Wann handelt es sich um eine Nebenforderung?
Wohl nur dann, wenn die Forderung von der Hauptforderung rechtlich abhängt. (z:b Verzugszisnen sind rechtlich abhängig vom Bestand der Hauptforderung)
Welche Vollstreckungsorgane gibt es ?
Gerichtsvollzieher —> 753, Vollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderung
Vollstreckungsgericht —> Vollstreckungh wegen Geldforderung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Prozessgericht —> Vollstreckung von vertretrbaren und unvertbaren Handlungen
Grundbuchamt —> Vollstreckungshypothek, 866, 867
Welche Rechtsmittel gibt es in der ZPO ?
Berufung Revision und sofortige Beschwerde
Wonach kann man das Verfahren auf einen EInzelrichter übertragen ?
Nach 348, 348a ZPO
Grundöagen des Zivilprozesses:
Dispositionsmaxime ! —> den parteien obliegt die Entscheidung über den Prozess —> das gericht ist an die Anträge nach 308 ZPO gebunden
Beibrigungsgrundsatz —> nur an rechtzeitigen VOrbrignungen gebunden, 282 296
Mündlichkeitsgrundsatz nach 128 ZPO
Was bewirkt eine tatsächliche Vermutung und was ein Anscheinsbeweis ?
Eine tatsächliche Vermtung ist ein unter Rüclgriff auf einen Erfahrungsschatz bestehendes Vorliegen ener bestimmten Gegebenheit ..> es bewirkt letztlich eine Beweislastumkehr —> bei einem groben missverhältnis wird die verwerfliche Gesinnung vermutet
= Beweislastumkehr
Ein Anscheinsbeweis bewirkt dagegen keine Beweislastumkehr, sondern ist relevant bei der Beweiswürdigung. Er führt zu einem Tatsachenablauf anhand bekannter typischer Abläufe —> ein Auto das einem Auto hintendrauf fäührt hat nicht ausreichend platz gehalten oder de fahrer war unaufmerksam
= Beweiserleichterung
Schlüssigkeit einer Klage meinte wenn man es als wahr unterstellt, dass der beantragte Anspruch auch rechtlich besteht
Darlegungslast meint, gefolgt nach den materiellen Beweisregeln, wer etwas wie dazurlegen hat
Substantiierung meint, wie detailliert und konkret eine tatsache dargelegt werden muss; richtet sich auch nach dem Bestreiten und der Konkretheit des Gegenvortrags
Was ist ein Anscheinsbeweis ?
Kein eigenes Beweismittel, sondern letztlich nur die Annahme eines Tatsachenablaufs aufgrund von Erfahrungssätzen , also typischen Abläufen —> zB Relevant im Straßenverkehrsrecht
Der Anscheinsbeweis bewirkt keine Beweislastumkehr oder ähnliches, sondern ist nur relevant in der Beweiswürdigung
Wo findet man die Zivilprozessualen Beweissmittel ?
Die Beweisaufnahme in 284 ZPO
Die Beweismittel in 355. ff ZPO —> Zeuge - Urkunde - Augenschein - Sachverständiger - Parteivernahme
Was ist die formelle und was die materielle Prozesleitung des Gerichts ? Woraus ergibt Sie sich ?
136, 139
Fomrell: Es leitet das Verfahren
Materielle: Wirkt auf ein Ergebis hin, aber nu IM Rahmen der Dispositionsmaxime
—> letztlich soll ein faires Verfahren gewährleistet werde
Wie baut man Rügen in einer Berufungsbegründung im Zivilrecht auf ?
Man nennt zuerst die RÜge - Obersatz
Tatsachenvortrag bruacht man grds nicht —> nur bei 531
Dann legt man den gerügten Fehler dar
Und zum Abschluss legt man darf wieso der Das Urteil nun auf dem Fehler beruht bzw,. eine andere Entscheidung rechtfertigt
—>hier muss man dann darlegen welche Folgen die richtige Behandlung deS fehlers hätte und darklegen warum das Urteil nun deswegen anders entschieden worden wäre
Wie ist die Kostentragung bei einem Klägerwecvhsel ?
Der alte Kläger trägt grds. nach 269 III ZPO die bis dahin entstandenen Kosten des Beklagten
Waru ist eine gegen einen Dritten gerichtet Hilfswiderklage von vornhinein unzulässig ?
Weil nun das Bestehen des Prozessrechtsverhältnisses durch eine Bedingung unjlklar ist und das nicht erlaubt ist(allgemeine Meinung) —> gerade keine innerprozsussale Bedingung, da ja Widerkage noch garnicht Prozessual da ist
Was ist eine streitgenössiche Drittwiderklage nud wann ist sie zulässig
Wiederklage gegen den Kläger und zusätzlich
“Widerklage” gegen Dritten (2 Widerklagen)”
(Allgemeine und Besondere Widerklage vss)
Konnexität
Sich die Klage zumindest auchz auf den Kläger erstreckt
Kläger und Dritter nach 59. 60 streigenoosen sein können
UNd die vss. des 263 (Parteiwerweiterung) erfüllt sind
In welchen verfahren ist eine Widerklage nicht zulässig ?
Vorverfahren des Urkundsprozesses
im Eilverfahren
Was muss man in der kl. Prozessgeschifhte darstellen, bei einem Urteil nach Einspruch gegen ein VU ?
Urteil gegen XX zur Zahlung von XXX
ZUgestelllt am XXX
Einsoruch durch Schrift (eingengangen am XXX) eingeleget
Was ist zu beachten, wenn man nach 719, 707 ein einstweilien Antrag auf Einstellung der ZVR abgibt ?
Man muss hierzu auch einen tatsachenvortrag mit beweisen abgeben !!
Nur wann tenoriert man nach EInspruch gegen ein VU die Vorläufige Vollstreckbarkeit mit “die Fortstzugn der ZVR kann nur “--…
Nur wenn ein Fall des 709 S.1 und damit des S. 3 vorliegt und nicht ein Fall des 708 !!!!!!
Wirkung einer einfachen Streitgenossenschaft ?
Weiterhin getrennte Prozessrechtsverhältniss fast ohne Ausnahme, auch unterschiedliche Entscheidungen möglich
—-> nur bei Entscheidungen die den gesamten Prozess betreffen (Befangenheit) ersterckt sich die Entscheidubg auf alle Streitgenssen, vgl. 61 ZPO
Trotz 178 kommt es audf 172 ZPO an !!
Wie können Prozessrechtliche Relevante Sachen dem Beklagten zuzurechnen sein ?
Über 51 II ZPO oder 85 II ZPO
Mekre:
bei Daten die etwas känger her sind, immer an mögliche Verjährung denken !!!
Wichtig: nur wann ist iene Ersatzzustellung wirksam ?
Nur wenn letztendlich, damit die Person errreicht wird, die es ereichen sollte —> wenn also denno och nicht an den Prozessbevollmächtigen zugestellt wird, so liegt keine wirksame Zustellung vor !
Nicht die kurze Begründung des Zinsanspruchs vergessen !!
Wann erfolgt eine Heilung nach 189 ZPO , wenn es einen Prozessbevollmächtigen gibt ?
Erst bei tatsäxhlichem Zugang an den Prozessbevollmächtigten !!!
Wie baut man Wiedereinsetzung / Einspruch im Anwaltsschriftsatz auf ?
Vor den Anträgen sagen, dass man Einspruch einlegt und (hilfsweise) Wiedereinsetzung in den Stand vor Fristsäumnis beantragtn.
Dann:
IN der mündlichen Hauptverhandlung werde ihc beanteragen
I.
II.
III.
(Wohl auch Kosten und vorlf. Vollstreckbarkeit)
Was ist zu beachten, wenn man die einstweilige Einstellung der ZVR beantragt ?
Welche Besonderheit gilt bei einem VU ?
Mit oder ohne Sicherheitsleistung ?
Bei einem VU gilt 719 .-> wenn das VU nicht gesetzmäßig ergangen ist dann OHNE SIcherheitsleistung !!
Woran ist zu denken, wenn eine ZUstellung unwirksam war ?
Ob sie nicht nach 189 ZPO geheilt worden ist
Denk dran. Genau arbeiten! Das ist das A und O ! Konzentrieren, reiss dich zusammen. Das ist eine Chance keine Strafe
Was muss man alles beantragen wenn man einen EInspruch gegen ein VU einlegt ?
VU aufheben + Sachantrag (=in der Regel also Klage Abweisung)
Was ist zu beachten bei dem tatsächlichen Vortrag zu einem Widereinsetzungsantrag ?
Glaubhaftmachung ! KEIN Beweisantritt!
Wie lautet die Bedingung bei einem Hilfsantrag ?
Hilfs, für den Fall der Unbegründetheit der KLage
NICHT: falls Rücktritt durchgreift / falls kein mangel vorliegt —> einfach UNbegründetheit, das ist konkret genug
Wie lautet der Tenor, wenn EInstwweilige Anordnung, dagegen Widerspruch und dann der Arresst / bestätigt (/ aufgehoben wird ?
Bestätigt:
Der Arrest wird bestätigt
Die Kosten des Verfahens trägt XXX
Aufgehoben
Die Arrestanordnung wird aufgehoben
Der Antrag auf Erteilung des Arrest wird abgewiesen
Die Kosten trägt XX
VORLÄUFIGE Vollstreckbarkeit wegen 708 Nr. 4
Merke: bei einem Eilrechtsschirftsatz: Tatsachen werden glaubhaft gemacht, keine Beweismittel !
Zudem: als Beweismittel immer Eidestaattliche Versicherung des Antragstellers einfügen
Welche Rechtsverletzungen gibt es im Berufungsrecht ?
Rechtsverletzungen: materielles Recht bzw. Verfahrensrecht, 546, 513, 520
Tatsachenverletzungen: 529: festgestellte Tatsachen wenn konkrete Tatsachen Zweifel an der Richtigekeit bzw. Vollständigkeit begründen
neue Tatadsachen nach 529 I Nr. 2 können berücksichtigt werden
Wenn man EInspruch und Wiedereinsetzug hat diese Anträge nicht nummerieren sondern ur die Hauptanträge nbnummerien. Den rest einfach so darstellen.
Wie baut man eine streitgenössische Drittwiderklage auf (Urteil, Entscheidungsgründe) ?
EInleitungsatz:
A. Klage Zulässigkeit und Begrd
B. Widerklage: Zulässigkekt und Begr.
C. Drittwiderklage: zulässigkeit und Begr.
Nebenentscheidungen
Wie schildert man die kleine Prozessgeschicte wenn ein VU erging und nun ein Urteil nach Einsruch ergeht ?
Was wurde ursprünglch geantragt
Wann erigng das VU
Wann wurde es zugestellt
—> Eben alles was für die Prüfung der ZUlässigkeit des EInspruchs notwendig ist
Danach: Was wird nunmehr beantragt
MERKE: Beweismittel im SChtiftsatz mit K bzw. B durchnummerieren (Bei Arrest ggf. Ast)
Was ist zu fragen, wenn der Beklagte einem vom KLäger beantragtn Beklagtenwechsel nciht zustimmt ?
Dann liegt keine zulässige Parteiänderung vor, da 269 ZPO hier gilt und nicht durch Sachdienlichkeit ersetzt werden kann.
Es muss gerfragt werden ob der Kläger dennoch den neuen Beklagtem als Beklagten haben will auch in dem Fall der UNzulässigkeit der Ändewrung in Bezug auf den Alten Beklagten —> wenn ja, dann subjektive Klagehäufgung und gegenüber beiden ergeht Sachurteil
—> Ansonsten Sachurteul gegenüber alten und Prozessurteil gegenüber neuen Beklagten
Wer trägt die Kosten des ausscheidener Parteie nach einem zulässigen Parteiwechsel ?
Grds. die auscheidenen Parteie aufgrund der entsrepchenden Anwendung des 269 III ZPO !
Wann kan ein Antrag und wann die darin enthaltenen Angriffs und Verteidigungsmittel zurückgeweisen werden wegen Verspätug ?
Die darin enthaltenen Angriffs oder Verteidgungsmittel nach 295 oder im Arbeitsrecht nach 56 II, 61a V
Der Antrag an sich, wenn er nach 227, 132, 129 ZPO verspätet war und keine Entschiedungsreife besteht! Wenn Entscheidungsreife besteht so kann üebr den Atrag entschieden werden
Beachte wird ein Antrag gestellt, welcher dann z7urückgenommen wird, egal ob nun dem wiedersprochen wird oder nicht und am ende der HV dann vom KLäger der Antrag garnicht mehr gestellt wird os muss der Beklagte einen Antragt stellen, dass hierzu die Klage abzuweisen ist, damit das Gericht nach 308 ZPO hierüber entscheiden darf !
Welche Probleme bestehen bei der Frage ob eine Mietkaution (in Geld), welche zurückgezahlt werden muss, mit einem Anspruch wegen Beschädigung der Mietsache aufgerechnet werden soll (Vermietrer will aufrechen)
Kurze Verjähjrung des 548 BGB gilt ! —> grds kann deswegen Aufrechnung nach 390 BGB ausgeschlossen sein
ABER: 215 BGB lässt Aufrechnung auch bei Verjährung zu
(P) Ist die Beschädigung der MIetsache und deren Schadensersatzanspruch überhaupt gleichartig mit dem Kautionsrückgewähranspruch ? —> grds. nein, denn der Vermieter ist im grunsatz an 249 I BGB Naturalrestitution gebunden —> er kann aber natürlich nach 249 II BGB Geldersatz fordern, aber nur wenn er diese Ersetzungsbefugnis auch ausübt kommt es zu einer Geldforderung. Ansonsten besteht einerseits eine Geldforderung andererseits eine Anspruch auf Naturalrestitution!!!
—> BGH: Aus der Auslegung ergibt sich, dass diese Ersetzungsbefugnis noch nicht ausgeübt werden muss für die gleichartigkeit der Aufrechnung
(P) Unklar: gilt dies auch für ANsprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen ? (jedenfalls ist hier 281 zu beachten, also Fristsetzung !)
Merken wenn ein mandat mit einem urteil und einem begenren kommt hat man ggf. abzugrenzen ob nun die Berufung oder ZVR Rechtsbehelfe vom Mandanten gewollt sind !
An was muss man immer als Anwalt denken, wenn der Mandant mit einem vorläufig vollstreckbaren Urteil kommt ?
An an eine einstweilige Einstellung der ZVS nach 719, 707 ZPO
Welche Verfahrensfhler führen oftamsl dazu, dass in der Berufung neue Tatsache ach 531 I Nr. 2 ZPO zugelassen werden ?
Wenn ein Hinweis unterblieben ist nach 139 ZPO und deswegen eine Tatsache nicht vorgetragen worden ist !
Die Vollstreckungsabwehrklage hat keine aufschiebende Wirkung, wie kann man dieses Problem lösen ?
Wie kann man den Titel herausveralngen ?
Durch einstweilige Anrdnung nach 769 ZPO
Titleherausgabeklage nach 371 BGB analog !
Bei welchen Titeln greift 767 II ZPO insbesondere nicht ?
Und warum nicht ?
Bei notarischen unterwerfungserklärungen
bei Prozessvergleichen
Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen
Warum nicht?
797 IV (analog) ! dieser schließt 767 II schon gesetzlich aus !
in diesen verfahren gibt es gar kein materielles Vorprüfungsverfahren, so dass die Klage nach 767 ZPO überhaupt die erste Möglichkeit ist diese Einwendungen geltend zu machen
denn diese sind alle der materiellen Rechtslraft nicht fähig und damit fehlt der Schutzzweck der Präklusion!
Was und wie prüft man in der Statthaftigkeit des 767 ZPO
Man muss ALLE Einwendungen konret bennenen und dann prüfen ob bei diesen EInwendungen jeweils die 767 statthaft ist
Begründetheitsprüfung von 767 Schema
1.Sachbefugnis (Aktiv Passivlegitimation)
Materiell rechtliche Einwendung
Keine Präklusion 767 II
Wo braucht man in der Klausur die Vollsdtreckungsvoraussetzungen, was sind die Vollstreckungsvoraussetzungen ?
oft 766 ZPO (es betrifft die Frage des OB der Vollstreckung)
Verfahrensvoraussetzungen: zuständigkeit, Parteifähigkeit, prozessfähigkeit, prozessführungsbefugnis, rechtsschutzinteresse
Allg. Bes. Vollstrekcungsvss. keine Hindernisse:
Titel, Klausel, Zustellung, Antrag,
besondere vollstreckungsvss (müssen vorliegen in den dortigen speziellen Konstellationen), vgl. 751, 765, 7
keine Vollstreckungshindernisse (z.B. 775)
Wann liegt das allgemein Rechtsschutzbedürfnis vor:
Wenn es keinen schnellere, kostengünstkgen, gleich schutzintevsiven Rechtsweg gibt !
Ist ein Pfüb ein Vollstreckungstitel?
NEIN natürlich nicht, es handelt sich um eine Vollstreckungsmaßnahme, da der Titel beispielsweise das Urteil ist, etc.
3 Phasen des Zivilprozesses?
Erkenntnis
Klauselerteilung
Vollstreckung
An was muss man immer denken wenn es im Sachverhalt an Eigentumsübertragungen geht ?
An die Vermutung des §1006 BGB —> und die mögliche Widerlegung was, 292 ZPO ermöglicht
Man schfreibt also die Vermutung nieder und kommt dann dazu ob durch die Beweisaufnahme dann diese Vermutung widerlegt wurde
Bis wann ist eine Streitverkündung zeitlich möglich?
Jedenfalls nicht mehr nach Schluss der mündlichen verhandlung, wenn es sich um eine NICHT reversibe Sache handet !, vgl. 66 ZPO!
Wenn es sich um eine reversible Sache handelt so ist eine Verkündun gauch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig, vgl. §73 ZPO putzo etc
Welche Formvorgaben muss eine Streitverkündung insbesondere einalten ?
Was passiert bei Vderstoß gegen diese FOrm?
vgl. §73 ZPO, muss beinhatetn, welchen Status der Prozess hat, was noch ansteht etc.
Grds. unwirksamkeit der Stfreitverkümdung aber:
Kann aber stets nach 295 ZPO geheilt werden !
Was muss ein Schirftsatz der Streitvkündung enthalten ?
Vgl. 73 ZPO
Lage des Rechtsstreits + Darlegung des Streitverkündungsgrunds (Glaubhaft)
Wie und ab wann wirkt die Abwendungsbefugnis ?
Was gilt wenn der Schuldner die Sicherheit nicht leistet
Was git wenn der Schuldner, nciht aber der Glubiger die Sicherheit leistet
Was gilt wenn der Gläubiger der Sicherheit leistet
Was git ab Rechtskraft des Urteils
Dies hängt von dem Verhalten der Parteien ab:
Solange der Schuldner die Sicherheit nicht leistet gibt es auch keine Abwendung ! —> hier kann dann ohne eigene Sicherheitsleistung (711 S. 1 2. Alt.) vollstrecktz werden
720, 839 als Einschränkung gelten aber trotzdem
Leistet der Schuldner, nicht aber der Gläubiger die Sicherheit —> Zwangsvollstreckung ist unzulässig und einzustellen, 775 Nr. 3
Leistet der Gläubiger die Sicherheit nach §711 S. 1 2. Alt —> so darf er vollstreckung auch wenn der schuldner die Sicherheit zur Abwendung geleistet hat !
Ab Eintritt der Rechtskraft ist das Urteil unbedingt vollstreckbar, eine Abwendungsbefugnis gibt es ab hier denklogisch nicht mehr
Warum liegt bei der KLage gegen einen Gesamtschuldner kein Streitverkündungsgrund vor, wenn der Gesamtschudner dem anderen Gesamtschuldner den Streit verkündet?
Verkündet der Gesamtschuldner dem anderen Gesamtschuldner den Streit so liegt ein Streitverkündundungsgrund vor —> §426 BGB die Schadloshaltung gegeüber dem anderen gesamtschuldner
Es kann allerdings nicht der KLäger (Gläubiger) dem anderen Gesamtschuldner den Streitverkünden, denn Gesamtschuldner haften kumulativ aus dem gleichen Grund; die beiden Gesamtschuldner stehen also nicht in einem alternativen Haftungsverhältnis
Die Interventionswirkung kann ja entweder durch Beitritt als NI oder durch Streitverkündung entstehen, vgl. 68 und 74 III i.Vm. 68.
Wenn nun ein Streit verkündet wurde und dieser Empfänger dann dem Streit beitritt woraus leitet sich die Interventionswirkung ab, ab wann besteht sie und welche Folge hat das für die Frage der ÜBerprüfungsmöglichkeit im Vor und Folgeprozess?
Die Interventionswirkung leitet sich dann nur aus dem betritt und der stellung als NI ab, also aus 68
Der Zeitpunkt wird aber wieterhin durch 74 III bestimmt, also dem zeitpunkt des möglichen Streitbeitritts
Der Beitritt als NI überlagert die Streitverkündung —> dadurch gibt es die Überprüfungsmöglichkeit des 71 ZPO und im Folgeprozess gibt es keine Überprüfungsmöglichkeit der Streitverkündung, denn diese ist nicht mehr maßgebend und insofern sogar irrelevant für die Frage der Interventionswirkung
Was geschieht prozessrechtlich, wenn der Streitverkündungsempfänger bei ZUstellung der Streitverkündung:
(Wechele Stellung hat er nun und welche folgen treten ein)
untätig bleibt
Dem Streitverkündenden betritt
Dem Streitverkpndungsempfänger beitrtt
Die Streitverkündung rügt
Er wird NICHT NI, die Interventionswirkung im Folgeprozess nach 74 III, 68 gilt aber ab dem Zeitpunkt des möglichen Beitritts
Er wird NI; auch hier Interventionswirkung, welcher hier allerdings direkt aus 68 folgt; Interventinswirkung auch hier ab dem Zeitpunkt des möglichen Beitritts nach 74 III
Doppelte Interventionswirkung: NI bei beigertenen und Interventionswirkung als Streitverkündungsempfänger
Als Empfänger einer Streitverkündung kann im Vorprozess keine Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Verkündung stattfinden; 71 ZPO findet nur Anwenudng bei NI, also dem Beitritt (=freiwillig)
—> insofern findet eine Überprüfung nur im Folgeprozess statt, hier kann dann die unzulässigkeit der Streitverkündung überprüft werden
welche rechtbehelfe gibt es gegen die vollziehung einr einstweiligen anordnun g?
Ganz normal die ZVR Rechtsbehelfe, nur 767 ist bei Beschlüssen nicht statthaft, weil hier die vorrangige möglichkeit des widerspruchs nach 927 gegeben ist
Warum ist es nicht immer möglich §767 ZPO gegen einen Prozessvergleich, welcher
NUR Einwendungen: ex nunc unwirksam geworden ist
NUR EInwendungen ex tunc (Anfechtung, Widerruf) unwirksam geworden ist
Sowohl Einwendungen aus 1. und 2.
Weil hier das Verfahren beendet wurde. Ein beendetes Verfahren kann nicht mehr angegriffen werden, so dass das allg. Rechtsschutzbedrüfnsi im Rahmen des 767 ZPO gegeben usrt
Hier wurde das Verfahren nie beendet, so dass die Fortsetzung des Verfahren ein schnellerer und einfacher Weg ist so dass es im Rahmen des 767 am allg. RSB fehlt
Beachte: selbst wenn nur eine materiell rechtliche Erklärung angefochten wird, so ist wegen 138,139 BGB dennoch der gesamte Vergleich unwirksam
Sind beide FAllgruppen gemischt so liegt das allg. RSB vor, denn es gibt keinen einfacheren und schnelleren Weg, wenn zumindest eine Einwendung nicht geltend gemacht werden kann
Welche Folge hat der 711 für den Vollstreckungsbeginn?
Ws gilt bei einer vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §709?
Hier ist insbesondere §751 II zu beachten ! —> denn die Vlllstrekcung hängt im Fall des §711 von der Erbrinugng einer Sicherheitsleisutng ab, so dass nach §751 II mit der Vollstreckung erst nach Urkundsbeweis der Sicherheitsleostung begonnen werden darf und kann
Hier gilt das gleiche, auch hier ist die Zwangsvollstreckungnach 751 II erst zulässig, wenn die Sicherheitsleistung nachgewiesen wurde
wonach bestimmt sich, dass bei einem normaen Zahlungsantrag der geforderte Zahlungswert auch in der Höhe dem Gebührenstreitwert entspricht<?
Gebührenstreitwert ergibt sich zuvörderst aus den Regelunhen der 41 ff. GKG, vgl. 48 GKG
Hier gibt es keine besonderen bestimmungen in diesem Fall, so dass nach 48 GKG die 1ff ZPO anwendung finden
Hier haben auch die 4-9 ZPO keine besonderen Bestimmungen, sp dass auf die Grundregel des §3 ZPO zurückgegriffen werden kann
—> hiernach ist der Gebührenstreitwert nach der Höhe zu schätzen = Zahlungshöhe
Was ist der Beweis des ersten Anscheins ?
Eine Beweisführung durch mittelbaren Beweis, gestütztz auf allgemein Erfahrungssätze
Bsp:: bei einem Auffahrunfall spricht der Bewei sdes ersten Anscheins für die Tatsache, dass der Auffahrende entweder infolge zu geringen Sicherheitsabstands oder infolge sonstiger Unaufmerksamkeit aufgefahren ist (= allgemeiner Erfahrungssatz)
—> muss widerlegt werden von der anderen Partei
Wie lautet der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im folgenden FAll?
K klagt 4000€ gegen B ein. In höhe v on 2050€ wird die Klage stattgegegeben, im übrigen wird sie abgewiesen. Das Gericht wählt Kostenaufhebung
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des KLägers in Höhe von 2250€ vorläufig vollstreckbar.
—> Beklagte vollstreckt ja nichts, wegen Kostenaufhebung
Kläger vollstreckt nur 2050€ + Kosten des Gerichtsvorschusses hälftig
Findet §5 ZPO bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts einer KLage und Widerklage Anwendung?
