• das heutige Bundeswahlgesetz definiert in Paragraph 1 Absatz 1 das Wahlsystem zum
Deutschen Bundestag
• danach werden die 598 Abgeordneten des Bundestags nach den Grundsätzen einer
mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt -> „personalisiertes Ver-
hältniswahlrecht“
• dabei werden seit der Bundestagswahl 1953 50% der Parlamentssitze, also die Hälfte der Bundestagsmandate, durch Wahl von Direktkandidat*innen vergeben
• die andere Hälfte der Bundestagsmandate wird über die Wahl von Landeslisten der zur
Wahl zugelassenen politischen Parteien bestimmt
• bei der ersten Bundestagswahl 1949 betrug das Verhältnis von Direktmandat &
Landesliste noch 60 zu 40
• dementsprechend haben die Wähler*innen bei Bundestagswahlen 2 Stimmen:
Erststimme:
damit wählen die Wähler*innen die Direktkandidat*innen ihrer Wahlkreise
(seit dt. Wiedervereinigung auf 299 festgelegt)
• relative Mehrheitswahl -> gewählt ist Kandidat*in, der/die die meisten der
abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt
Zweitstimme:
damit werden die Landeslisten der politischen Parteien gewählt
• Verhältniswahl
—>für die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages ist die Zweitstimme die entscheidende Stimme
• bei der Mandatszuteilung werden aber nur politische Parteien berücksichtigt, die mindestens 5% der abgegebenen Wahlstimmen auf sich vereinigen können -> 5%-Hürde/5%-Sperrklausel
• politische Parteien, die an der 5%-Hürde scheitern, können bei der Mandatsberechnung aber trotzdem noch berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 3 Direktmandate erreichen konnten -> Grundmandatsklausel
• unter bestimmten Umständen führt diese Regelung dazu, politische Parteien mit regionalen oder städtischen Hochburgen zu begünstigen
• 5%-Hürde & Grundmandatsklausel v.a. dazu gedacht, dem Einzug von Splitter-
parteien ins Parlament entgegenzuwirken
wenn eine Partei mehr Direktmandate
gewonnen hatte, als ihr nach der Zweitstimmenberechnung zustehen -> die über-
schüssigen Mandate können der Partei aber nicht einfach wieder weggenommen
werden, denn schließlich wurden die über die Erststimme ins Parlament eingezogenen Abgeordneten in den Wahlkreisen direkt gewählt
—> die Partei erhält so also mehr Mandate als ihr nach Zweitstimmenergebnis zustehen
-> „Überhangmandate
Mögliche Ursachen:
-eine stark unterdurchschnittliche Wahlbeteiligung in einem Bundesland
• Wahlabsprachen zwischen politischen Parteien
• systematisches Stimmensplitting:
—>Stimmensplitting: manche Wähler*innen verteilen ihre Erst- & Zweitstimme auf unterschiedliche Parteien
—>einige Wähler*innen tun das auch ganz bewusst -> sie wählen strategisch, weil sie
z.b. hoffen, dass damit die Bildung ihrer Wunschregierungskoalition wahrscheinlicher
wird
-das seit 2013 gültige Bundeswahlgesetz hat die Überhangmandate nicht abgeschafft
-> stattdessen sieht die Umrechnung von Stimmen in Mandate nun eine Kompensation durch Ausgleichsmandate vor
• d.h., mit der Einführung von Ausgleichsmandanten erhöht sich nun die Zahl der Bundestagssitze solange, bis bei einer proportionalen Berücksichtigung der Zweitstimmenanteile alle Parteien ihre jeweilige Mindestsitzzahl erhalten
Zuletzt geändertvor einem Jahr