Definiere den Staat
Drei-Elementen-Lehre nach Georg Jellinek:
Staatsgebiet
Staatsvolk
Staatsgewalt
Das Staatsgebiet ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, in dem der Staat seine Herrschaft ausübt
Das Staatsvolk ist die Gesamtheit aller Personen in umfassender Lebensgemeinschaft, die durch die rechtliche Klammer der Staatsangehörigkeit dauerhaft mit dem Staat verbunden sind
Die Staatsgewalt ist die alleinige, originäre und grundsätzlich unbegrenzte Herrschaftsmacht des Staates über Staatsgebiet (Gebietshoheit) und Staatsvolk (Personalhoheit). Das heißt der Staat kann aus eigener Souveränität für seine Bürger verbindliche Regeln aufstellen und diese durchsetzen (Gewaltmonopol des Staates)
Welche Methoden der Verfassungsauslegung gibt es?
nach dem Wortlaut
historische Auslegung
systematische Aulegung
teleologische Auslegung
Gründe dafür warum es sich bei Art. 20 (2) GG um das deutsche Volk handeln muss
Auslegung nach dem Wortlaut: nur “Volk”, kein weiter definierendes Adjektiv genannt
-> hilft nicht weiter
historische Auslegung: in der Verfassungstradition in Europa sind vorallem die Staatsangehörigen bestimmt, zu einem Volk zu gehören
systematische Auslegung: In der Präambel ist das Volk näher definiert; dort ist vom deutschen Volk die Rede
-> die Stellung der Norm im Kontext des Gesetzes passt
teleologische Auslegung: Drei-Elementen-Lehre: generell wird das Staatsvolk als die Gesamtheit aller Personen in umfassender Lebensgemeinschaft, die durch die rechtliche Klammer der Staatsangehörigkeit dauerhaft mit dem Staat verbunden sind, angesehen
Art. 146 GG: Volk näher als dt. Volk definiert
Welche sind die wesentlichen Verfassungen, die es in der deutschen Geschichte gab?
1849: Paulskirchenverfassung
1871: Reichsverfassung
1919: Weimarer Reichsverfassung
1949: Grundgesetz
Warum wird die Paulskirchenverfassung als “Geburtsstunde der dt. Demokratie” bezeichnet?
Reich als Bundesstaat
erstes Parlament: Paulskirchenversammlung entstanden
-> war eine verfassungsgebende Versammlung
ein Reichstag sollte eingeführt werden
erstmalig wurden Grundrechte eingeführt
die Macht des Kaisers wurde erstmalig beschränkt -> Reichsgewalt wurde zwischen Kaiser und Reichstag aufgeteilt
erstmals auf Reichsebene eine Verfassung hätte geben soll; davor herrschte nur Absolutismus
-> wurde beschlossen, ist jedoch nicht in Kraft getreten
Unterschiede zwischen Paulskirchenverfassung (1849) und Reichsverfassung (1871)
enthält keinen Grundrechtskatalog
kein oberstes Reichsgericht als primäre Instanz, die im Sinne der Gewaltenteilung die Pflichten und Rechte der einzelnen Organe unabhängig überwacht hat
eine Verfassungsentwicklung die von oben (Kaiser) erlassen wurde und nicht von unten erstritten
Bundesrat setzte sich aus Vertretern der Einzelstaaten zusammen
-> Paulskirchenverfassung: 2. Kammer wurde gewählt
Welche Kompetenzen hatte der Reichspräsident in der Weimarer Verfassung (1919)
Recht zur Auflösung des Reichstages
Notverordnungsrecht
-> Notverordnungen (materielle Gesetze) am Parlament vorbei erlassen durch Rechspräsidenten durch sog. Präsidialkabinette
-> in der Kombination mit der Kompetenz der Auflösung des Reichstages war dies die Möglichkeit komplett am Reichstag vorbei zu regieren
Ernennung & Entlassung der Regierung
-> System der Reichsregierung wurde sehr instabil; konnte durch Reichstag abgewählt werden als auch durch den Reichspräsidenten
Notverordnungsrecht in die heutige Zeit übertragen; gegen welche Verfassungsprinzipien würde das verstoßen?
