Gliederungsvorschriften ( § 298 I HGB)
Konzernbilanz und -GuV sind nach den Vorschriften für den Jahresabschluss für große Kapitalgesellschaften zu gliedern
Beachtung der Abweichungen aufgrund der Eigenart des KA
Beachtung der Rechtsformbesonderheiten der einbezogenen Gesellschaften
Beachtung der Geschäftszweigbesonderheiten der einbezogenen Gesellschaften
Was ist unter den Abweichungen wegen Eigenart im Konzernabschluss zu verstehen?
Assoziierte Unternehmen, Bewertung at equity: Ausweis unter besonderem Posten mit entsprechender Bezeichnung (§ 311 Abs. 1 S. 1 HGB)
-> Getrennt von assoziierten Unternehmen, die (wegen Unwesentlichkeit) nicht at equity bewertet werden
Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung nach Konzernrücklagen (§ 308a S. 3 HGB)
Nicht beherrschende Anteile innerhalb des EK gesondert auszuweisen (§ 307 Abs. 1 HGB)
Passiver „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ nach EK und im Anhang zu erläutern (§ 301 Abs. 3 HGB)
Gliederungsvorschriften nach IFRS
Lediglich Empfehlung von Gliederungen mit vorgeschriebenen Mindestanforderungen
-> Allgemeine Gliederungsvorschriften:
Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung
Grundsatz der Darstellungsstetigkeit und Vergleichbarkeit
Grundsatz der substance over form
Grundsatz der Wesentlichkeit
-> Wesentliche Posten müssen im Jahresabschluss separat offengelegt werden; die Übrigen können mit anderen Posten gleicher Art und Funktion zusammengefasst werden.
Bildliche Gliederung Konzernbilanz nach IFRS
Zuletzt geändertvor 8 Monaten