Buffl

Anbahnung Arbeitsverhältnis

SG
von Sophie G.

Ersatz von Vorstellungskosten

Ersatz von Vorstellungskosten für Bewerber

  • Ein Bewerber hat Anspruch auf Ersatz seiner Vorstellungskosten, wenn der Arbeitgeber ihn dazu aufgefordert hat, sich vorzustellen und die Kostenerstattung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Ersatzfähige Kosten:

  • Die erstattungsfähigen Kosten umfassen Aufwendungen, die der Bewerber für erforderlich hält, darunter Reisekosten mit Auto oder Bahn, Verpflegungsmehrkosten und Übernachtungskosten.

  • Die Erforderlichkeit der Aufwendungen ist entscheidend, wobei die Frage der Flugkosten umstritten ist.

Ausschluss der Kostentragungspflicht:

  • Der Arbeitgeber kann die Pflicht zur Kostentragung rechtzeitig vor der Anreise des Bewerbers klar und eindeutig ausschließen.

Rücksendung der Unterlagen:

  • Der Arbeitgeber muss die Unterlagen auf seine Kosten an den Bewerber zurücksenden, es sei denn, er hat eine Rücksendung auf eigene Kosten ausgeschlossen.

  • Dies gilt auch für Bewerber, die nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurden.

  • Bei Initiativbewerbungen besteht keine Rücksendungspflicht, da keine Aufforderung des Arbeitgebers zur Bewerbung vorliegt.

Kein Kostenersatz für Zeitaufwand:

  • Die Erstattung von Zeitaufwand wird normalerweise nicht gewährt, insbesondere nicht, wenn ein gekündigter Arbeitnehmer sich bewirbt.

  • In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung gemäß den §§ 629 und 616 BGB, was bedeutet, dass der bisherige Arbeitgeber die Zeit entlohnen muss.

Kosten für Bewerbungsunterlagen:

  • Die Kosten für die Erstellung der Bewerbungsunterlagen trägt der Bewerber selbst.


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Sophie G.

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