Nein . den in 45 GKG ist eine Sonderreglgun zu sehen, dioe den 1 ff. ZPO nach 48 GKG vorgeht
Wie erfolgt der Ausspruch über vorläufige Vollstreckbarkeit im Eilverfahren?
KEIN Ausspruch darüber,weil diese Entscheidungewn schon qua natura vorläufig vollstreckbar sind
Beachte auch im Eilverfahren guibt es ganz normal Erledigung , beidseitige erledigung etc !
Warum besteht bei einer Widerklage kein berechtigtes Interesse an der Verpflichtung zur Unterlassung von im Prozess getätigten Aussagen ?
Weil im Grundsaatz diese Aussagen nach 138 ZPO, 103 I GG etc geschützt sind —> normale Aussagen können schlcihtweg nicht Gegensatdn einer solcher UNterlassung sein, es fehlt hieran bereits am berechtetigten Rechtsschutz interesse —> es ist schlcihtweg Ausdruck des Zivilprozesses und der Wahrheitsfindung etc
Nur Ausahmsweise bei Beleidugngen etc kann ein solches Interesse bestehen
Wann kann eine Partei mal Zeuge sein ?
Wenn es sich um einen Prozeeunfähige Person im SInne des 455 II handelt ! ( Kinder unter 16 etc)
Wann liegt die besondere dringlichkeikt im Sinne des §937 II Zpo vor?
Wichtig, Dringlichkeit beudeutet hier nicht Dringlichkeit im Sinne des Anordnungsgrunds!
Sondern:
Die mündliche Verhandlung müsste den Eilentscheidung gefährden, bsp. weil dadurch der Antragsgegner dadurch etwas mitbekommen würde etc
muss man eine Eilentscheidungen begründen?
Urteile ja, ganz normal
Beschlüsse nach 922 I, 936, 922 I grds nicht
Wie ist die Kostenentscheidung im Folgenden Fall zu treffen?
Der Kläger unterliegt mit dem Hauptantrag (20000€, Kaufpreis für PKW), dringt aber mit dem Hilfsantrag über 24000€ (Rückübereignung des PKW) durch
Haut und Hilfsantrag sind hier wirtschaftlich denselnben Gegenstand betreffend —> Gebührenstreitwert ist 24 000€, vgl. 45 I , 2 GKG
Der Streitwert ist hier dann der höherer Einzelwertz
Unterliegt der Belagte demnach vollends in höhe auf 24 000€ so muss er auch alle Prozesskosten tragen
—> wäre der Hilfsantrag unter 20000 so käme es zu einer Kostenquotenlung
Für eine Beweiswürdigung durch das Gericht ist ja zumindest ein einziges positiv ergiebiges Beweismittel notwendig. Ansonsten darf eine Beweiswürdigung nicht stattfinden, welche Ausnahem gibt es hiervor ?
Ein Sachverständige darf und muss dennoch gewürdigt werden, auch wenn alle Beweismittel unergebieig sind und insofern eine Beweiswürdigung im grunfsatz deswegen nicht stattfinden darf
Wie ergeht die Kostenetscheidung bei Klageänderung?
Die kosten die schon entstanden sind bis zur KLageänderung sind dem Zurücknehenden bzw. Ändernden wie 269, bzw. nach 91am aufzuerlegen.
Beachte es bleitb bei einer einheitlochen Kostenentschiedung ! Man muss also quoteln
Was muss alles in der Glibalverweisung am Ende des Tatbestadns aufgeführt werden ?
Welche Beweise wurden erhoben
verweis auf die Schirftsätze
Verweis auf die mündliche Verhandlung
—> Globalverweisung
Anträge bei Widerklage
Klägerantrag zur KLage
Beklagtenantrag zur Klage
Beklagtenantrag zur Widerklage
Klägerantrag zur Widerklage
Wenn ein Minderjähriges Kind verklagt wird und nun die Eltern zum Beweis einer Tatsache etwas sagen sollen / wollen.
Welche Stellung haben die Eltern ?
Dies ergibt sich aus 455
—> bis zum 16. Lebensjahgr treten dann die Eltern als Partei auf, es ist aso nur die Parteivernahme bzw,. informatorische Anhörung mögöich
Ab dem 16. Lebenmsjahr dagenen können sie als Zeugen aftreten, vgl. §455 II
Sind objektive Klagehäufungen bei ZVR Rechtsbehelfen mögli8ch ?
Warum ist es nicht möglich eine Klauselerinnerung oder auch die Vollstreckungserinnerung nicht mit 767, 771 etc kombinierbar ?
Ja ganz normal möglich, die allgemeinen ZPO normen sind ja anwendbar
Beachte zudem;: wenn mehrere Anträge in der Klausur gestellt werden ist nach Auslegung ggf. auch verschiedene Rechtswbehelfe einzugehen
Nicht kombinierbar, weil es sich um Beschlüsse handelt, bei den anderen Rechtsbehelfen um Urteile —> verschiedene Verfahrensarten und Verschiedene Rechtsbehelfe dagegen, 260 ZPO hier nicht einschlägig
Was ist Zuschlagsbeschluss und welchen Rechtsbehelf dagegen kann der ehemalige Eigentümer und der Mieter dagegen statthaft erheben ?
Zuschlagsbeschluss = Titel aus dem nach 93 ZVG die Räumung und Herausgabe vollstreckt werden kann
Der ehemalige Eigentümer kann nach §767 dagegen vorgehen , weil es sich um einen beschluss und damit nach 794 I Nr. 3 um einen mit der Beschwerde angreifbaren Titel handelt
Der Besitzer kann aufgrund des 93 Abs. 1 S. 3 ZVG dagegen 771 erheben
Kann man anwältliche Anträge auslegen ?
ja, 133, 157 bgb geltend entsprechend, auch 140 BGB analog gilt
Kann gegen einen ZUschlagsbeschluss aus 93 Abs. I 1 ZVG Vollstreckungsabwehrhklage erhoben werden ?
Ja denn nach §795 I Nr. 3 handelt es sich um Etnscheidung gegen die die Beschwerde statthaft ist —> weil es ein Beschluss ist 93 zvg
Was ist die Prozessuale Folge eines erfolgreichen §767 ZPO?
Beseitigt die Vollstreckbarkeit des Titels, aber beseitigt nicht den Titel oder Anspruch selbst
Wie prüft man die Statthaftigkei tbei §767 in der KLausur ?
Man zeigt auf dass materielle Einwendungen vorliegen und bringt ALLE dieser Einwendungen in der Statthaftigkeit —> ohne diese hier schon zu pürfen; aber nNENN !
WIchtig- Ergebnis - Obersatz - Urteilsstil !
Aufbaue einer Beweiswürdigung
Beweisfrage stellen bei der strittigen Tatsache + Ergebnis
EInzelne Beweismittel aug die materielle Beweiskarfat unteruschen
Einzelne Beweismitteln auch in der Gesamtheit der Beweismittel am Ende gemeinsam untersuchen
Welches rechtsmittel ist gegen die Entscheidung durch Beschluss über eine Vollstreckungserinnerung nach 766 ZPO statthaft
Wann ist das Rechtsmittel begründet ?
Statthaft ist die sofortige Beschwerde nach 793
VBegründet ist dies wenn die Entscheidung des ersten Gerichts nicht richtige war —>hier wird also die Erinneurng vollständig auf zulässigkeit und begründet überprüft
Firstberechnung bei Rechtshäniggkeitszinsen
Rechtshängikeitsereignis ist der Tat der Zustellung , vgl. 261, 253
Nach 187 analog—-> Tag nach Zustellung ist nach 291 der Relevante Beginn der Zinspflichtigkeit
Warum kann man im Rahmen des §771 keine formellen Mängel gelten machen ?
Es handelt sich dem Konzeopt des 771 nach schon nur um einen Rechtsdbehelf welcher auf die materiellen Einwendungen gegen den Anspruch abzielen, für formelle sind insofern andere Rechtsbehelfe wie 766 statthaft
Wann ist eine Drittwiderspruchsklage nach 771 begründet ?
Wenn ein Interventionsrecht (bzw. ein Veräußerung hinderndes Recht) bestehte UND keine Einwendungen dagegen vorliegen, welche die Geltendmachung des Rechts ausschließen
Sachliche und örtliche Zuständigkeot bei 771. Ist rügelose Einlassung möglich ?
Örtlich: 771, 802 —> 39 hier nicht möglich wegen ausschließlichem Gerichtsstand
Sachlich dagegen istin §771 kein Gerichtsstand angebene, weswegen auch nicht 802 gilt ! —> 39 ist also möglich; §6 ZPO ist zu beachten !
Welche Punkte sind bei einem ZVR Rechtsbehelf stets in der ZUlässigkeit anzusprechen ?
Stattahftigkeit
Zuständigkeit
REchtsschutzbedrüfnis (wichtigers Thema in der ZVR!)
Wie lange bleibt das Rechtsschutzbedrüfnis bei §771 bestehen, welche Rolle spielt es ?
Bis zum Erlösauskehr (irreversible Handlung)
—>bis dhain sind materielle Herausgabeklagen unzulässig !
Wleche art von Beweiskraft haben Urkunden grds. Welche Ausnahmen gibt es davon ?
Urkunden haben grds, nur formelle Beweiskraft, also nur dass das geschrieben auch von den Parteien geschrieben wurde bzw. die beurkundetenen Erklärungen abgeben worden sind
Nicht aber hanen Urkunden grds. materielle Beweiswirkung, also ob der beurkundete Vorgang auch tatsächlich auch inhaltlich richtig sind , 415, 417 ZPO vgl.
Teilweise können öffentliche auch materille Beweiskraft haben ; aber nur insoweit dieser Teil auch Teil der Beglaubigung war
nur wann führt man eine Beweiswürdigung überhaupt durch ?
Wenn eine Tatsache strittig ist
UND
wenn sie noch beweisbedürftig ist (also kein Geständnis, keine Offenkundigkeit etc vorliegt)
Welche unterschiedlichen Maße der Überzeugung gibt es ?
286 —> hoher Überzeugungsgrd, zwar keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinklichkeit notwendig, jedoch bedarf es eine für das praktische Leben ausreichende Gewissheit, wobei es auch nciht ausschließend wird, wenn Zweifel nicht völlig abzuwiesen sind
287 —> wesentlich geringere Grad an Überzeugung, überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht aus
Was schreibt man zu einem Sachverständigengutachten wenn man ihm in der Beweiswürdigung folgen will ?
Es ist überzeugend (NICHT Glaubhaft) und der Sachverständige ist fachlich qualifziert (NCIHT Glaubwürdig)
Wie behandelt man unergiebige Beweismittel in der Beweiswürdigung ?
Zeugen welche unergibig sind führen dazu, dass man überhauto nicht zu einer Beweiswürdigung im engeren Sinne kommt, weil wenn die Tatsache schon nciht bestätigt wird, dann fehlt es an einem Grund warum durch den Zeugen beweis erhoben werden soll
Was kann bzw. sollte man zur Glaubwürdigkeit schreiben
Wichtig: nie die Glaubwürdigkeit absprechen, das ist quasi nicht denkbar in einer KLausur.
Man kann aber schreiben, falls nicht ohnehin die Glaubwürdigkeit angenommen werden soll, dass (falls ein solches Verhältnis vorliegt ), dass ein Näheverhältnis an sich KEINE Glaubunwürdigkeit zur Folge hat
Wie begrübdet man die Glaubhaftigkeit eines Zeugen ?
Es muss ein realer Erlebnishintergrund erkennabr sein
—>
Detailreich (ein Lügner ist regelmäßig nicht so detailreich,weil er sich diese details ausdenken müsste etc)
Widerspruchsfrei
Bestätigung durch andere Beweismittel
Wie baut man eine Beweiswürdigung auf und wo findet sie statt ?
WO: Nur an der jeweilgen streitigen Tatsache in den Entscheidungsgründen !NUR DORT
WIE:
Was ist strittig + Ergebnis der folgendenBeweiswürdigung (Urtielsstil)
Darlegen wer Beweisbelastet ist
Beweismaß darstellen (286, 287)
Beweisinhalt und die Frage ob der Beweis die behauptete Tatsache bestätigt
Frage der Beweiswürdigung im engeren sinne (Detailgrad, Widersoruchsfrei, etc) hier wichtige Argumente, vgl. mit anderen Beweismitteln darlegen etc
Wie oft nennt man streitige Tatsacheh im Tatbestabd ?
Grds. nur einmal, bei der Partei welche Beweisbelastet ist,
eine Ausnahme gilt nur bei einem qualfizierten Bestreiten, also insofern das qualifzierte bei der bestreiendenen partei aufgenommen wird
Wirkung der Bedingten Klagehäufung
Sofortige Rechtshängigkeit (Verhandlungsmöglichkeit ab Beginn)
Entschiedungsmöglichkeit über Bedingten Streitgegenstand allerdings erst mit Eintritt der Bedingung
Wie kann ein Rechtsnawalt Schriftsätze eingereichten?
Pflicht zur Einreichung ergibt sich aus §130a
Entweder nach 130a III S. 1 1. Alt. —> qualifzierte elektronische Signatur
oder
elektronisch signiert und sicher Übermittlungsweg nach 130a III S. 1 2. Alt (insb. beA)
Was soll Inhalt des Mandantenschreibens sein?
Keine Bloße Wiederholung des gefertigen Schriftsatzes
aber den gewählten Vorgang erklären
Fortgang des Verfahrens erläutern
Hinweise auf Risiken
Hinweise auf nicht bestehende Ansprüche
sonstige Fragen beantweorten
Von was ist eine kumulative Klagehäufung ggf. abzugrenzen ?
Von einer schlichten mehrfach Begründung eines einzelnen Streitgegenstands (z.B. KEINE KLagehäfung ist das Stützen eines Herausgabeanspruchs auf 985. 1007 und 823 )
Wie beeinflusst eine objektive Klagehäufung den Streitwertn und den gebührenstreitwert ?
Für was ist das wichtig ?
Die Norm um die sich hier alles dreht ist insoweit der §5 und für den Gebührenstreitwert über §48 GKG, ebenso §5
§5 setzts voraus das “mehrere” Ansprüche geltend gemacht werden —>
das meint also das gleichzeitige Geltendmachen, bei einer kumulativen objektiven Klagehäufung ist das demnach Streitwerterhöhend
Bei evenuteller greift §5 ZPO nicht, Streitwert ist dann schlkciht der Anspruchm mit dem Höchsten Wert
Auch bei alternative Klagehäufung nicht, hier gilt §3 ZPO
WICHTIG: für die Zuständigkeit AG LG
Muss man in der Klageerwiderung auch den gesamten Sachverhalt darstellen ?
Es bietet sich meist an, wenn nicht der Sachverhalt an sich unstreitig ist.
Denn greift man nur an einzelnen Stellen an, so wirkt dies nicht wirklich überzeugend.
Es macht daher OFT Sinn den Sachverhalt vollständig wiederzugeben und dabei zu bestreiten und neuen Vortrag anzubieten.
Wann sollte man einen Beweis unter Verwahrung gegen die Beweislast antreten ?
Wenn man das Gericht darauf hinweisen will, dass man hier zwar einen Beweis anbietet, jedoch man davin ausgeht, dass die andere Partei die Beweislast trägt
Warum ist über einen Eventualantrag auch dann im Tatbestand zu berichten, wenn über ihn später garnicht entschieden wird, weil die Bedingung nicht eingetreten ist ?
Weil im Tatbestad aus der Sicht der Parteien alle erhbenen Ansprüche dargestellt werden
Wann sind die Amtsgerichte sachlich zuständig ?
Siehe 23 GVG:
Streitwertabhängig unter 5000€, vgl. 23 Abs. 1 Nr. 1
Stretwertunabhängig nach §23 Abs. 1 Nr. 2a -g (Wohnraumiete, WEG; etc)
+
wenn nicht das Landgericht nach 71 GVG zuständig ist
Wer muss bei einem Schriftsatz unterschreibe und wer nicht ?
Es muss niciht zwingend der Verfasser unterschreiben
Jedoch muss derjenige Unterschreiben, welcher Verantowrtung für den Inhalt übernimmt
—> falsch wäre es also, für den durch Urlaub verhindeten RA A, unterzeichnet RA B
Tritt die Interventionswirkung nhach 74 III, 68 auch dann ein, egal wie der Vorprozess ausgeagenen ist (zugunsten oder zulasten des Streitverkndenden)?
Zwischen wem greift diese Interventionswirkung?
Ja nach h.M. wohl schon
wichtig ist aber, dass die Wirkung des §68 stets nur zugunsten des Verkündenden wirkt, NIEMALS zulasten !
Nur zwischen Streitverkündemdem und Streitverkündungsempfänger und nur wenn es gerade zwiwschen diesen beiden zu einem FOlgeprozess kommt
Wie ist folgendes einzuordnen im Tatbestand:
A Behauptet etwas, B bestreitet es im ersten Termin, in den darauffolgenden Terminen äußert sich B jedoch nicht mehr dazu
A Behauptet sehr substantiiert etwas. B bestreitet pauschal
A Behauptet etwas. B Äußert sich dazu nicht
Aufgrund der Einheit der mündlichen Verhandlung ist es nicht ntowendig in jedem Termin erneut alles zu wiederholen —> B hat hier aöso wirksam bestritten. Die Tatsache ist folglich im streitigen Vortrag des A aufzunehmen
Dass B nur pauschal bestreit ändert nichts dran dass die Sache rein tatsächlich bestritten ist —> ob das pauschale Bestreiten dann wertungstechnisch wirksam ist um den Beweis zu verindern ist eine Wertungsfrage der Entscheidungsgründe ! —> Streitige Tatsache
B äußert sich nicht dazu, bestreitet es also nicht. Es gilt deswegen als zugestanden -> unstreitger Vortrag
Was gesdchieht mit der Hemmung den prozessualen und materielln Wirkung einer Streitverkündung, wenn die Klage zurückgenommen wqird ?
Nach 269 III entfallen wohll neben den prozessualen Wirkungen auch die materiellen rechtlichen Wirkung (Verjährungshemmung!)
An welcher Stelle sind Bezugnahmen im Tatbestand denkbar ?
Ganz am Ende, die Bezugnahme auf Schriftsätze, Protokoll etc (immer wechtig)
Bei einer streitigen tatsche, wenn wegen den Einzelheiten und der Straffung des Tatbestands auf ein bestimmtes Beweismittel Bezug genommen wird
—> Aber nur wenn die Schilderung im Tatbestand selbst nicht möglich ist
—> Die Bezugnahme muss direkt bei der geschilderten streitigen tatsache erfolgen
Wo bringt man im Tatbestand das später präkludierte Vorbringen unter ?
Man kann es entweder ganz normal im steritigen oder aber ganz am Ende:
“ mit schriftsatz vom XX.XX hat der X nach Schluss der mündkichen Verhandlung noch vorgetragen, dass XXX”
Wann muss man das Bestreiten der anderen Seite im tatbestand in der streitigen Erwiderung wiedergeben und wann nicht ?
Bei einfachen / pauschalen bestreiten bruacht die strittige Tatsache nicht noch einmal wiederholt werden. Vielmehr wird nur dann bei der Bestreitenden Seite das Bestreiten im tatbestand erwähnt, wenn und soweit es qualifziertes Bestreiten ist
Wenn nun Partei A etwas behauptet und Partei B bestreitig, istnun dieser streitige Vortrag bei A oder B im Tatbestand zu erwähnen ?
Immer bei der Partei erwähnen, welche die Darlegungslast für diese Tatsache innehat
Anträge zu KOsten und vorläuf. Vollstreckbarkeit nicht in den Tatbestand übernehmen !
ebenso nicht im Tatebstand wir dberichtet wenn die KLage im wege des Mahnverfahrens und eines Widerspruchs streitig wurde.
(nur wenn kein VB ergangen ist nicht erwähnen, sonst schon)
Welche gute Aufbaumöglichkeit gibt es bei einer objektiven Klagehäufung bezogen auf den Tatbestand ?
Man kann statt alle Klagegegensätnde zusammen unstreitig - streitig etc aufzubauen
Auch Abschichten:
Unstreitig 1
Streitig 1
Unstreitig 2
Streitig 2
Anträge etc …
So bleibt die Verständlichkeit gewahrt
Auf was nimmt man üblicherweise am Ende das Tatbestands bezug ?
Man gibt an, dass hinsichtzlich des Sach und Streitstands auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung bezug genommen wird
Es gibt für den Tatbestand ja auch die negative Beweiskraft, aber nur welche Fälle unterfallen dieser ?
Negative Beweiskraft grds.: was im Tatbestand nicht erwähnt ist, wurde auch nicht vorgetragen
ABER:
durch die Anträge und das Verhandlen wird ja nach h.M. nach 137 III automatisch Bezug genommen auf dem gesamten Akteninhalt bis dahin, so dass sämtöliche Schriftsätze etc., ebenso der positiven Beweiskraft uznterfallen
Die negative BEweiskraft ist deswegen nur dann einschlägig wenn etwas lediglich mündlich erklärt wurde, welche weder im TB noch im Protokoll vermerkt sind
Welche Beweiskraft hat ein Tatbestand ?
Wie kann man diese Beweiskraft wiederlegeb
Welche Art von Beweis ist ein tatbestand ?
Wie weit reicht diese Beweiskraft ?
1.
314:
positive: alles was als parteivorbringen berichtet ist, gilt als vorgetragen
negativ: alles was auch nicht im tatbestand erwähnt wurde gilt auch nicht als vorgetragen
2.
Wiederlegt werden kann es NUR durch das Sitzungsprotokoll
3.
Urkundsbeweis, der eine gesetzliche Beweisregelnung im Sinne des 286 II ist (314)
4.
Durch das Antragstellen und Verhandlen wird nasch h,.M. nach 137 III auf den gesatmen bis zu diesem Termin angefallen Akteninhalt bezug genommen, so dass dieser auch Teil der Beweiskraft is, wenn nicht etwas Gegenteiliges vermerkt ist
Warum muss man Anträge in einem Urteil stets so im Tatbestand aufnehmen wie sie auch in der Klageschrift / Klageerwiederung verfasst und gestellt wurde ?
Weil der Tatbestand kein Platz ist für rechtliche Würdigung. Er soll nur das rein tatsächliche darstellen
Die Würdigung der Anträge erfolgt dann in den Entscheidungsgründen
Wenn ein Vergleich als unwirksam gerügrt wird (Festsellung der unwirksamkeit wird beantragt), die rügende Partei deswege auch widerklage auf erstattung des bereits auf den PV geleisteten Betrag erhebt, nun sich aber heraustellt dass der Vergleich wirksam ist. Wie muss man nun alles tenorieren?
Es wird festgestellt , dass der Rechtsstreit sich durch den wirisamen PV ereldigt hat
Die weiteren Kosten treffen den (Rügenden)
Die Widerklage wird hier nun aber nicht tenoriert: Grund: der Prozessvergleich hat den Prozess beendet, eine Widerklage war demnach mangels bestehenden Prozesses gar nicht mehr möglich !
Wenn auf eine Streitverkündung hin dem Rechtsstreit beigetreten wird, woraus ergibt sich dann grds. die Interventionswirkung ?
Auf welchen Zeitpunkt hin im Sinne des 68 ZPO kommt es hier an ?
Aufgrund des Beitritts kommt die Interventionswirkung nur noch aus 68 und nicht aus 74 III —> auf die Zulässigkeit derm Verkündung kommt es demzufolge grds. nicht mehr an !
Zeitpunkt: Grds. ab dem Beitritt , vgl. 68 ZPO
ABER BEACHTE: es kann auch auf den zeitpunkt nach 74 III (Zeitpjnkt der Möglichkeit des Beitritts) abgestellt werden —> dazu ist aber eine zulässige Streitverkündung notwendig ! hier ist dann ausnahmsweise die Zulässigkleit trotz Beitritt zu prüfen !
Wenn man einen Vergleich wegen materiell rechtlicher ex nunc unwirksamkeit rügt und eine neue Klage erhebt.
UNter welchen Prüfungspunkten spielt der Vergleich dann noch eine Rolle ?
Zulässigkeit:
Anderweitige Rechtshnägigkeit, 261 ? wurde der Prozess beendet, (ja weil materiell rechtöliche ex nunc unwirksamleit die Beendigung nicht berührt)
Entgegenstehende Rechtskraft ? nein Vergleich ist nicht der Rechtskraft fähig
Rechtsschutzbedrüfnis ? ja
Was ist zu beachten für die Zulässigkeit, wenn man eine KLage gegen den Unfallverursacher und dessen Versicheurng hat ?
Gerichtsstände: können sich bei Verkehrsunfall aus 12, 13, 32 ZPO oder auch 20 StVG ergeben
Es handelt sich um eine subjektive Klagehähfung —> eigentlich zwei Zulässigkietsprüfungen und zwei Begründetheitsprüfungen
Welche Folgen hat es für die Streitverkündung wenn ein Streitbeitritt nach 71 I zurückgewiesen wird, tritt dann dennoch INterventionswirkung nbach 68 ein ?
Nein, denn auf die Streitverkündung kann nicht mehr zurückgegriffen werden, da 74 III ja von der Möglichkeit ienes Beitritts ausgeht und gerade dieser Beitritt gescheitert ist
Vss. für eine Zulässige Streitverkündung?
FÜr was ist die Frage der Zulässigkeit einer Streitverkündung wichtig ?
Formgerichtet wirksame Vornahme nach 73
Streitverkündungsgrund nach 72 —> Aus der Sicht des Verkündenden müssen nach vollziehabre Gründe dargelegt werden warum gegenüber dem Emoäfnger ein Ersatzanspruch etc gegeben sein könnte (Gepürft muss er hier nicht werden!)
—> Wichtig ist es für die Frage der Interventionswirkung nach 74 III, 68, wenn der Verkündungsempfänger NICHT beitritt! + für die Verjährungshemmung nach 204 bgb
Tritt er bei, so ist die Frage der Steitverkündung irrelevant, da er nun Nebenintervenient ist !
