Art. 1 Grundgesetz (GG)
Den Schutz und die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 GG); daraus ergibt
sich die Pflicht, bedürftigen Menschen ein menschenwürdiges Leben zu
sichern, durch die Gewährleistung des materiellen, sozialen und kulturellen
Existenzminimums
Art. 2 und 3 Grundgesetz (GG)
Dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2
GG) folgt das Nicht-Diskriminierungs- und -Benachteiligungsgebot wegen
Abstammung, Rasse, Herkunft, Glaube, politischer und religiöser
Anschauung und Behinderung; die Forderung von Gleichbehandlung von
Mann und Frau und die Pflicht des Staates bestehende Benachteiligungen zu
beseitigen (Art. 3)
Art. 6 Grundgesetz (GG)
Die Pflicht des Staates zum besonderen Schutz von Ehe, Familie undnichtehelichen Kindern (SGB VIII)
Art. 9 Grundgesetz (GG)
Die verfassungsrechtliche Garantie der Koalitionsfreiheit zur Bildung von Vereinen, Gesellschaften und Verbänden, vor allem aber zur Bildung von
Gewerkschaften
Art. 14 Grundgesetz (GG)
Die Sozialbindung des Privateigentums, deren Gebrauch auch dem Allgemeinwohl dienen soll
Zuletzt geändertvor einem Jahr