Demokratieprinzip aus Art. 20 (2) GG
-> “alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”; wenn Bundespräsident Notverordnungen am Parlament vorbei erlassen würde, wäre das Demokratieprinzip berührt
Rechtsstaatsprinzip; Wesentlichkeitstheorie
-> alle wesentlichen Entscheidungen müssen vom Parlament getroffen werden
Rechtsstaatsprinzip; Gewaltenteilung
-> der Bundestag würde entmachtet werden und es würde in seine Kernkompetenzen eingegriffen werden; Stellung wäre obsulet
Demokratieprinzip
Volkssouveränität & demokratische Legitimation der Staatsorgane (Art 20 (1), (2) GG)
Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk (Art. 20 (2) S. 2 GG)
-> unmittelbar durch Wahlen/Abstimmungen
-> mittelbar durch besondere Organe der drei Staatsgewalten
Erfordernis der demokratischen Legitimation dieser Staatsorgane: unmittelbar durch Wahlen/mittelbar durch eine ununterbrochene, bis zum Volk zurückreichende Legitimationskette
Grundgesetz akzeptiert prinzipiell sowohl direkte als auch repräsentative Demokratie (Art. 20 (2) S. 2 GG)
praktisch sieht es direkte Demokratie aber auch in Art. 29, 118, 118a, 146 GG vor
Gründe, weshalb die Weimarer Reichsverfassung/Republik scheiterte
Weltwirtschaftskrise & die dadurch entstandene Massenarbeitslosigkeit; wirtschaftl. Not
fehlende Zustimmung in der Bevölkerung
Ermächtigungsgesetz 1933
-> regelte die Zementierung des Notverordnungsrechts in Form von Gesetzen; Parlament entmachtete sich vollständig; Gesetzgebungskompetenz ging an die Exekutive
-> setzte Vorschriften der Verfassung außer Kraft
Reichspräsident als “Ersatzkaiser”, antidemokratsische “Präsidialkabinette”
Wertneutralität der Verfassung, keine Schutzklausel wie Art. 79 (3) GG
-> i.V.m. Ermächtigungsgesetz
->
Welche Elemente sind als Reaktion auf das Ermächtigungsgesetz von 1933 in das heutige GG mit eingeflossen?
die Ewigkeitsklausel gem. Art. 79 (3) GG
Art. 79 (1) GG; Zitierklausel: regelt dass jede Verfassungsänderung den Wortlaut der Verfassung konkret ändern/ergänzen muss
Art. 80 GG als direkte Reaktion
Art. 19 (2) GG; Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte
Entstehungsprozess des Grundgesetzes im Gegensatz zu den vorherigen verfassungsgebenden Versammlungen
Paulskirchenverfassung & Weimarer Verfassung: durch verfassungsgebende Versammlungen (durch Volk legitimiert durch direkte Wahl) erarbeitet, welche die Verfassung ausarbeiten und sie in Kraft setzen
-> Grundgesetz: (Plan der Alliierten: Ausarbeitung der Verfassung durch verfassungsberatende Versammlung, die anschließend durch eine Volksabstimmung legitimiert wird, also in Kraft gesetzt wird) aber dann wurde “nur” der Weg des parlamentarischen Rates, welcher aus Landtagsabgeordneten besteht (schwächer in der Legitimationskette) gewählt und Ratifikation erfolgte durch Landesparlamente (geringere Legitimation als Volksabstimmung) = Legitimation mittelbar
-> die dt. Ministerpräsidenten wollten nur Provisorium
für Übergangszeit bis zur Wiedervereinigung
schaffen (=”GG” statt “Verfassung”)
Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes: Stufen der Souveränitätsgewinnung
Stufe 1: Das Besatzungsstatut von 1949 zur Abgrenzung der Befugnisse & Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen dt. Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde - größte Einschränkung der Souveränität
-> Eigenstaatlichkeit der Bundesrepublik wurde anerkannt
-> Ausnahmen:
- ausschließliche Zuständigkeit der Besatzungsmächte für
die Entmilitarisierung
- Reparation
- auswärtige Angelegenheiten
-> Überwachung des Außenhandels (letzte
Entscheidungsmacht lag bei Alliierten)
Stufe 2 der Souveränitätsgewinnung
1952/1954: “Deutschlandvertrag” - Vertrag über die Beziehungen der BuRep und den drei Westmächten
-> Ende des Besatzungsstatuts
-> BuRep in fast allen Bereichen in die vollständige Souveränität entlassen
-> eingeschränkte Souveränität: - Berlin-Frage (wie Berlin
strukturiert werden sollte & Wiedervereinigung)
Stufe 3 der Souveränitätsgewinnung
Mit der Wiedervereinigung und dem 2+4-Vertrag 1990 wurden die letzten beiden Einschränkungen der Souveränität (Berlin-Frage & Wiedervereinigung) aufgehoben
nach 1990: vollständige Souveränität?