Was sin dim Rahmen der Streitverkündung Ansprüche aus Alternativverhältnissen und ist das ein zulässiger Streitverküdungsgrund ?
Das meint den Fall, dass falls Vorprozess A verloren geht, dann zumindest ein Anspruch gegen B bestehen muss, auch wenn dieser nicht im Sinne eines Regreesses oder Schadloshaltung ist
(Beispiel: es ist unklar wer Vertragspartner gworden ist —> Prozess 1 gegen A geht verloren, hier iwrd festgelegt dass B Vertragspartner ist —> Streitverkündung gegen B hier sinnvoll
Grund warum das zulässig ist: Streitverkündung hat als vss. das wechseleitig sich ausschließende Ansprüche im Vor- NAchprozess bestehen, das ist hier auch der Fall, auch wenn dieser Fall über den Wortlaut hinaus geht !
Kann man auch gegenüber dem Streitgenssen den Streit verkünden?
Ja kann man, da ja weiterhin an sich getrennte Prozessrechtsverhältnisse bestehen
—> insbesondere anzudenken bei einem gesamtschuldnerischen Innenregress nach 426
Welche Konstellationen sind denkbar in denen ein Anspruch durch einen Dritten “besorgt” ist im sinne des 72 ZPO und deswegen eine Streitverkündung gegemüer dem Dritten sinnvoll ist ?
Wenn man Regresseansprüche oder Gewährunleistungsansprüche des Dritten befürchtet und für denn Fall der NIederlage des Vorprozesses dann zumindest den Folgeprozess gewinnen kann
Welche Wirkungen hat das Rechtskräfte Urteil zwischen den bisherigen Partei für den Rechtsnachfolger des Beklagten?
Für die Prozessparteien gilrt das Urteil natürlich so oder so das ist klar
Für den Rechtsnachfolger kommt es darauf an, ob der 325 I greift, oder ausnahmsweise keine Rechtskraft nach 325 II auf ihn erstreckt wird
Wird die Klage abgewiesen, so ist dies positiv für dne Rechtsnachfolger, so dass nach 325 I die Rechtskraft erstreckt wird
Wird der Rechtsvorgänger verurteilt, so kommt es darauf an ob 325 I oder 325 II gilt
Beachte: ein Einspruch welcher zwar nach 694 rechtzeitig eingeht, aber vom Rechtspfleger übersehen wird und deswegen in der Folge dennoch ein VB ergeht ist statthaft —> denn erst recht muss gegen einem VB der Einspruch eingelegt werden können, selbst wenn er eigentlich nicht hätte ergehen dürfen (analoge Anwendung)
Bei der Überprüfung des VB (folgt aus 700 VI) kommt man dann aber darazf, dass der VB nicht ordnungsgemäß entstanden ist und deswegen kein zweites VU ergehgen darf !
Warum kann trotz eines Lieferkettenregreess im Kaufrecht welcher die Erleichterungen des Anspruchzs nach §§478 III, 476 nach sich zieht dennoch eine Streitverkündung vorteilhfter sien ?
Weil 478 III, 476 lediglich eine Beweislastumkehr bewirkt—> mit einer Interventiinswirkung jedoch kann erreicht werden, dass der Anspreuch nicht mehr streitig ist !
Was hat für ein Urteil zu ergehen, wenn nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid in dem darauf folgenden Termin der Beklagte säumig ist ?
Ganz normal erstes VU nach 331 ff.
Grund:
der Mahnbescheid ist anders als der Vollstreckungsbescheid nach 700 I nicht wie ein erstes VU zu behandeln, auch gibt es keine Sondervorschriften, da nach Widerspruch in das streitige verfahren ganz nromal übergeleitet wird
Anders bei EInspruch gegen VB —> hier muss dann zweites V ergehen, weil der VB nach 700 I als erstes VU gilt ! hier gilt dann die Besonderhtein des 700 ZPO zu beachten
Kann man Prozesahndlungen wieder “los werden “?
Anfechtung nach 119 ff BGB finden keine Anwendung, Prozes. Handlungen sind nicht mit WE vergleichbar
139, 140 (umdeutung) ist denkbar !
Wideruf ist möglich, allerdings nur bei Erwirkungshandlungen, uasgeschlossen bei Bewirkungshandlungen (wie 269)
Sinn, Zweck und Ziel Gegner der Klage nach 805 ?
Sinn und Zweck: Interventionsrecht eines Dritten, welches allerdings nicht unter 771 (Abgrenzung!) geltend machen, so dass man dessen Rang etc geltend machen kann
Ziel: Bevorzugte Befrieidgung aus dem Erlös = Prozessuael Gestatlugnsklage
—> XXX ist aus dem Erlös des XXX bis zum Betrqag von XXX vor dem Bekl. zu befreidigen
Gegner ist der Vollstreckungsgläubiger
Nur welche Sachen können über 331 ZPO al szugestandn gelten ?
Nur tatsächliche Feststellungen nicht etwa auch Prozesshandlungen !
Welche denkabren Konstellationen gibt es bei der Verbindung von Aufrechnung und Widerklage ?
Aufrechnung und der Bertrag, welcher über die Hauptforderung hinausgeht wird als Widerklage geltend gemacht
Eventualaufrechnung falls der Klageanspruch nicht besteht Eventualwiderklage über gesamten Anspruch
Aufrechnung und Eventualwiderklage für den Fall dass die Klage erfolg haben sollte, weil die Aufrechnung unzulässig ist
Welche Auswirkung hat eine durchgreifende EInrede nach 265 III auf die gesetzliche Prozesstandschafzt nach 265 II, was hat das für eine Folge für die Zulässigkeit und Begründetiet ?
h.M.
Die Gesetzliche Prozesstandfschaft nach 265 II bleibt bestehen, nur die Aktivlegitimtation entfällt
Die Klage bleibt zulässig, eben weil die Prozessführungsbefugnis besteht
Sie ist aber unbegründet, weil die Aktivletgitiatmion fehlt (hier prüft man dann die vss. der Einrede nach 265 III
Was prüft man wenn der KLägr die Streibefangene Sache veräußert und nun nach der Relevanztheorie die KLage umstellt auf Leistung an den Rechtsnachfolger ?
Man pürft in der Begürndetheit dann schlichtweg nur noch ob dert Rechtsnachfolger diesen eingeklagten Leistungsanspruch gegen dem Beklagten hat !
Darf man im Urteilstenor qualitativ weniger zusprechen als beantragt ?
Ja teilweise schon:
Prozesszinsen statt Verzugszinsen
Verurteilung nur ZUg um ZUg und nicht uneingeschrnäkt
Verurteilung nur unter VOrbehalt statt uneingeschränkt etc
Gilt 325 II auch für den Erwerb vom Berechtigten ?
Sehr strittig, nach der h.M. gilt 325 II nur für den Erwerb vom Nichtberechtigten, folglich kann also bei der Veräußerung durch den Berechtiten niemals eine Einrede nach 265 III erhoben werden, weil 325 II ausgeschlossen ist !
Möglichkeiten des Klägers wenn Beklagter die Streitbefangene Sache veräußet ?
Klageänderung auf SE oder Herausgabe des Surrogats (264)
Klagerücknahme
Klageantrag unverändert lassen und Titel nach 727, 731 umsschreiebn lassen
(KLageantrag ändern darauf dass C verurteilt wird geht nicht, weil er ja gerade nicht Partei ist !!!!)
Möglichkeiten der Beteilungngen für und gegen den Rechtsnachfolger (Beklagter hat Sache veräußert ?
Für:
er kann wie bei Veräußerung auf Klägerseite auch:
Prozess übernehmen nach 265 II s. 2 (nur mit Zustimmung)
Als Astreithelfe beitreten
Mit ZUstimmung Hauptinterveneieren, vgl. 265 II S. 3
Gegen:
KEINE Klageänderung auf Verurteilung des Rechtsnachfolgers, er ist ja gerade nicht partei
NEUE Klage gegen Rechtsnachfolger parallle zur schon bestehenden Klage gegen Veräußerer zulässig ?
Hängt ab ob Rechtskraft nach 325 erstreckt wird auf den Rechtsnachfolger oder nicht ! (ähnlich wie wenn Rechtsnachfolger auf Klägerseite gegen Beklagte auch selbst klagen will)
Vss. für den Ausschluss der Rechtskrafterstreckung nach 325 II ?
Gutgläubigkeit bezüglich materielle berechtigtung und der fehlenden Rehctshängigkeit (325 gilt nach wohl h.M. nur für den Erwebr vom Nichtberechtigtem; STRITTIG !)
Möglichkeit der materiellen Gutglaubenserwerb —> Bei Forderungen ist das NICHT möglich
Tenorierung einer Vollstreckung einer Handlungspflicht
Vertretbare Handlung: Der Gläubiger wird ermächtigt die dem Schuldner im Endurteil XXXX auferlegte Handlung, XXX (Bezeichnung der Handlung) auf kosten des SChuldners vornehmne zu lassen
Ggf. Vorschuss nach 887 II, fall sbeantragt
Nihct vertretbare Handlung: Der Schuldner wird verurteilt die XXX im urteil XX bezeichente Handlung unter Androhung eines Zwangsgeld von XXX€ vorzunehmen
Die von K gegen B eingeklagte Werklohnforderng wir dvon G (Gläubiger des K) gepäfndet und ihm zur Einziehung überwiese. Was geschieht mit dem Prozess von K gegen B ?
K verliert zwar nicht die INhaberschaft der Forderung, aber die EWInziehungsmögölichkeit, insofern verliert er die Aktivlegitimation —> wegen 265 II kann der Prozess aber weiterfortgeführt werden
Da es aber eine Veräußerung (auch hoheitsakt ist veräußerung) auf Seiten des KLägers stattfand hat diese die Klage zu ändern und auf zahlung an G umzustellen !
Eine KLage des G gegen B wäre unzulässig, da er nicht prozessüfhrungsbefugt ist für die Forderung !
Gegenüber wem muss man nach dem AnfG anfechten und was ist die Wirkung einer solchen Anfechtung ?
Gegenüber dem Dritte, der Empfänger der Vermögensverfügung war
Wirkung: nicht unwirksamkeit der Verüfugng, sondern nur die Zugriffsmöglichkeit auf das schuldnerfremde Vermögen nach 11 AnfG
Wie macht man die erfolgreiche Anfrechtung einer Vermögensverschiebung nach dem AnfG geltend ?
Durch Klage auf Duldung der ZV oder Zahlung gegenüber dem Dritten, vgl. 13 AnfG
Durch Einrede nach 9 AnfG, zB im Rahmen des durch den Dritten geltend gemachten 771 —> ZV wird dann nicht für unzulässig erklärt
Wann ist eine Einziehugnsklage insbesondere unzulässig ?
insbesondere, wenn für die Eingezogene Forderung bereits ein TItel vorliegt, welcher nach 727 umgeschrieben werden kann
—> es muss hier also ggf. geprüft werden ob ein wirksamer umschreibungsfähiger Titel vorliegt
Wann kann im Falle der Pfändung von Sicherungseigentum
der Sicherungsgeber
der Sicherungsnehmer
bergünderterweise 771 erheben
Sicherungsgeber kann 771 erheben, solange das Sicherungsgut noch zu seinem Vermögem wirtschaftlich gezählt wird —> Wann ist das ?
Bis zur Verwertungsreife kann der Sicherungsnehmer nicht vcerwerten —> bis zu diesem Zeitpunkt kann der Sicherungsgeber also 771 erheben
(Erfüllt er die Forderung so wird er ohnehin Eigentümer und kann 771 geltend machen)
Ab Verwertungsreife kann er nicht mehr 771 erheben
Sicherungsnehmer: Sicherungseigentum ist vollwertgies Eigentum —> nach h.M. greift hier 771 und nicht 805 !
Was gilt für die Präklusion im Rahmen des §767 bei ZVS aus Vollstreckungsbeschieden besonders?
nach 796 greift eine spezielle Regelunge, welche gegenüber 767 II Vorrang hat was die Präklusion betrifft !
Welche Wirkung hat die Pfändung von Forderungen nach 829 ?
UNterschied zur Sachpfändung ?
Verstrickung —> Veräußerungsverbot
Pfändungspfandrecht —> Möglichkeit der Verwetung der Forderung durch Gläubiger, vgl. 829
Unterschied: bei der Forderungspfänugn einer Schuldnerfremden Forderung geht die Pfändung ins leere —> Tehorienstreit zum Pfänudngspfandrecht hat hier deswegen kaum Bedeutung
Welche Rechte können alle ein die Veräußerung hinderndes Recht sein ?
Alle , bei denen die ZVS in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde
Eigentum
SChuldrechtliche Herausgabeansprüche
Dinglihce Ansprüche etc
siehe Putzo
Welche Vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe sind in folgenden Konstellationen statthaft:
Gegen Vollstreckung aus dem Titel wegen Einwendungen gegen den materiell rechtlichen Annspruch
Gegen VOllstreckung wegen Unwirksamkeit des Titels
Gegen Vollstreckung aus dieser Klausel
Gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahme
Gegen den Titel als Grundlage der ZVS bei wiederkehrenden Leistungen
Vollstreckungsabwheklage, 767
Gestaltungsklage analog 767 I
Klauselerinnerung, 732, 768 (formell, materielle)
Vollstreckungserinnerung, 766, Sofortige Beschwerde, 793
Abänderungsklag3 nach 323 ZPO, 238 FAmFG
Wann ist man aus einer durch Forderungspfändung erlangten Forderung aktiv legitimiert bei einer EInziehungsklage ?
Es bedarf einer wirksamer Überweisung der Pfändung nach 835, 836
Dazu braucth es einen wirksamen (nicht zwingend rechtmäßigen) Pfändungsbeschluss nach 829
Also Forderung muss bestehe und ausreichend bestimmt sein; zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (vgl. 828 Putzo)
Wirksame Zustellung, vgl. 829 III ZPO !
Wirksamer Überweisungsbeschluss, insb. Zustellung, vgl. 835 III, 829 II
Keine UNpfänbdbarkeit der Forderug nach 851 ff.
Wann ist eine Vollstreckungabwehrklage statthaft ?
Wenn es einen Vollstreckungsfähigen titel gibt und materiell rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch selbst vorgebracht werden
Vollstreckungsfähige Titel sind nicht nur Urteile, sondern auch alle Titel nach 794 (Vergleiche, Vollstreckugnsbescheide, gerichtliche und notarielle Urkunden etc)
Welche Besonderheiten glten ab ÜBerweisung einer Forderung nach Forderungspfändung ?
Wirkung: Berechtigung zur EInziehung der Forderung nach 836
Auskunfts und Beweislastumkehr nach 840 I, II zulasten des Drittschuldners
notfalls jetzt Klage auf Leistung möglich (Einziehungsklage)
Schuldnerschutz bis zur Aufhebung des ÜBerweisungsbeschlusses, so dass er erfüllend an den Volsltreckugnsgläubiger zahlen kann
Welche Rolle spielt die Pflicht zur Streitverkündung nach 841 bei einer Einziehungsklage und zwischen wem muss hier der Streit verkündet werden ?
841 ist keine Norm welche die Einziehungsklage unzulässig macht
Es ist zwar eine Pflicht, jedoch spielt diese nur in dem Verhältnis Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungschuldner eine Rolle und kann deswegen die Klage nicht beeinträchtigten
Kann auch bei einem unrechtmäßigen Überweisungsbeschluss die Forderung geltend gemacht werden gegenüber dem Drittschuldner ?
Ja nach 836 II wird der Drittschuldner geschützt, als dass auh bei unrechtmäßigen Überweisungsbeschlüssen dieser als wirksam und rechtsbeständig gilt
—> Ausnahme: bei offenkundig nichtigen Überweisungsbeschlüssen gilt der Schutz nach 836 II nicht, so dass die Forderung nicht eingezogen wurde
Was bewirkt der Pfändungs und Überweisungsbeschluss rechtlich für die Forderung ?
Wo ist das in einer EInziehungsklage anzusprechen ?
e.A: gesetzliche Prozessstandschaft
a.A: eigene Sachbefugnis
—> jedenfalls die Einziehungsbefugnis !
Anzusprechen:
ZUläsigkeit, Prozessführungsbefugnis
Begründetheit, Passivlegitimation
Was immer Voraussetzung dafür dass man die Zeugenaussagen als Gericht überhaupt würdigen darf?
Mindestens ein Beweismittel muss positiv ergiebig sein
Wann ist das der Fall ?
Wenn zumindest ein Zeuge aus eigener Wahrnehmung die vorgetragene Parteitatsache bestätigt
—> hat kein einziges Beweismittel eine solche positive Bestätigung so braucht kein einziges Beweismittel gewürdigt werden —> ! KEINE Beweiswürdigung hier !
Darf man pfänden wenn der zu vollstreckende Anspruch nicht fällig ist ?
Was hat das mit Vorratspfändung und Vorauspfändung zu tun, ist das jeweils zulässig ?
Grds. nciht, vgl. 751 I —>Ausnahme bei Unterhaltsansprüchen nach 850d III —> hier ist auch für künftige Forderungen eine vollstreckung möglich (diese bezieht sich dann auch auf künftige Forderungen)
Unterscheide hiervon: Vorauspfändung, auch eine noch nicht fällige Forderung kann bedingt auf deren Fälligkeit gepfändet werden —> Pfänudngspfandrecht entsteht erst im Zeitpunkt der Fälligkeit !
Wie fängt man das Urteil an, wenn das Rubrum erlassen ist ?
Gericht
Aktenzeichen
Im Namen des Volkes
Tenor
Nu wann kann man künftig fällige Ansprüche einklagen ?
Nur wenn Leistungszeit datiert ist, vgl. 257
bei wiederkehrenden Lesitungen, vgl. 258
oder bei Gefahr des ausbleibens der Lesitung, vgl. 259
Wie kann man Verfahrensmängel bei der Forderungspfändung angreifen ?
Durch die Erinnerung nach 766 !
Welche Wahlmöglichkeit hat der Gläubiger bei der Überweisung, welcher eine Forderung des Schuldners pfänden will ?
835 Abs. 1:
Einziehung: er wird aktivlegitmiert, kann also die Forderung einfordern, einklagen etc (Schuldner bleibt Forderungsinhaber, aber die Forderung bleibt versttrickt) —> Zwangsvollstreckubgn ist erst dann beendet, wenn der Gläubiger vom Dritten befriedigt wurde
Zahlung statt —> Forderung wird dem Gläubiger abgetreten —> hierdurch endet die ZVS —> Risiko der Zahlungsunfähigkeit liegt hier beim Vollstreckenden
—> deswegen ist regelmäßig von Einziehung auszugehen !
Wie kann der ursprüngliche EIgentümer einen Sache, welche von einem Gläubiger aufgrund derPfändung gegen einen Schuldner versteigert wurde den Erlös herausverlangen ?
Kann der Gläubger gegen den Schuldner dann erneut vollstrecken ?
Denkbar sind hier alle klassichen Anspruchsgrundlagen von 280 (SV zwischen EIgentümer und Gläubiger), GoA, 823, 985 und schließlich 812 —> der Gläubiger hat keinen Rechtsgrund zum Behaltendrüfen, weil es sich bei der versteigerten Sache um eine schuldnerfremde Sache handelte
Ja er kann erneut vollstrecken, weil dem Gläubiger nicihrt das Privilegt des 819 zugutekommt wenn der Erlös herausgebven wurde muss
—> er braucht hierzu aber eine neue Vollstreckbare Ausfertigung nach 733 (die alte ist nach 757 dem Schuldner gegeben worden)
VOn was darf die Volsltreckung abhängen, dass es sich trotzdem noch um eine einfache Klausel handelt ?
Sicherheitsleistung nach 751 II —> prüft Vollstreckungsorgan selbst
Eintritt Kalendertag, 751 I —> prüft Vollstreckungsorgan selbst
kein Vergleihcwiderruf, 795v —> Prüft Urkundsbeamter selbst
—> dann ist es dennoch eine einfache Klausel nach 724 I, II
INwiefern stimmt die Aussage: mit der Klauselerinnerung können auch materielle Einwendungen geltend gemacht werden ?
Grds. ist das falsch ! nur formelle Fehler können hier vorgebracht werden
ABER: treffen formeller und materieller Fehler in einer bestimmten Weise zusammen sind sowohl 732 als auch 768 statthaft
Beispiel: Es wird eine qualifzierte Klausel erteilt, es wurde aber keine Urkunde vorgelegt in der die vereinbarten Bedingungseintritte nachgewiesen wurde
—> hier fehlt es an einer vorgelegten Urkunde —> 732
—> gleichzeitig fehlt es aber auch materiell rechtlich an dem Bedingungseintritt wenn er nicht eingetreten ist —> 768
—> hier wahlrecht
Wann ist die Zwangsvollstreckung zulässig ?
Wenn folgende Punkte erfüllt sind: (Das OB = Allgemein Verfahrensvoraussetzungen und Allgemeine und besonderes Vollstreckungsvoraussetzunge; sowie das WIE = besondere Verfahrensvroasusetzingen der jeweilgen Vollstreckungsart))
Allgemienn Verfahrensvoraussetzungen (zuständiges Organ, partei Prozessfähigkeit etc)
Allgemein und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
Besondere Verfahrensvorschriften der jeweiligen Vollstreckungsart
Vss. für einen zulässigen Vollstreckungsantrag
schriftlich
oder eleltrkonisch, vgl. 753 III, IV, 130a, 130d
Anwaltszwang nur wenn das LG als Prozessgerichzt funktionell zuständig ist (weil Vollstreckungsgerichte sind immer die AGs)
Welche Rechtsbehelfe kommen für einen Dritten der durch die Zwangsvollstreckung betroffen ist in Betracht ?
766 —> aber nur wenn der Drittschützende Normn rügt
771 —> wenn er ein veräußerugs hinderndes Recht am vollstrecketen Gegenstand hat
805 —> Klage auf vorzugweise Befriedigung
Zuständigkeit bei einer Klage nach 767 ZPO
767 I ZPO Prozessgericht des ersten Rechtszugs (bei urteilen und vergleichen)
Allgemeiner Gerichtstand bei vollstreckabren Urkunden, vgl. 797 V
Vollstreckungsbescheide gilt 796 III
—> jeweils ausschließliche Gerichtsstände nach 802
An was muss man bei Einlegung eines Zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelf immer denken aus Anwaltssicht ?
Ob nicht eine Einstweilige Anordnng nach 769 sinnvoll wäre !
Von wann bis wann ist die Drittwiderspruchsklage statthaft (zeitlich gesehen) ?
in der Regel sonald ZVR begonnen hat
und nur bis ZVR beendet wurde (wann ist ZVR beendet? wenn der Gläubiger vollständig befriedit wurde —> mit Auszahlung des Erlöses etc, vgl. Rn. 29 vorb 704
Wie kann man auf HErausgabe des Vollstreckungstitels klagen?
Vgl. 767Rn. 6
—> 371 bgb analog
Welche grundsätzlichen Rechtsbehlfe gibt es im Klauselverfahren ?
Rehctsbehlefe des Gläubigers, wenn ihm die Erteilung der klausel verweigert wird —> 573 oder 567
Rechtsbehelfe des Schuldners, wenn die Klausel zu Unrecht erteilt wurde, Klauselerinnerung nach 732, oder Klauselgegenklage nach 768
Warum kann eine Feststellungsklage auzf Festsellung dass der titulierte Anspruch erloschen ist, neben einer Vollstreckugnsabwehrklage nach §767 sinnvoll sein?
Weil 767 zwar die Vollstreckbarkeit verhindert aus dem Titel aber dahbei nicht die Feststellung, dass der Anspruch erloschen ist, in Rechtskraft erwächst
Wann kan §766 mal neben dem 767 ZPO statthaft sein ?
Es ist im Grunde wie bei der Abgrenzung von 732 un 768
—> es muss sich um einen Fehler handeln, welches das Vollstreckungsorgang im Rahmen der Vollstreckung berückscithigt hätte müssen, im Falle des §766 also z.B. Vollstreckungshindernisse nach 775 Nr. 4 und Nr. 5
—> Beachtet das Vollstreckungsorgang das nicht und wird vollstreckt, so liegt hierin ein Fhler in der Ar tund Weise nach §766 und zugleich aber auch eine amteriell rechtliche EInwenudng gegen den Anspruch selbst vor (siehe 775 Nr. 4, Nr. 5 = Erfüllung)
Wann ist eine Titelinhaltsfeststellungsklage sinnvolkl ?
Wenn die Rechweite des Titels streitig ist oder der Titel zu unbestimmt ist und die Zwangsvollstreckung daher unzulässig wäre
Welche Vollstreckbaren Titel gibt es ?
Welche vss. muss ein solcher Titel haben?
Endurteile gemäß 704
Arreset und einstweilige Verüfugngen per natura
Sonstige Titel nach 794
—>Er muss vollstrckungsfähig sein, bestimmt sein und ausreichende Parteibezeichnung haben —> ansonsten kann das Vollstreckungsorgan nicht vollstrecken, weil eine allgemein Vollstreckungsvss. fehlt
Wleche Besonderheiten gibt es im Rahmen der Begründetheit bei einem Klägerwechsel ?
neuer KLäger ist grds. an die bisherigen Ergebnisse des Prozesses gebunden
Soweit das materielle Recht an die Rechtshängigkeit anknüpft ist auf den Eintritt des neuen KLägers abzustellen (hier kann relvant sein ob man nun 261 oder 253 ZPO als Anforderung für die “neue Klage” ansieht
In manchen Konstellationen der KLageänderung wird ja nach der h.M. neben den 263 ff. auch der 269 angewendet, welche Folge hat das für die KLageänderung ?
Man muss dann eben die Vss. des 269 zusätzlich prüfenb —> wird nach beginn der mündlichen Verhandlung die Klage geändert, so ist die Einwilligung erforderlich
—> wird diese nicht erteilt —> keine zulässige KLageänderung —> nur über die alte Klage ist zu entscheiden !
