Abgrenzung Werkvertrag/Kaufvertrag
Vereinbarte Beschaffenheit
Zur vereinbarten beschaffenheit gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Parteivereinbarung den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen.
Unverhältnismäßigkeit der Kosten (§ 635 III)
Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn der durch die Beseitigung des Werkmangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Geldaufwands steht und es dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, diese Aufwendungen zu tragen
Erforderlichkeit der Aufwendungen (§ 637 I)
Erforderlichkeit ist gegeben, wenn ein wirtschaftlich denkender Besteller aufgrund einer sachkundigen Beratung die Aufwendungen vornehmen konnte und musste.
Abnahme (§ 640)
Abnahme ist die die reale Entgegennahme des Werks unter ausdrücklicher oder stillschweigender Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkenne
Zuletzt geändertvor 10 Monaten