Zweck Disziplinarrecht
(BVerwG, Urteil vom 27.02.2014)
„Der Zweck des Disziplinarrechts besteht darin, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und das Ansehen desöffentlichen Dienstes aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen. Daher werden Disziplinarmaßnahmen im Unterschied zu Kriminalstrafen nicht verhängt, um begangenes Unrecht zu vergelten.“
Zweck des Strafrechts
Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht
sowie Prävention und Resozialisierung des Täters
Funktionen des Disziplinarrechts
—> Ordnungs- und Erziehungsfunktion
Die Störung des beamtenrechtlichen Treueverhältnisses soll beseitigt, das Verhältnis wieder geordnet werden.
Der Beamte soll (erzieherisch) zur zukünftigen Pflichterfüllung angehalten werden.
—> Reinigungs- und Lösungsfunktion
Ist das Treueverhältnis so stark beeinträchtigt, dass es nicht durch Neuaufbau von Vertrauen wiederherstellbar ist,
so löst sich der Dienstherr vom Beamten durch Entfernung und das Berufsbeamtentum reinigt sich von einem
untragbar gewordenen Mitglied.
—> Schutzfunktion
In die Rechtsstellung des Beamten kann nur im Rahmen eines gesetzlich geordneten Disziplinarverfahrens
eingegriffen werden, das dem Beamten verschiedene Schutzrechte (vgl. § 20 I BDG) zubilligt.
So kann z.B. der BaL seine statusrechtliche Position nur durch ein gerichtliches Disziplinarurteil oder eine nicht unerhebliche strafgerichtliche Verurteilung (vgl. § 41 BBG) verlieren.
Vorgesetzter
darf Beamten für dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen, § 3 III BBG
Dienstvorgesetzter
ist für beamtenrechtliche Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten der nachgeordneten Beamten zuständig, § 3 II BBG
(Dienst-) Vorgesetzte aus Sicht eines PK der BPOLI Hamburg
BMI = oberster Dienstvorgesetzter
Präsident BPOLP = nachgeordneter Dienstvorgesetzter zuständig für bestimmte persönliche Angelegenheiten, z.B. die Kürzung der Dienstbezüge i.S.v. § 33 III Nr. 2 BDG
Präsident BPOLD Hannover = höherer Dienstvorgesetzter zuständig für bestimmte persönliche Angelegenheiten, z.B. Rückgabe des Disziplinarverfahrens an den Dienstvorgesetzten nach § 31 BDG
IL Hamburg = Dienstvorgesetzter des PK zuständig für bestimmte persönliche Angelegenheiten, z.B. Erteilung von Verweisen oder Geldbußen, § 33 II BDG i.V.m. § 3 II BBG
DGL = Vorgesetzter, § 3 III BBB
GL = Vorgesetzter der Gruppe, § 3 III BDG
Materieller Dienstbezug
Fraglich ist, ob die im Sachverhalt beschriebenen Vorfälle als inner- oder außerdienstliche Vorfälle zu qualifizieren sind. Die Abgrenzung erfolgt primär anhand des materiellen Dienstbezugs.
Danach ist ein Vorfall als innerdienstlich zu qualifizieren, wenn er mit der dienstlichen
Aufgabenerledigung zu tun hat oder mit der Beamteneigenschaft zusammenhängt.
Formeller Dienstbezug
Zur groben Orientierung kann auch das Kriterium des formellen Dienstbezugs herangezogen werden. Danach ist ein Vorfall bereits dann als innerdienstlich zu qualifizieren, wenn er sich während der Dienstzeit am Arbeitsplatz bzw. dem Ort der dienstlichen Tätigkeit ereignet hat.
Wenn ein Vorfall schon nach dem materiellen Dienstbezug nicht als innerdienstlich zu kategorisieren ist, ist auch er es erst recht nicht nach dem Kriterium des formellen Dienstbezugs.
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