Wie beeinflusst die Klageänderung die Kostenetnscheidung ?
Dem KLäger als können teilweise die Kosten nach 96 auferlegt werden, wenn er diese Kosten verursacht hat und die Klageänderung dazu geführt hat, dass die Aufwendungen nutzlos wurde
Als was kann man eine Reduzierungserklärung oder Klageauswechslungserklärung denkbarerwesie auslegen ?
Klagerücknahmeerklärung, soweit 269 nebenm den 263ff anwendbar ist
Einseitige Erledigterklärung für den “zurückgenommenen Teil”9
BEachte: nach h.M. braucht man bei einer Klageauswechslung nicht 269 ZPO —> Grund: hier wird ja ncihts zurückgenommen im klassichen Sinne, sondern ausgetauscht !
Welche Besonderhieten gilt wenn eine Klageänderung unzulässig ist ?
Der neue Antrag ist unzulässig —> Abweisung durch Prozessurteil
Der Alte Antrag bleibt rechtshängig und ist nicht entfallen ( je nach Antrag !!! Dispositionsmaxime !) —> falls hierzu nicht verhandelt wird —> VU
Muss man über den aufgrund der zulässigen Klageänderung entfallenen ursprünglihcen Klageantrag noch in im Tatbestand des Urteils berichten ?
Grds. nicht
nur in der kleinen Prozessgeschichte ist kurz darüber zu berichten und so auf die numehrigen Anträge hinzuarbeiten. Hierzu gehören auch die Punkte warum die Klageänderung zulässuig war (zustimmung etc)
Was ist im Tenor, Tatgbestdn und den Entscheidungsgründen zu beachten, wenn man
eine ursprüngliche Klage hat und eine Klageänderung welche allerdings unzulässig ist ?
Neue Klage abweisen (prozessurteil)
Alte Klage normal tenorieren
Tatbestand:
Tatbestanmd grds. zu beiden Teilen, der neue unzulässige ist aber nur zusammenzufassen und ggf. zu vweisen auf die Schirftsätze
Die alte KLage ist normal darzustellen
In der kl. Prozessgeschichte sind die Klageänderungen darzustellen
Entschieudngsgründe:
Unzulässigkeit der Klageänderung zu Beginn
Dann fragen ob dennoch über die alte Klage zu entschieden ist
Dann ganz normal die alte Klage prüfen
Nur wann erfolgt eine Zurückverweisung nach 538 II ?
Nur wenn ein Fall des 538 II Nr 1- 7 vorliegt + die Partei das beantragt hat (vgl 538 II S. 1 Hs. 2 )
Welche Rechtlichen Angriffswetge gibt es bei einem Endurtiel grundsätzlich ?
Gehörsrüge nach 321a
Berufung nach 511
Einspruch ( bei VU)
Zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehlfe
insbesondere wichtig aus Anwaltssicht, wenn es darum geht den Mandanten optimal zu vertreten
Zulässigkeitsvss der Berufung
Statthaft, 511
form, 519 (auch UNterschrift!)
frist, 517
Angabe einer Begründung nach 520 II, III
beschwer des Einlegenden
Kann trotz Klageabweisung der Beklagte materiell beschwert sein ?
Denkbar ist es besipieslweise, wenn zwar die Klage abgewiesen wurde, jedoch eine hilfsweise geltend gemachte Prozessaufrechnung berücksichtigt wurde !
Welchen Prüfungsumfang hat das Berufungsgericht ?
Innerhalb der Anträge, vgl. 528, 529 (reformatio in peius)
—> es ist aber deswegen nicht etwa an die Gründe in der Berufungsbegründung gebunden, sondern kann alle innerhlab der Anträge in Betracht kommenden Gründe prüfen
Welche Begürndundsmöglichkeiten gibt es bei der Berufung ?
formelle oder materielle Rechtsanwanwendung, vgl. 513, 546 —> wenn das Urteil auf dem Fehler beruht, vgl. 513
falsche oder unvollständige Tatsachengrundlage, vgl. 513, 520, 529 —> wenn die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertig, vgl. 513
Wie baut man einen Berufungsbegründungsschriftsatz auf ?
WICHTIG: Hier keine Trennung vom Tatsachenvortrag und Rechtsvortrag, sondern einzelne Rügen, welche beides enthalten !
Anhand welcher Normen muss sich eine anwaltliche Berufungsbegründung orientieren ?
FOrm, 519
Rügen Tatsachen: 513, 520, 529, 531
Rügen formelles oder materielles Recht: 513, 520, 546
Zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf bei Vollstreckugbsbeschränkenden Vereinbarungen ?
Nicht 766 weil keine allgemein und besondere Vollstrekcungsvss und Vollstreckungsorgan war bei der Verienbarung nicht involviert undf muss diese vertraglicvhe Abrede nicht prüfen
Aber: 767 auch nicht direkt, weil es sich um keine materielle Einwendung gegen den Anspruch selbst handelt, denn sie hindert lediglich die ZVS in bestimmte Gegenstände und beienträchtigt nicht den Anspruch an sich
767 analog ! ist der richtige und statthafte Rechtsbehelf
Welche Rechtsbehelf ist statthaft wenn ein Arrest oder eine Einstweilige Verfügung nach Ablauf der Monatsfrist de 929 II vollzogen werden soll ?
Die Erinnerung nach §766
denkbar ist auch der Widerspruch oder Antrag nach 927 welche ebenso zur Aufhebung führen würden
Welche Handlungen müssen zumindest erfolgen, damit man die Frist nach 929 II wahren kan n?
Es musss nach einhelliger Meinung jedenfalls nicht die gesamte Vollstreckung durchgeführt sein
Vielmerh soll ausreichen dass die Zustellung im Wege der Parteizustellung nach den 191 ff. bereits erfolgt ist —> wichtig, es muss gerade Parteizustellung sein und keine Amtszustellung da so der Vollziehungswille und die Bereitscjhaft nach §945 zum SE Erstaz signalisiert wurde (desweegn genügt Amtszustellung in der regel nicht)(str. ob das ausreicht!)
teilweise wird auch noch der Beginn der Vollstreckung gefordert (wohl nicht h.M)
Welche Rolle spielt die Zustellung bei dem Einstweiligen Rechtsschutz ?
Wie erfolgt welche Zustellunfg?
zustellung an den Antragsteller nach 929 II ist Vss für die Vollstreckung —> wegen 329 II 2 von Amts wegen
Zustellung an den Antragsgegner ist nach 922 II, bzw. 317 I (im wege der Parteizustellung) Wirksamkeitsvss für die Verfügung bzw. Anordnung und Vollstreckungsvss —> erfolgt durch Parteizustellung nach 194 ff (vgl. 922)
bei Urteilen gilt Amtszustellung nach 317 zpo
was passiert, wenn die Vollziehung einer Eilentscheidugn vor Zustellung erfogt ?
Grds. ist es als Ausnahme zu 750 dennoch wirksam, wenn die Zustellung nachgehot wird —> wird sie nicht rechtzeitig nachgehotlt sind alle Maßnahmen (wie z.B Vormkerung) unwirksamQ!, vg. 929III
welche zwei wesentlichen Verfahrensteile hat ddr Arrest die eV?
1.Anordnung —> 922. 936 —> rglm. ohne mündliche Verhjandlung durch Beschluss ,oder bei mündl. Verhandlung durch Urteil
2.Vollziehung (Vollstreckung) —> 928 ff, 936, 928 —> im wesentlichrn ganz normale ZVS, aber Sondervorschriften dert 928 ff. sind zu beachten
Nur wann hält man den Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache bei Einstweiligen Verfügungen und Arrestanordnungen ein ?
Nur wenn die Einstweilige Verfügung / Anordnung
ein minus zur geforderten Haptsache ist
und
ein aliud zur geforderten Hauptsache ist
—> Herausgabe an einen Dritten und nicht an den Gläubiger
—> Keine unbeswchränkte Nutzungsmöglichkeit des Gläubigers, da ansonsten es einer Hauptsachenetschiedung gleichkommen würde
Wie erfolgt die Kostenentschiedung im Einstweiligen Rechtsschutz ?
Es finden ganz normal die 91 ff. Anwendung
insbesondere auch §92 II Nr. 1 und 2 finden Anwendung !!!
Wo prüft man die Aktiv und Passivlegitimation ?
Am Anfang der Begründetheit einer Klage
Was muss man nach Prüfung des Einspruchs auf die Zulässigkeit in einem Urteil nach eragngenern ersten VU immer darstellen im Urteil ?
Nach Zulässigkeit des Einsprucs muss kurz dargetsellt werden dass der zulässige Einspruch das verfahren in die Lage vo rder Säumnis nach 342 versetzt hat. Anschließend prüft man dann die ZUlässigkeit und Begründetheit der Klage
Örtliche Zuständigkeit
Sachlcihe Zuständigkeit
und Zuständiogkeitsstreitwert
bei §771 Klage ?
Örtlich —> ausschließlicher Gerichtstand nach 771 I, 802
Sachlich —> ganz normal nach 23, 71
Zuständigkeitsstreitwertr —> ist nach §6 ZPO zu bestimmen —> Betrag der Forderung
Welche Fälle sind zu unterschieden wenn es darum geht ob ein Verfügungsgrund hinsichtlich einer Lesitungsverfügung nach 940 analog vorliegt, wenn der Anspruch in der Herausgabe einer Sache zu sehen ist ?
Bei Besitzschuttansprüchen nach 861, 862 kann auch ohne Notlage ein Verüfugngsgrund vorliegen, denn 863 bgb privilegiert insoweit diese Ansprüche
Anders bei Ansprüche etwa nach 985, 1007, 812, 667 —> hier gilt 863 nciht, so dass hier eine Notlage glaubhaft gemacht werden muss
Bei Räumung vin Wohnungsn ist unter den Vss. des 940a eine Lesitungsverfügung möglich
kann man gegen eine Einstweilige Entscheidzngen §767 zpo erheben?1
Bei Arrest , Regelung und Sicherungfsverfügung steht aufgrund der nur vorläufigenSicherung nicht 767 zur verfügung, sondern nur widerspruch bzw. berufung
Bei Leistungsverfügung dagegen kann aufgrund der erfüllung auch 767 zur Verfügung (ausnahme, weil an sich ja nur vorläufig)
Was ist der Verfügungsgrund bei einer Sicherungsverfügung?
Siehe 935 —>
Veränderung des bestehenden Zusatnds muss die Verwirklichung des Rechts vereiteln oder zumindest wesentlich erschweren können
—> die bloße Vermögensverschlechterung reicht anders als beim Arrest gerade nicht aus, weil sich aus der Vermögenslage an sich nicht abzeichnen lässt dass der auf nicht Geld gerichtete Anspruch in Gefahr ist (anders aber wenn Anhaltspunkte bestehen dass etwa die herauszugebende Sache veräußert werden soll oder belastet werden soll)
Wie definiert sich der Begriff des streitigen Rechtsverhältnisses in §940 ?
Warum ist es in §940 direkter Anwendung nicht notwendig, dass bestimmte Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis bereits entstanden sind ?
Wie nach 256, es ist also sehr weit zu fassen
Streitig ist es dann, wenn beide Seiten gegensätzliche Positionen auf das Rechtsverhältnis stützrten oder es bereits verltzt worden ist
Weil §940 leztztlich als Regelungsverfügung ja nur den Status quo beibehalten und sichern soll, damit keine möglichen Rechte verloren gehen oder irreperable Schäden eintreten etc (anders bei 935, hier muss der Anspruch schon entstanden sein)
Nur wann liegt ein Verfügunsgrund bei einer Regelungsverfügung nach 940 ZPO vor ?
Wie prüft man den Verüfugngsgrund ?
Siehe 940:
zur abwedung wesentlicher Nachtrile oder verhginderung drohender GEfahr
oder aus sonstigen Gründen “nötig”
Man muss bei dem Vorliegen des Verfügungsgrunds bereits auch den Verhältnismäßigkeitsgurndsatz miteinbeziehen und prüfen ob nicht die andere Seite enorme Nachteile durch einstweilige Verüfugng erleideit, das muss einbezogen werden
Insbesondere auch der Zeitfaktor ist ein wesentlicher Bestandteil bei der prüfung des Verfügungsgrunds (z.B. Antragsteller war der Umstand schon länger bekannt und will nun plötzlich 940 —> da muss man wohl sagen dass es an der nötigen Dringlichkeit fehlt !) = Selbstwiderlegung der Dringlichkeit
Abgrenzung Arrest und Leistungsverfügung nach 940 analog?
Arrest geht nur um vorlufige Sicherung
Leistungsverfügung dagegen um Erfüllung (Ausnahme im Eilrechtsschutz)
Zeige die Unterschiede zwischen Arrets und Leistungsverüfgung nach 940 analog im Hinblick auf
Antragtsgrund
Ziel der Maßnahme
Antragsgrund:
Arrest: Die Verschlechterunt der Vermögenslagfe gefährdert die ZVS
Leistungsverfügung: es besteht bereits eine aktuelle Notlage des Antragsteller (er ist auf den Unterhalt des Antragsgegners angewiesen um sich zu eränhren etc)
Ziel der Maßnahme:
Arrest: Sicherung einer zukünftigen Zwangsvollstreckung
Leistungsverfügung: teilweise / vollständige Erfüllung des Anspruchs
Wie ist das Verhältnis von Arrest zu eV ?
Sie schließen sich für denselben Anspruch gegenseitig aus !
Geht es allerdings nicht um den exakt selben Anspruch dann können sich auch nebeneinander und als Haupt und Hilfsantrag bestehen !
Bsp.: Sicherung durch eV des Erfüllungsnapsruchs
UNd hilfsweise bei nichterfüllung sicherung durch arrest des SE Ersatzes
Erwächst ein Vergleich in Rechtskraft ?
Nein es handelt sich ja nur um eine Parteivereinbarung, insoweit kann diese auch nicht in Rechtskraft erwachsen. —> die Klage ist also nicht schoh wegen entgegenstehender Rechtskraft durch einen Vergleich zurückzuweisen
Wie auf welche Art und Weise macht man die Unwirksamkeit eines Vergleichs im Prozess geltend ?
Kann man 767 oder allg. Klage erheben?
Was ist zu beachten wenn:
der Vergleich aus prozessualen Gründen von Anfang an oder nachträglich unwirksam ist
wenn der vergleich materiell rechtlich von Anfang an oder nachträlich ex nunc unwirksam ist
Man muss in dem bisherigen Verfahren zur KLärung der Wirksamkeit des Vergleichs fortühren, wenn dies geltend gemacht wird innerhalb des Verfahrens!
Laut BGH fehlt es bei einer selbständigen Geltendmachung außerhalb des bisherigen Verfahrens wie durch 767 oder eine selbständige Feststellungsklage nach 256 I , jeweils an dem Rechtsschutzbedrüfnis + Doppelte Rechtshängigkeit nach 261 !
Möglich bleibt aber die Zwischenfestellungsklage auf Unwirksamkeit des PV, da diese keine selbständige neue Klage ist
Wurde innerhalb des alten Vwerfahrens die Unwirksamikeit nicht geltend gemacht und wird eine neue Klage mit demselben Streitgegenstadn wieder erhben so muss die andere Partei die Prozessrüge nach 296 III ZPO ergheheb ! Dann wird die Wirksamkeit des Vergleichs inzident geprüft, wird die RÜge nicht erhoben so ist man nach §296 präkludiert
Besonderheit: ist lediglich der materiell rechtliche Teil ex nunc betroffen, bzw. werden nur solche Punkte geltend gemacht(Rücktritt, 313, oder Aufhebung, Aufrechnung), so wurde das Verfahren dennoch wirksam beendet —> keine Rechtshängigkiet —> neue Klage erforderlich —> auch 767 möglich, da der Titel formal gesehen ja bestehen bleibt
—> Anders aber demnach wenn materiell rechtlich von Anfang an der Vergleich unwirksam war, so wurde der Prozess nie wirksam beendet —> 767 fehlt es am allg. Rechtsschutzbedrüfnis
Nur wann ist bei Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vergleichs ein neues Verfahren möglich ?
Welche Klagearten sind dann denkbkar?
Wenn keine Partei die UNwirksamie tdes PV geltend gemacht hat
Wenn es sich um einen Unwirksamkeitsgrund des PV handelt, welcher die Beendigende Wirkung nicht berührt —> Materielle Gründe, die ex nunc wirken (Rücktritt, Wegfall der GG, Aufhebung)
Allg. Leistungsklage
767 (gegen den formal ja noch bestehenden Titel)
Widerklage auf Rückerstattung der bereits auf den Vergleich geleisteten Sachen
Folgender Fall:
Im Ausgangsverfhren ein Prozessvergleich geschlossen. Dann tritt eine Partei aber rechtmäßig von dem Vergleich zurück.
Wie kann man nun das ursprünglich eingeklagte wieder einfordern ?
Prozessvergöeich hat den Rechtsstreit beendet, die materiell rechtliche ex nunc unwirksamkeit berührt dies nicht
Deswegen ist ein neues Verfahren notwendig, 767 ist möglich
Welche Anträge kann man bei der Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vergleihcs stets mitandeken ?
Welche Klagearten kommen infrage?
Bei ex nunc beendigung kann man die UNwirksamkeit ja ohnehin nur in einem neuen Verafhren geltend machen; hier kann man an 767 oder normale Leidutngsklage mit altem Streitgegenstadn denken
Bei ex tunc —> Geltendmachung im laufenden Prozess (Beachte: Vergleich hat keine Rechtskraft) —> kann man immer geltend machen im bestimmten rahmen der Verjährungsfristen ggf; jedenfalls kann man hier keine seprarte Klage geltendmachen, keine Leistungsklage, kein §767 —> weil kein Rechtschutzbedrüfns vorliegt
Anträge: man kann stets an die Erhebung einer Widerklager denken in der man das bereits auf den Vergleich geleistete nach 812, bzw. 346 etc zurückfordert !
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit nur eines Vergleichsteils ?
Ist er materiell rechtlich unwirksam —> Gesamter Vergleich unwirksam, 139 BGB
NUr prozessual unwirksam —> 139 ist auch hier denkbar Anwendbar, jedoch kann der Vergleich auch nur außergerichtlich bestehen bleiben, so dass die prozessuale UNwirksamkeit nicht durchschlägt, kommt hier auf den Einzelfall an
materiell rechtlichzen vss eines Proz.Vergleichs nach 779 BGB
Verfügungsbefugnis über den Streitgegenstand des Prozesses
Gegenseitiges Nachgeben
Nichteintritt der aufscjhiebenden Bedingung (falls Widerruf vereinbart etc)
(Wirksamkeit, keine Anffrechtung etc, BGB AT scheiss)
Welche Prozessauieln Wirkungen hat ein Prozessvergleich ?
Beendet den Rechtsstreit ex nunc —> Rechtshängigkeit endet ex nunc
Zuvor ergangener Nicht rechtskräftige Urteil werden wirkungslos
Vergleich ist Vollstreckungstitel nach 794 I Nr. 1 —> er muss auch bestimmt genung sein, damit aus ihm vollstreckt werden kann
Materiell rechtliche Wirkungen eines Prozessvergleichs
Für was spielt es eine Rolle, ob der Vergleich eine Novation darstellt oer nicht ?
Ist der Vergleich ein Gegenseitiger Vertrag ?
Ändert oftmals nur die Schuld und scahfft keine neue Schuld (oftmals keine Novation)
—> für akzessorische und nicht akzessorische Sicherungheite —> denn durch eine Novation entfällt die Identitöt zwischen Forderung und Sicherungsmittel —> Sicheurngsmittel entfällt
vgl. 779 (sehr gute Kommentierung)
Er ist nur dann ein gegenseitiger Vertrag, wenn auch gegenseitige Pflichten eingegangen werden (vgl. 320 ff BGB) —> wichtig auch für 323 !
Was sind die Folgen und Möglichkeiten eines Verstoßes gegen das Mündlichkeitsprinzips?
Ist heilbar nach 295, denn nach 128 II steht die Mündlichkeit zur Disposition der Parteien
kann zur Gehörsrüge nach 321a führen
ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nach 538 II Nr. 1
Welche Folge hat ein außergerichtlicher Vergleich auf einen laufenden Rechsstreit ?
Unmittelbar keine !
Aber sollte der Rechtsstreit entgegen der Vergleihcsvereinbarung von einer PAetei fortgeführt werden, so kann der Vergleich als Einrede entgegengelahten werden so dass dann die Klage abgewiesen werden würde.
Oftmals folgt auf einen außergerichtlichen Vergleihc eine übereinstimmende Erlerdigungserklärung mit Jostenfolge der 91, , 98
Parteien vereinbaren konktrete KOstentragungsreglung im Vergleich
Oder subsidiär falls nicht 1. dann Kostenaufhebung nach 98
oder Parteien vereinbaren zwar nicht 1. aber schließen 98 aus —> dann 91 durch das Gericht
Vss. eines Prozessvergleichs (nur prozessuale vss.) (6)
Anhängiger Rechsstreit
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits, dann auch mit Dritten
in mündöicher Verhandlung oer schriftliches Verfahren nach 278 VI
Vorliegen der Prozesshandlungsvss. (Parteifähigkeit, Prozessfähiekti, Vollmacht etc)
Ordnungsgemäße Protokollierung nach 160, 162, 163 (also Vorlesen, Genehmigung, Vermerk im Protokoll!)
Bei schriftlicher Verahren nach 278 VI auch noch Feststellungsbeschluss nach 278 VI S. 2
Wie tenoriert man eine Begründete Drittwiderspruchsklage ?
Die Zwangsvollstreckung aus dem XXX urteil des XX Gerichts vom XXX.XX Az.: XX in den XXX (Drittwdierspruchsklagegegenstand) wird für unzulässig erklärt
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig volltreckbar (Nr. 1 und Nr. 2 sind hier oftmals gesondert die Sicherhietsleistungt zu bestimmen, da die Unzulässigkeitserklärung der ZVS unter 709 S. 1 fällt —> es bedarf konkreter Sicherheitslestigungsbestimmung; die Kosten aber unter 709 S. 2 fallen ! —> hier ganz normal Prozentzurale Angabe der Sicherheitslesitung !
Welche zwei Verfahrensarten gibt es innerhalb eines normalken Zivilprozesses ?
früher erster Termin nach 275
schriftlichs Vorverfahren nach 276
wird nach 272 I durch den Vorsi8tzenden unanfehtbar bestimmt
Wann ist eine Klage nach §771 ZPO begründet ?
Wenn ein die Veräußerung hinderndes Recht besteht
und keine Einwendungen bestehen wonach die ZVS aus anderen Gründen geduldet werden muss, (insb,. Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung nach §242
Bei materiellrechtlicehr MIthaftung
Wenn Vollstreckender ein besseres Recht hat (also z.B. ein Pfandrecht oder Pfändungspfandrecht)
Wie leitet man die Entschiedungsgründe in einem Urteil nach zulässigen Einspruch gegen ein VU ein ?
Man muss beim Einleitungssatz ja das Gesamtergebnis darstellen. Hier ist zu erwähnen, dass der Einspruch zulässig war und den Prozess in den Zeitpunkt vor Säumnis zurückversetzt.
Anschließend noch den Ergebnissatz zur geprüften Klage
Wann muss man mal die Ladungsfristen zur mündlichen Verhandlung in die Prozessgeschichte aufnehmen, wenn danach ein VU ergeht ?
Wemn es gerade aif doe Rechtmäßigkeit des VU, insbesondere im Rhamen des 344 ankommt und hier geprüft werden muss ob ordnungsgemäß geladen wurde, ansosnten ist es überflüssig
Welche Prozessmaxime liegt dem Säumnisverfahren zugrunde was kann man denkbar daraus für einen Schluss ziehen ?
Der rechtstaatliceh Beschleunigungsgrundsatz —> man könnte daraus ableiten, dass es ein weirtzere Arguemnt dafür ist, dass bei einem 2. VU nicht mehr die Rechtmäßigkeit des 1. VU geprüft wird, denn der Säumige hatte durch den Einspruch bereits die Chance und die zweite Säumnis soll so sanktioniert werden damit dem Beschleunigungsgrundsatz genüge getan werden kann
Was muss man wo im Tatbestand bei einer Einspruch gegen ein VU Sitaution erwähnen, was bei einer normalen Leistungsklage nciht vorhanden ist ?
Kleine Prozessgeschichte:
man beginnt mit was ursprünglich beantragt wurde
dann das ein VU erging wei die andere Partei nicht anwesend war
dann die Daten zur Zustellung und die Daten des Einspruchs
dann die nunmerhigen Anträge !
(auch alle daten zur Wiedereinsetzng sind hier unterzubringen)
Rechtsnatur der Drittwiderspruchsklage und Ziel bei Erfolg ?
Prozessuale Gestaltugnsklage
Der bestehende Titel der anderen Partei soll die VOllstreckungsfähigkeit in einen bestimmten Gegenstand genommen werden
—> Ziel 775 Nr. 1, 776 = Einstellung der ZVR und Aufhebung aller Vollstreckungsmaßnahmen
örtliche und sachliche Zuständigkeit der Drittwiderspruchsklage nach §711 wonach richtet es jeweils ?
Sachlich —> nach dem Streitwert, 23, 71 GVG, dieser ist nach §6 ZPO nach der zu sichernden Forderung zu richten !
Örtlich: 771 ZPO schreibt vor, das das Gericht in dessen Bezirk die ZVR erfolgt zuständig ist, wegen §802 ist dies ein ausschließlicher Gerichtsstand
Warum kann kein 2. VU ergehen wenn nach erfolgten EInspruch aber vor EInsprcihstermin zulässigerweise eine Klageerhöhung durchgeführt wurde ?
Was muss richtigerweise ergehen ?
