Was ist „Recht“?
(Objektives) Recht: Summe aller (geschriebenen oder ungeschriebenen) Verhaltensregeln, die von einer Gemeinschaft als verbindlich akzeptiert und deshalb befolgt werden.
Subjektives Recht: Rechtsmacht des Einzelnen, etwas bestimmtes zu tun, zu unterlassen oder von einem anderen etwas zu verlangen.
Funktionen des Öffrechts
WIKLFOS
Wertefunktion - Wiederspiegelung und Schutz von in der Gesellschaft geltenden Werten und Prinzipien (GG)
Integrationsfunktion - Fördert den sozialen Zusammenhalt und die Einbindung verschiedener Gruppen in die Gesellschaft (Gesetze gegen Diskriminierung)
Kontrollfunktion - Überwachung und Kontrolle der Ausübung der öffentlichen Gewalt (Verfassungsgericht)
Legitimationsfunktion - Rechtfertigung und Bestätigung von Handlungen und Entscheidungen, insbesondere von staatlichen Organen (demokratisch gewähltes Parlament)
Friedensfunktion - Vermeidung und friedliche Beilegung von Konflikten (Zivilrecht)
Ordnungsfunktion - Nach der Ordnungsfunktion soll durch das Rechtssystem das menschliche Zusammenleben bestimmt und geordnet werden (StVO)
Steuerungsfunktion - Recht kann Verhalten in bestimmten Richtungen lenken oder bestimmte Entwicklungen fördern bzw. verhindern (Steuervergünstigungen)
Überblick Recht
Abgrenzung Öffentliches Recht und Privatrecht
3 Theorien: Öffentliches Recht vs Privatrecht
Interessentheorie:
Privatrecht dient dem privaten Interesse und Öffentliches Recht dient dem öffentlichen Interesse
Subordinationstheorie:
Während sich im Privatrecht die Rechtssubjekte auf gleicher Ebene begegnen, ist das Öffentliche Recht durch eine Über- und Unterordnung („Subordination“) von Staat und Bürger:innen gekennzeichnet.
Modifizierte Subjektstheorie:
Eine Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie mindestens auf einer Seite ausschließlich einen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet (dann „Sonderrecht des Staates“)
Normenhierarchie
EU - Verfassung/GG - Bund - Land
Juristische Methodik
Struktur von Rechtsnormen
Anwendung einer Norm/Gutachtenstil
Auslegung von Rechtsnormen
Struktur von Rechtsnormen: Wenn → Dann
Anwendung einer Norm/Gutachtenstil:
Bildung eines Obersatzes
Aufsuchen der einschlägigen Rechtsnormen
Definition/Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale
Subsumtion auf den Sachverhalt
Ergebnis
1. Grammatikalische Auslegung („Wortlaut der Norm“)
2. Systematische Auslegung („Systematischer Kontext der Norm“)
3. Historische Auslegung („Entstehungsgeschichte der Norm“)
4. Teleologische Auslegung („Telos bzw. Ziel der Norm“)
Staatsorganisationsrecht Teilgebiete
Was meint Staatsorganisationsrecht?
