Inhalt §1FahrschAusbO?
Ziel Ausbildung: sicher, verantwortungsvoll, umweltbewusst
Verkehrsverhaltenvermitteln:
In schwierigen Situationen beherrschen
Kenntnis, Verständnis, Anwendung der Verkehrsvorschriften
Wahrnehmung, Kontrolle, Vermeidung von Gefahren
Wissen über Auswirkung von Fahrfehlern und realistische Selbsteinschätzung
Rücksichtsvolles, partnerschaftliches Verhalten
Verantwortung für Leben, Gesundheit, Umwelt und Eigentum
Inhalt §2 FahrschAusbO?
Ausbildung in theoretischen und praktischen Teil
Sollen miteinander verknüpft werden
Unterschied Verschuldungshaftung / Gefährdungshaftung
Verschuldungshaftung:
Wenn jemand durch schuldhaftes Verhalten jemanden Schaden zufügt (ob vorsätzlich oder fahrlässig ist egal)
Gefährdungshaftung:
hat mit der Betriebsgefahr eines Kfz zu tun, jedes Fahrzeug was in Betrieb genommen wird, hat von Natur aus eine Gefahr
Schuld nicht Voraussetzung (verschuldungsunabhängige Haftung)
Voraussetzung - Motor muss laufen, ich darf keine Schuld haben
Ausnahmen: unverschuldete Schwarzfahrt, höhere Gewalt, bis 20 Km/h (selbstfahrende Arbeitsmaschinen), wenn Geschädigte selbst mit Fahrzeug zu tun hat
Haftpflichtversicherung deckt das ab
§254 BGB verpflichtet, Schaden so gering wie möglich zu halten
Welche Mindestanforderung an Schutzkleidung zur Prüfung?
FEV Anlage 7 2.2.18
Geeignete Motorradschutzkleidung aus Motorradhelm, Motorradhandschuhen, eng anliegenden Motorradjacke, einem Rückenprotektor (falls nicht integriert), einer Motorradhose und Motorradstiefeln (Knöchelhoch)
Wie muss Fahrschüler begleitet werden?
Überwiegend muss Fahrschüler vorwegfahren FahrschAusbO §5 (9)
Wo wird geregelt, welche Funkanlage?
§5 Abs 2 Satz 1 DV zum FahrlG Funkanlagen
Zuletzt geändertvor einem Jahr