Ein 2. VU —> also die Verwerfung des Einspruchs kann nur bzgl. den Teil ergehen welcher bereits teil des 1. VU, denn nur hier liegt ununterbrochene Säumnis im Sinne des §345 vor
Bzgl. des neuen Teil muss deswegen ein technisch erstes VU ergehen !
Vss. für ein zweites VU ?
Tenor wenn:;
Einsbrpuch unebgründet ist
Einspruch unzulässig ist
Antrag der Erschienen Partei
Zulässiger Einspruch
Ununterbrochene (zweite) Säumnis gerade im Einspruchstermin (aonsnten wiederum erstes VU notwendig
NICHT ABER die Gesetzmäßigkeit des ersten VU prüfen, nur wenn anstelle eines ersten VU ein Vollstreckungsbeschied stand dann schon ! !!! —> hier ist dann die ordnungsmä0igkeit des VB zu prüfen
Tenor:
—> Einspruch wird verworfen (2. VU)
Wenn Einspruch unzulässig —> Einspruch wird verworfen (Endurteil, vgl. 341a I 2 )
Wie muss man tenorieren, wenn gegen den B ein VU ergeht,er zulässigen Einspruch einlegt, dann auch verhandelt, aber dann in einem weiteren Termin nicht mehr verhandelt?
Dann darf kein zweites VU ergehen, weil keine ununterbrochene Säumnis vorlag, denn im Einspruchstermin wurde ja verhandelt —> es muss technisch erstes VU ergehen
Aufgrund von 343 kann nun das ursprüngliche VU einfach aufrechterhalten werden
Es kommt nur noch die weiteren Kosten dazu (Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits)
so wäre das mit jedem weiteren technisch ersten VU in diesem verfahren (so auch etwa wenn nach Einspruchseinelgung aber vor EInspruchstermin eine Klageauswechlsung stattfand) —> keine ununterbrochene Säumnis, aber das erste VU muss insofern die Forderung sich mit der neuen Forderung deckt aufrechterhalten werden, im übrgien wird die Klage abgewiesen, im übrigen wird es aufgehoben und die klage abgewiesen
Wo muss in einem Zivilurteil im Tatbestand die Wiedereinsetzung bzw der nachgeholte EInspruch erwähnt werden ?
Jeweils zusammen mit den Daten der Zustellung des VUZ und den Daten der Wiedereinsetzung + den daten des ggf, bereits schon verworfenen Einspruchs + die tatsachen für die Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags (müsste hier richtig sein)
in der kleinen Prozessgeschichte vor den Anträgen
oder alternativ kann man die Begründung des Widereinsetzungsantrag (Begründetheit)
auch nach den Anträgen jeweils getrennt danach was Beklagte und Kläger bezüglich der Begründetheit der Wiedereinset4zung behauptetn
anschließen dann der Beklagtenvortrag zum Streitgegenstand
Vss. Zulässigkeit und Begründetheit des Wiedereinsetzngsantrag
Statthaft nach 233 nur bei Notfrist
Form richtet sich nach der nachzuholenden handlung, vgl. 236 I
Inhalt: Angabe des Hindernisses ist Zulässigkeitsvss, vgl. 236 I (die >UNverschuldetheit ist frage der Bergündetheit)
Antrgsfrist nach 234
Nachholung der versäumten Prozesshandlung !
Begründetheit:
UNverschuldetes hindernis, glaubafthmachung nach 233, 236
bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung und der fristversäumnis muss kausalität bestehem
Nur welche ZUlässigkeitsrügen fallen in den Anwendungsberich des §340 III S. 1
Da über 340 III S. 3 der 296 III gilt fallen nur die verzichtbaren Zulässigkeitsrügen darunter. Welche da sind siehe kommentar. INsbesondere ist dabei zu beachten dass nach h.M. 39, 504 bzgl. der Zuständigkeit als lex specialis gilt, so dass hier 340 III S. 3, 296 III nicht anwendbar ist, diese können also nicht nach 296 III präkludiert sein, sondern nur nach 39 nicht mehr rügefähig
Warum funtkioniert eine Flucht in dei Säumnis bzw. warum gibt es hier idr keine Präklusion ?
Bei einer FLcuth in dei Säumnis wird innerhalb der EInspruchsbegründungsfrist alle diejenigen Angriffs und Verteidigugsmittel nachgeholt, welche hätte in der Klageerwiderungs genannt werden sollte, durch die Einhaltung der Frist des §339, 340 ist jedenfalls keine Präklusion nach 340 III S. 3, 296 angezeigt
§296 I gilt aber weiterhin direkt, denn sachen die schon durch die ablaugende Klageerwiderungsfirst präkludiert sind, bleiben auch präkludiert
Allerdings hat 296 ja drei vss:
Verspätung: + durch den Ablauf der Frist zu bjeahen
Verschulden: oftmals +
Verzögerung: hier oftmals - , denn solange im Einspruchstermin die Angriffs und Verteidigungsmittel ereldigt werden können liegt ja gerade keine Verzögerung vor, denn den Einsprcushtermin hätte es ja so oder so gegeben !
Bei einem Zeugenbeweis gilt nach BGH darüberhinaus auch, dass selbst wenn ein zweiter Termin nach dem Einsprchstermin für die Beweisaufnahme notwendig ist keine Verzögerun vorliegt, wenn und soweit der Zeuge trotz der Verfrsitung rechtzeitig geladen werden konnte. Fehlt er dann entschudligt wie unentschuldigt so ist die VErzöggerung dann nciht auf die Verfristung sondern auf allemeine Lebensumstände zurückzuführen
Wie muss das Gericht entscheiden, wenn ein unzulässiger Einspruch eingelegt wurde gegen ein erstes VU (z.B. Einspruch ist verfristet), nun im Einspruchstermin der EInspruchseinlegende säumig ist und die Gegenpartei ein zweites VU beantragt ?
Es muss der EInspruch als unzulässig verwoerfen werden —> streitigees Endurteil, hiergegen Berufng
NICHT darf hier ein zweites VU ergehen, da vss dafür ist, dass ein zulässiger Einspruch vorliregt, denn das prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von amts wegen
Wie muss das Gericht entscheiden ?
Es ergeht voll stattgebenedes VU gegen den Beklagten
Verfristeter Einspruch wird eingelegt, der jedoch vom Gericht als zulässig behandelt wird
VU wird aufheoben, Klage abgewiesen
Berufung wird eingelegt vom Kläger
Berufung ist statthaftes Rechtsmittel da die Entschiedung nach Einspruch ien streitiges Endurteil ist
Das Berufungsgericht muss prüfen ob das Urteil so hat ergehen dürfen —> nein, es muss auch hier die zulässigkeit des Einsoruchs prüfen —> Urtiel wird aufgejoben, Einspruch wird als unzulässig verworfen
Was besagt der Meistbegünstigtengrundsatz ?
Eine Partei darf durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keinen Nachteil in ihren prozessualen Rechten erleidien. Bei verfahresnfehelrhgaften Entscheidungen (unkorrekten Entscheidunge) steht der beschwerten Partei deswegen der Rechtsbehefl zu der bei verfahresnfehlerfreier Entscheidung statthaft wäre, so wie der Rechtsbehelf zu der statthaft ist wenn man die verfahrensfehlerhafte Entscheidung zugurundelegt
—> man kann also wählen, aber nicht beide Rechtsbehelfe parallel geltend machen, sondern man muss sich entscheiden ! —> es sollen nur Naxhteile vermieden werden aber keine Vorteile geschaffen werden
—> auch sollen keine Vorteile geschaffen werden die bei einem korrekten Verfahren niemals aufgetreten wären
—> ABER: es sind dann zwar beide Rechtsbehelfe statthaft, jedoch wird as Verfahren anschließend wieder auf das “richtige” Gleis gebracht, der Miestbegünstigengrundsatz hilft also nur beim EInlegen des Rechtsbehelfs
vgl. vor 511 Rn.10 Putzo !!!
Nur wann gilt der Grundsatz der Meistbegünstigung?
Nur wenn die Entschiedung des Gerichts nicht klar zeigt welche Art von Entschieudng vorliegt, wenn also zweifel bestehen welche Art von Entschiedung vorliegt und wenn die Entschieudng lediglich verfahrensrechtlich inkorrekt entschieden wurde
Fußt die Entschiedung aber alleine auf inahtlichen Fehlern die dann zu einem verfahrensrechtlich inkorrekten Entscheidung führen (z.B. Säumnis wird angenommen, es ergeht VU obwohl überhaupt keine Säumnis vorlag) —> so greift hier der Miestbegünstigengrundsatz nicht, da hier zweiferlsfrei ein VU vorliegt; ein falsches aber ein VU
Wie berechnet man die Einspruchsfrist wenn eine pflichtmäßige Rechtsbleherung nach §232 nicht erfolgt ist bzw. ein Hinweis auf die Fristversäumung nach 340 III 4 nicht erfolgt ist ?
Die Fristen laufen dann dennoch ganz normal. Es ist aber möglich eine Widereinsetzung in den vorigen Stand zu fordern nach 233 ff.
Bei einem Verstoß gegen 340 III 4 dagegen läuft die Frist ebenso. Ein verstoß ermöglicht aber keinen Widereinsetzungsantrag. Vielnehr verhindert der unterbliebene Hinwesi nur eine Präklusuon nach 296 fü rverspätetes virbriungen
Auf welchen Zeitpunkt der Klage bei Prüfung der zulässigkeit und begrnüdethiet muss man nach der zulässigen EInspruchsprüfung abstellen ?
Auf den jetzigen Zeitpunkt, sollte sich also nochmal igrendetwas geändert haben so ist das einzubezeihen !
Wann kann bei Ausbleiben währen der Beweisaufnahme ein VU ergehen ?
Garmicht, die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen und unterliegt keiner Anwesenheitspflicht
—> Erst wenn die Beweisaufnahme nach 367 beendet ist dann beginnt die mündliche Verhandlung,vgl. 370 Rn. 2 Putzo
Erfolgt eine Vertagung nach 368 so kann noch kein VU ergehen
Wleche Rolle spielt die EInheit der mündlichen Verhanldung in Bezug auf die Säumnis ?
Wer in einem der Termine der Verhandlung fehlt ist zu bezhandeln als fehlt er in der mündlichen Verhandlung insgesamt —> auch das Fehlen in einem Folgetremin reicht aus
Daraus folgt aber auch umgekehrt, dass der Antrag im allersten Termin sich fortsetzt, da er ja aufgrund der Einheit der Verhandlungh bereits gestellt wurde. Prozesshandlungen wirken also fort und durchbrechen die Säumnis !
Was geschieht mit den Prozesseregbnissen, wenn die Partei erst in einem fortsetzngstermin der Verhandlung säumig ist ?
Alle Prozesertgebnisse bis dahin werden hinfällig und werden für die Prüfung des VU unbeachtlich, es kommt hier nur auf den Vortrag der anderen Partei an !
Wann echtes und wann unechtes VU ?
Vss das ein unechtes VU ergeghen darf ?
echtes: Urteil erfolgt gerade wegen Säumins = Sachurteil —> dagegen nur Einspruch
unechtes: Urteil erfolgt weil eine vss. des VU nicht vorliegt —> Prozessurteil —> dageben nur Berufung
Die partei der das unechte VU droht muss vor Erklas eines unechten VU darauf hingewiesen werden !
Kann die Partei, welche nicht säumig ist, slebst entscheiden ob ein echtes oder unechtes VU eregehen soll ?
Ja möglich ist es, nämlich wenn die Klage zwar an sich unzulässig ist, aber der Mangel durch Rügellos EInlassung geheilt wird nach , 39, 295, dann die Klage doch zulässig ist !
Welche Fristen gelten bei der Ladung ?
grds. 215, 217 eine Woche
ABER Bei Einleitung des Verfahresn gilt 274 III, welcher eine Einlassungsfrist von zwei Wochen vorsieht
Nur welche Anträge unterfallen dem 335 I Nr. 3 ?
Nur Sachanträge (Keine Prozessanträge)
NUr Sachanträge die zur Begürndung der eigenen SChlüssigkeit beitragen und notwendig sind,.
Sachen die etwa den Gegner begünstigen oder völlig neben der Sache sind, sind deswegen kein Hinderungsgrund nach 335 I Nr. 3
Welche Vss. gelten für den Erlass eines VU
gegen den Kläger
gegen den Beklagten
Im wesentlichen die gleichen Vss. mit 2 Ausnahmen:
Prozessantrag der anwesenden Partei auf Erlass eines VU (auch Sachantrga muss gestellt werden, ansonsten kann kein VU ergehen)
Termin zur mündlichen Verhandlung
Säumnis
Kein Erlasshindernis nach 335 und 337
Zulässigkeit der Klage (Grund: VU ist Sachurteil !)
(nur Bei VU gegen Beklagten) Schlüssigkeit der Klage)
Bei einem VU gegen den Kläger gilt folgedes Nicht (was für ein VU gegen den Beklagten aber gilt)
Erfordernis der Schlüssigkeit
335 I Nr. 3
Welche zwei Konsueqzenzen ergeben sich aus dem Erlass eines VU trotz Erlasshindernis nach 337, 335
§344 die Kosten der Säumnis können nicht nach 344 dem Säumigen aufgetragen werden
Die Berufung gegen ein technisch 2. VU kann nach 514 II erhoben werden mit der Begründung man sei nicht säumig gewesen
Kann man ein Protokoll der HV berichtigen ?
Ja das ist möglich, vgl. hierzu insbesondere MGS 271 26 ff.
dort steht alles mögöiche zur Beachtlichkeit bei Revsionen und den vss. der Berichtigune
Wann kann man das Beruhen des Fehlers auf dem Urteil bejahen ?
Diese Kausalität muss nicht erwiesen sein, es reicht schon das Aufzeigen der bloßen Möglichkeit , dass das Urteil zumindest auch in irgendeiner weise durch diesen Fehler mitenstanden ist
Was muss man bei einem absoluten Revisionsgrund nicht prüfen und wann gibt es dazu doch eine Ausnahme ?
Man muss NICHT prüfen ob ein Beruhe des Urteils auf dem Fehler vorliegt (Ausname bei 338 Nr. 8, dieser ist schon kein relativer Revisionsgrund)
Ausnahme:
wenn denkgesetzlich schlichtweg ausgeschlossen ist, dass eine Kausaliät überhaupt bestehen kann (Restriktiv)
Wann kann ein Fehler im Ermittlugnsverfahren ein Revisiosngrund sein ?
Welche Norm ist dann in der Regel verletzt und welche Art von Revisionsrüge ist das dann ?
Was muss man im Tatsachenvortzrag dieser Rüge dann vortragen ?
Wenn es sich um einen Fehler handelt welcher
zu einem VErwertngsverbot geführt hat und
das Gericht dieses Beweismittel DENNOCH in die HV eingeführt und
dieses Beweismittel im Urteil auch verwertet wurde !
.—> denn auf diese Weise wir dder Fehler der Ermittlungsbehörden, welche ja für die Revision unbeachtlich sind zueinem Fehler des Gerichts !
In der Regel dann 261 i.V.m. mit den Normen aus dem Errmittlugnsverfahren
Es ist dann eine Verfahrensnorm verltztz, da sich der Fehler nicht direkt aus dem Urteil ergibt sondern aus dem uRTEIL VORGESCHALTETENEN Verfahrenschritten
Man muss die Vss. der rechtlcihen Subsumtion vortragen, also —> 1. Verwertungsverbot im Ermittlugnsverfahren (Was war fehler, etc=
Das Das GEricht das das Beweismittel in die HV eingeführt hat
Das das Gericht das Beweismittel im Urteil verwettet hat
Wann sollte man in einer Reviosionsbegründung nicht den fehldnen Strafantrag beanstanden ?
Wo müsste man es tun, wenn man es machen will ?
Wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, aber es sich nicht um ein absolutes Antragsdelikt handelt und das öffentöiche Interesse bejaht wurde; insbesondere sollte man auch nie beanstanden ob nun das öffentliche Interesse rechtmäßg angenommen wurde oder nicht
Es handetl sich um ein Prozesshindernis, welches vaw zu beachten ist und deswegen ganz am Anfang der Begründung anzuführen ist
Welcher Fehler liegt vor, wenn das Gericht den Angekalgten wegen einer Tat verurteilt die nicht Teil der Anklage war ?
Wo muss man das Beanstanden ?
Es handetl sich um einen Fehler des Anklagegrundsatzes nach 151 und NICHT um eine Verletzung des 266 !
Folge —>
Es handetl sich um einen vaw zu beachtendes Verfahreshindernis, weswegen keien verfahrensrüge zu erheben ist sondern nur die Verletzung der Norm in der Begründung am Anfang im Rahmen der Verfahrehshindernisse darzustellen ist
Welche Besonderheiten gelten bei der Revision gegen ein Berufungsurteil was den Prüfungsumfang angeht?
Geprüft wird NUR NUR NUR das Berufungsurteil!
Es wird die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung geprüft —> ist die Berufung schon unzulässig so wird das Berufungsurteil aufghoben, die Berufung als unzulässig verworfen und das Ersturteil wiederherzustellen
Geprüft wird auch ob die Beschränkung nach 318 richtig geprüft und angenommen wurde —> wurd zu unrecht eine Beschärnkung angenommen, so hätte das Berufungsgericht über den gestemn Prozesstspff entscheiden müssen; hat es aber nicht ,so dass wichtige Tatsachenfestellungen etc. unterlassen wurden ! —> Fehler
Verstöße gegen das Verschlechterungsgebot
—> wird alles von Amts wegen geprüft, muss daher nicht ofrmell gerügt werden, sondern am Anfang der Revisionsbegründung dartgetsellt werden
Was geschieht, wenn derjenige dem der Streitverkündet wird der anderen Partei beitritt ?
Dann kommt es zu einem doppelten Effekt der INterventionswirkung
denn sowohl der unterlassenen BEtritt nach 74 III als auch der erfolgte Beitritt nach 68 bewikren INterventionswirkung
Wann tritt die Verjährungshemmung nach 204 I Nr. 6 bei Streitverkündung ein ?
Welche Rolle spielt ob nach der Streitverkündung nun dem Streit beigetreten wird oder nicht für die Verjährungshemmung ?
Die Streitverkündung wird nach 73 S. 3 erst mit ZUstellung wirksam —> hierauf kommt es grds an.
ABER: beachte 167, welcher eine Rückwirkung der ZUstellung bestimmt, so dass bei alsbaldiger ZUstellung so tritt die Wirkung bereits mit Antraf oder Erklärung ein !
Die Streitverkündung muss aber für die Wirkung nach 204 BGB zulässig sein !, vgl. 72 ZPO
Rolle:
Wird beigetreten so wird rein prozessuael die Zulässigkeit der VERKÜNDUNG nicht mehr geprüft
ABER: für die Frage der Verjährungshemmung nach 204 Nr. 6 ist dennoch immer eine zulässige Streitverkündung zu verlangen, auch wenn dem Streit beigetreten wird !
Was charakterisiert die Streitgenössische NI ?
Was ist die Folge daraus, insbesondere was ist der UNterschied zum einfachen Nebenintervenient?
In Bezug auf Rechtsmittelfristen, Widerspruch zur Hauptpartei, Vernehmung als Beweismittel
Der NI bleibt weiterhin Dritter und ist nicht Partei, ihm kann also weiterhin nichts in der Hauptsache zu oder abgesprochen werden (= spezieller Nebenintervenient)
Jedoch wird seine Position der des Streitgenossen nach 61 angenähertm so dass er sich gegen die Rechtskrafterstreckung (Die gleichzeitig der Grund für die Streitgenössiche NI ist ) besserr wehren kann)
—> für ihn laufen die Rechtsmittelfristen gesondert; gleiches gitl für Einspruch gegen VU etc (Anders beim einfacher NI!)
—> er darf sich mit Einspruch, Berufung etc, ebenso Angriffs und Vertedigungsmitteln auch gegen den Widerspruch der Hauptpartei einglene bzw. geltend machen (das kann der NI nicht !)
—> er kann auch in den Kosten verurteilt werden, vgl. 101 II, 100 (gleich wie beim NI)
—> Der streitgenössische Nebeninterveneient wird als PARTEI vernommen, anders als der einfache NI (vgl. wegen Verweis von 69 auf 61!)
—> im übrigen wie ein Nebeninterveneient nur mit weitergehenden Befugnissen, vgl. 69
Vss, für die Streitgenössische NI ?
Ein Dritter muss NI sein (vss. des §66 ZPO) +
Die Urteil im Vorporzess zwischen Kläger und Beklagten muss auch gegenüber dem NI wirksam sein, muss also unmittelbar infolge von Rechtskrafterstreckung oder Gestaltungwirkung wirken
vgl. 69 ZPO
Beispiele z.B. 115, 125 VVG, 128, 129 HGB
Was meint, die Hauptsache darf nicht 1250€ übersteigen in §708 Nr. 11 1. Alt. ZPO?
Hauptsache meint wegen §4 ZPO ohne Zinsen und ohne sonstige Nebenforderungen - —> mehrere Ansprüche sind wegen 2, 5 ZPO zusammenzurechnen
(Keine Addiotion bei Mischurteilen, wie Annerkentnis + Endurteil, hier jeweils getrennt)
Wie lautet der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im folgenden FAll:
K klagt aus Eigentum auf Herausgabe eines PKW im Verkehrswert von 40 000€ gegen B. K obsiegt vollends.
Wichtig:
Herausgabe = Kein Geldanspruch —> man bruacht nach 709 S. 1 eine konkrete Sicherheitsleistung
Kostenerstattung = Geldanspruch —> man braucht nach 709 S. 1. S. 2 keine konkrete Sicherhitslesitung, es reicht der pauschale Prozentbetrag
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziff I (Herausgabe) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40 000€, in Ziff. II (Kosten) gegen solche iNhöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags
Wie kann im Folgeprozess die Interventionswirkung aufgehoben werden ?
Nenne die vss hierfür:
Insbesondere durch die EInrede der mangelhaften Prozessführung der Hauptpartei im Vorprozess nach 68 Hs. 2
Aber nur, wenn die Partei des Folgeprozesses aufgrund der Prozesslage oder des Zeitpunkts des Beitritts gehindert war bestimmte Angriffs und oder Verteidigungmittel geltend zu machen etc, oder Angriffs oder Verteidigungsmittel von der Hauptparteio ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht wurden
Das heißt —> es muss unter keinen Umständen möglich gewesen sein, die Angriffs / Verteidigungsmittel geltend zu machen —> auch die Möglichkeit des EInlegens von Rechtsmitteln ist hier zu prüfen, denn auch das EInlegen bsp. der Berufung ermöglicht, das geltend machen dieser Angriffs und Vertedigungsmittel ! —> dann greift 68 Hs. 2 nicht
—> dann wird die Interventionswirkung ganz oder teilweise beseitiging, wenn er behauptet und nötigenfalls auch beweist !
Wenn im Folgeprozess die Wirksamkeit der Streitverkündung in Frage steht, was ist bei der Überprüfung dieser Wirksamkeit stets zu beachten ?
Dass ggf. durch rügellose Einlassung eine Heilung nach §295 ZPO geschenen ist, so dass die Streitverkündng trotz FOrmfehler nach §73 ZPO etc. Wirksam ist !
Vss. für die Interventionswirkung nach 68 ?
Folgeprozess zwischen Streitverkünder und Streitverkündungsempfänger bzw. Beigetretnen und der untersützten Hauptpartei ( ABER NICHT: zwischen dem NI und der nicht unterstützten anderen Partei!!!!)
Musste die Streitverkndung der Streitbeitritt wirksam sein ?
Hier muss differenziert werden:
Wird dem Streit beigetreten (egal mit oder ohne voriger Verkündung) ist es egal ob der Beitritt zulässig war oder nicht, es mussten nur die Prozesshandlungsvss. vorliegen (denn es gab ja die Möglichkeit nach 71) —> Prozesshandlungsvss. werden ja von amts wegen geprüft
Wird dem Streit nach Verkündung nicht auf seite des verkündenden beigetreten, so wurden ja zu keinem Zeitpunkt die vss. geprüft und es gab auch keien Möglichkeit dazu —> nur eine nach 72, 73 ZPO zulässige und wirksame Verkündung kann intervemtionswirkung entfalten, dies muss im Folgeprozess geprüft werden
Rechtskräfitge Entscheidung im Vorprozess; Vergleich reicht nicht !
Putzo, 68
UND 74 Rn. 2!
Welche materiell rechtliche Wirkung hat eine Streitverkündung und welche vss. müsen vorliegen ?
Verjährungshemmung nach 204 Nr. 6 aber NUR wenn die Streitverkündung zulässig war
Wleche Wirkung hat die Interventionswirkung nach 68 Hs. 1 ZPO
Greift die Interventionswirkung nur bei vorangegangener Streitverkündung oder reicht auch der Beitritt ohne vorangegangene Veründung aus ?
die im Folgeprozess streitigen Feststellungen gelten, so sie denn im Vorprozess notwendige Feststellungen waren (das Urteil also darauf beruht), als richtig
Soweit sie der Hauptpartei zugunsten wirken und nicnt zulasten !(sollten sie zugunsten des damligen NI wirken, so greifrt die INterventionswirkung nicht nach h.M.) —> nur zugunsten des Streitverkünders
gilt auch aber wohl auch ohne vorherige Verkündung nur zugunsten der Hauptpartei! —> bei vorangegangener Verkündung folgt die Wirkung aus 74 III, bei fehlender Streitverkündung wohl aus der Ratio des §68
Die Interventionswirkung reicht damit erheblich weiter als die Rechtskraft, denn es sind alle Notwendigen Feststellungen umfasst, somit auch alle VOrfragen die zum Tenor geführt haben, also alle sachen die Entscheidungserheblich waren
NICHt also: hilfserwägungen oder sonstige überschiessende Anregungen etc
Die Interventionswirkung greift ja nur zugunsten des Streitverkünders, was ist aber dennoch unzulässig im Folgeprozess ?
Dennoch unzulässig ist es sich im Folgeprozess sich nur auf einzlene vorteilhafte Tatsachen zu berufen.
