Pflicht zur neutralen, unparteilichen und gerechten Amtsführung, § 60 (1) 1, 2 BBG
● „Beamte dienen [im Dienst] dem ganzen Volk, nicht einer Partei = parteipolitische Neutralität
● keine politischen Abzeichen/Buttons/Parolen tragen
● keine Bevorzugung Dritter, die gleiche politische Meinung haben ggü Dienstherrn nicht aktiv für eigene politische Ansicht eintreten
unparteiische, gerechte Amtsführung
● neutrale Aufgabenwahrnehmung unabhängig von Zugehörigkeit zu Religion/ Gruppe / Geschlecht etc.
● Schein der Voreingenommenheit / des willkürlichen Handelns soll vermieden werden
Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
§ 60 (1) Nr. 3 BBG
Diese Pflicht verlangt vom Beamten, dass er sich durch sein gesamtes Verhalten- also auch außerdienstlich- zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung (FDGO) im Sinne des Grundgesetztes bekennt und für deren Erhalt eintritt.
Was genau unter FDGO zu verstehen ist bzw. aus welchen Elementen sie sich zusammensetzt, kann § 4 BVerfSchG entnommen werden.
Pflicht zur politischen Zurückhaltung und Mäßigung
§ 60 (2) BBG
● bezieht sich primär auf private (Abgrenzung zu § 60 I 1 BBG) politische Betätigung in verfassungskonformen (Abgrenzung zu § 60 I 3 BBG) Parteien
● Zweck: ungestörten Dienstbetrieb + Vertrauen der Öffentlichkeit auf neutrale Amtsführung gewährleisten
● innerdienstlich: keine politische Betätigung (Private Unterhaltung unter Kollegen möglich, sobald sie den Dienstbetrieb nicht stören)
● außerdienstlich: politische Betätigung zulässig, aber öffentliche Kritik nur sachlich, besonnen und tolerant äußern
● Ausnahme: wahlkampftypische Polemik im Wahlkampf zulässig
Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz
§ 61 (1) Nr. 1 BBG
Fraglich ist ob der Beamte durch das Handeln gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz verstoßen hat. Die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz verlangt vom Beamten, dass er sich mit allen körperlichen und geistigen Kräften für den Dienstherrn einbringt und stets eine optimale Pflichterfüllung anstrebt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass private Unternehmungen während der Dienstzeit grundsätzlich zurückgestellt werden müssen.
Ausnahmen stellen typische menschliche Bedürfnisse dar, die im Laufe des Dienstes befriedigt werden müssen, wie etwa der Toilettengang, die Nahrungsaufnahme oder bei Rauchern das Rauchen (Streitig).
§ 61 (1) S.2 BBG Uneigennützigkeitsgebo
Gem. § 61 I 2 BBG haben die Beamten das ihnen übertragene Amt uneigennützig wahrzunehmen. Verboten ist nicht nur die Annahme kleiner Geschenke oder sonstiger Vorteile, die den Tatbestand der einfachen Bestechung erfüllen, sondern bereits ein Verhalten, das auch nur den Verdacht der Bestechlichkeit zu erwecken geeignet ist
Wohlverhaltenspflicht § 61 (1) Nr. 3 BBG
(Allgemeines)
Vorliegend könnte durch die (SV Bezug) die Wohlverhaltenspflicht verletzt worden sein. Danach muss das Verhalten von Beamtinnen und Beamten der Achtung und dem Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit gerecht werden, die Ihr Beruf erfordert. Hierunter fallen grundsätzlich alle amtsunangemessenen Verhaltensweisen, die von keiner spezielleren Dienstpflicht erfasst sind.
(Gebot der Kollegialität)
Der vorliegende betroffene Unterfall der Wohlverhaltenspflicht ist die Pflicht des Beamten zum achtungsvollen, höflichen und rücksichtsvollen Verhalten gegenüber Kollegen.
Wahrheitspflicht § 61 (1) S. 3 BBG
Diese verlangt als Unterfall der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht aus § 61 I 3 BBG, im Dienst insbesondere gegenüber Vorgesetzten die Wahrheit zu sprechen
(Pflicht zum rechtmäßigen Verhalten)
Ein annerkannter Unterfall der Wohlverhaltenspflicht ist die Pflicht des Beamten zum rechtmäßigen Verahlten.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Beamten eine Straftat darstellt.
(Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten) außerdienstlich
Diese Pflicht verlangt vom Beamten, dass er auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten an den Tag legt, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Hierbei ist insbesondere auf die Sicht der Bevölkerung abzustellen, denn neben dem einzelnen Beamten geht es bei dieser Beamtenpflpflicht auch insgesamt um die Integrität des Berufsbeamtentums.
Mit Blick auf ein Verhalten außerhalb des Dienstes wird regelmäßig “nur” erwartet, dass der Beamte keine Straftatbestände erfüllt.
Verschwiegenheitspflicht nach § 67 BBG
§ 62 (1) S.2 BBG Folgepflicht
Danach ist er verpflichtet, dienstliche Anordnungen (= Einzelweisungen) auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen.
Nach der Erlasslage 650709 „Kein Alkohol im Dienst“ vom 9. Juli 1965 ist die Nüchternheit der uniformierten PVB „unerlässliche Voraussetzung für die Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten“.
Nebentätigkeit 99 BBG
Danach bedürfen Beamte grds. zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung.
Erscheinungsbild § 61 (2) S.1 BBG
. Gem. § 61 II 1 BBG haben Beamte bei der Dienstausübung auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Gem. § 61 II 2 BBG können ihnen insbesondere Tätowierungen im sichtbaren Bereich eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordern.
Zuletzt geändertvor einem Jahr