Schema
I. Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
a) Rechtswidrige Vortat eines anderen
b) Tatobjekt: ein durch die Vortat erlangter, noch vorhandener Vorteil
c) Tathandlung: Hilfeleistung bei der Vorteilssicherung
Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Absicht der Vorteilssicherung (dd 1. Grades)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafausschluss gemäß § 257 III
Vorteil
Der erlangte Vorteil kann beliebiger Art sein.
Vorteilssicherungsabsicht
Der Täter muss – zumindest auch – darauf abzielen, die Restitutionsaussichten zu verschlechtern bzw. die Position des Vortäters gegen eine Entziehung zu verbessern.
Hilfe leisten
Hilfeleisten ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar besser zu stellen, und die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird.
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