-> nur durch die offene Staatichkeitund die damit verbundene geteilte Souveränität, welche im GG in Art. 23 ff. verankert ist, wurde die vollständige Souveränität auf die BuRep übertragen und zeitgleich aber auch geteilt (supranationale Einrichtungen üben Hoheitsgewalt auf dem Gebiet ihrer MS aus)
-> Öffnung des Staates für fremde Hoheitsgewalt: “offene
Staatlichkeit
Staatsstrukturprinzipien
Demokratieprinzip (Art. 20 (2) GG)
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 (3) GG)
Bundesstaatsprinzip (Art. 20 (1) GG)
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 (1) GG)
Republikprinzip (Art. 20 (1) GG)
Legitimationskette
Auslegung des Demokratieprinzips (Art. 20 (2) GG)
-> Ausdruck der Volkssouveränität: “Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus”; jede staatl. Handlung (auch von Behörden) muss auf das Volk/die Volksabstimmung zurückzuführen sein
Volk wählt in Wahlen gem. Art. 20 das Parlament: den BuTag
Parlament wählt wiederum den BuKanzler
BuKanzler schlägt BuMinister vor
BuMinister ernennen Beamte der Behörden im jeweiligen Geschäftsbereich
Welches Wahlrecht gilt in Deutschland?
personalisierte Verhältniswahlrecht
-> Kombination aus dem Verhältnis- und dem Mehrheitswahlrecht
Verhältniswahlrecht
die Zweitstimme wird für eine Partei auf der Landesliste abgegeben
Wahlämter werden genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen besetzt
-> bei reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei Parlamentswahlen zehn Prozent der Stimmen erhält, auch zehn Prozent der Parlamentssitze
Mehrheitswahlssystem
die Erststimme wird einem Direktkandidaten in seinem Wahlkeis direkt gegeben
-> es gewinnt derjenige, der die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint (51 %)
Wäre ein reines Mehrheitswahlrecht verfassungsmäßig zulässig?
grds. ermöglicht Art. 38 (3) GG dem Gesetzgeber, wie er das Wahlsystem organisieren möchte
-> kein Verbot
aber gem. Art. 38 (1) GG: Wahlrechtsgrundsätze als Ausformung des Demokratieprinzips zu beachten
-> Gleichheit der Wahl
Zählwertgleichheit
-> kein Problem, jede Stimme wird grds. gleich gezählt, es gibt keine unterschdl. Gewichtung bei Auszählung der Stimmen
Erfolgswertgleichheit
-> Problem: nicht gleichwertig gegeben, da Stimmen für unterlegende Kandidaten sich weniger im Erfolgswert niederschlagen (gar nicht) als die der jeweiligen Gewinner des Wahlkreises
-> aber: nach herrschender Meinung liegt kein Verfassungsverstoß vor, weil die Erfolgswertgleichheit nicht absolut gewährleistet werden muss und potenziell jede Stimme dieselbe Möglichkeit hat zum Erfolgswert der Wahl beizutragen; somit Abweichung im Erfolgswert der Wahl grds. möglich
-> folglich: n. h. M. kein Verstoß gegen
Erfolgswertgleichheit der Wahl
Wann ist die potenzielle Gleichheit der Wahl gewährleistet?
wenn Wahlkreise ungefähr gleich zugeschnitten sind
Einführung des Wahlrechts mit 16 Jahren; was müsste getan werden?
