Grundwertungen BGB
Privatautonomie: Befugnis der Rechtssubjekte, ihre privatrechtlichen Angelegenheiten selbstständig und eigenverantwortlich nach ihrem eigenen Willen zu gestalten.
Selbstverantwortung: Rechtssubjekte haben für die Folgen ihres Handelns, sowie des ihnen zurechenbaren Handelns Dritter, einzustehen.
Sozialschutz: Schutz des Schwächeren vor einer Übervorteilung durch die überlegene Gegenseite
Vertrauensschutz: Teilnehmer am Rechtsverkehr sollen sich auf das rechtserhebliche Verhalten anderer und die von ihnen geschaffenen Verhltnisse verlassen können.
Arten & Pflichten aus einem Schuldverhältnis sowie Begriffsinhalte
es können Leistungspflichten & Rücksichtnahme- bzw. Schutzpflichten resultieren
Leistungspflichten teilen sich auf in Hauptleistungspflichten (die von den Parteien primärbezweckten Vertragspflichten & prägen die EIgenart des jeweiligen Schuldverhältnisses) & Nebenleistungspflichten (sind auf die Herbeiführung des Leistungserfolgs bezogen & ergönzen die Hauptleistungspflicht —> dienen der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung (“Hilfsfunktion der Nebenleistungspflichten”)
Rücksichtsnahmepflichten/Schutzpflichten schützen die schon vorhandenen Werte/ Interessen der Gegenseite
-> tragen den erhöhten Einflussmöglichkeiten auf die Werte/Interessen der Gegenseite im Rahhmen einer Sonderverbindung Rechnung & ermöglichen ein vertrauensvolles Miteinander
Leistungspflichten zeichnen sich dadurch aus, dass der Gläubiger einen Anspruch auf ihre Befolgung hat (können in Form von positiven Handlungs- oder negativen Unterlassungspflichten bestehen
Rücksichtnahme/Schutzpflichten sind nicht generell einklagbar
Geschichtliche Ensteheung BGB
Was versteht man unter einer natürlichen und was unter einer juristischen Person sowie deren Rechtsfäigkeit?
Unter einer natürlichen Person versteht man einen Menschen. Weiter reicht der Begriff nicht. Jeder Mensch ist gem. §1 BGB rechtsfähig, d.h. er kann Träger von Rechten und Pflichten sein
Juristische Personen sind Organisationen, denen die Rechtsordnung eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt. Eine Juristische Person kann im Rechtsverkehr alle Rechte und Pflichten tragen, sowie alle Funktionen ausüben, die ihrer Natur nach keinen Menschen voraussetzen. Zum Beispiel kann eine juristische Person EIgentümerin (eines Autos) oer Verpflichtete (eines Kaufvertrages) sein.
Beispiel Jursitische Personen: GmbH, AG, e.V. etc.
Was sind juristische Personen des privaten Rechts sowie jurisitsche Personen des Handelsrechts?
Nennen Sie mindestens drei Erscheinungsformen der Kapitalgesellschaft!
Juristische Personen des bürgerlichen Rechts sind rechtsfähige Stiftungen (§§ 80 ff. BGB) des privaten Rechts und der rechtsfähigen Verein (§§ 21 ff. BGB). Zu den juristischen Personen des Handelsrechts gehören insbesondere die Kapitalgesellschaften und die eingetragene Genossenschaft.
Beispiele für Kapitalgesellschaften sind: AG, KGaA, Gmbh
Was ist eine Gesamthandgemeinschaft? Nennen Sie bei Ihrer Antworting insgesamt drei Erscheinungsformen!
Eine Gesamthandsgemeinschaft des bürglichen Rechts ist die im BGB geregelte “Gesellschaft” (§§ 705 ff. BGB). Gesamthandsgemeinschaften des Handelsrechts sind die aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Personengesellschaften, nämlich die offene Handelsgesellschaft (oHG §§105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (KG §§161 ff. HGB)
Sie planen in einem riskanten Geschäftsfeld tätig zu werden und müssen sich entscheiden, ob Sie eine GbR oder eine GmbH gründen. Wofür entscheiden Sie sich und warum?
Der Unterschied zwischen GbR und GmbH liegt darin, dass die Gmbh eine juristische Person ist und damit eigene Rechtsfähigkeit besitzt, es sich bei der GbR hingegen um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt. (Aber die Rspr. gesteht der GbR Teilrechtsfähigkeit zu, soweit sie als Außengesellschaft auftritt)
Alle Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsführer (als deren organschaftlicher Vertreter) für die GmbH tätigt, verpflichten die GmbH und nicht die Gesellschafter (vgl. §13 I GmbHG).