Teilgebiet des Verfassungsrechts (”alles was nicht die Grundrechte sind”)
Formelles Verfassungsrecht, z.B. Gesetzgebungskompetenzen
Verfassungsorganisationsrecht, z.B. Verfassungsorgane
Materielles Verfassungsrecht, z.B. Staatsziele und Staatsstrukturprinzipien
Staatsstrukturprinzipien und Staatsziele
Staatsstrukturprinzipien normieren die rechtliche Grundordnung eines Gemeinwesens
Demokratie
Rechtsstaat
Bundesstaat
Republik
Sozialstaat
(Demokratie, Republic, 3x ..staat)
Staatsziele: geben dem Staat auf, wie er seine Aufgabenwahrzunehmen hat, sagen aber nichts über den Staatsaufbau oder das politische System aus
Demokratieprinzip
Rechtsgrundlage
Wahlen/Grundsätze
Rolle der Parteien
Freiheit Chancengleichheit
Ausgangspunkt: Art. 20 Abs. 1, 2 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
-> Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus + Staatsgewalt wird vor allem durch Wahlen ausgeübt
Wahlen und (Volks)Abstimmungen
Repräsentative Demokratie (Wahlen sind Personalentscheidungen durch das Volk)
Direkte Demokratie (Abstimmungen sind Sachentscheidungen)
Wahlgrundsätze, Art. 38 GG
FAGGU:
Freiheit (frei entscheiden ob und wer gewählt wird)
Allgemeinheit (Ausschluss best. Gruppen nicht möglich)
Gleichheit (gleiches Gewicht und Anzahl Stimmen pro Nase)
Geheim (niemand weiß wen ich gewählt habe)
Unmittelbarkeit (gewählter Vertreter direkt vom Volk gewählt)
Rolle der Parteien in der Demokratie
GG verleiht Parteien besondere Rechte, weil sie für die Demokratie so wichtig sind
Hauptaufgabe: Bündelung von Interessen des Volkes
Freiheit: Staat soll weder die Gründung noch die programmatische Ausrichtung beeinflussen
Chancengleichheit: Das Volk soll entscheiden, der Staat soll das nicht beeinflussen
Wehrhafte Demokratie = Instrumente, die dem Staat zur Verfügung stehen, um verfassungsfeindliche Personengruppen und Einzelpersonen zu sanktionieren
Parteiverbot
Rechtsstaatsprinzip
Gewaltenteilung
Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes
Verlässlichkeit des Rechts
Anknüpfungspunkt: Art. 28 & 20 Abs. 3 GG
Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen
Art. 20 Abs. 3 GG Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden
Legislative (Erstellung, Änderung und Aufhebung von Gesetzen)
Exekutive (Durchführung und Anwendung der Gesetze)
Judikative (Auslegung und Anwendung der Gesetze in konkreten Einzelfällen, überprüft, ob die Gesetze korrekt angewendet)
Vorrang: Keine Maßnahme gegen das Gesetz
Vorbehalt: Keine Maßnahme ohne Gesetz
-> Staat braucht stets eine Ermächtigungsgrundlage für Handeln, das inGrundrechte eingreift
Bestimmtheitsgrundsatz: Recht muss klar und transparent sein
Rückwirkungsverbot: Rückwirkende Strafgesetze sind immer unzulässig (echt = abgeschlossener SV, unecht = noch nicht abgeschlossenen SV)
Rechstaatprinzip: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Zweck: schonender Ausgleich von widerstreitenden Interessen
Elemente/Prüfungsaufbau
1. Legitimer Zweck
2. Geeignetheit
3. Erforderlichkeit
4. Angemessenheit
Rechstaatprinzip:
Rechtsschutz, Art. 19 IV GG
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland regelt den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt und lautet:
"(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt."
Die Vorschrift hat folgende Bedeutung und Funktion:
Rechtsweggarantie: Art. 19 IV GG garantiert jedem, der geltend macht, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, den Zugang zu den Gerichten. Dies bedeutet, dass Bürgerinnen und Bürger, wenn sie der Ansicht sind, durch staatliches Handeln in ihren Grundrechten oder anderen Rechten beeinträchtigt zu sein, dies durch ein Gericht überprüfen lassen können.
Ordentlicher Rechtsweg: Wenn keine spezielle Zuständigkeit (z.B. durch Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- oder Finanzgerichte) gegeben ist, ist der ordentliche Rechtsweg, d.h. die Zuständigkeit der Zivil- und Strafgerichte, gewährleistet.
Ausnahme: Der letzte Satz des Artikels, der auf Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG verweist, stellt eine Ausnahme dar. Dieser Absatz bezieht sich auf Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Unter bestimmten Umständen kann es hier Einschränkungen im Rechtsschutz geben.
Der Zweck des Art. 19 IV GG ist es, den Bürgern einen effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt zu gewährleisten und sicherzustellen, dass staatliches Handeln stets der rechtlichen Kontrolle durch unabhängige Gerichte unterliegt. Diese Garantie ist ein fundamentaler Baustein des Rechtsstaatsprinzips, da sie den Schutz der individuellen Rechte gegenüber dem Staat sicherstellt und Missbrauch oder Willkür entgegenwirkt.