Verfassungsänderung, da Art. 38 (2) GG regelt, dass Wahlrecht mit Vollendung des 18. LJ eintritt
unter der Voraussetzung der formellen RM
Ewigkeitsklausel aus Art. 79 (3) GG würde eingehalten werden, da die Einführung nicht gegen Art. 1 oder Art. 20 GG verstoßen würde
-> evtl. bei Art. 20 GG das Demokratieprinzip tangiert sein, da Funktionsfähigkeit der Wahl gefährdet sein könnte, wenn die Jugendlichen mit 16 Jahren noch nicht voll einsichtsfähig sind; aber: sollte kein Problem sein, da Jugendlichen mit 16 in anderen Rechtsgebieten bereits Entscheidungen zugestanden werden
-> Wahl nicht funktional gefährdet
Voraussetzungen Verfassungsänderung
Voraussetzung Änderung des GG:
-> formelle RM:
Zuständigkeit (Art. 79 (2) GG): Bund
Verfahren (Art. 79 (2) GG): 2/3-Mehrheit im BuTag & BuRat
Form (Art. 79 (1) GG): Zitierklausel (nur durch Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert o. ergänzt)
-> materielle RM:
Ewigkeitsklausel (Art. 79 (3) GG): Art. 1 und 20 GG dürfen nicht angetastet werden
Wie erklären sich Überhangmandate?
entstehen, wenn eine Partei mehr Direktkandidaten in den Bundestag entsenden kann, als ihr gemäß der Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen
derzeitige Entwicklung: Wahlrechtsreform durch Ampelkoalition im März 2023: Überhang- und Ausgleichsmandate abgeschafft, sodass der BuTag fest mit 630 Abgeordneten besetzt sein wird; derzeit: 736 Sitze
-> auch Grundmandatsklausel (Parteien, die drei Direktmandate erringen, ziehen in den Bundestag einziehen – auch wenn sie weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten haben) fallen weg; es gilt 5%-Hürde
Stellvertreterwahlrecht / Elternwahlrecht
Eltern sollen für ihre Kinder wählen
-> Problem:
Gleichheitsgrundsatz der Wahl
-> Zählwertgleichheit: Stimmen der Eltern würden höher gewichtet werden als die Stimmen der Menschen ohne Kinder
Unmittelbarkeit / Höchstpersönlichkeit der Wahl
-> aber: Allgemeinheit der Wahl würde ausgeweitet werden, da Kinder durch ihre Eltern wählen können & das Wahlrecht dadurch ausgeweitet wird
herrschende Meinung: ist verfassungswidrig, da ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz der Wahl gegeben ist
für Einführung wäre eine Verfassungsänderung nötig, da Art. 38 (2) GG von Wahlberechtigung ab 18. LJ spricht
-> gegensätzliche Argumentation: Art. 38 (2) GG bezieht sich auf die Wahlausübung & die Wahl wird ja durch Eltern (>= 18) ausgeführt, aber: Wortlaut spricht dagegen, da Art. 38 (2) GG von Berechtigung spricht, also materieller Wahlberechtigung
Was heißt wehrhafte Demokratie?
das Grundgesetz setzt der Freiheit des Einzelnen sowie demokratischen Entscheidungen letzte Grenzen, um zentrale Grundprinzipien der Ordnung selbst zu schützen
BVerfG: “Der Schutzmechanismus der wehrhaften Demokratie soll sicherstellen, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören.”
Beispiele für Schutzvorkehrungen (wehrhafte Demokratie)
Parteiverbot durch BVerfG: Art. 21 (2) GG
Vereinsverbot durch Innenminister: Art. 9 (2) GG
Garantie des Wesensgehalts der Grundrechte: Art. 19 (2) GG
Justizgewährungsanspruch: Art. 18 (4) GG
Ewigkeitsgarantie: Art. 79 (3) GG
Was sind Elemente des Rechtsstaatsprinzips?