Vielmehr besteht zwar ein Wahlrrehct ob man das Urteil als ganzes den 68 unterfallen lässt oder nicht. Einzelne Teile im Urteil oder einzlene Tatstacje im Urteil köjnen dagegen nicht teil des Wahlrechts sein. Die Interventionsworkung ist unteilbar
Nenne die Besonderhieten im
Rubrum
Tatbestand
Entscheidungsgründe
wenn auf einer Seite der Parteien ein Nebeninterveneient vorhanden ist
Rubrum —> der NI ist unmittelbar nach der unterstützten Partei aufzuführen, und muss auch namentlich auch NI bezeichnet werden (WICHTIG: nur wenn Streit beigetreten wird ist er im Rubrum aufzunehmen !)
Tenor: in der Hauptsache wird ihm natürlich nichts zugesprochen noch kann er in der Hauptsache verurteilt werden; ANDERS: Bei den kosten nach 101 (bei Streitgenössischen NI gilt nach 101 II der 100)
Dies ist auch entsprechend zu tenorieren —> der KLäger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention als bsp.
—> Bei Kostenersttunganspruch ist auch die vorläufige Vollstreckbarkeit zu tenorieren zugunsten des NI
Der Betritt ist in der kl. Prozesgeschichte vor den Anträgen zu berichten
Anträge: NI kann selbst Anträge stellen, diese sind bei den Anträgen der Parteien unterzunringen
Der Streitige Vortrag des NI ist bei dessen Partei die er unterstützt anzubringen
Entscheidungsgründe:
Hier ist der Ni insbeslndere im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten, bzw. sien Vorbrigen., und kostenetnscheidung ebenso
ZUr UNterstützenden Partei Widersprüchlichen Sachvortrag durch den NI ist ja im Prozess unwirksam. Wie bringt man diesen widersprüchlichen Vortrag im Tatbestand unter ?
Im Tatbestand muss man wertungsfrei und ohne rechtliche Schlussfogerung darstellen; der Vortrag, so widersrpüchlich er auch sei, muss daher ganz normal bei der unterstützzenden Partei im Rahmen des sonstigen Vortrgs des NI dargetsellt werden
Wie tenoriert man die vorläufige Vollstreckbarkeit des NI?
Wie ist der Gebührenstreitwert des NI anzusetzen?
Ganz normal nach den Regeln des 708 ff. Also für den NI auch getrennt von den Parteien.
Der Gebührenstreitwert ist dabei strittig: wohl h.M. (siehe §3 Putzo): er richtet sich nach dem Interesse des NI an dem Prozesssieg, also an der Interventinswirkung nach §68 (str.)
Auf welche Art und Weise wird entschieden wenn die andere Seite dem Streitbeitritt widersprucht ?
Es handelt sich dann um einen zwischenstreit nach 71, dieser wird durch Zwischenurtiel nach 71 II entschieden.
Tenor: der Beitritt des Streithelfers XXX ist zulässig
(Kosten dann im endurteil, die Kosten des Zwischenstreits werden nach 91 analog verteilt und nicht nach 101)
Das Zwischenurteil kann auch zusammen mit dem Endurteil tenoriert werden ! (evtl. Klausurkonstellaiton: Zwischenstreit + entscheidungsreife Hauptsache) —> auf dem Blatt dann Zwischen und Endurteil (=Mischurteil)
Wann trägt wer die Kosten bei der Nebenintervention , woraus ergibt sich hier die Kostenentscheidung?
Der 101 I hat die Folgem dass eine Kostenparallelitäöt zwischen den Kosten des Rechtsstreits und der Kosten der NI entsteht —>
Beispiele:
tritt der NI auf seiten des Beklagten bei:
Wird die Klage abgewiesen —> Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der NI (Grund: er trägt nach 91 die Kosten des Rechsstretis und muss deswege nach 101 auch die Kosten der NI tragen)
WIrd der Klage stattgegeben —> der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, der NI trägt die Kosten der NI
Werden die Kosten aufgehoben —> Die Kosten werden gegeinander aufgehoben, der NI trägt die Kosten der NI selbst
Bei quoteloung gilt das entsprechende !
Kann ein Nebeninterveneient für die Hauptpartei präkludierte Beweismittel als nicht präkludierte Beweismittel vorbrungen?
Nein, er übernimmt den Prozess wie er zum Zeitpunkt des Beitreiits ist, alle Beweismittel die Präkludiert sind oder dann noch präkludiert werden können vom NI nicht mehr unpräkludiert eingebracht werden. Der NI muss es insofern nehmen wie es der Hauptpartei steht
Was ist bei einem Schmerzensgeldanspruch stehts in der Zulässigkeit der Klage anzusprechen ?
Das die Klage nicht etwa wegen unbestimmtheit nach 253 unzulässigistm sondern heir eine Ausnahme davon vorliegt, welche allgemein anerkannt ist
Wie prüft man den Einspruch oder die Berufung eines Nebenintervenienten ?
Legt sowohl Der NI als auch die Hauptpartei das Rechtsmittel ein, so prüft man beide getrennt. Jedoch handelt es sich dabei dennoch insgesamt um ein einheitliches Rechtsmittel über das einheitlich zu entscheiden ist (wichtig für Klausuraufbau)
Das ist zu vergleihcne mit der wiederholten Rechtsmitteleinlegung durch eine Partei
Konkret:
Legt der NI Einspruch ein, so ist am Anfang dieser Prüfung zu prüfen, ob er überhaupt Einspruchsberechtigt ist, also zu prüfen ob er überhaupt Nebeninterveneint ist
Ist der Einspruch der Partei dagegen ohnehin unproblematisch zulässig, so hat die Einspruchseinlegung des NI keine weitere Bedeutung
Darf der NI materiell rechtliche Willenserklärungen abgeben ?
Ja aber nur solche die eigenes materiells recht betreffen; Nicht solche die die materiell rechtloiche zuständigkeit der Hauptpartei betreffen !
er kann also wenn dann aus eigenem Recht aufrechen und nicht aus dem Recht der Hauptpartei, vgl. 67 Rn. 11 Putzo
Wie erfolgt der Streitbeitritt bei der Nebenintervention ?
Wann tritt dann die Wirkung der Nebenintervention ein, was sind die vss. für den Eintritt?
Nach 70 bedarf es eine Schrfitsatzes beim Prozessgerihct mit den in 70 ZPO vorgeschireben inhalt
Die Wirkung der Nebenintervention tritt ab Einreichung des Schriftsatzes ein, auch wenn dieser formfehlerhaft ist, nicht erst mit Zustellung
Nur wann werdie die Vss. des Streitbeitritts der Nebenintervention geprüft im Vorprozess ?
Was wird dabei von Amtswegen geprüft?
Im Vorprozess nur auf Rüge (=Antrag) nach 71
von Amts wegen wird, aber wie stets sonst auch, geprüft ob die Prozesshandlungsvoraussetzungen = Partei Prozess Postulationsvss. vorliegen und es wird v.a.w geprüft ob überhaupt eine Beitrittserklärung nach 70 vorliegt (aber nicht der Form etc), dies wiederum nur nach 71 auf Antrag hin
—> Das muss man dann auch in einem Urteil so darstellen
Wenn auf Antrag nach 71 ZPO der Beitritt des Nebenintervenienten gerügt wird, was wird dann vom Gericht geprüft
Kann man vorliegende Mängel irgendwie heilen ?
Ohnehin von Amts wege gepürft werden die Prozesshandlungsvoraussetzungen (Partei, Prozess, Postulationsfähigkeit) + das Vorliegen einer überhauptirgendiwe gearteten Beitrittserklärung
Wenn Antrag nach 71 eingeht —>
Form der Beitrittserklärung nach 70
Anhängiger Rechtsstreit nach 66
Rechtliches INteresse am Obsiegen der Untersützten Partei nach 66 I, muss nach 294 galubhaft gemacht werden
Eine Heilung nach 295 I ist bei allen nicht von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen möglich, bei allen von amts wegen zu prüfenden Vss. gilt dann aber 295 welcher eine Heilung ausschließt
Welche Handlungen kann ein Nebenintervenient vornehmen und mit welcher Wirkung ?
Was kanne r aber im Gegensatz zu Streitgenössischen NI nicht ?
Er kann in eigenem Namen alle Prozesshandlungen wirksam vornehmen, also so als hätte sie die Hauptpartei selbst vorgenommen (Behauoten, Bestreiten, einspruch einlegen etc.)
mit Aunahme solcher die im Widerspruch zur Hauptpartei stehen, diese sind dann unwirksam
vgl. 67
Das unterscheid den NI vom einfachen Streitgenossen, der nur wirksam für sich Prozesshandlungen vornehen kann !
Welche Befugnisse und Position hat der Nebenintervenien wenn
die Hauptpartei säumig (Wann darf VU ergehen, was kann der NI dagegen machen ?) ist
Ist die Haupttpartei säumig so kann der NI ein VU abwenden, wenn er verhandelt
ZUDEM: er ist, wie auch die Hauptpartei zu Laden, wird der NI nicht geladen, so darf kein VU ergehgen, wegen 335 I Nr. 2
Der NI darf ja wirksam alle Przesshandlungen vornehmen welche nicht im Widersprhch zur Hauptppartei sind (Dies dürfte er nur wenn er nach 69 streitgenbössischer NI wäre), daher kann er auch Einspruch gegen ein VU einlegen etc)
Kann der NI als Beweismittel herangeozgen werden ?
Ja er kann als Zeuge vernommen werden (NICHT möglich ist hier daher aber die Parteiverneahme; anders ist dies im Fall der Streitgenössischen Nebenintervention nach 69)
Wie kann ein Nebeninterveneint von der Haupptpartei bereits unstreitig gestellte Tatsachen streitgi stellen `?
Garnicht, denn er er darf keine der Hauptpartei Widersprechenden Handlungen vornehmen, so dass unstreitiges unstreitig bleibt
Kann die Hauptpartei Prozesshandlungen des Nebenintervenienten widerrufen ?
Grds. werden die Prozesshandlungen des NI ja direkt wirksan, wenn sie nicht schon bereits im Widerspruch zur Hauptpartei stehen.
Es steht der Hauptpaprtei jedoch zu die Prozesshandlungen des NI zu widerrufen, allerdings nur wenn der Widerruf sofort erfolgt
Abgrenzung von Nebenintervention zu Streitgenossenschaft
Als Nebenintervenient beteiligt man sich an einem fremden Rechtsstreit als Dritter im eigenen Namen (also nicht als Vertreter), aber nicht als PArtei, sondern nur zum zwecke der Untersützung
Wie prüft man den Parteiwechsel auf KLäger / auf Beklagtenseiten
Es gelten nach BGH hier die 263, 264, 267, 269
Man muss stets unterschieden zwischen der neuen Partei und der Beziehung der alten Parteien (zwei Zulässigkeitsprüfungen!)
Klägerwechsel
Wechselerklärung des neuen Klägers, 253 oder 261
Einwilligung des alten Klägers muss auch vorhanden sein, sonst würde seine klage und Dispositionsbefugnis völlig übergangen
Einwillung des Beklagten notwendig, vgl 269, kann aber durch Sachdienlichkeit ersetzt werden( so BGH) (sehr strittig, weil keine gesetzliche Grundlage)!
Beklagtenwechsel
Erklärung des Klägers notwendig (Prozesshandlung, also oftmals wohl 261)
Alter Beklagter MUSS zustimmen (nach Beginn d. mündlicher verhandlung)= 269 analog
Einwilligung des neuen Beklagten nicht erforderlich; Sachdienlichkeit reicht für das Gericht(denn ob man Beklagten wird oder nicht hängt nciht von der Zustimmung ab; anders in zweiter Instanz)
Zulässigkeit der KLage gegen den neuen Beklagten ist wohl keine vss für die wirksamkeit der Rücknahme gegenüber dem alten Beklagten! (aber anprüfen ggf)
(Literatur: 263 ff. nicht anwendbar, KLage gegen neuen Beklagten ohne weiteres zulässig, alter Beklagter aber 269 direkt anwednbar !, so dass stets hier ZUstimmung erforderlich ist)
Beachte: bei einem zulässigen Parteiwechsel scheidet die alte Partei aus —> Rechtshängigkeit entfällt. Kosten sind aber angefallen !
Deswegebn: entweder einheitliche Entscheidung im Urteil mit teilweise Anwendung des 269 III ZPO
oder vorab Teilkostenentscheidung zu ausgeschiedenen Parteie durch Beschluss nach 269 III ZPO
Wie prüft man die ZUlässigkeit eines KLägerwechsels
Eigentlich kann man auch hier zwei getrennte Zulässigkeitsprüfungen machen, wie beim Beklagtenwechsel
Jedoch ist bei dem Klägerwechse keine KOnstellation möglich, bei der der alte und der neue Kläger gleichsam in KLäger der Klage sind. Deswegen kann man hier auch nur eine einzige umfassende Zulässigkeitsprüfung machen
Wie prüft man Aufbautechnisch einen gewillkürten Beklagtenwechsel?
Man muss beachten, dass meherere Prozessrechtsverhältnisse vorliegen, mit welchem man anfängt ist grds. nicht wichtig.
ZUlässigkeit der KLage gegen den neuen Beklagten + Begründetheit
Zulässigkeit der Klage gegen den alten Beklagten + Begründetheit
Gibt es einen gesetzlichen Parteibeitritt ?
Ja die einzige Regelung ist in §856 II ZPO uzi finden und behandelt die Konstellation wenn eine einzige Forderung mehrfach für mehrere Gläubiger gepfändet wurde,
Hier kann jeder Gläubiger dem Rechtsstreit als notwendiger Streitgenosse durch einseitige zustimmungsfreie Erklärung nach 261 II ZPO dem Rechtsstreit beitreten
Welche zwei groben Fragen muss man bei einem gewilkürtien Parteiwechsel auseinanderhalten ?
Ist die Parteiänderung zulässig ? —> Prüfung der ZUlässigkeit; ist er unzulässig—> über was muss jetzt alles etnschieden werden ?
Ist die neue Partei an die bisherigen Prozessergebnisse gebunden, auch ohne oder gegen ihre ZUstimmung ? —> Am Anfang der Begründetheit
Was sind die Grundwirkungsweisen des gesetzlichen Parteiwechsels ? (4)
In jeder Instanz zulässig
Gesetzliche geregelt
Neue Partei muss den Prozess in der Lage übernehmen, in dem sich der Prozess zu diesem Zeitzpunkt befindet, auch bis dahin ergangen Entscheidungen sind wirksam ; es gibt keine Wiederholungen der Beweisaufnahme etc
Entscheidung ergeht mit einheitlicher Kostenetnscheidung NUR zwischen den neuen Parteien
Jede subjuektive Klagehäufung führt aufgrund verschiedenen Streitgegenstände auch zu einer objektiven Klagehäufubg (wohl h.M.)
Was ist die Folge des §239 ZPO und in welchem wichtigen Fall wird er analog angewendete ?
Der Gesamtrechtsnachfolger wird kraft gesetzes Partei de Rechtsstreits !
Analoge Anwendung insbesondere im Gesellschaftsrecht:
bei einer liquidationslosen Vollbeendigung wenn zugleich eine Gesamtrectsnachfolge eintritt
z.B, Alle OHG Gesellschaftanteile gehen auf einen einzigen Gesellschafter über
Wo spielt die Frage einer notwendigen Streitgenossenschaft eine Rolle im Urteil ?
Bei materiell rechtlich notwendiger SG schon in der Zulässigkeit
ansonsten in der Begründetheit beispielsweise bei Säumnis eines einzelen etc
asuch in der Widerklage bei der Frage der Zulässigkeit !
Nenn die grundsätzlöichen zwei Wirkungsweisen der notwendigen Streitgenossenschaft ?
Einerseits ist jeder SG selbständig, wie bei einer einfachen Streitgenossenscahft, er kann also auch nur in seinem eigenen Prozess handeln, er ist namentlich nur weil er Streitgenosse ist auch kein Vertreter der anderen
Andererseits erfährt dies bei der notwendigen SG eine Einschränkung
So wird durch 62 das Prionzip aus 1. eingeschärnkt
—> dadurch dass eine einheitliche Sachentscheidung ergehen muss gibt s beispeislweise eine Vertretungsfiktion bei Säumnis eines einzelnen und die unwirksamkeit widersprechender Prozesshandlungen, so wird in die Selbständigkeit der SG eingegriffen
Wie prüft man die Zulässigkeit der Klage bei notwendiger Streitgenossenscahft?
Was ist die Folge bei Unzulässigkeit deswegen ?
Man prüft die ZUilässigkeit für jeden SG gesondern
Ist die Klage nicht für jeden SG unzulässig so muss unterschieden werden:
bei materiell rechtlich notwendiger SG ist die gesamte Klage unzulässig —> fehlende Prozessführungsbefugnis des einzelnen ?!
bei prozessual notwendiger SG ist nur der unzulässige Teil durch Prozessurteil abzuweisen, der rest ist dann ganz normal per Sachurteil abzuarbeiten
Welche wesentlichen Folgen hat der Betritt als Nebeintervenient für den Folgepürozess ?
Interventonswirkung nach 68 ZPO (wenn Streitbetritt zulässig war)
Verjährungshemmung nach 204 (beachte aber 204 II Hemmung entfällt sechs Monate nach Rechtskraft des urteils im Vorprozess)
Auch 167 ZPO gilt, so dass ab hier schon die Verjährungshemmung beginnt, wenndie ZUstlellung demnchst erfolgt ist
Warum sindVersicherungsnehmer und Versicherung als Beklagten Streitgenossen bei einem Schadenserstaz keine notwendigen Streitgenossen ?
Weil ähnlich wie bei OHG und Gesellscahfter die Versciherung bzw. die OHG sicha uch aus anderen Gründen entlasten kann, welche dem Versicherungsnehmer nicht offen stehen müssen. Deswegen bedarf es auch keiner zwingenden einheitlihcen Entscheidung im Sinne einer notwendigen Streitgenossenscahft (z.B. wegen Berufung auf einen Risikoauschluss)
Wann liegt eine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenscahft vor ?
Wenn das materiell Recht nur allen gemeinsam zusteht in der Weise, dass ohne Einzelklagebefugnis nur von allen gemeinsam geltnd gemacht werden kann
Kennzeichnend sind also zwei Elemente:
Nur gemeinsame Prozessführungbefugnis (Einzelklage ist unzulässig)
Aufgrund der nurt gemeinsamen Sachbefugnis kann notwendigerweise nur eine einheitliche Sachentscheidung gefällt werden
Warum sind Gesamtschuldner untereinander und Hauptschuldner und Bürger jeweils keine notwendigen Streitgenossen ?
Es fehlt jeweils an der gesetzlichen Bestimmung der Rechtskrafterstreckung, denn 425 II schließt dies sogar ausdrücklcih aus und 768 ermöglicht nur eine materiell rechtlcihe Einwendunge jedoch folgt daraus keine prozessuale Rechtskrafterstreckung
Wesentlichen Unterschied von prozessualer und materiell rechtlicher notwendiger Streitgenossenscahft ?
Die prozessual notwendige führt dazu, dass eine Sachentscheidung nur einheitlich gegenüber allen ergehen darf, wenn eine gemeinsame Klage erhoben wird
Ekne Einzelklage wäre aber zulässig, erst wenn gemeinscahftlich geklagt wird kommt die Folge, dass eine einheitliche Sachentscheidung notwendig ist!
Bei der materiell rechtlichen notwendigen Streitgenossensdachtt dagegen kann die Klage schon nur gemeinscahftlich erhoben werden ! Ansonsten ist sie unzulässig, auch hier ergeht natürlich nur eine einheitliche Sachentscheidung
Wann liegt eine notwendige prozessuale Streitgenossenschaft vor ?
Rechtspr: In den Fällen der gesetzlich angeordneten Rechtskrafterstreckung
z.B. also
327 ZPO
856 II, IV ZPO
1495, 1496 BGB
2342 BGB
NICHT NCIHT NICHT die Gesamtschuld ! und nicht die KLage gegen die OHG und gleichzeitig gegen einen der Gesellscahfter
Muss bei einer notwendigen Streitgenossenscahft, bereits bei Klageerhebung gemeinsam erfolgen, ist also eine Klageerhebung alleine unwirksam ?
Es kommt darauf an:
Bei Prozessualen Notwenidgen SG nach 62 I 1. Alt ist eine gemeinsame Klageerhebung nicht notwenidg, wird sie aber getätigt, so sind liegt eine notwendige SG vor
Bei materiell rechtlichen notwendigen SG nach 62 I S.2 Alt dagegen kann eine Klageerhebung nur gemeinsam erfolge, denn das materiell recht kann ur von allen gemeinsam ausgeübt werden ! Ansonsten fehlt es an Aktiv Passivlegitmation !
NUr welchen Fall regelt der §100 für die Kosten bei Streitgenossen ?
Nur den Fall, dass alle Streitgenossen unterliegen
Nicht geregelt sind folgende Fälle:
Obsiegen aller Streitgenossen —> 91
UNterliegen ganz oder teilweise nur einzelner Streitgenossen, dafür 91, 92 kombiniert (h.M.)
Wie lautet die Kostentenorierung wenn die von der Kostenetnscheidung betroffenen Gesamtschuldner sind ?
Die Kosten des Rechts tragen die Beklagten samtverbindlich ((100 IV))
Wann gilt die BaumBasche Formel ?
Man braucht mehrerere Streitgenossen, welche aber unterschiedlich obsiegen bzw. verlierern
Wie geht man bei der Baumbaschenformel vor um die Kostentragungsquote bestimmen zu können ?
Prüfen ob vss. für die Baumbascheformel vorliegen (mehrere SG, unterliegen unterschiedlich)
Letztlic muss man so Verfahren als hätte der Kläger welcher teilweise obsiegt mehrere Klagen gehabt, dabei sind aber Gerichtskosten und Außergerichtliche Kosten zu trennen
Beispiel:
K klagt gegen B1 und B2 jeweils 4000€ gesamtschuldnerisch ein. Gegen B2 wird die Klage abgwiesen. Gegen B1 gewinnt er vollends.
K unterliegt gegenüber B 2 vollends —> er muss dessen Außergerichtlichen Kosten zahlen
K unterliegt in dem Gesamtprozess zu hälfte —> er muss also die Hälfte der Gerichrtskosten zahlen
B1 verliet vollends —> da K aber auch teilweise verliert muss er nur die Hälfte der Gerichtskosten zahlen
B1 verliert gegen K vollends —> da K aber auch zur Hälfte verliert muss er nur die Hälfte der Anwltskosten des K zahlen
Was geschieht mit den beiden Klagen, wenn die Vss. einer einfachen Streitgenossenscahft nicht vorliegen ?
SIe sind lediglich vonenainder nach 145 I ZPO zu trennen, es findet KEINE Abweisung statt, da die einfache STrweitgenossenscahft keine Sachurtielsvss. ist !
Wieso und bis wann kann eine bereits erklärte Prozessaufrechnung wirksam wieder zurückgenommen werden?
Was geschieht dann mit der materiell rechtlichen Erklärung ?
Sie ist Prozesshandlung und dabei keine Bewirkungshandlung (wie Klagerücknahme etc), sondern eine Erwirkugnshandlung, diese sind grds. frei widerruflich, wenn nicht ausnahmsweise eine schützenswerte Stellung der anderen Seite bereitis entstanden ist, welche zu schützen ist
Aufgrund der Doppelnatur ist die materiell rechtliche Erklärung nach 139 BGB wirkungslos, der 139 BGB ist heir als allgemeines Rechtsprinzip anwendbar
Woraus bestimmt sich bei mehreren Forderungen die aufgerechnert werden sollen, in welcher Reihenfolge dies geschehen soll ?
Grds. kann dies der aufrechnenden Teil bestimmen, vgl. 396 S. 1
Widerspricjht allerdings der anderere Teil so finden nach 396 S. 2 die gesetzlichen Regeln nach 366 S. 2 anwendung.
Hier kommt es dann darauf an, dass die mit der geringsten Sicherheit zuerst aufgerchent werden soll etc
Wie ist das Verhältnis einfacher Streitgenossen grundsätzlich zueinadner ?
Welche wichtigen Ausnahmen (6) gibt es ?
Dies beschreibt 61 ZPO
sie stehen jeweil sals Einzelnen gegenüber, die ein Handlung des einen kann dem anderen nicht zum Nachteil gereichen., sie sind also unabhängig voneinander.
Man kann deswegen sagen, es sind schlichtweg mehrere Klagen mehrerer Personen zussammengefasst in einem Verfahren (einfache subj. Klagehäufung)
Ausnahmen:
Gesamtschuldner nach 421 ff. BGB —> nach 422 BGB bewirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch die Erfüllung durch die anderen Gesamtschuldner
Gesamtgläubiger nach 428 ff. BGB —> Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die anderen, mit der Folge auch des 300 gegenüber allen !
notwendige Streitfenossenscahft nach 62 ZPO ist insofern auch eine Ausnahme zu 61 ZPO (materiell oder prozessuale notwendige)
Tatsachenvortrag, welche alle SG betreffen gelten, auch wenn sie nur von einem vorgetragern werden, grds. auch für und gegen die anderen SG, wenn nicht die anderen SG widersprechen oder selbst abweichen
Einzeltatsachen, welche nur den vortragegen SG betreffen wirken auch nur für und gegen diesen
Beweiswürdigung: für gemeinsame Tatsachen grds. nur einheitlich, nur wenn bei den SG verschiedene Gründe jeweils vorliegen können unterschiedliche Ergebnise erzielt werden
Kann bei einer einfachen Streitgenossenscahft ein Streitgenosse Zeuge sind ?
Denkbar ist es nur, wenn der einfache Streitgenosse Zeuge zu Tatsachen ist, welche nicht auch seinen eigenen Prozess betreffen sondern nur den prozess des anderen Streitgenossen, vgl. 61 Rn. 7 Putzo
Wir die geltendgemachte Aufrechnung tenoriert ?
