Buffl

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

SG
von Sophie G.

Verhaltensbedingte Kündigung

  • verhaltensbedingte Kündigung basiert auf dem Verhalten des Arbeitnehmers und erfordert ein pflichtwidriges, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen.

  • Pflichtverletzungen können alle Haupt- und Nebenpflichten des Arbeitsvertrags betreffen, sofern sie vertragswidrig sind. Das Verhalten muss vom AN beeinflussbar sein, z.B., unerlaubte Internetnutzung, private Telefonate, Diebstahl, Unpünktlichkeit, usw.

  • Die Pflichtverletzung muss rechtswidrig sein, es sei denn, sie resultiert aus arbeitsrechtlich anerkannten Gründen, wie z.B., Arbeitsunfähigkeit

  • Der AN muss das pflichtwidrige Verhalten vertreten können, indem er die Möglichkeit hatte, sich vertragstreu zu verhalten, es aber nicht tat.

  • Selbst wenn Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Kündigung nur gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig ist. Verhältnismäßigkeit erfordert, dass keine mildere Maßnahme für den Arbeitgeber zumutbar ist oder solche Maßnahmen erfolglos waren. Mildere Maßnahmen können Versetzung oder Abmahnung sein.

  • Die Wahl des milderen Mittels hängt von der Eignung ab, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu beheben

  • In der Regel wird vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen, es sei denn, sie ist offensichtlich unwirksam oder der Verstoß ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung unzumutbar ist.

  • Wenn der Arbeitnehmer sein pflichtwidriges Verhalten nach einer Abmahnung wiederholt, kann auf weitere Abmahnungen verzichtet werden, es sei denn, es handelt sich um ein geringfügiges Fehlverhalten oder das letzte Fehlverhalten liegt schon lange zurück.


Sozialauswahl

  • Gesetz legt vier Kriterien für die Sozialauswahl fest: Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Behinderung und Lebensalter

  • Nur Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind, können in die Sozialauswahl einbezogen werden - umfasst alle Arbeitnehmer auf derselben Hierarchieebene, die vergleichbare Tätigkeiten ausüben könnten.

  • Bei der Anwendung der Kriterien des § 1 Abs. 3 KSchG auf die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer gibt es oft Schwierigkeiten, da die Kriterien selbst nicht direkt vergleichbar sind und das Gesetz keine Gewichtung vorgibt.

  • Der Arbeitgeber hat einen gewissen Spielraum bei der Gewichtung der Kriterien, aber sie dürfen nicht in ein krasses Missverhältnis geraten.

  • Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können das Verhältnis der Kriterien zueinander festlegen. In der Praxis werden häufig Punktelisten erstellt, um die Auswahl zu erleichtern.

  • Eine Möglichkeit, bestimmte Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl zu nehmen, besteht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG, um Leistungsträger im Unternehmen zu behalten oder eine ausgewogene Altersstruktur zu gewährleisten.

  • Wenn die Voraussetzungen für die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer gemäß den genannten Kriterien erfüllt sind, können diesen Arbeitnehmern betriebsbedingte Kündigungen wirksam ausgesprochen werden.

  • Innerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG stehen dem Arbeitgeber keine anderen Gründe für ordentliche Kündigungen zur Verfügung als die der vorherigen Karteikarten


außerordentliche Kündigungen

  • Eine außerordentliche Kündigung erfolgt ohne Einhaltung von Fristen und ist oft fristlos nach § 626 BGB.

  • In Fällen außerordentlicher Kündigungen findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) keine Anwendung.

  • Ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer irreparabel zerstört ist. Beispiele hierfür sind schwere Beleidigung, eigenmächtiger Urlaubsantritt, sexuelle Belästigung, Schmiergeldannahme oder geschäftsschädigende Äußerungen.

  • Die Prüfung eines wichtigen Grundes erfolgt auf verschiedenen Ebenen: Der Grund muss abstrakt geeignet sein, eine sofortige Kündigung zu rechtfertigen, dann muss geprüft werden, ob er konkret als wichtiger Grund in Frage kommt, und schließlich müssen die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers abgewogen werden.

  • Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der die Kündigung rechtfertigenden Tatsachen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die fristlose Kündigung nicht mehr möglich.

  • Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung kann die außerordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen werden und betrifft selbst unkündbare Arbeitnehmer.

  • In bestimmten Fällen, wie der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Betriebsstilllegung, kann eine außerordentliche Kündigung dennoch mit der Frist einer ordentlichen Kündigung erfolgen.

  • Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, es können jedoch Probleme auftreten, wenn ein Betriebsrat nur zur außerordentlichen Kündigung angehört wurde und nicht zur ordentlichen Kündigung.


Arglistige Täuschung oder Drohung in der Anfechtung von Arbeitsverträgen


  • Anfechtungsgrundlage: § 123 BGB ermöglicht die Anfechtung eines Vertrags bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung.

  • Arglistige Täuschung: Beinhaltet das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorstellung falscher Tatsachen oder die Unterdrückung wahrer Tatsachen.

  • Widerrechtliche Drohung: Dies beinhaltet die Ankündigung eines künftigen, empfindlichen Übels durch den Vertragspartner, um die Zustimmung zu einer Willenserklärung zu erzwingen.

  • Häufige Anwendung: Diese Anfechtungen treten oft im Kontext der Informationsbeschaffung des Arbeitgebers bei Neueinstellungen auf.

  • Falsche Beantwortung von Fragen: Wenn der Arbeitnehmer bei der Einstellung eine Frage des Arbeitgebers falsch beantwortet hat und diese Täuschung maßgeblich für den Vertragsabschluss war, kann der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.

  • Verschweigen nicht nachgefragter Tatsachen: Das Verschweigen von nicht gefragten Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn der Arbeitnehmer eine Offenbarungspflicht hatte. Dies ist der Fall, wenn die verschwiegenen Umstände die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten von Anfang an unmöglich machen oder von entscheidender Bedeutung für die Eignung für den Arbeitsplatz sind.

  • Beispiel: Wenn ein Bewerber gefälschte Prüfungszeugnisse vorlegt, um seine Einstellungschancen zu erhöhen, liegt eine arglistige Täuschung über seine Qualifikation vor.

  • Kausalität und Vorsatz: Die Täuschung muss die Abgabe der Erklärung zumindest ursächlich beeinflusst haben. Der Täuschende muss sich bewusst sein, dass er möglicherweise Schaden anrichtet.


Befristung / Bedingung im Arbeitsrecht:

  • Befristung wegen eines Sachgrundes

    • Eine der vier Möglichkeiten zur rechtswirksamen Befristung eines Arbeitsvertrags.

    • Verschiedene Sachgründe gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG, beispielsweise Vertretung oder Eigenart der Arbeitsleistung.

    • Auch andere Sachgründe möglich, wenn sie den Wertungsmaßstäben entsprechen.

  • Kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund

    • Maximal zwei Jahre ohne Sachgrund.

    • Früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber berücksichtigen.

    • Abweichungen durch Tarifverträge möglich.

  • Befristung bei neugegründeten Unternehmen

    • In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung ohne Sachgrund bis zu vier Jahre.

  • Befristung bei älteren Arbeitnehmern

    • Ab 52. Lebensjahr bis zu fünf Jahre sachgrundlos.

  • Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses

    • Automatisches Ende bei Ablauf der Frist.

    • Bei zweckbefristeten Verträgen endet es mit dem Erreichen des Zwecks oder spätestens zwei Wochen nach Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Zweckerreichungstermin.

  • Kündigung

    • Ordentliche Kündigung erfordert Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

    • Verträge auf Lebenszeit oder über fünf Jahre sind nicht kündbar.

    • Außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB immer möglich.

  • Form

    • Schriftform bei befristeten Arbeitsverträgen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG.

  • Bedingung im Arbeitsvertrag

    • Rechtsgeschäft kann unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen werden.

    • Eintritt der Bedingung beendet das Arbeitsverhältnis gemäß § 158 BGB.

    • Auflösende Bedingung: Beendigung des Arbeitsverhältnisses hängt vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab.

  • Abgrenzung Zweckbefristung / auflösende Bedingung

    • Bei Zweckbefristung ist Eintritt des künftigen Ereignisses sicher, nur der Zeitpunkt ist ungewiss.

    • Bei auflösender Bedingung ist ungewiss, ob das künftige Ereignis überhaupt eintreten wird.


Author

Sophie G.

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