Arbeitsverhältnis bzw. Arbeitnehmer Definition
- Liegt dann vor wenn AG mit AN einen Arbeitsvertrag geschlossen hat
- Arbeitsvertrag = spezieller Dienstvertrag zwischen AG & AN
- Wenn Dienstvertrag ausgeschlossen, dann auch Arbeitsvertrag ausgeschlossen
- AG und AN können, sofern nicht gegen Gesetze, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, Abschluss, Form und Inhalt des Vertrages frei vereinbaren
Ein-Euro Jobber sind gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keine Arbeitnehmer
Definition Dienstvertrag
- Geschlossener Dienstvertrag zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber
- Unterliegt der Privatautonomie
- ist formfrei - gesetzliche Formvorschrift liegt nicht vor ( §2 NachwG ist keine Formvorschrift, ordnet nur schriftliche Zusammenfassung des Vertragsinhaltes an, nicht den Vertrag!, wenn schriftlich vereinbarter Vertrag entfällt diese Pflicht)
- Kein Dienstvertrag für Soldaten, Richter, Beamte oder Strafgefangene - die sind für öffentlichen Dienst pflichtet z.B. Verbeamtung
- Angestellte des öffentlichen Dienstes wiederum Dienstverträge
- Erbringung von Leistungen im Rahmen gesellschaftlicher/familiärer Verpflichtungen - kein Dienstvertrag
Wird kein Erfolg geschuldet -> also keine Gewährleistungsrechte vorgesehen
nichtiger Vertrag - Definition & Folgen
- Nichtige Dienstverträge sind von Beginn an nichtig, somit bestünden von Anfang an keine wechselseitigen Ansprüche - theoretisch Rückgabe der getauschten Leistungen aber unmöglich
- Für bereits vollzogenen Vertrag - faktisch fehlgeschlagener Vertrag, wird für Vergangenheit als gültig angesehen, für Zukunft durch einseitige Erklärung auflösbar
Leistungen von Diensten gegen Entgelt für einen Anderen - Vertragsabgrenzung
- Bei Dienst/Arbeitsverträgen muss es Leistung von Diensten für Anderen gegen Entgelt handeln -> grenzt vor anderen Vertragstypen ab
- Erbringung von Diensten grundsätzlich gegen Vergütung, Vergütung ist ausdrücklich oder konkludent vereinbart -> ist Höhe nicht vereinbart, dann gilt die taxenmäßige/übliche Vergütung
- Auftrag =/= Dienstvertrag, beim Auftrag besorgt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers dessen Geschäfte, Aufträge sind unentgeltlich nur Aufwendungen werden ersetzt, Aufwendungen = Vermögensopfer, Arbeitskraft gehört nicht dazu! Soll Dienstleistung also unentgeltlich erbracht werden, liegt kein Arbeits/Dienstvertrag vor
Werkvertrag
- Unternehmer schuldet Besteller Herstellung des versprochenen Werkes gegen Entgelt
- Wesentlicher Unterschied zum Dienstvertrag: Unternehmer schuldet Erfolg und nicht nur Leistung der versprochenen Dienste -> führt dazu dass Besteller Werk solange nicht abnehmen muss bis es mängelfrei ist und später Gewährleistungsrechte geltend machen kann
Merkmale des Arbeitnehmers
- Merksatz: Natürliche Person die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages für einen Anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Dienste in persönlicher Abhängigkeit leistet
- Arbeitnehmereigenschaft ist objektiv anhand tatsächlichen Durchführung festzustellen, Überschrift des Vertrages egal
- Grad der persönlichen Abhängigkeit: AN besitzt persönliche Abhängigkeit von freiem Dienstnehmer
- Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation: AN ist meist in fremde Arbeitsorganisation eingegliedert, kann meist weder Tätigkeit frei gestalten, noch seine Arbeitszeit bestimmten - Eingliederung zeigt sich besonders durch Weisungsrecht des AG (einseitiges Weisungsrecht über Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit)
- Feststellung des Grades der persönlichen Abhängigkeit: wertende Gesamtschau der konkreten Umstände bzw. Indizien, AN Merkmale stehen denen des freien Dienstnehmers gegenüber
Vorgehensweise im Streitfall über AN Eigenschaft - Indizien
Vorgehensweise im Streitfall:
- Indizien für Eingliederung: Aufnahme in Dienstpläne, Pflicht zur ständigen Dienstbereitschaft, Notwendigkeit einer laufenden und ständigen Zusammenarbeit mit den übrigen Mitarbeitern
- Indizien für Umfang des Weisungsrechtes des AG: Vertragspartner wird Ort & Zeit der Leistung vorgegeben, Vertragspartner kann Leistung nur persönlich erbringen, Umfang der zu erbringenden Leistung wird vorgegeben, hohe Konkretisierung wie Leistungen zu erbringen sind
- Indizien gegen ein Weisungsrecht: Befugnis zu Beschäftigung eigener Angestellter, Entscheidungshoheit des Mitarbeiters in welchem Umfang er tätig werden möchte, sowie Vorhalten eigener Materialien
Arbeitnehmerstatus ist vorhanden, wenn Gesamtschau einen Grad der persönlichen Abhängigkeit offenbart, der mit der selbstständigen Tätigkeit nicht vereinbar ist
Beschäftigtenbegriff
- Sozialversicherungsrecht hat eigenen "Arbeitnehmerbegriffe"
- Sozialversicherungspflichtig ist wer eine Beschäftigung ausübt, Abgrenzung kommt auf Fremdbestimmtheit der Tätigkeit an
- Sozialversicherungsrechtlichen Regelungen haben für Arbeitsrecht Indizfunktion
Arbeitnehmer ist immer ein Beschäftiger, Beschäftigte sind nicht immer Arbeitnehmer
Franchisenehmer
- Vertreibt im eigenen Nahmen und auf eigene Rechnung Waren/Dienstleistungen
- Gegen Entgelt wird ihm gestattet Waren, Namen, Schutzrechte etc. des Franchisegebers zu nutzen
Zwischen Vertragspartnern bestehen weitgehende Bindungen und Weisungsrechte
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