Nein trotz dass sie zwar nach 322 II bis zur Höhe der geltend gemachten Forderung in Rehctskraft erwächst wird sie nicht tenoriert, da sie auch nciht rechtshängig wird als bloßes Angriffs und Verteidigungsmittel
Wie macht man die Kostenetnscheidung bei einer Hiflsweise Aufrechnung ?
Hier ist zu beachten,d ass der Gebührenstreitwerd nach 45 III GKG sich grundsätzlich um die Aufrechnungsforderung erhöht.
Sind dann sowohl Klageforderung als auch Aufrechnung begründet, so unterliegt jede Seite zu dem jeweiligen Anteil, so dass eine Kostenquotelung oftmals angezeigt ist !
Die Primäraufrechnung und die unsztreitige Hiflsaufrechnung erhöhe dagegen den Gebührenstreitwert nicht
Wie berechnet man welche Partei welchen Anteil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat ?
Gebührenstreitwert ausrechnen
Herausfinden wieviel jede Seite für sich UNTERLIEGT
—> quoteln wenn notwendig
Nur in welchem Fall liegt letztlich eine Doppelnatur der Aufrechnung vor ?
Nur wennd die Aufrechnung im Prozess erst erklärt wird —> dann ist sie prozesshandlung und materiell rechtliche zu bewerten
Wurde sie bereits vorgerichtlich erklärt, so ist sie im Prozess letztlich nur normales Vertesifungsvorbringen. hier stellt sich das Problem der Doppelnatur dann nicht
Was passiert wenn bei einer Prozessaufrechnung die Prozesshandlung oder aber die materiellrechtlcihe Erklärung unzulässig oder unwirksam ist ?
Was ist die prozessuale Folge ?
Was ist dagegen die Prozessuale Folge wenn die Forderung unschlüssig oder unbegründet ?
DIeser Umstand, sowie der umgekehrte Umstand wird jeweils über das allgemeine Rechtsprinzip des 139 BGB gelöst
-> grds. ist der jeweils andere Teil damit auch unwirksam, denn es kann regelmäßig angenommen werden, dass der andere Teil dann nicht separat vorgenommen wäre
Prozessual:
über die Forderung der Aufrechnung wird NICHT entschieden —> sie ist daher nicht Streitwerterhöhend und kann weiterin anderweitig geltend gemacht werden
, in den Entscheidungsgründen folgt daher auch nur eine Darstellung der Ablehnung der Aufrechnung und keine Erörterung über das Bestehen der Forderung etc
Ist sie dagegen unschlüssig oder unbegründet erfolgt sehrwohl eine Entschieudb güber die Forderung, in Form einer Ablehnung der Aufrechnung, so dass gleichzeitig auch über die Forderung entschieden wird, vgl. 322 II
Vss, für die wirksame Erkärung der Prozessaufrechnung
Wonach ist die Erklärung einer eventualaufrechnung prozessual und wonach materiell rechtlich wirksam ?
materiell rechtliceh Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung, vgl. 387 ff. BGB
Prozessuael
Prozesshandlungsvoraussetzungen, insb. 78 und 81 I
Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung, oftmals durch Bezugnahme nach 137 III
Bestimmtheit der Forderung nach 253 II analog (Inhalt und Umfang der Forderung und Reihenfolge der Aufrechnung bei mehreren Aufrechnungsforderungen)
Prozessual: solange es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt ist es zulässig
Materiell: solange es sich nicht um eine Rechtsbedingung nach 388 S: 2 BGBhandelt ist die Aufrechnungserlärung welche unter einer Bedingung erklärt wird dennoch auch materiell rechtlich wirksam
Was geschieht wenn im Prozess erklärte Aufrechnungsforderung
inhaltlich nicht bestimmt ist
dem Umfang nach nicht bestimmt ist
mehrrere Aufrechnugnsforderungen geltend gemacht wurde, aber keine Reihenfolge der Aufrechung dargeletg wurde ?
Ist die Forderung nicht inhaltlich oder nicht dem Umfang nach bestimmt genug, so vestößt die Aufrechnung gegen 253 II analog, welcher bei der Prozessaufrechnung gilt —> Aufrechnung ist unzulässig
Ist dagegen nur die Reihenfolge nicht dareglegt worden, so ergibt sich die Reihenfolge dann aus dem Gesetz nach 396 I 2, 366 II BGB ! —> Aufrechnung ist nichrt schon deswegen unzulässig
Kann man bei der Widerklage die Säumnisvorschriften anwenden ?
Ja nach 347 ZPO sind die 330ff, anwendbar, so dass auch gegen den Beklagten und Widerkläger als KLäger einer eigenen Klage ein Versäumnisurteil gegen den Kläger ergehen kann !
§335 I Nr. 3 verhindert ja ein VU wenn der nicht erschienenen Partei eiun tatsächliches mündloiches oder ein Atrag nicht rechtzeitig mittel schirftsatz mitgteit worden war.
Welche Frist gilt bei der Erhebung der Widerklage, wann muss diese dem Kläger zugehen ?
Es gilt nur 132
Grund: 274 III gilt nur für den Fall dass nich kein Prozessrechtsverhältnis besteht, weswegen nach §132 nur eine Wochenfrist gewahrt werden muss !
Grundsätzliche Vorteile einer Widerklage
§33 zusätzlicher Gerichtsstand
die Beweise werden im idealfall nur in einem einzigen Verfahren ggf. in einenm einzigen Termin erhoben (Zeit + Geld Erspranis)
Ein Prozess ist billiger als zwei geführte einzelne Prozesse
Wie erhebt man die Widerklage ?
Entweder in der mündllichen verhandlung
Oder als Schriftsatz
vgl, 261 II, 297, 253
Wenn man (wie der BGH) die KOnnextät fordert, mit was muss die erhobene Widerklage konnex sein ?
Mit dem Streitgegenstand der Klage
Mit dem Verteidigungsmitteln welche der Belöagte und Widerkläger eingesetzt hat ! (deswegen ggf, vorher aufrechnen, damit man eine Widerklage zulässig machen kann)
(KEINE BEweismittel, sondern nur selbständiege Verteidigungsmittel wie Aufrechnung, EInreden etc)
ZUständigkeitsstreitwert und Gebührenstreitwert bei Widerklage ?
ZUständigkeit siehe 5 Hs.2 —> werden nicht zusammengerechnet
Gebührenstreitwert —> 45 I S. 1 GKG werden grundsätzlich zusammengerechnet, ausnahme bei identität nach 45 I 3
Was ist zu prüfen bei einem Klägerwechsel / Beklagtenwechsel ?
Nach Rspr.: jedenfalls immer die §263 ff. + in Bezug auf die ausscheidende Partei auch der §269 —> so dass alle einwilligen müssen dass es zu dem Wechsel kommt
Tritt eine Partei noch zusätzlich bei werden nur die §263 angewendet
Wie baut man einen Tatbestand bei einer übereinstimmenden Teilereldigungserklärung auf ?
Wichtiger Gedanke im voraus: der Erledigte teil ist zwar nicht mehrt rechtshängig muss also nicht in allen Facetten im tatbestand niedergelegt werden, ist aufgrund der Kostenetnscheidung nach 91a aber dennoch wichrig und muss in den grubndzügen dargestellt werden
Aufbau:
EInleitungssatz
Unstreitiges Kl. zum Rest
Stre. Kl. zum Rest
Kl. Prozessgeschichte mit Anmerkung dass ursprünbglih XY beantragt wurde, und aufgrund der Ereldiggung aber sich das geändert hat
Zuletzt gestellte Anträge
Str. Bekl. zum Rest
Große Proztessgescihfte mit kurzer Geschichte zum Ereldigten Teil für die Entscheidung nach 91a
Sonstiges.
Warum ist es überhaupt problemtaisch, dass der KLäger im Termin, bei welchem der Beklagte säumig ist vorträgt dass er den Rechtsstteit für erledigt erklärt ?
Man muss hier problemaitsieren, dass die Einseitge Ereldigungserklärung = Klageänderung auf Feststellung den Säumigen nicht mehr zugeht, er diese neue KLageänderung nicht kennt —> §335 I Nr. 3
Jedoch beantragt der Kläger hier weniger als ursprünglich, insofern ist der Beklagte auhc nicht schutzbedrüftig !
—> wohl zulässig, es darf deswegen ein Versäumnisurteil ergehen mit dem Inhalt dass die Ereldigung Festgestellt wird, weil der Beklagte säumig ist (wenn Vortrag schlüssig ist )
Wie ist das Verhältnis von einer negativen Feststellungsklage zu einer Leistungsklage wenn es um denselben Streitgegenstand geht ?
Eine bereits erhobene negative Feststellungskage wird durch die Leisutngskalge nachträglich unzuläassig, da die Leistungsklage ein mehr im vergleich zur negativen Fetstsellungsklage ist, es emntfällt damit das Feststellungsinteresse3 —> ggf. dann Erledigungserklärung
Die Leistungsklage hat dabei den Vorragng, weil nur sie einen Vollstreckungstitel begründen kann !
Nur ganz ausnahmsweise besteht das Feststellungsinteresse fort, wenn die Feststellungsklage bereits entscheidungsreif ist !
Nur wo muss in den Entscheidungsgründen sich noch verteift mit der Frage der Zulässigkeit und Begründethit des ereldigten Teils bei einer übereinstimmenden Teilereldigungerklärung auseinandersetzen ?
Man muss am Anfang der Entscheidungsgründe die Zulässigkeit der Erledigungserklräungen aufzeigen und dann am Ende der einheitlichen kostenmischentschieundg sich damit auseinandersetzen wer nach 91a die Kosten für die Ereldigugn zu tragen hat, hier ist auch eine (vertiefte) Auseinandersetzung nit denb Erfoglsaussichten angezeigt
(Kostenmischentschieudng wegen 91 bzgl. des nicht ereldigten Teils und 91a bezüglich des ereldigten Teils!)
Was kann der KLäger tun, wenn sein Leistungsantrag nicht sicher begründet ist und auch im Raum steht, dass sich die Sache erledigt hat
Erledigungserklärung, hilfsweise ursprüngöocher Klageantrag als Hauptantrag
—> Risiko: stimmt der Beklagte der Erledigung zu dann gibt es keine Entscheidung über den Hauptantrag
Ursprünglicher Hauptantrag, hilfsweise Erledigungserklärung
Risiko: Ob die Hiflsweise erldigserklärung zulässig ist, ist stark umstritten, teilweise nacgh BGH ja und teilweise nein, es steht und fällt mit der Frage ob ein Feststellugnsinteresse bei einer hilfsweise Erklärung noch besteht
Was kann der KLäger tun, wenn zwischen Anhängigkeit und Rechtshängkeit sich die Streitsache erledigt hat ?
Einseitge Ereldigterklärung ist nicht ratsam, da die Feststellungsklage nur dann begründet ist, wenn eine Ereldigung nach Rechtshängigkeit eingetreten ist
Aus diesem Dillema hilft 269 III s. 3 —> Klagerücknahme
Änderung der Klage auf Schadensersatz wegen Verzugs, 280, 286 (muss naklar Verzug eingetreten sein !)
Nur welche BGB AT Normen sind bei Prozesshandlungen anwendbar ?
NICHT die 119 ff. !
Aber 133, 140 enthalten allgemeine Rehctsgurndsätze und sind wohl anwendbar
Was geschieht im Falle einer einseitigen Ereldigterklärung und der dann folgenden Klageänderung mit der alten Lesitungsklage ?
Diese wird wie bei einer Klageauswechslung, ohne den 269 ZPO, durch den neuen Antrag beseitigt!
Es ist dann zu prüfen ob die Klageänderunge auf den Festsellungsantrag zulässig ist !
Was geschuieht mi tbereits ergangenen Entscheidungen im Falle einer übereinstimmenden Ereldigungserklärung ?
SInd sie bereits rechtslräftig, so bleiben sie bestehen
Sind sie noch nicht rechtskräftig, so werden sie nach 269 III S. 1 analog wirkungsöos
EIn Antrag auf Feststellung der Wirkungsllisgkeit istg nicht ntowednig, aber zur Klarsteölung nach §269 IV möglich
Wie formuliert man die Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Beschlüssen ?
Es erfolgt keoin Ausspruch über diese, da 708 ff. nur für urteile gilt. Der Beschluss z.B. nach 91a ist aber per se Vollstreckungstitel nach 794 I Nr. 3
Wann ist bei einer einseitigen Ereldigungserklärung die neue Klage begründet ?
Es ist ja eine stets zulässige Klageänäderung nach §264 Nr. 2
Die neue Feststellungsklage ist dann begründet, wenn:
Die ursprünglöiche Klage zulässig war und
Die ursprüngliche Klage begründet war und
Die ursprüngliche KLage sich aber udrch eine nach rechtshängigkeit eintrtendes Ereignis ereldigt hat —> also unzulässig bzw. unbegründet geworden ist
Welche Vollstreckungsmöglichkeiten hat der KLäger wenn der beklagte die Streitbefangene Sache veräußert hat und er seine Klage nciht umgestellt hat ?
gegen den Rechtsvorgänger, hier gilt der Titel ja ohnehin, falls dieser, aus welchen Gründe auhc immer, nun doch Ziel der Vollstreckung sein kann
gegen den Rechtsnachfolger nach §727, bzw. 731
Warum kann es aus KLägersicht ratsam sein, dass die Klage unverändert bleibt, obwohl der Beklagte die streitbefangene sache veräußert hat ?
Aus Beweisgründen:
wenn beipsielsweise es sich um einen Fall des §985 handelt und nun der Beklagte die Sache an einen gutgläubigen X verkafut
—> ist die Sache nun aus welchen Gründe auch immer wieder Beim Rechtsvorgänger, so kann der Kläger gegen diesen vollstrecken, denn einen wirksam titel hat er ja
so muss dann der Rechtsnachfolger mit §771 kommen und erst einmal beweisern,d ass er gutgläubig eigentümer geworfen ist !
Wäre der Titel umgeschrieben worden, so hätte der Kläger beweisen müssen, dass er weiterhin Eigentümer ist !!!
Welche Wirkungen hat das Urteil für den Rechsnachfolger, wenn der Beklagte die Sache an den Rechtsnachfolger veräußert hat ?
Wird die Klage abgewiesen —> nach §325 I wirkt das Urteil immer für den Rechtsnachfolger —> eine neue KLage des Klägers gegen den Rechtsnachfolger ist unzulässig
Wird ide Klage zugesprochen so muss ubnterschieden werden ob §325 II erfüllt ist oder nicht
—> war er doppelt gutgläubig, so gilt das Urteil nach §325 II nihct gegen ihn
ansonten schon —> dann kann der Kläger nach §727, 731 gegen den Rechtsnachfolger vollstrecken
Was geschieht bei einer übereinstimmenden Ereldigugnserklärung ?
Die Rechtshängigkeit der Hauptsache entfällt, es wird nur noch über die Kosten etnscheiden, vgl. 91 a —> dort erfolgt die Entscheidung nur aufgrund einer summarischen Prüfung
Spielt bei einer übereinstimmenden Ereldigungserklärung die frage ob tatsächlich sich der Rechtssteit erledigt hat eine Rolle ?
Bei der Frage ob nun die Erledigungswirkung eintritt, also ob die Rechtshängigkeit entfällt, nein
Aber bei der Kostenevrteilung nach §91a spielt ja die Aussicht des Siegens und Verlierens eine rollem insofern ist hier die Frage der Ereldigung auch miteinzubzeihen für die Frage wer gewonn oder verloren hätte
Kann im Falle des §265 ZPO der Rechtsnachfolger eine eigene Klage erheben ?
Hier muss man unterscheiden:
Wird im Prozess des Rechtsvorgängers angenommen, dass sich das Urteil nach §265 III, 325 II ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger sich erstreckt, so ist eine eigene Klage unzulässig, wegen dopppelter Rechtshängigkeit —> da beide Urteile eine gleiche Rechtskrafterstreckung hätte, trotz dass er verschiedene natürliche Personern sind !
Wird dagene eine Rechtsakrfterstrteckung nach §265 III nciht erfolgen, so kann der Rechtsnachfolger eine eigene Klage aus beuauptenen eigenemn Recht erheben !
Welche Wirkungen hat das rechtskräftige Urteil zwischen den alten Partein und dem Rechsnachfolger im Fall der Veräiußerung der streitbefangenen Sache auf Klägerseite?
Wenn der Rechtsvorgänger verliert bei Rehctskarftersteckung
Wenn der Rechtsvorgänger verliert ohne Rechtskrafterstreckung
Wenn der Rechtsvorgänger obsiegt bei Rechtskarfterstreckung
Wenn der Rechtsvorgänger obsiegt ohne Rechtskrafterstreckung
Bei Rechtskerafterstreckung kann der Rechtsnachfolger nun keine zulässige KLage mehr gegen den Beklagten einreichen; er kann insofern nichts mehr machen und hätte dem Prozess schlichtweg als Streithelfer beitreten sollen !
Ohne Rechtskrafterstreckung bleibt das Urteil folgenlos für ihn —> er kann gegen den Beklagten eine eigene Klage erheben, welche auhc nciht deswegen unzulässig ist
Eine eigene Klage ist unzuläsig, der Rechtsnachfolger ist veriwesen auf die §§727, 731 um den Titel umschreibenzulassen, damit er vollstrecken kann
Wichtig:: sowlhl bei 3. und bei 4. gilt das gesagte, denn §325 I ZPO wirkt IMMER für den Rechtsnachfolger —> es kommt auf die vss. des §325 II ZPO nicht mehr an; es wirkt immer für den Rechtsanchfolger; nur bei der Frage ob es aucg gegen den Rechtsnachfolger wirkt ist §325 II ZPO zu prüfen
—> für die VOllsdtreckung durch den Rechtsnachfolger sind aber dann §§727, 731 zu beachten, er muss sich den Titel umschreiben lassen !
Was ist zu prüfen bei der Einrede nach §265 III ?
Was ist die Folge ovn einer erfolgreichen Einwendung nach 265 III ?
würde das Urteil GEGEN den Rechtsnachfolger nach 325 wirken (wichtig Gegen!, ((für iHn wirkt es nach 325 I ZPO sowieso!)
a) Doppelte Gutgläubigkeit —> in bezug auf den Erwerb vom Nichtberechtigten und auf die fehlnde Rechtshängigkeit
EIhspruchserhebung
Folge:
strittig ob dann die Klage als unzulässi goder unbegründet abgeiwesen wird —> wohl aber Begründetheit, da ja die Aktivlegitimation betroffen ist !
Welchen Sinn und Zwekc hat der 265 III ZPO?
Ist der Rechtsnachfoger doppelt gutgläubig, so wirkt das Urteil nach 325 II nicht gegen IHn —> dann hat keine der Parteien mehr ein INteresse an der Fortführung des Prozesses, da ohne Rechtskraft ohnehin neue prozesse notwendig sind um das rechtliche Problem rechtskräfitg entschiedune zu können
Wo prüft man die EInrede nach 265 III und wo 265 II
265 betrifft die Aktivlegitmation deswegen wohl in der Begründetheit
265 II ist einmal in der Prozessführungsbefugnis (gesetzl. Prozessatndschaft) also der ZUläsigkeit anzusprechen und einmal in der Aktivlegitiamtion also der Begründetheit
Wann ist eine Sache im Sinne des 265 ZPO streitbefangen ?
Wenn sie bei veräußerung die aktiv oder passivlegitimation nehmne würde
Was ist in der Zulässigkeit und was in der Begründetheit bei einem FAll des §265 ZPO zu prüfen und warum
Es ist in der Prozessführungsbefugnis anzusprechen, dass ein Fall der gesetzlichen Prozesstandschaft nach 265 II S. 1 vorliegt !
Bei 265 III ist dann stritti ob diese EInrede zur UNzulässigkeit oder Unbegründetheit führt
ENtsprechend der Meinungs ist dann auch der Punkt einzuordnen.-
bei KLägerveräußerung —> Relevanztheorei mit Klagenäderung notwendig —> hier ist dann zu prüfen ob diese Ändeurng zulässigist und in der Begürndetheit zu prüfen ob der Anspruch des Rechtsnachfolgerd besteht —> Prüfungspunkt ganbz am Anfang cder Begr. unter dem punkt der Aktivlegitimation !
Grund: Rechtsvorgänger muss hier die Klage der materiell rechtlichen Lage anpassen (hat er also materiell rechtlich vom Rehctsnachfolger eine EInziehungsermächtigun, so kann eine Klageänderung nciht notwenidg sein !)
Welche Möglichkeitne hat der KLäger, wenn der Beklagte die streitbefangene Sache veräußert?
Klageänderung nach §264 Nr. 3 auf Surrogat (Schadensersatz )
Klagerücknahme nach §269
Klageantrag unverändert lassen und versuchen in der ZVS, also erst in der Vollstreckung den Titel nach §727. 731 auf den Rehctsnachfolger umschreiben zu lassen
—> jedenfalls bleibt die Klage wegen §265 II zuläassig und auch begründet insofern sie auch ohne die Veräußerung begründet war. EIne Klageänderung wie bei Veräußerung auf Klägerseite ist nicht erofrderlich !
Beeinflusst die zulässige Einrede nach §265 III die Prozesstandschaft ?
Nach h.M. nicht nein,
nach a.A: wohl schon.
Jedenfalls das andisktueiren des Problems sollte ausreichend, um sich dan für die h.M. zu entschieden
Bei 325 II ZPO ist ja eine doppelte Gutgläubigkeit erforderlich, was ist aber vss. bezüglich der Gutgläubigkeit materiell rechtlich gesehen notwendig ?
Grundsätzlich muss Gutgläubigkeit bestehen in Bezug auf das Recht (z.b,. Eigentümerstellung) bzw. die Verfügungsberechtigung beziehen
Es muss aber auch überhaupt materiell rechtlich ein gutgläubiger Erwebr möglich sein
—> bei Forderungen ist ein solcher nicht möglich, hier greift 325 II ZPO nciht
Welche Möglichkeiten zur Prozessbeteiligung gibt es für den Rechtsnachfolger im FAlle des §265 II ?
Mit ZUstimmung des Gegeners kommt es zu einem parteiwechsel, vgl. 265 II S. 2
Beitritt als Streithelfer, 66 ff. —> wobei 69 (streitgenössische NI) ZPO nicht gilt nacb 265 II S. 3
Hauptintervention —> selsbtändige Klage des Rechtsnachfolgers gegen beide Parteien, begründet einen unabhängigen neuen Prozess (z.B. Feststellung, dass er als Rechtsnachfolger Eigentümer geworden ist —> beachte aber nur bei zustim un gnach 265 II S.2 möglich
Eigene Klage des Rechtsnachfolgers aus abgetretenem Recht —>hier kommt es darauf an, ob das Urtiel aus dem laufenden Prozess zwischen Veräußerere und Beklagter auch gegenüebr dem Rechsnachfolger gelten würde, 325 ! (Bei voller Rechtskrafterstreckung wäre die KLage nach unzulässig)
261 III Nr. 1 + fehlende Prozessführingsbefugnis steht dem entgegen !
ZU was erfolgt die Tenorierung bei eineme
zuläsigen KLägerwechsel
unzulässigen Klägerwechsel?
Bei einem zulässigen KLägerwechsel erfolgt grds. nur zum neuen Kläger die tenorierugn; Ausnahmsweise können dem alten Kläger die Mehrkosten wegen dem gedanken des 269 seperat aufgeladen können
Bei einem unzulässigen Klägerwechsel dagegen erfolgt nur die Tenorierungn zum alten Kläger
“die neue KLage des neuen Klägers” wird auch nicht abgewiesen (jedenfalls laut rspr.)
Welche 3 Fragen sind im Falle eins 265 stets zu klären ?
Verfahrensfortgang, konsequenzen für kläger —> Antragsumstellung ?
Möglichkeiten der Prozessbetieligung für oder gegen den Rechtsnachgfolger
Welche Wirkungen hat das rechtskräftige Urteil zwischen den alten Parteien und welche für den Rechtsbachfolger
Warum ist oftmals eine eigene Klage des Rechtsnachfolgers bei einer Konstellation des 265 unzulässig?
Achtung, hier ist zu unterscheiden:
Rehctskrafterstreckung auch auf den Rechtsnachfolger nach 325 I
Fehlende Prozesssführungsbefugnis, welche wegen 265 II immernoch bei dem Veräußerer liegt
doppelte Rechtshnägigkeit nach 261 III Nr. 1 steht dem entgegen , weil zwar nicht dieselben Partei partizipieren, aber dennnoch zwischen den DreiParteien die Rechtskarft nach 325 greift !
KEINE Rechtskrafterstreckung wegen 325 II :
Prozessführungsbefugnis besteht, weil ja dem Veräußerer 265 III entgegen gehalten werden kann
261 III Nr. 1 greift nicht, weil die Rechtskraft nicht gegenüber dem Rechtsnachfolger greift !
Was hat der Kläger zu tun wenn er die Streitbefangene Sache veräußert ?
Er bleibt zwar partei im Prozess und klagt nun in gesetzlihcer Prozesstandschaft nach 265 II
Er muss aber nach der Relevanztheorie seine Klage umstellen auf Leistung an den Rechtsnachfolger
—> stellt der die Klage nicht um, dann wir ddie klage mangels Aktivlegitimation als unbegürndet abgewiesen
Was kann in der Beschränkung oder Ermäßigung des Klageantrags zu sehen sein ?
Es ist natürlich immer eine Klageänderug nach 264 Nr. 2
Es kann eine Teilerledigung sein -> oftmals wenn erfüllt wurd
Es kanna uch eine Teilrücknahme sein —> oftmals wenn irrtümlich zu viel gefordert wurde
In welcher Form kann eine Klageänderung in der Haupotverhandlung erfolgen ?
Meist über 261, 297 in der mündlihcen Verhandlung zu protokoll
möglich bleibt natürlich auf die FOrm über Zustellung durch Schriftsätze nahc 253 II
Warum kann die Zuständigkeit durch nach Rechtshnägigkeit ermäßigung des Klagegenstands nicht sich ändern?
wegen 261 III Nr. 2 !
