PSD3
Payment Services Directive 3
Die PSD3 regelt die Erlaubniserteilung und die aufsichtsrechtlichen Vorgaben für Zahlungsinstitute. Unter den Begriff der Zahlungsinstitute fallen künftig auch Institute, die das E-Geld-Geschäft betreiben. Die Kategorie des „E-Geld-Instituts“ entfällt.
PSR
Die PSR regelt die Transparenz- und Informationspflichten für alle Kategorien von Zahlungsdienstleistern (insbesondere Kreditinstitute und Zahlungsinstitute) sowie die Rechte und Pflichten aller Kategorien von Zahlungsdienstleistern einerseits und Zahlungsdienstnutzer andererseits bei der Erbringung von Zahlungsdiensten und E-Geld-Diensten
E-Geld-Geschäft
E-Geld-Geschäft ist nach § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG die Ausgabe von E-Geld. E-Geld darf in Deutschland im Wesentlichen nur von E-Geld-Instituten oder CRR-Kreditinstituten ausgegeben werden. Für das Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist eine Erlaubnis erforderlich.
ZAG
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
ZAG ist die Abkürzung für das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (“Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz”).
Das ZAG regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten und E-Geld-Geschäften durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (“BaFin”), ordnet die Erlaubnispflichtigkeit von Zahlungsdiensten und E-Geld-Geschäften an und macht rechtliche Vorgaben für die Erbringung von Zahlungsdiensten und E-Geld-Geschäften.
BaFin
BaFin ist die Abkürzung für Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die BaFin ist die Behörde, die in Deutschland für die Beaufsichtung der Finanzbranche (insbesondere Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen) zuständig ist. Im Rahmen ihrer Tätigkeit geht die BaFin gegen die Erbringung von Tätigkeiten vor, die trotz einer bestehenden Erlaubnispflicht ohne Erlaubnis erbracht werden. Die erteilt erforderliche Erlaubnisse und überwacht Unternehmen, die unter ihrer Aufsicht stehen.
WpDU
Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Unter dem Begriff der Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) fallen nach § 2 Abs. 10 WpHG:
Kreditinstitute i.S.d. 1 Abs. 1 KWG
Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 1 Abs. 1a KWG und
Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG tätige Unternehmen (Zweigstellen im Inland von Unternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen),
die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
KWG
Kreditwesengesetz (KWG)
KWG ist die Abkürzung für das Gesetz über das Kreditwesen (“Kreditwesengesetz“). Zweck des KWG ist es den Markt des Kreditwesens zu regulieren und zu ordnen.
Das KWG regelt die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten, ordnet die Erlaubnispflichtkeit von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen an und macht rechtliche Vorgaben für Erbringung von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen.
Kreditinstitut
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG sind Kreditinstitute Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG werden die einzelnen Bankgeschäfte (Kreditgeschäft, Depotgeschäft, Emissionsgeschäft etc.) abschließend aufgezählt.
WpHG
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
WpHG ist die Abkürzung für das Gesetz über den Wertpapierhandel („Wertpapierhandelsgesetz“).
Das WpHG reguliert den Wertpapierhandel in Deutschland und dient dabei insbesondere der Kontrolle von Dienstleistungsunternehmen, die Wertpapiere handeln (Wertpapierdienstleistungsunternehmen-WpDU), sowie Finanztermingeschäften, und auch dem Schutz des Kunden.
Konzernprivileg
Unter dem Begriff “Konzernprivileg” werden verschiedene Ausnahmetatbestände zusammengefasst, bei deren Vorliegen ein Bankgeschäft, eine Finanzdienstleistung, oder ein Zahlungsdienst ausnahmsweise nicht als eine solche Tätigkeit gilt.
Wenn das Konzernprivileg greift, entfällt für die Tätigkeit auch eine ansonsten bestehende Erlaubnispflicht. Das Konzernprivileg findet sich insbesondere in § 2 Abs. 1 Nr. 7 KWG, § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG und § 2 Abs. 1 Nr. 13 ZAG.
Einlagengeschäft
Der Begriff des Einlagengeschäfts ist in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG definiert und bildet einen Unterfall der Bankgeschäfte.
Ein Einlagengeschäft liegt vor, wenn gewerbsmäßig oder in einem Umfang der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, fremde Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden, angenommen werden.
Finanzdienstleistung
Finanzdienstleistungen sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG genannten Tätigkeiten.