Rechtsstaatsprinzip: Justizgrundrechte
Verbot von Ausnahmegerichten Art. 101 Abs. 1 S. 1 GG
-> keine Gerichte für besondere Fälle
Recht auf den gesetzlichen Richter Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
-> Recht auf den gesetzlichen Richter
Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung Art. 104 GG
-> niemand willkürlich oder ohne klare gesetzliche Grundlage seiner Freiheit beraubt
Grundsatz “Keine Strafe ohne Gesetz” (nulla poena sine lege) Art. 103 Abs. 2 GG
-> nur Strafe wenn Strafbarkeit zuvor bestimmt war
Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG
-> vor Entscheidung muss Partei angehört werden
Überblick Verfassungsorgane
Bundes
-tag
-rat
-präsident
-regierung
-verfassungsgericht
-versammlung
-ausschluss
Merke (prvt rav -> ‘private rave’)
Bundestag
Zentrales Repräsentationsorgan
Aufgaben:
• Gesetzgebung
• Kontrolle der anderen Verfassungsorgane, z.B. durch Untersuchungsausschüsse
• Wahlen, z.B. von Kanzler*innen und Richter*innen des BVerfG
• Bildung von Ausschüssen (Untersuchungsausschuss)
Die Abgeordneten
Freies Mandat
keine Weisungsgebundenheit
→ Konfliktfeld: Fraktionszwang/Fraktionsdisziplin
Statusrechte
Persönliche Rechte
Indemnität, Art. 46 GG
Das Recht von Parlamentsmitgliedern, für ihre Äußerungen und Abstimmungen im Parlament nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt werden zu können
Immunität, Art. 48 GG
Ein Schutzrecht für Mitglieder des Bundestages, das sie vor strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlichen Klagen während ihrer Amtszeit bewahrt, um ihre parlamentarische Arbeit unbeeinflusst ausführen zu können. Dieser Schutz kann jedoch vom Bundestag aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels erfüllt sind.
Organschaftliche Rechte
Anwesenheits-, Rede- und Abstimmungsrechte
Initiativ- und Kandidaturrechte
Assoziationsrechte (z.B. Bildung von Fraktionen)
Informations- und Fragerechte
Bundesrat
Art 50 ff. GG
Der Bundespräsident
Die Bundesregierung
Kanzler + Minister
Kanzlerprinzip (trägt Verantwortung und grobe Leitlinie, nach Art. 65 GG)
Ressortprinzip (jeder Minister für seinen eigenen Geschäftsbereich)
Kollegialprinzip (Regierung entscheidet als Kollegium)
Bundeskanzler
Das Bundesverfassungsgericht
Die Verfassungsbeschwerde
Staatsorgsnisationsrecht-formelles Recht:
Die verfassungsgebende Gewalt und ihre Grenzen
formelles Recht: Kompetenzrecht
Gesetzgebungskompetenzen
AKU
Gesetzgebungsverfahren, Art. 77 ff.
Allgemeine Grundrechtslehre
Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte
Grundrechtskategorien
Grundrechtsträger*innen
Adressat*innen
Grundrechte. verweis auf Art. 1 Abs. 3 GG (”die nachfolgenden Grundrechte”) und damit in der Sache auf Abschnitt I (Art. 1-19) des GG
“Grundrechtsgleiche Rechte” sind demgegenüber in Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103, 104 GG enthalten
Deutschen- und Jedermannsgrundrechte
Freiheits- und Gleichheitsrechte
Abwehr- und Leistungsrechte
Materielle und prozessuale Grundrechte
-> Grundrechte sind Individualrechte → Träger sind also natürliche Personen
-> Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen des Privatrechts können sich auf Grundrechte berufen
Inländisch: Sitz in Deutschland
Voraussetzung: Wenn sie auf ihrer Natur nach auf juristische Personen anwendbar ist
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können nur ganz ausnahmsweise auf Grundrechte berufen
Die Adressaten der Grundrechte sind jene Entitäten, gegenüber denen die Grundrechte einen Schutz gewähren und die durch die Grundrechte in ihrem Handeln beschränkt werden
alle 3 Staatsgewalten
Private, die mit Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beauftragt wurden
Andere Private nur in den Fällen der mittelbaren Drittwirkung über Generalklauseln
Grundrechte Funktionen
Grundrechtslehre Prüfungsaufbau
Grundrechte Menschenwürde
Grundrechte Berufsfreiheit
Grundrechte Eigentumsfreiheit
Grundrechte Gleichheitsrechte
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