Art 5 Allgemein
® GR verhindern Meinungsmonopole
® GR gewährleisten Meinungsvielfalt
® Grundlage für politisch / öffentlichen Meinungsbildungsprozess
® dient ständiger geistigen Auseinandersetzung in pluralistischer Gesellschaft
® zentrales GR für funktionierende Demokratie
® grundlegend für freiheitliche demokratische Grundordnung (konstituierend)
Meinungsfreiheit sachlicher Schutzbereich
Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild (auch moderne Medien) frei zu äußern und zu verbreiten.
Meinung
im Sinne des Art. 5 (1) GG umfasst Werturteile jeglicher Thematik.
® weit ausgelegt
® Wert, Richtigkeit, Vernunft der Äußerung = unerheblich
Werturteil
ist dann anzunehmen, wenn die Äußerung durch Elemente der subjektiven
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wenn die Richtigkeit / Unrichtigkeit der Behauptung eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt. (Ergebnis eines Denkprozesses)
Tatsachenbehauptung
beschreibt wirklich geschehene / existierende, dem Beweis zugängliche Umstände.
® grundsätzlich kein Schutz!
® kein Schutz von erwiesen / bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen
® Ausnahme = lt. BVerfG geschützt, wenn Voraussetzung für Meinungsbildung
Tatsachenbehauptung muss wahr sein!
Beleidigung
als Wertung fällt darunter
Schmähkritik (fällt nicht unter den Schutzbereich)
ist dann gegeben, wenn in der Meinungsbildung nicht mehr die Auseinandersetzung
in der Sache, sondern die bewusste böswillige Äußerung einer Person / Gruppe im
Vordergrund steht.
® Einzelfallentscheidung eher nicht im Schutzbereich
Meinungsäußerung
ist die Wiedergabe rational-wertender Denkvorgänge und ihren Ergebnissen.
® umfasst jede Äußerungsform
® unabhängig von Wert, Richtigkeit, Vernunft
positive Meinungsfreiheit
® äußern / verbreiten einer Meinung
negative Meinungsfreiheit
® Recht sich nicht zu äußern / Meinung zu verbreiten
Rundfunkfreiheit sachlicher Schutzbereich
Recht, Darbietungen aller Art für die Allgemeinheit mit Hilfe elektrischer Schwingungen zu verbreiten.
® Hör- und Fernsehfunk + Internet
Kunstfreiheit sachlicher Schutzbereich
Kunst
wird als Ausdruck eines geistig seelischen Erlebnisses durch eine eigenwertige Form
verstanden.
® lässt sich nicht allgemeingültig umschreiben
® unterschiedliche Kunstbegriffe = formaler / materieller / offener
® weit auszulegen
® Einzelfallentscheidung
Wissenschaft sachlicher Schutzbereich
schützt jede wissenschaftliche Tätigkeit, d.h. alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.
Wissenschaft
Oberbegriff für Forschung / Lehre
Forschung
der nach Inhalt und Form ernsthafte und planmäßige Versuch zur Ermittlung der Wahrheit.
Lehre
die im Zusammenhang mit der Forschung der Lehrenden stehende wissenschaftslehre
einschließlich der Weitergabe fremder Forschungen.
Pressefreiheit
Schützt das Presseerzeugnis und den kompletten Vorgang drumherum
® weite Auslegung
® Inhalt / Niveau unerheblich
® Schutz von Werturteilen / Tatsachenbehauptung
® Verdeutlichung in LMG Landesmediengesetz
® nicht Inhalte der Presseerzeugnisse = Meinungsfreiheit !
Presse
® Meinungsäußerungsfreiheit in Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Flugblättern, Buttons, T-Shirts, Tonträger, Bildträger, etc., sofern die der Berichterstattung dienen.
® zur Verbreitung bestimmter u. geeigneter Druckerzeugnisse
® periodisch / nicht periodisch
® Verbreitung an unbestimmten Personenkreis
formaler Pressebegriff - Presseerzeugnis an sich
z.B. Druckwerke gem. § 3 LMG
materieller Pressebegriff = alle mit der Pressefreiheit zusammenhängenden Tätigkeiten
besondere Verpflichtung des Staates
® Institutsgarantie der freien Presse
® Informations- und Kontrollfunktion
® Wahrung äußere Pressefreiheit = Meinungsvielfalt durch Anbietervielfalt ist grundgesetzlich garantiert
® kein Schutz = innere Pressefreiheit = Freiheit innerhalb Medienorgan frei / unabhängig zu berichten
® Art. 5 (1) 2 GG = verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch Presse / Behörde
= §§ 6 ff. LMG
Schranke
Art. 5 (2) GG
® qualifizierter Gesetzesvorbehalt für GR aus (1)
® Schrankentrias
allgemeine Gesetze / Gesetze zum Schutz der Jugend / Recht der persönlichen Ehre
allgemeine Gesetze
sind solche, die sich nicht gegen die Freiheitsgrundrechte aus Art. 5 (1) GG selbst richten, sondern zum Schutz anderer Rechtsgüter geschaffen worden sind, die gegenüber den Freiheitsgrundrechten aus Art. 5 (1) GG Vorrang haben.
® BGB, POG, VersG, StPO, StGB
1. allgemeines Gesetz nennen
2. Geeignetheit / Erforderlichkeit prüfen
3. Vergleich Wertigkeit Zweck der Regelung + Wertigkeit des betroffenen GR aus Art. 5 (1) GG
4. Feststellung ob Regelung angemessen
5. Schranke eingehalten
Art. 5 (3) GG - Verfassungsimmanent
Lüth- Urteil
Meinungsfreiheit konstitutiv für die Demokratie (FDGO)
auch Privatrechte (BGB) müssen nach dem Wertesystem der Verfassung ausgelegt werden
Die Schranke der “allgemeinen Gesetze” darf sich nicht auf die Meinungsfreiheit an sich beziehen, sondern muss ein anderes Rechtsgut schützen (Beleidigung etc.)
Schranke-Schranke
keine Vorzensur!
Wechselswirkungstheorie
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