Finanzdienstleistungen sind zum Beispiel
die Anlagevermittlung
die Abschlussvermittlung
die Anlageberatung
die Finanzportfolioverwaltung
das Kryptoverwahrgeschäft
Wer Finanzdienstleistungen erbringt, ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Finanzdienstleistungsinstitut. Finanzdienstleistungsinstitute, die in Deutschland tätig werden möchten, benötigen eine Erlaubnis. In Deutschland wird diese Erlaubnis von der BaFin erteilt.
Anlagevermittlung
§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG definiert die Anlagevermittlung als “die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten”. Es ist grundsätzlich unerheblich, ob die Vermittlung für den Anbieter von Anlagen oder den Anleger erfolgt.
Im Unterschied zur Anlageberatung, wird bei der Anlagevermittlung dem Anleger ein konkretes Geschäft über die Anschaffung oder Veräußerung eines Finanzinstrumentes vorgestellt. Bei der Anlagevermittlung findet also keine persönliche Beratung statt, sondern der werbende Charakter steht im Vordergrund. Die Anlagevermittlung unterliegt dem Erlaubnisvorbehalt nach § 32 Abs. 1 KWG. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG.
Erfüllt ein Unternehmen bei seiner Geschäftstätigkeit die Tatbestandsvoraussetzungen der Bereichsausnahme, benötigt es keine Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG. Ausreichend ist dann grundsätzlich eine Gewerbeerlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 GewO.
Anlageberatung
§ 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1a KWG sowie (wortgleich) § 2 Abs. 8 S. 1 Nr. 10 WpHG enthalten eine Definition der Anlageberatung.
Anlageberatung ist „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Beauftragte, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird“.
Eine solche persönliche Empfehlung kann im Wege einer nicht „unabhängigen“ Beratung oder einer sog. Honorar-Anlageberatung erfolgen. Die Tätigkeit erfordert eine Erlaubnis der BaFin nach § 32 KWG. Ein Anlageberater kann allerdings von der in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG geregelten Ausnahme Gebrauch machen, wonach die Anlageberatung auch auf Basis einer Erlaubnis nach § 34f der GewO erbracht werden darf. Der Gesetzgeber spricht dann von einem „Finanzanlagenvermittler“.
Die BaFin führt auf ihrer Webseite ein Melde- und Beschwerderegister aller Anlageberater. Ein Finanzanlagenvermittler muss sich hingegen im öffentlichen Vermittlerregister der Industrie- und Handelskammer (IHK) eintragen lassen.
Kryptoverwahrgeschäft
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur vierten EU-Geldwäscherichtlinie (BGBl. I vom 19.12.2019, S. 2602) wurde das Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung in das KWG aufgenommen.
Das Kryptoverwahrgeschäft umfasst gem. § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 6 KWG die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptographischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen, für andere.
EU-Geldwäscherichtlinie
Hinter dem Begriff “EU-Geldwäscherichtlinie” verbergen sich einige EU-Gesetze, die für die Mitgliedsstaaten die EU-Mindeststandards für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung definieren.
Diese EU-Gesetze gelten nicht unmittelbar, sondern werden durch nationale Gesetze umgesetzt. Das in Deutschland hierfür wichtigste Gesetz ist das Geldwäschegesetz.
Geldwäsche
Unter Geldwäsche versteht das Gesetz (§ 261 Absatz 1 Satz 1 StGB) eine Tat, bei der ein Gegenstand, der aus einer bestimmten rechtswidrigen Tat herrührt, verborgen wird, dessen Herkunft verschleiert wird oder die Ermittlung der Herkunft, das Auffinden, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet wird.
Vereinfacht ausgedrückt ist Geldwäsche damit das Verschleiern des Umstandes, dass Geld aus einer rechtswidrigen Vortat stammt.
Geldwäsche ist eine Straftat, die mit Geldstrafe oder Gefängnis bestraft werden kann. Unternehmen aus der Finanzbranche und anderen Branchen, bei denen die Geldwäschegefahr hoch ist, sind aufgrund des Geldwäschegesetzes verpflichtet, bei der Aufdeckung von Geldwäschefällen mitzuwirken. Dafür haben diese Unternehmen insbesondere Transaktionen, die über sie abgewickelt werden, zu überwachen und Verdachtsmeldungen zu erstatten.
GwG
Geldwäschegesetz (GwG)
Unter dem Geldwäschegesetz versteht man das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. Das Geldwäschegesetz wird mit “GwG” abgekürzt.
