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Öffrecht 1

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von Dominik W.

Rechstaatprinzip:

Rechtsschutz, Art. 19 IV GG


Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland regelt den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt und lautet:

"(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt."

Die Vorschrift hat folgende Bedeutung und Funktion:

  1. Rechtsweggarantie: Art. 19 IV GG garantiert jedem, der geltend macht, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, den Zugang zu den Gerichten. Dies bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger, wenn sie der Ansicht sind, durch staatliches Handeln in ihren Grundrechten oder anderen Rechten beeinträchtigt zu sein, dies durch ein Gericht überprüfen lassen können.

  2. Ordentlicher Rechtsweg: Wenn keine spezielle Zuständigkeit (z.B. durch Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- oder Finanzgerichte) gegeben ist, ist der ordentliche Rechtsweg, d.h. die Zuständigkeit der Zivil- und Strafgerichte, gewährleistet.

  3. Ausnahme: Der letzte Satz des Artikels, der auf Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG verweist, stellt eine Ausnahme dar. Dieser Absatz bezieht sich auf Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Unter bestimmten Umständen kann es hier Einschränkungen im Rechtsschutz geben.

Der Zweck des Art. 19 IV GG ist es, den Bürgern einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt zu gewährleisten und sicherzustellen, dass staatliches Handeln stets der rechtlichen Kontrolle durch unabhängige Gerichte unterliegt. Diese Garantie ist ein fundamentaler Baustein des Rechtsstaatsprinzips, da sie den Schutz der individuellen Rechte gegenüber dem Staat sicherstellt und Missbrauch oder Willkür entgegenwirkt.

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Dominik W.

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