Schema
I. Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
a) Rechtswidrige (gegen fremdes Vermögen gerichtete)Vortat eines anderen (die eine rechtswidrige Besizlage schafft),
b) durch die der Vortäter eine Sache erlangt hat.
c) Tathandlungen bezüglich dieser Sache (im einvernehmlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter)
aa) Sich oder einem Dritten Verschaffen (mit Ankaufen als Unterfall) oder
bb) Absetzen oder Absetzenhelfen
Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Eigennützige oder fremdnützige Bereicherungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Qualifikationen (§§ 260, 260a)
Erlangen
Erlangen bedeutet die tatsächliche (Mit-)Verfügungsgewalt haben, die auch durch mittelbaren Besitz hergestellt werden kann
Sich verschaffen
Das Sichverschaffen erfordert die Erlangung einer eigenen (selbstständigen) tatsächlichen Verfügungsgewalt im Einvernehmen mit dem Vortäter. Hehler muss unabhängig vom Vortäter über die Sache verfügen können und sollen.
Ankaufen als Unterfall muss allen Voraussetzungen des Sichverschaffens genügen, also das Erlangen der selbstständigen Verfügungsgewalt. Der bloße Abschluss eines Kaufvertrags genügt gerade nicht.
Absetzen
Absetzen ist die (auch) im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters iÜ aber selbstständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung der bemakelten Sache durch entgeltliche rechtsgeschäftliche Weitergabe an einen gut- oder bösgläubigen Dritten
Absatzhilfe
Absatzhilfe liegt vor, wenn die Absatzbemühungen des Vortäters lediglich unselbstständig (weisungsabhängig) unterstützt werden. (Beteiligung am tatbestandslosen Absetzen des Vortäters)
Bereicherungsabsicht
Täter muss es – im Sinne zielgerichteten Wollens (dolus directus 1. Grades) – auf irgendeinen zusätzlichen geldwerten Vorteil ankommen.
Zuletzt geändertvor einem Jahr