Das Geldwäschegesetz enthält für die Personen, die es einhalten müssen (z. B. Banken oder Zahlungsinstitute) verschiedene Pflichten. Die wohl bekannteste Pflicht ist die Pflicht zur Identifizierung der Kunden des Verpflichteten (KYC / Know Your Customer).
Finanzdienstleistungsinstitut
Der Begriff des Finanzdienstleistungsinstituts ist in § 1 Abs. 1a KWG definiert.
Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Was Finanzdienstleistungen sind, steht in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG.
Finanzdienstleistungen sind zum Beispiel die Anlagevermittlung, die Abschlussvermittlung, die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung. Aber auch das Kryptoverwahrgeschäft ist eine Finanzdienstleistung.
Finanzdienstleistungsinstitute, die in Deutschland tätig werden möchten, benötigen eine Erlaubnis. In Deutschland wird diese Erlaubnis von der BaFin erteilt.
E-Geld
E-Geld ist nach § 1 Absatz 2 Satz 3 ZAG jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Damit hat E-Geld drei wesentliche Eigenschaften:
Es muss elektronisch gespeichert sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Speicherung auf einem Instrument erfolgt, das der Inhaber nutzt (z. B. einer Chipkarte), oder einem Speichermedium des Issuers (z. B. dessen Server).
Es muss gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt sein. Kein E-Geld sind damit Gutscheine, die der Issuer kostenlos ausgibt, oder die gar keinen Issuer haben (z. B. Bitcoin).
Man muss damit bei jemandem bezahlen können, der nicht gleichzeitig der Issuer ist. Das bedeutet, dass E-Geld mindestens drei Parteien erfordert (den Nutzer, den Issuer und den Akzeptanten).
Fehlt eines der vorstehend genannten Kriterien, dann liegt kein E-Geld vor, aber ggf. eine andere Tätigkeit, die erlaubnispflichtig ist (z. B. das Einlagengeschäft).
Zahlungsdienstnutzer
Der Zahlungsdienstnutzer nimmt entweder als Zahler oder als Zahlungsempfänger oder in beiden Rollen gleichzeitig an einem Zahlungsvorgang teil.
Überweisung
Eine Überweisung ist nach § 1 Abs. 22 ZAG ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zulasten des Zahlungskonto des Zahlers und zugunsten des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers.
Im Gegensatz zur Lastschrift handelt es sich bei der Überweisung im eine Push-Zahlung.
Eine Überweisung liegt nicht vor, wenn der Zahlungsbetrag nicht von einem Konto übertragen wird, sondern bar eingezahlt wird (sog. Bareinzahlung zu Gunsten Dritter).
Zahlungskonto
Ein Zahlungskonto ist gemäß § 1 Absatz 17 ZAG und § 2 Absatz 8 ZKG ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird. Maßgeblich ist die Ausführung von Zahlungsvorgängen.
Kein Zahlungskonto liegt vor, wenn das Konto bloß der Verrechnung von Forderungen dient, z.B. Verrechnungskonto oder Schattenkonto. Auch E-Geld-Konten können Zahlungskonten sein.
Pull-Zahlung
Unter einer Pull-Zahlung versteht man einen Zahlungsvorgang, der vom Zahlungsempfänger angestoßen wird. Beispielsweise ist die Lastschrift eine Pull-Zahlung.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Push-Zahlungen um Zahlungsvorgänge, die vom Zahler angestoßen werden.
Push-Zahlung
Unter einer Push-Zahlung versteht man einen Zahlungsvorgang, der vom Zahler angestoßen wird. Beispielsweise ist die Überweisung eine Push-Zahlung.
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Pull-Zahlungen um Zahlungsvorgänge, die vom Zahlungsempfänger angestoßen werden.
Fernzahlungsvorgang
Der Begriff des Fernzahlungsvorgang ist in § 1 Abs. 19 ZAG definiert. Ein Fernzahlungsvorgang ist ein Zahlungsvorgang, der über das Internet oder mittels eines Geräts, das für die Fernkommunikation verwendet werden kann, ausgelöst wird. Damit fallen auf jeden Fall online erteilte Zahlungsaufträge (z. B. Einsatz einer Kreditkarte im e-Commerce) unter den Begriff des Fernzahlungsvorgangs.