Die Gesellschafter sind lediglich Inhaber der Geschäftsanteile an der GmbH. Due GmbH haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§13 II GmbHG), das i.d.R. (weit) über die berühmte Stammeinlage i.H.v. mindestens 25.000€ (§5 I GmbHG) hinausgeht. Muss die GmbH Insolvenz anmelden, trifft dies daher nur das Vermögen der GmbH und nicht der einzelnen Gesellschafter. Daher zählt die GmbH zu den Kapitalgesellschaften: Haften tut nur das Kapital - die Haftung ist auf das Kapital beschränkt.
Bei der GbR (§§ 705 ff. BGB) hingegen haftet jeder Gesellschafter persönlich. Wird sie z.B. auf einen sehr hohen Schadensersatzbetrag verklagt, und reicht das Gesellschaftsvermögen Teilrechtsfähigkeit besteht bei der GbR nur in der Hinsicht, dass die GbR Partei eines Gerichtsprozesses sein oder etwas ein Grundstück kaufen kann, nicht jedoch, dass die Gesellschafter vor der persönlichen Haftung bewahrt werden.
Daher empfiehlt es sich, ganz besonders in riskanten Geschäftsfeldern, unter dem Schutz der beschränkten Haftung einer GmbH tätig zu werden. Mit einer GbR riskiert man unbeschränlt persönlich zu haften, wenn die Unternehmung scheitert
Nennen sie mindestens 4 Erlöschungsgründe für ein Schuldverhältnis
§ 362 BGB: Erfüllung
§ 364 BGB: Annahme einer Leistung an Erfüllung statt
§ 364 BGB (analog: Annahme einer Leistung erfüllungshalber
§§ 372 ff. BGB: Hinterlegung
$$ 387 ff. BGB: Aufrechnung
§ 397 BGB: Erlass
§ 311 BGB: Aufhebungsvertrag
§ 346 BGB: Rücktritt
§ 355 BGB: Widerruf
§ 314(u.a.) BGB: Kündigung
Was ist unter einem Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäft zu verstehen? Erläutern Sie auf dieser Basis das Trennungsprinzip und das Abstraktionsprinzip!
Unter einem Verpflichtungsgeschäft versteht man das (schuldrechtliche) Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
Das Verfügungsgeschäft ist ein (sachenrechtliches) Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung einwirkt.
Das Trennungsprinzip besagt, dass zwischen dem Verpflichtungsgeschäft und dem Verfügungsgeschäft unterschieden wird und das es sich hierbei um zwei verschiedene Rechtsgeschäfte handelt.
Das Abstraktionsprinzip baut auf dem Trennungsprinzip auf und besagt, dass die Wirksamkeit des kausalen Verpflichtungsgeschäfts diejenigend es abstrakten Verfügungsgeschäfts nicht berührt. Mit anderen Worten: Im deutschen Zivilrecht führt die Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts als solche nicht zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts als solche nicht zur Unwirksamkeit des Verfügungsgeschäfts- und umgekehrt (man bezeichnet es auch als sog. Fehlerunabhängigkeit).
Student S kauft im Geschäft von Unternehmer U einen MP3 Player für 90€. Einige Straßen weiter entdeckt er im Schaufenster von Händler H dasselbe Model als Sonderangebot für 65€. S geht zurück und erklärt U, er fechte den Vetrag nach § 119 Abs. 2 BGB an, weil er angenommen habe, dass der Preis bei U besonders günstig sei. Er habe sich im Irrtum über diese verkehrswesentliche Eigenschaft des Geräts befunden. Hat S vorliegend ein Anfechtungsrecht?
Voraussetzung für eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums ist, dass sich die anfechtende Vertragspartei über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache geirrt hat.
Eigenschaften einer Sache sind alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind. hierher gehören vor allem die wertbildende Faktoren, wie etwas Ausstattung, Material, Marke, Herkunft oder (wenn bei gebrauchten Sachen oder Antiquitäten) das Alter.
Dagegen ist der durch den Preis ausgedrückte Wert der Sache keine Eigenschaft, da sich dieser erst aus den Eigenschaften ergibt. S hat daher kein Anfechtungsrecht
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