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SVR Art 5

MH
von Max H.

Meinungsfreiheit sachlicher Schutzbereich

Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild (auch moderne Medien) frei zu äußern und zu verbreiten.

 

Meinung

im Sinne des Art. 5 (1) GG umfasst Werturteile jeglicher Thematik.

 

®      weit ausgelegt

®      Wert, Richtigkeit, Vernunft der Äußerung = unerheblich

 

Werturteil

ist dann anzunehmen, wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven

Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wenn die Richtigkeit / Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt. (Ergebnis eines Denkprozesses)

 

Tatsachenbehauptung

beschreibt wirklich geschehene / existierende, dem Beweis zugängliche Umstände.

 

®      grundsätzlich kein Schutz!

®      kein Schutz von erwiesen / bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen

 

®      Ausnahme = lt. BVerfG geschützt, wenn Voraussetzung für Meinungsbildung

Tatsachenbehauptung muss wahr sein!

 

Beleidigung

als Wertung fällt darunter

 

Schmähkritik (fällt nicht unter den Schutzbereich)

ist dann gegeben, wenn in der Meinungsbildung nicht mehr die Auseinandersetzung

in der Sache, sondern die bewusste böswillige Äußerung einer Person / Gruppe im

Vordergrund steht.

 

®      Einzelfallentscheidung eher nicht im Schutzbereich

 

Meinungsäußerung

ist die Wiedergabe rational-wertender Denkvorgänge und ihren Ergebnissen.

 

®      weit ausgelegt

®      umfasst jede Äußerungsform

®      unabhängig von Wert, Richtigkeit, Vernunft

 

 

            positive Meinungsfreiheit

®      äußern / verbreiten einer Meinung

 

            negative Meinungsfreiheit

®      Recht sich nicht zu äußern / Meinung zu verbreiten

Author

Max H.

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