Unklar ist, ob auch Zahlungen mit einem Smartphone, die am POS ausgelöst werden, Fernzahlungsvorgänge sein können. Wichtig ist der Begriff des Fernzahlungsvorgangs insbesondere für die Frage, ob eine starke Kundenauthentifizierung erforderlich ist und ob die Voraussetzungen des § 25i Abs. 2 KWG vorliegen.
Starke Kundenauthentifizierung
Gemäß § 1 Abs. 24 ZAG ist die “Starke Kundenauthentifizierung” eine Authentifizierung, die so ausgestaltet ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist und die unter Heranziehung von mindestens zwei der folgenden, in dem Sinne voneinander unabhängigen Elementen geschieht, dass die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt:
“Wissen”, also etwas, das nur der Nutzer weiss,
“Besitz”, also etwas, das nur der Nutzer besitzt oder
“Inhärenz”, also etwas, das der Nutzer ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 ZAG sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, eine starke Kundenauthentifizierung zu verlangen, wenn der Zahler online auf sein Zahlungskonto zugreift, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs beinhaltet.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389 enthält weitere Vorgaben für das Verfahren.
Zahlungsdienstleister
Der Begriff des Zahlungsdienstleisters ist ein Sammelbegriff für alle Unternehmen die Zahlungsdienste erbringen. Der Begriff wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 ZAG definiert. Zahlungsdienstleister sind z. B.
CRR-Kreditinstitute (Capital Requirements Regulation)
E-Geld-Institute und
Zahlungsinstitute.
Zahlungsdienste
Zahlungsdienste sind Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr, deren Erbringung unter der Aufsicht der BaFin stehen. Zahlungsdienste sind in § 1 Abs. 1 S. 2 ZAG abschließend geregelt. Zahlungsdienste sind demnach
das Ein- oder Auszahlungsgeschäft
das Zahlungsgeschäft ohne Kreditgewährung
das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
das Akquisitionsgeschäft
das Finanztransfergeschäft
Zahlungsauslösedienste und
Kontoinformationsdienste.
Was unter die jeweiligen Zahlungsdienste fällt, regelt das ZAG konkretisiert durch die Verwaltungspraxis der BaFin (Merkblatt der BaFin – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 22.12.2011, geändert am 29.11.2017).
Akquisitionsgeschäft
Das Akquisitionsgeschäft (auch Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen genannt) beschreibt nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 35 Satz 1 ZAG Tätigkeiten, die die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirken und bei denen der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt.
Es müssen damit zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Tätigkeit als Akquisitionsgeschäft anzusehen ist:
Zum einen muss es einen Vertrag zwischen einem Zahlungsempfänger (z. B. einem Händler) und einem Zahlungsdienstleister geben.
Zum anderen muss sich aus diesem Vertrag ergeben, dass der Zahlungsempfänger von irgendjemandem Geld bekommt.
Es ist grundsätzlich auch denkbar, dass das Geld von einem Dritten an den Zahlungsempfänger gezahlt wird. Unter das Akquisitionsgeschäft fällt zum Beispiel das Acquiring für MasterCard- und Visa-Zahlungskarten, aber auch die Entgegennahme von Zahlungen für Händler aus anderen Bezahlverfahren (wie z. B. Lastschriften oder Überweisungen).
Acquiring
Es gibt keine verbindliche Definition des Begriffs des Acquirings. Früher bezeichnete man als Acquiring das Anwerben von Händlern (Merchants) für eine Akzeptanz von Zahlungskarten von MasterCard und Visa. Nach diesem Verständnis umfasst das Acquiring aber auch die Abwicklung von Zahlungen mittels solchen Karten, beginnend mit der Einreichung bei MasterCard und Visa bis zur Auszahlung (Settlement) des Zahlungsbetrages.
Mittlerweile wird der Begriff des Acquirings mehr und mehr gleichgesetzt mit dem Akquisitionsgeschäft. Nach diesem Verständnis umfasst das Acquiring den Einzug von Zahlungen für Zahlungsempfänger (üblicherweise Händler), unabhängig davon, in welchem Bezahlverfahren die Zahlung erfolgt. Nach diesem Verständnis umfasst das Acquiring beispielsweise auch die Entgegennahme von Überweisungen und Lastschriftzahlungen sowie Zahlungen mittels electronic cash und alternativen Bezahlverfahren wie z. B. Alipay oder WeChatPay.
Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung
Das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung ist – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände – ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst.
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZAG ist darunter die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch
die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments (Zahlungskartengeschäft),
die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen (Überweisungsgeschäft) zu verstehen, die durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer im Sinne des § 3 Abs. 4 gedeckt sind.
