Schema
I. Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
a) Vorliegen einer technischen Aufzeichnung (Legaldefinition in § 268 II)
b) Tathandlungen
aa) § 268 I Nr. 1 Var. 1 Herstellen einer unechten technischen Aufzeichnung
bb) § 268 I Nr. 1 Var. 2 Verfälschen einer technischen Aufzeichnung
cc) § 268 I Nr. 2
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten technischen Aufzeichnung
Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (dolus directus 1. oder 2. Grades)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 268 V i. V. m.
§ 267 III)
V. Qualifikation (§ 268 III i. V. m. § 267 IV)
Unecht
Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie den falschen Eindruck erweckt, das Ergebnis eines von Störungshandlungen unbeeinflussten selbsttätigen Aufzeichnungsvorganges zu sein.
Verfälschen
Eine technische Aufzeichnung wird verfälscht, wenn die vom Gerät automatisch hergestellten Zeichen durch nachträgliche Veränderung einen anderen Erklärungswert erhalten.
Zuletzt geändertvor einem Jahr