Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
Sachlicher Schutzbereich: Schutz jedes Handelns, das nicht einem speziellen Grundrecht zugeordnet werden kann.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG
Sachlicher Schutzbereich: Schutz der persönlichen Lebenssphäre; Rechte auf Selbstbestimmung, Selbstbewahrung (Rückzug/ Abschirmung) und Selbstdarstellung
Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG
Sachlicher Schutzbereich: Schutz vor Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten. Befugnis der Person, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BDSG).
Vertraulichkeit und Integrität IT-Systeme, Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG
Sachlicher Schutzbereich: Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (PC, Tablet, Smartphone, W-Lan etc.) vor heimlicher Ausspähung und Manipulation der im System vorhandenen personenbezogenen Daten, die einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung ermöglichen.
Recht auf Leben, Art. 2 II 1, 1. Alt. GG
Sachlicher Schutzbereich: Schutz des körperlichen Daseins als biologisch-physische Existenz von der Lebensentstehung bis zum Eintritt des Todes.
Recht auf körperliche Unversehrtheit, Art. 2 II 1, 2. Alt. GG
Sachlicher Schutzbereich: Schutz der Integrität der Körpersphäre. Dazu gehört auch das Freisein von Schmerzen, Unfruchtbarkeit, Verunstaltungen. Zugleich Schutz vor psychischen Beeinträchtigungen. Mensch als „Einheit von Leib, Seele und Geist“
Freiheit der Person, Art. 2 II 2 GG
Sachlicher Schutzbereich: Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit, insbesondere der Fortbewegungsfreiheit. Hinbewegungsfreiheit (umstritten) nur insoweit, als der Ort überhaupt tatsächlich und rechtlich zugänglich ist.
Glaubens- und Religionsfreiheit, Art. 4 I und II GG
Sachlicher Schutzbereich: Schutz der religiösen und nichtreligiösen Wahrheitsüberzeugungen über den Ursprung der Welt und der Stellung des Menschen darin, die sich grundsätzlich dem Beweis entziehen.
Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 GG
Sachlicher Schutzbereich: Schutz der Privatheit der Wohnung als elementaren Raum des Lebens und Wirkens, der der freien Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen dient. Insofern wird das Recht geschützt, in den eigenen Räumen in Ruhe gelassen zu werden.
Zuletzt geändertvor einem Jahr