Das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung wird im Merkblatt der BaFin – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 22.12.2011, geändert am 29.11.2017 unter Ziff. 2. c) näher konkretisiert.
Zahlungskartengeschäft
Das Zahlungskartengeschäft ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3b ZAG die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments. Kaum sinnvoll abzugrenzen ist das Zahlungskartengeschäft von der Ausgabe von Zahlungsinstrumenten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Alt. 1 ZAG).
Zahlungskarte
Der Begriff der Zahlungskarte ist nicht gesetzlich definiert. Unter einer Zahlungskarte versteht man ein Zahlungsinstrument, das in Gestalt einer Karte ausgegeben wird. Üblicherweise sind Zahlungskarten aus Plastik. Zwingende Voraussetzung ist dies nicht. Der Begriff der Zahlungskarte ist für das Verbot von Surcharges gem. § 270a BGB relevant. Allerdings wird der Begriff der Zahlungskarte in § 270a BGB fälschlicherweise verwendet. Richtigerweise müsste der Begriff des Zahlungsinstruments verwendet werden.
Zahlungsinstrument
Das Zahlungsinstrument ist in Art. 4 Nr. 14 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie definiert. „Zahlungsinstrument“ ist jedes personalisierte Instrument und/oder jeder personalisierte Verfahrensablauf, das bzw. der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wird.
Lastschriftgeschäft
Das Lastschrift ist nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a) ZAG die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften. Nach dem Verständnis der BaFin erbringt das Lastschriftgeschäft nur derjenige, der an dem entsprechenden Zahlungssystem (z. B. dem SEPA-Lastschriftregelwerk des European Payments Council) als Teilnehmer agiert. Das sind in erster Linie Banken und Sparkassen. Wer lediglich bei einer Bank oder Sparkasse Lastschriften für Dritte zum Einzug gibt, erbringt nach dem Verständnis der BaFin nicht das Lastschriftgeschäft, aber möglicherweise andere Zahlungsdienste.
Das Lastschriftgeschäft ist ein Zahlungsdienst. Jeder, der in einem professionellen Umfang das Lastschriftgeschäft erbringen möchte, braucht hierfür eine Erlaubnis (in Deutschland ist das eine Erlaubnis der BaFin).
SEPA
Die Abkürzung SEPA steht für Single Euro Payments Area, zu deutsch Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Rechtsgrundlage ist die europäische SEPA-Verordnung (Verordnung EU Nr. 260/2012).
Mit SEPA, dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, wurden auch in Deutschland neue, europaweit einheitliche Verfahren für den bargeldlosen Zahlungsverkehr (Überweisungen, Lastschriften) eingeführt. Sie sind für Euro-Zahlungen in den 28 EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen sowie Monaco, der Schweiz, San Marino, Andorra und den Staat Vatikanstadt nutzbar.
SEPA wurde am 1. Februar 2014 eingeführt. Ab diesem Datum mussten Überweisungen und Lastschriften grundsätzlich nach den SEPA-Verfahren durchgeführt werden. Bis zum 1. August 2014 konnten Banken und Sparkassen nach Absprache mit dem Kunden Zahlungsaufträge im nationalen Altformat noch ausnahmsweise akzeptieren. Noch bis 1. Februar 2016 durften Banken und Sparkassen von Verbraucherinnen und Verbrauchern Zahlungsaufträge mit der Angabe der Kontonummer und Bankleitzahl entgegennehmen. Sie führten in diesem Fall eine kostenlose und sichere Konvertierung in die IBAN durch.
IBAN
Die IBAN ist eine eine international erkennbare Nummer für ein Zahlungskonto, durch die ein Zahlungskonto eindeutig identifiziert wird und deren Elemente durch die Internationale Organisation für Normung (ISO) spezifiziert sind.
Finanztransfergeschäft
Das Finanztransfergeschäft ist – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände – erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst.
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG sind darunter Dienste zu verstehen, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird.
Das Finanztransfergeschäft fungiert als Auffangtatbestand für Dienstleistungen, die in der auftragsgemäßen Übermittlung von Geldern bestehen und die nicht unter die Tatbestände des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5 ZAG fallen. Das Finanztransfergeschäft wird im Merkblatt der BaFin – Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 22.12.2011, geändert am 29.11.2017 unter Ziff. 2. e) – näher konkretisiert.
Auszahlungsgeschäft
Das Auszahlungsgeschäft beschreibt nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZAG Dienste, mit denen Barauszahlungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge.
