifizierte Stichtagskursmethode’ § 308a HGB
Aktiv- und Passivposten zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag in Euro umzurechnen
GuVposten zum Durchschnittskurs in Euro umrechnen
Umrechnungsdifferenz unter Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung im Konzerneigenkapital auweisen
erfolgswirksame auflösung der Posten bei (Teil-)Veräußerung des Unternehmens
Eigenkapital:
Kurs zur jeweiligen Entstehung der Eigenkapitalkomponente (historischer Kurs)
Einlagen, Entnahmen: Transaktionskurs
Jahresergebnis: aus GuV übernehmen
Preisnotierung
Einheiten inländischer Währung
ep = ———————————————-
Einheiten ausländischer Währung
Mengennotierung
em=————————————————
Währungsumrechnung nach IFRS (IAS 21)
Funktionale Währung, das heißt, das zwischen zwei Fällen unterschieden wird
TU ist überwiegend unabhängig vom MU tätig
operiert überwiegend in eigener Währung
-> funktionale Währung ist Währung des TU
-> Umrechnungsmethode: modifizierte Stichtagskursmethode
-> Umrechnungsdifferenz Erfolgsneutral
TU ist wirtschaftlich relativ unselbständige Einheit
Erzielte Einnahmen werden an MU weitergeleitet
-> funktionale Währung ist Währung des MU
-> Umrechnungsmethode: Einbeziehung mit der funktionalen Währung ~ Zeitbezugsmethode
-> Umrechnungsdifferenz Erfolgswirksam
Indikatoren dafür, ob TU selbständige oder unselbständige Einheit ist
Cashflow
selbständiges TU
Entstehung und Verwendung in Landeswährung
unselbständiges TU
Cashflow steht jederzeit zur Überweisung an das Mutterunternehmen zur Verfügung
Verkaufspreise/Marktabsatz
Verkaufspreise werden in Landeswährung festgelegt
Festlegung in Berichtswährung
Aufwendungen
Zahlung in Währung des Sitzlandes
Zahlung in Berichtswährung
Aufnahme von Finanzmitteln
in Währung des Sitzlandes
Finanzierung erfolgt in Berichtswährung
Operative Cashflows
vorwiegend in Landeswährung
vorwiegend in Berichtswährung
Grad der Unabhängigkeit
örtliches Management entscheidet eigenständig
Handeln nach Vorgaben der Konzernmutter
Konzerninterne Lieferungen und Leistungen
selbständiges TU -> gering
unselbständiges TU -> hoch
Veränderung Cashflows
keine direkten Auswirkungen auf Cashflows des Mutterunternehmen
unmittelbare Auswirkung auf Cashflows des Mutterunternehmens stehen zur Überweisung an das Mutterunternehmen bereit
Eigenständigkeit der Finanzierung
selbst erwirtschaftete Zahlungsmittel reichen zur Tilgung von Finanzschulden aus
erwirtschaftete Zahlungsmittel reichen nicht zur Tilgung
Zeitbezugsmethode
Annahme, dass theoretisch alle Geschäftsvorfälle von vornherein in der Konzernwährung gebucht worden wären
Tochterunternehmen fungiert als integrierte Einheit
Zudem ist nach der Umrechnung ein Niederstwerttest für Positionen auf der Aktivseite (analog ein Höchstwerttest für Schulden) durchzuführen (entfällt nach IFRS für die monetären Positionen)
Umrechnung des Geschäfts- oder Firmenwertes nach HGB und IFRS
Keine Regelung nach dem HGB
Praxis: Zuordnung goodwill zum MU
DRS 25: Zuordnung des Goodwills (nur) dann zur Mutter, wenn er sich vordringlich in EURO realisiert (= Synergieeffekte bei der Mutter), sonst Zuordnung zur Tochter
IFRS (IAS 21.47)
zwingend Zuordnung zur Tochter; Umrechnung zum Stichtagskurs und insoweit ggf. Währungsumrechnungsdifferenzen
Zuletzt geändertvor 8 Monaten