Obersatz Anfechtungsklage
Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und die Klage im Übrigen zulässig und begründet wäre.
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
II. ZUlässigkeit
III. Begründetheit
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 I VwGO
Formulierung Obersatz, wenn unproblematisch
seit Einführung §§ 17 ff. GVG keine eigentliche Zulässigkeitsvoraussetzung, da von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen wird, § 17a II 1 GVG
Der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO ist eröffnet, da streitenscheidend Normen der XX sind, es an der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit fehlt und keine anderweitige Rechtswegzuweisung vorliegt.
II. Zulässigkeit
Vorverfahren (Formulierung)
Gem. § 68 I 1 VwGO muss vor Erhebung der Anfechtungsklage grds. ein ordnungsgemäßes Vorverfahren erfolglos druchgeführt worden sein.
Allerdings bestimmt § 68 I 2 VwGO iVM Art. 12 II AGVwGO, dass bei VA der bayrischen Behörden ein Vorverfahren nur in den in Art. 12 I AGVwGO aufgeführten Fällen stattfindet.
Wenn Art. 12 I AGVwGO (+), dann:
ordnungsgemäße durchführung= Form- Fristgerecht
Widerspruchsfrist 1 Monat ab Bekanntgabe des VA
Bekanntgabe $1 BayVwVfG / bei förmlicher Bekanntgabe 41 V BayVwVfG -> BayVwZVG
(P)Nach welche Vorschriften berechnet sich Widerspruchsfrist.
Einerseits Art. 79 und Art. 31 I BayVwVfG andereseits §§ 57 II VwGO iVm 222 I ZPO
-> handelt sich bei Vorverfahren um ein Verwaltungsverfahren für welches Bund iRd 72 und 74 I Nr. 1 GG nur insoweit Regelungsbefugnis bvesitzt als es eine SachurteilsVSS darstellt und damit dem gerichtl. Verfahren zuzurechnen ist. Überdies verweist 70 II VwGO gerade nicht auf 57 VwGO
=> damit spricht einiges für den verwaltungsverfahrensrechtl. Weg
=> kann im Ergebnis offenbleiben, da sowohl 31 I BayVwVfG als auch 222 I ZPO auf 187 ff BGB verweisen.
Erfolglos ist Widerspruchsverfahren,m webb es mit einem ablehnenden Widerspruchsbescheid beendet wurde
Auf Erlass des Widerspruchsbescheids als Abschluss des Vorverfahrens verzichtet Gericht nur dann, wenn im Zp d Urteils seit EInlegung des Widerspruchs mehr als drei Monate vergangen sind, § 75 1 Alt. 1, S. 2 VwGO
WuV: Wann liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit iSd § 40 I 1 VwGO vor?
Eine verfassungsrechtl. Streitigkeit ist gegeben, wenn die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt, also zwei unmittelbar am verfassungsleben beteiligte Personen im Kern über Verfassungsrecht streiten.
WuV: anderweitige sonderzuweisungen bei § 40 I 1 VwGO ?
40 II 1 VwGO
23 EGGVG
34 S. 3 GG
14 III S. 4 GG
97 V, 98 II Nr. 2 PAG
WuV: LG hat zu Unrecht an das VerwG verwiesen. Welches Prozessrecht, welches materielle Recht findet Anwendung ?
Prozessrecht: grds. das des Adressatengerichts; ggf aber die für das Rechtsschutzbegehren richtige Prozessordnung, wenn dies aus Rechtsschutzgründen geboten erscheint ( interessant bei öff-rechtl. Verträgen)
Materielles Recht: Das nach Auffassung des Adressatengericht tatsächlich geltende Recht. Insoweit keine Bindung gem. § 17a II 3 GVG. Bei einer willkürlichen Verweisung entfällt diee Bindungswirkung auch hinsichtlich des Prozessrechts.
Öffentlich-rechtl. Streitigkeit liegt vor wenn sich der Streitgegenstand nach öffentlicheem Recht beurteilt. Hat das VerwG die Kompetenz, Vorfragen aus dem Zivilrecht zu entscheiden?
Vorfragenkompetenz: Immer schon anerkannt, jetzt in § 17 II 1 GVG positivrechtl. niedergelegt. Das Argument gegen einen Anspruch auf den “sachnäheren Richter”.
Geht sogar soweit, dass das Zivilgericht iRv Amshaftungsklagen ( § 839 BGB iVm Art. 34 GGG an bestandskräftige Verwaltungsentscheidungen nicht gebunden ist (hM insb. BGH)
Anders freilich bei rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen.
Zuletzt geändertvor einem Jahr