alle müssen sich an Reht & Gesetz halten:Rechts- und Gesetzesbindung von Exekutive und Judikative
-> Art. 20 (3) GG
-> Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
-> wird garantiert durch die Unabhängigkeit der Justiz; Gesetze werden unabhängig kontrolliert
Verfassungsbindung des Gesetzgebers (Art. 20 (3) GG)
-> Bindung aller Staatsgewalt an die Grundrechte (Art. 1 (3) GG)
-> Grundrechte der Bürger (Art. 1-19 GG)
Garantie des Rechtsschutzes gegen staatl. Maßnahmen (Justizgewährung)
-> Art. 19 (4) GG
-> Rechtsweggarantie
Gewaltenteilung (Art. 20 (2) S. 2 GG)
-> Legislative, Exekutive, Judikative
Bestimmtheitsgebot & Normenklarheit
-> Art. 20 (2) & 103 GG
-> gewährleistet Vertrauensschutz und Rückwirkung
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
-> Art. 1 (3) GG & Art. 20 (3) GG
-> legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit
Welche Verfassungsorgane gibt es in Deutschland?
Bundestag
Bundesregierung
Bundesrat
Bundespräsident
BuVerfG
Wie setzt sich die Bundesregierung zusammen?
ist in erster Linie Organ der politischen Staatsleitung
besteht aus Bundeskanzler und Bundesministern (Kabinett)
-> Art. 62 GG
Organisationsgewalt liegt beim Bundeskanzler
-> Art. 64 (1) GG
muss gewährleistet sein, dass das Finanzministerium (Art. 112 GG), das Justizministerium (Art. 96 (2) GG) und das Verteidigungsministerium (Art. 65a GG) existieren
-> verfassungsmäßig vorgesehen, darf nicht abgeschafft werden
-> alle anderen Ministerien können im Umkehrschluss frei organisiert werden
-> BuKanzler obliegt im Rahmen der Richtlinienkompetenz in letzter Konsequenz die Organisationshoheit
Richtlinienkompetenz des Kanzlers
Art. 65 S.1 GG
Kanzler gibt Richtlinien der Politik vor, die die Minister unmittelbar binden
Kanzler trägt hierfür die Verantwortung
grundlegende politische Leitentscheidung
-> i.d.R. Rahmenvorgaben
-> aber ausnahmsweise auch hochpolitische Einzelentscheidungen
innere Politik: Organisationsgewalt gem. Art. 64 (1) GG
-> Zuschnitt der Ministerien
-> wichtige Grenze: Bestand der verfassungsrechtlich erwähnten Ministerien muss garantiert sein
aktuelles Beispiel: Verlängerung der Atomkraftwerke bis April 2023, danach Abstellung
weitere Kompetenzen der Bundesregierung
Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG)
-> alle Entscheidungen, die der Bundeskanzler nicht im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz an sich zieht, dürfen durch die Minister eigenständig in ihrem Bereich entschieden werden
Kollegial- oder Kabinettsprinzip (Art. 65 S. 3 GG)
-> bei Meinungsverschiedenheiten bzgl. ressortübergreifenden Fragen zwischen den beteiligten Ministern entscheidet die Bundesregierung als Kollegialorgan
-> gesamtes Kabinett entscheidet über Gesetzesentwürfe und Rechtsverordnungen
-> Möglichkeit, dass Bundeskanzler Entscheidung im
Rahmen der Richtlinienkompetenz an sich zieht; Richt-
linienkompetenz ist dem Kollegial- oder Kabinetts-
prinzip vor
Wie kann man politische Partizipation von Auländern weiter stärken?
Ausweitung des Volksbegriffs aus Art. 20 (2) GG
Vorschriften zur Einbürgerung liberalisieren/erleichtern
Integrationsräte auf Bundesebene zu kreieren/zu stärken
-> Gremien, in denen Ausländer eigene Interessensvertreter wählen können, die als Beratungsinstanz fungieren
politische Bildungsmaßnahmen erhöhen
Zuständigkeiten des Bundesverfassungsgerichts
Kompetenzstreitigkeiten
-> Organstreit (Bund) gem. Art. 93 (1) GG; §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG
-> Bund-Länder-Streit gem. Art. 93 (1) Nr. 3 GG; §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG
Normenkontrollen
-> abstrakte Normenkontrolle gem. Art. 93 (1) Nr. 2 GG; §§ 13 Nr. 6, 76 BVerfGG
Verfassungsbeschwerden
-> Individualverfassungsbeschwerden
-> Kommunalverfassungsbeschwerde
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