Unter das Auszahlungsgeschäft fällt zum Beispiel der Betrieb von Geldausgabeautomaten (GAA). Das Auszahlungsgeschäft ist ein Zahlungsdienst. Jeder, der in einem professionellen Umfang das Auszahlungsgeschäft erbringen möchte, braucht hierfür eine Erlaubnis (in Deutschland ist das eine Erlaubnis der BaFin).
5. Geldwäscherichtlinie
Als Reaktion auf eine Reihe von Terroranschlägen in Europa im Jahr 2016 wurde 2018 die Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäscherichtlinie) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie) verabschiedet. Sie verschärft die EU-Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umgesetzt werden.
Die Änderungen der 5. Geldwäscherichtlinie bestehen unter anderem in
der Erweitung des Kreises der Verpflichteten unter anderem auf Umtauschplattformen für virtuelle Währungen und Wallet Provider;
der Öffnung des Tranzparenzregisters für die Öffentlichkeit;
der Senkung der Identifikationsschwelle für Inhaber von Guthabenkarten von bisher 250 € auf 150 €;
dem Verbot für Banken, anonyme Schließfächer zu führen, sowie
der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen zentralen Meldestellen zum besseren Informationsaustausch.
In Deutschland werden die Änderungen der 5. Geldwäscherichtlinie mit dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt und das bestehende Geldwäschegesetz entsprechend angepasst. Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie soll bereits am 1. Januar 2020 in Kraft treten.
FATF
Financial Action Task Force.
Die Financial Action Task Force ist die Bezeichnung für die Internationale Institution, die Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung von Massenvernichtungswaffen setzt und ihre Einhaltung durch die Mitgliedsstaaten prüft. Mehr als 200 Staaten und Jurisdiktionen haben sich zur Einhaltung der FATF-Standards verpflichtet, weshalb sich die FATF als international führendes Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus und Proliferation versteht.
MiCAR
Markets in Crypto-Assets Regulation
Die EBA und die ESMA stellten im Januar 2019 fest, dass die Regulierung von Kryptowerten innerhalb des EWR nicht einheitlich erfolgt, sowie, dass das geltende EU-Aufsichtsregime auf die meisten Kryptowerte keine Anwendung findet und letztere daher u. a. nicht den Bestimmungen zum Verbraucher- und Anlegerschutz und zur Marktintegrität unterliegen, obwohl diese Bereiche Risiken bergen. Die MiCAR soll diese Defizite beseitigen und einen einheitlichen und unmittelbar für alle EWR-Mitgliedstaaten geltenden Regulierungsrahmen für Kryptowerte schaffen.
MiFID
Der Begriff „MiFiD“ ist das am Markt gebräuchliche Akronym für die englische Bezeichnung Markets in Financial Instruments Directive (zu Deutsch: Finanzmarktrichtlinie). Das Akronym wird landläufig als nicht amtliche Bezeichnung im Zusammenhang mit den Finanzmarktrichtlinien (Richtlinie 2004/39/EG (MiFiD I) und Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II)) verwendet. Bei beiden Richtlinien handelt es sich um Richtlinien der Europäischen Union (EU) über Märkte für Finanzinstrumente zur Harmonisierung der Finanzmärkte im europäischen Binnenmarkt. Dabei stellt die MiFID einen wesentlichen Punkt im Aktionsplan der Europäischen Kommission für Finanzdienstleistungen (Financial Services Action Plan, FSAP) dar.
PSD2
PSD2 ist die englische und im Markt gebräuchliche Abkürzung für die Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (“Zweite Zahlungsdiensterichtlinie”). Die PSD2 löste die Richtlinie 2007/64/EG (“Zahlungsdiensterichtlinie”) ab.
Ziel der Richtlinie ist es, den europaweiten Wettbewerb und die Teilnahme an der Zahlungsbranche auch von Nichtbanken zu erhöhen und durch die Harmonisierung des Verbraucherschutzes und der Rechte und Pflichten für Zahlungsdienstleister und Nutzer gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.
SCA
Strong Customer Authentication (SCA)
can be performed using two-factor authentication, i.e. two of the following three factors have to be systematically used during the authentication experience:
Knowledge – something only the Cardholder knows: password, PIN
Possession – something only the Cardholder has: mobile phone
Inherence – something the Cardholder is: finger, face, voice, behavioral biometrics
Zuletzt geändertvor einem Jahr