Was ist zwingend immer mit zu bedenken, wenn man eine Klageermäßigung hat ?
Der “weggefallene” Teil muss auch noch behandelt werden
—> ist es eine Ereldigung oder Klagerücknahme; entsprechend muss dann geprüft werden, ob dieser Antrag noch besteht oder nicht mehr besteht weil nciht mehr rechtshnägig !
§264 bezieht sich insofern nur auf die vss. für den neuen Antrag !
Dewswegen ist bei einer teilweisen Rücknahme dann neben 264 auch 269 anzuwenden !
Grund: 264 soll dem Beklagten nicht das Recht nehmen über den Alten teil ebenso eine rechtskräftige Entscheidung zu erhalten !
Was geschieht wenn bei einer Klagermäßigung nach 264 Nr. 2 welche als teilweise Klagerücknahme auszulegen ist, der Beklagte der Rücknahme nicht zustimmt ?
DAnn hat man insofern über 2 prozessuae Anträge zu entschieden, den neuen ermäßigten und den alten
Über beide ist getrennt zu entscheiden !
Wurde zum alten bereits ein ANtrag gestellt, so wirkt der Antrag fort, insofertn kann kein VU mehr egrhen
Ist 3. eingetreten so ist ein normales sachurtel zu fällen
Der neue Antrag ist als unzulä#sige Klageänderung abzuweisen, da die Zustimmung nach 269 fehlt ; es ist deswegen nur über den alten Antrag zu entschieden
—> Grund: §269 gilt in einem solchen FAll ebenso !
Was meint später eingetreten in 264 Nr. 3 ZPO ?
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Meint
Nach rechtshängigkeit tatsächlich eingetretene sachen
Ausreichend ist auch, nachträglich, also nach rechtshängigkiet erst bekannt gewordenene Tatsachen
Was geschieht wenn ein Fall des §264 Nr. 3 zugleich ein Fall des §264 Nr. 2 ist im Falle einer ermäßigung ?
Dann ist unbedingt zu beachten, dass aufgrund dessen ganz normal §264 Nr. 2 anzuwenden ist, mit der FOlge dass auch der §269 ZPO gilt ! —> EInwilligung erforderlich, wenn es sich um eine teilweise Klagerücknahme und keine Erledigung handelt !
Was muss der Kläger zwingend tun, wenn er die Streitgegenständliche Sache veräußert
Klageänderung —> auf Herausgabe / Zahlungen an den neuen Eigentümer / inhaber!
Was ist rechtlihc gesehen erst einmal die Folge wenn man die Streitbefagnene SAche auf Kläger oder auf Bekagtenseite bveräußert ?
Was bewirkt der 265 ?
Verlust der Aktiv bzw. Passilegitimation
265 führt dazu, dass trotz des Verlustes der Prozess weitergeführt werden kamm —> auch der Veräußerer bleibt Partei des Rechtstreits + gesetzliche Prozesstandschaft, da ein fremdes Recht im eigenen Namen verfolgt wird
Der Rechtsnachfolger hat deswegen kerinelei Prozessführungsbefugnis trpotz durch die Erlangung des Rechts !
Gläubiger G verklagt den Hauptschuldner S auf Rückzahlung eines Darlehens. Darufhin zahlt der Bürger auf die gleich hohe Bürgscahft. Folge für den Prozess ?
Durhc den 774 geht die Forderung kraft Gesetzes auf den Bürger über —> Verlulst der Aktivlegitimation
Jedoch kann wegen 265 II der Prozess mittels gesetzll prozessstandschaft weitergeführt werden
—> auch eine gesetzlihcer übergang der Forderung ist eine Veräußerung im Sinne des 265 II
Der KLäger MUSS aber die KLage nach der Relevanzhteorie umstellen auf Zahlung an den Bürgen B !
Was geschieht wenn der Veräußernde nach §265, welcher nun die gesetzl. prozesstandschaft innehat stirbt ? Wer darf und muss jetzt nun den Prozess weiterführen ?
nach §239 ZPO geht die gesetzliche Prozesstandschaft auf den Erben des Veräußerees über und NICHT etwa auf den materiell berechtigten !
Wer erlangt die Prozesführungsbefugnis, wenn der Veräußerer im SInne des 265 II stirbt ?
Dann erwirbt der Erbe nach 239 analog diese —> es geht also nciht etwa automtisch auf Erwerber der Sache über
Was meint der Begriff der Veräußerung nach §265 ?
Anders als man vielleicht wortlauttechnisch meinen könnte ist nicht nur die ziviilrechtliche veräußerung oder Abtretung gemeint sondern jeder Vorgang unter lebenden, egal wie und warum und aufgrund welcher Grundlage, der dazu führt, dass die Berechtigung auf einen anderen übergeht !
Umfasst sind damit auch gesetzliche Hoheitsakte etc.
NICHT: Erbenschaft —> hier greift dann der gesetzlihce Parteiwechsel anch 239 !
Der auf Herausgabe nach 985 verkalgte B veräußert und übergibt die Sache an den gutgläubigen D.
Folge für den Prozess ?
Sowohl der Beklagte als auch der KLäger verlieren die Passiv. bzw. Aktivlegitimation (kein Besitzer mehr // Kein Eigentümer mehr)
Prozess wird jedoch wegen 265 II weitergeführt —> gesetzl. Prozesstandscahft für beide Parteien
Warum ist folgender Sachverhalt kein Fall des §265 ?
A klgt gegen B auf Überewignung eines PKW aus 433 BGB. B übereigent den Pkw dennoch an C
Es liegt keine Veräußerungen der streibefangenen Sache vor.
Denn man muss sich hier klarmachen was die Passivlegitiamtion des B ist. Er ist partner des Kaufvertrags. Das ist er auch nach Veräußerung!
Es ändert sich also nichts.
Anders wäre es bei einem Anspruch aus §985, wenn der Besitzer die Sachr weitergibt, denn dann ist er nicht mehr Passivlegitmiert, da er nicht mehr besitzer ist, was ihn aber gerade deswegen zum Beklagten gemacht aht!
Was für ein Urteil muss ergehen, wenn ein Klageränderungsnatrag zugrückgewiesen wird weil er unzulässig ist und gleichzeuitig aber zum alten Klagebeghren nicht mehr verhandelt wird ?
Ein Versäumnis- und Endurteil (= ein urteil aber zwei verschiedene Entscheidungswege)
Wie baut man den Tatbestand auf, wenn es sich um einen Versäumnis- und Endurteil handelt ? z.B. Im Falle einer unzulässigen Klageänderung, wobei zum alten Antrag nicht mehr verhandelt wird
Man teilt es auf nach den zwei Begehren:
zuerst das alte Begehren:
Kurez Darstellung des Begehrens und dem alten Antrag
Dann: Von der weiteren Frertitgung des TB wird nach §313b abgesehen
Dann das Eingewechselte neue Beghren nach ganze normalen tatbestandsaufbau
Was geschieht mit dem alten Begehren, wenn ddas nuee Beghreb, die Klageänderung nicht zulässig ist ?
Das alte Begehren bleibt rechtshängig. Die unzulässigkeit des neune Beghrens berührt das nämlich in der Regel nichrt !
Es ist deswegen dann einfach das alte Begehren zu prüfen !
Das neue ist durhc Prozessurteil zurückzuweisen
Welche Vorschriften sind zu prüfen bei einer nachträglichen objektiven Klagehäufung ?
260
263 ff. ! (analoge Anwendung nach BGH)
Wie baut man den tatbestand auf, wenn es sich um eine Klagehäfung handelt ?
Was ist unterschiedlihc, wenn man eine nachträgliche Klagehäufung hat ?
Wenn Sachverhalt gleich kann man ganz normal einen Tatbestand aufbauen. Man muss bei streitigen vorbringen aber klarmachen zu welchem Anspruch es nun gehört. Absätze und Klarstellungen sind hier hilfreich.
Wenn Sachverhalt aber nicht gleich ist dann wie folgt:
Unstreitiges zu 1
Steritiges Kläger zu1
Unstreitiges zu 2
Srewitiges KLäger zu 2
kl. Prozessgeschiche
Alle Anträge.
Streitiges Bekl. zu1
Streitiges Bekl. zu 2
Prozessgeschichte etc.
Unterschied: bei der nachträglichen Klagehäfuung handelt es scih um eine Klageänderung, welche in der kleinen Prozessgeschichte darzustellen ist. Das ist bei einer sofortigen Klagehähfung natürlich nciht notwendig
Was ist Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des §264 ?
Der zugrunde liegende Lebensachverhalt bleibt gleich !
Wie prüft man die ZUlässigkeit bei einer Klageänderung ?
Zulässigek Klageerhebung (bezüglich aller nun geltend gemachten Ansprüche )
253 bezüglich des ursprünglichen Antrags
261 II bezüglich des neuen Antrags !
Zulässige Klageänderung
264
263
267
Zulässigkeit der (nun geänderten) Klage im übrigen
Was geschieht mit dem neu geltendgemachten Anspruch, wenn die Klageänderung unzulässig ist ?
Abweisung durch Prozessurteil, da die zulässige KLageänderung ZUlässigkeitsvoraussetzung ist !
Dann muss geprüft werden, ob der alte Anspruch weiterhin nochzur Entschiedung steht,. Auslegung des Änderungsantrags etc, ggf. Hinweis —> alleine das Umstellen auf einneues Begehren heißt nicht immer automatisch dass das alte Begehren nciht mehr geltend gemacht werden soll
(269 ZPO gilt bei Klageauswechslung aber nicht !, auch nciht analog)
Ist im Tatbestand eines Urteils der durch Klageaustusch alte entfallene Antrag und Anspruch darzustellen ?
Warum und Wie?
Grds. darf man nicht zu viele Details nennen, weil über den Anspruch ind er Haupsache ja nicht mehr entschieden wird. Ganz weglassen darf man ihn aber nicht, da ggf. der alte Anspruch Kosten veranlasst hat, über die noch entschieden wird nach §96 ZPO !
Man kann die dei Schildeurng z.B. in der Prozesgsescihfte vor denAnträge anbringen, aber in der gebotenen Kürze
Wenn man als Käger eine Klageauswechslung vornimmt. Wer und wonach muss dann die Kosten für die alte, zurückgenommene Klage tragen ?
Die Trägt der KLäger als initiaotr
Die Kosten der alten Klage sind nach §96 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, die übrigen kosten des Rechtsstreuits ganz normal über 91 ff. ZPO
Wann ist §264 ZPO nicht anwendbar ?
Wenn der Lebenssachverhalt ausgetauscht wird.
Nur bei gleichbleibendem Lebensachverhalt ist §264 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO einschlägig
Was ist bei einer stets zulässigen Klageänderrung im Form einer Klageermäßgung nach §264 Nr. 2 ZPO zu beachten ?
bEi einer Ermäßigung ist die Einwilligung des Beklagte nach §269 ZPO erforderlicher !
Ergeht diese Einwilligung nciht, so kann hinsichtlihc des Ermäßguingbedtrags ein VU ergehe, wenn der Kläger hierzu schlicht untätig bleibt !
Wo prüft man die Klageänderungen ?
Wie baut man es auf ?
Die Zulässigkeit der Klageänderung ist eine besondere Sachurteilsvoraussetzung für die Geltendmachung für den neu erhobenen prozessualen Anspruchs —> Am Anfang der Zulässigkeit
—> Unzulässigkiet führt daher zum Prozessurteil über den neuen Anspruch
Ordnungsgemäße Klageerhebung
a) Des neuen Begrhrens: 261 II
b) des alten Begehrens nach §253 II (liegt eine zulässige KlageAUSWECHSLUNG vor, so beruacht man das hier nakölar nicht mehr ansprechen, da der alte Anspruch nicht mehr rechtshänig ist)
Zulässigkeit der Klagänderung
a) §264 —> stets zulässig ?
b) §263 —> Einwilligung ?
c) §267 —> vermutete Einwilligung ?
d) §263 —> sachdienlihckeit
Allgemein Prozessvoraussetzungen (im Falle der KlageAUSWECHSLUNG, braucht man naklar nur die vss. für das neue Begehren prüfen, bei einer nachträgöichen KLagehäufung dagegen muss man die Vss für das neue und das alte Begehren prüfen)
Wann liegt eine Klageänderung vor?
Nenne die typischen Erscheinungsformen der Klageänderung:
Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstand dann, wenn:
Klageantrag und / oder
der vorgetragene Lebensscahverhalt
oder die Reihenfolge von Haupt und Hilfsantrag geändert wird.
Klageauswechslung (Klagebehren wird durch ein neues Begehren ausgetauscht)
nachträgliceh obejktive KLagehäufung
264 Nr. 2 und Nr. 3 ( es sind KLageänderungen, welche aber stets zulässig sind!)
Warum ist die Ersetzungsbefugnis kein Fall der objektiven (alternativen) klagehäufung ?
Der Kläger macht hier nur einen Antrag und nur einen Streitgegenstand geltend.
Dabei wird nur festgestelllt, dass der Beklagte die Erfüllung auch durch ein andere art und weise erreichen kann.
Dies muss im Tenor auc festgestellt werden
Beispiel: §251 II BGB
Was ist eine alternative Klagehäufung und wann ist diese zulässig ?
Dies meint die Geltendmachung eines prozeusaalen Anspruchs oder eines anderen.
Dies ist grundsätzlich unzulässig, weil es gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt
Nur bei einer echten Wahlschuld nach §262 BGB ist dies zulässig ! (äußert selten)
Wie baut man den tatbestand bei einer kumulativen Klagehäufung auf ?
Liegt ein einheitlkcher Sachverhalt zugrunde kann man es in einem ganz normalen Tatbestand gießen
Liegen unterschiedliche Kebenssachverhalte vor, oder ist es für die ÜBerischtlichkeit notwendig, so muss man folgend aufbauen:
Einleitungssatz
Zum Hauptantrg —> Unstreitiger + Streitigies klägervorbringen
dann überleitung
Zum Hiflsantrag —> Unstreitiges + Streitiges Klägerovrbringen
Anträge (zuerst Hauptantrag dann Hilfsantrg dann Antrag des Beklagten
Dann Vortrag des Bekl. zum Hauptantrag
Dann Vortrag des Bekl. zum Hiflsantrag
Prozessgeschichte
Wie ist zu tenorieren, wenn die KLage auf Erfüllung, mit der gleiochzeitigen Geltendmachung eines Schadensersatzverlangens in Falle der Nichterf+llung bei Fristablauf vollumfänglich begründet ist ?
Der Beklagte wird verurteil an den Klger XXXX herauszugeben
Für die Herausgabe wird eine Frist gesetzt von 10 tagen (=255)
Für den Fall, dass der Beklagte der Verpflichtung der Heruagsbae nicht nachkommt wird er verurteilt 3028423 XX an den Kläger zu zahlen (§259)
Kosten
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Ist die Klage auf Erfüllung mit gleihczeitiger Geltendmachung “hiflsweise” auf Schadensersatz, falls nichtr erfüllt wird eine Evenutalklagehähfung ?
Nein, dass der Schadensersatz nur hiflsweise geltend gemacht wird, ist insofern nur materiell rechtlich gemeint. Denn auf Scahdenersatz wird nur dann gegangen, wenn die Erfüllung nicht eintritt !
Es handelt sich insofern um eine objektive KLagehäfung, aber keine Eventualklagehäufung !
Man muss also die Zulässigkeit und Begründetheit beider Punkte direkt ansprechen und nicht etwa getrennt auf den Eintritt einer BEdingung eingehen etc.
Darüberinaus sind die §255, 259 ZPO anzuwenden.
Bei Verfahren vor dem AG und dem Erwirken einer Handlung ist zudem §510b zu beachten, welecher gegenüber zu §259 ZPO nicht das Tatbestandsvoraussetzung hat “ dass die Umstäne die Besorgnishervorrufen,dass der Schuldner nicht leistet”
§510b kann also unabhängig von dieser Besorgnis geltend gemacht werden
Kann auch im Falle der übereinstimmenden Ereldgigunserklärung über den Hauptantrag auch noch über den Hilfsantrag entschieden werden ?
Regelmäßig ja,
weil es dem Kläger hier offen stehen muss weiter den Hiflsantrag zu verfolgen, und weil die Erledigung der UNzulässigkeit oder UNbegründetheit des Hauptantrags gleich steht !
Wie berechnet man die Kostentragung, wenn Hauptantrag voll erfolglos ist, Hilfsantrag voll erfolgreich ist ?
Es kommt darauf an wie der Gebührenwert zu beziffern ist ! SInd es nicht indentische Gegenstände gem- 45 I 2 GKG —> dann sind diese zusamemnzurechnen —> hier dann ganz normal unterliegen Verhältnis zu Obsiegem
Sind die Gegenstände identisch, so richtet sich die Kostentragung nur nach dem HÖHREREM Gegenstand —> nur an diesem ists das Gesamte Unterliegen zu messen !
Warum wird über den Hilfsantrag nicht tenoriert, wenn die Bedingung nicht eingetreten ist ?
Weil durch fehlenden Beidngungseintritt die Rechtshängigkeit rückwirkend wegfällt —> dann darf darüber auch nicht entschieden werden !
Was geschieht mit dem Hilfsantrag über den in der ersten Instantz nicht entschieden wurde, wenn der Beklagte gegen den zugesporchenen Hauptantrag Berufung einlegt ?
Was geschieht wenn nur der Hilfsantrag zugespriochen wurde, der Hauptantrag abgelehnt uwrde und der Beklagte gegen den Zuspruch des Hilfsantrag Berufung einlegt ?
—> auch der nihct beschiedene Hilfsantrag fällt dem Rechtsmittelgericht an ! es kann z.B. nur dem Hilfsantrag stattgeben oder die gante Klage abweisen !
—> hier ist der Beklagte durch den nicht zughesprochenen Hauptantrag auch nichrt Beschwert. Dieser wird daher auch nicht Teil der Berufung.
Der Kläger muss hier selbst Anschlussberufung oder Vollberufung einlegen
Wie ist der Gebührenstreitwert bei Haupt und Hilfsantrag zu berechnen ?
Wird über den Hilfsantrag nicht entschieden so ist er für den Gebührenstreitwer auch nicht relevant
Wird auch über den Hiflsantrag entschieden so sind die beiden Anträge zu addieren, wenn sie nicht wirtscahftlich identisch sind, vgl. §45 I S. 2, 3 GKG
Nur welche Vss. in §260 ist bei iner eventualklagehäufung wie eine zusätzöliche Sachurteilvoraussetzung ?
Nur “dieselbe Prozessart” und wohl auch (str.) das “Verbindungsverbot” in §260
denn besteht die gleiche Prozessart, ist aber nur das Gericht für Haupt aber nicht üfr Hiöfsantrag zuständig, so ist über den Hauptantrag duch Teilurteil zu entscheiden und anschließend an das Zuständige Gericht zu vwerisen (auf Antrag), die Zulässigkeit des Antrags wird dadurch aber nicht berührt
Was geschieht wenn Hauptantrag und Hilfsantrag bei verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden müssten, beide aber bei dem gericht geltend gemacht werden, welches nur für den hauptantrag zuständig ist ?
Hauptantrag wird durch Teilurteil entschieden
Bei Verwesiungsantrag wird dann bei dem anderen Gericht über den Hilfsantrag entschieden (durch Schlussurteil) + über die gesamten Kosten
Wann fehlt bei einem Hiflsantrag mal das Rechtsschutzbedürfnis ?
NUr wenn der Hilfsantrag wirklich garnichts mit dem hauptantrag zu tun hat. Denn hier wird nicht einmal dasslebe rechtliche Ziel verfolgt
Warum kann man gut vertreten, dass bei §5 ZPO zwar keine Addition von Haupt und Hilfsantrag stattfindet aber der höhere Anspruch von beiden die Zuständigkeit begründet ?
Eine Addition findet nicht statt da die Ansprüche nicht nebebeniannder, sondern aufgrund der Hilfsstellung nacheinander geltend gemacht werden
Der Höhere Anspruc zählt für die ZUständigkeitm da auch der Hilfsantrag auch bei Nochnichteintritt der Bedingung bereits Rechtshängig wird !
Wie prüft man in den Entscheidungsgründen die Zulässigkeit und Begründetheit des Haupt und Hiflsantrags ?
Zulässigkeit Hauptantrag
Begründetheit Hauptantrag
Klarstellung dass Bedingung eingetreten ist
Zulässigkeit Hiulfsantrag
Begründetheit Hilfsantrag
Was hat die Eventuale Geltendmachung eines Anspruch für eine Folge für die Verjährung ?
Was geschieht mit dem Hilfsantrag und der Verjährung, wenn über diesen nicht entschieden wird ?
Verjährungshemmung nach §204 I Nr. 1 durch Klageerhebung (sofortige Rechtshängigkeit trotz Hilfsantrag)
Wird nicht über den Hilfsnatrag entschieden entfällt ide Verjährungshemmung nicht etwa rückwirkend, sondern nach §204 II 6 monate nach Zuerekrnnung des Huatantrag, es handelt sich hier um eine anderweitige Beendigiung des Verfahrens nach §204 II
Im übrigen entfällt di eRechtshängigkeit aber rückwirkend ! .—> es ist so als wäre nie Klage wegen diesem Streitgegenstadn erhoben worden
Über den bedingten Hilfsantrag darf das Gericht ja nur entscheiden, wenn der Hauptantrag erfolglos war.
Welchem Fall steht der erfolglose Hauptantrag gleich ?
Wenn dei Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben, aber nicht den gesamten Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, sondern nur den hauptantrga, so dass der Hilfsantrag übrig bleibt
—> nun muss das Gericht auch über den Hilfsantrag entscheiden
Was meint Identität der parteien im Rahmen von §260 `?
Es ist letztlich eine Abgrenzung zu 59, 60, es meint 260 greift nur dann, wenn innerhalb desselben Prozessrechtsverhältnis derselbe KLäger und Beklagte betroffen ist
(bei subjektiver Klagehäufung nach 59, 60 greift 260 aber nach h.M wohl analog)
Wann findet in den Fällen des §260 ZPO eine Addierung der Streitwerte nach §5 ZPO statt ?
Nur bei kumulativer Klagehäufung der Streitgegenstände, zudem müssen diese wirtscahftlich verschieden sewin
bei alternative oder eventueller dagegen findet keine Addition anch §5 ZPO statt, so dass nur der Hauptanspruch zählt
Wann ist §260 mal eine echte Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag ?
Nicht bei Primärer Geltendmachung, denn hier für die Ablehnung der Anendung des §260 nur dazu, dass der Prozess verwiesen wird
Ist aber ein Eventualantrag (oder auch Alternativantrag) gestellt so würde eine Ablehnung des §260 dazu führen, dass der Antrg verwiesen wird, und nun die Beidngung außerprozessuale wäre, das ist aber nicht zulässig, weswefen §260 hier ein echte zulässigkeitsvoraussetzung ist
Wann liegen mehrere Streitgegenstände vor ?
Ein Lebenssachverhalt aber mehrere Anträge (z.B, ein Autounfall, aber einmal Sachschaden, einmal Schmerzensgeld und einmal Arztkosten)
Mehrere Sachverhalte (bei einem Antrag)
Wann liegt objektive Klagehäufuung vor ?
Wenn im selben Verfahren gegen den selben Beklagten mehrere prozessuale Ansprpche = mehrere Streitgegenstände geltend gemacht werden
—> zweigliedriger Streitgegenstand —> entweder Antragsmehrheit oder Sachverhaltsmehrheit
kuluativ, eventuell oder alternativ ist alles denkbar
Wie tenoriert man ein Schlussurteil nach dem Abschluss des Nachverfahrensn nach §600 ZPO ?
Das gleicht im wesentlichen den Vorgehensweisen bei einem Versäumnisurteil
Ist im Nachverfahren die Einwendungen des Beklagten begrüdet —> Das Vorbehaltwsurteil vom XXXX Az.XXXX wird aufgehoben.
Die Kosten des Rechtssrtreits trägt der Kläger
Vorläufige VOllstreckbarkeit
Bei Unbegürbdetwird
Das Vorbehaltsurteil vom XXX swird aufrechterhaöten
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte
WICHTIG: Das Urteil ist vorläufig vollstrekcbar (vgl. 708 Nr. 5!)
Nenne die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen bei einem Urkundsprozess
Erklärung des klägers im Urkjundsprozess klagen zu wollen
Nur Geldforderungen und im übrigen siehe §592
Beweisbarkeit durch Urkunden, vgl. 592
Wann kann ein Vorbehaltsurteil nach §302 ZPO ergehen ?
Wenn der Beklagte eine Aufrechnung geltend macht über die aber noch nicht entschieden werden kann, dabei aber über die geltend gemachte Hauptforderung des KLägers schon etnschieden werden kann
Dann geht ein Endurteil welches vorbehaltlich gilt (auflösend bedingt für das Nachverfahren )
Es ist aber seperat anfechtbar und ergeht in Rehctskraft, vgl. §302 III, 318
Was sind echte und unechte Zwischenurteile ?
Was ist der wichtigste UNterschied ?
Echte Zwischenurteile sind solche nach §§280, 303, 304; diese sind nur zulässig, wenn die Endentscheidung noch nicht entscheidungsreif ist ! (grds. seperat Anfechtbar, Ausnahme ist der 303)
UNechte Zwischenurteile, wie §§71, 135, 387, 402) unterliegen dieser Regel grds nicht; diese sind Urteile gegenüber Dritten, welche nicht von der Endentschiedung abhängig sind ! —> diese Zwischenurteile sind auch spereat, gesondert anfechtbar durch den Dritten (sofortige Beschwerde, 506)
Rechtsnatur der Zwischenurteile sind Feststellungsurteile !
Was ist der große Vorteil von einem Zwischenurteil ?
Man hat Bindunfswikrung nach §318, wenn es also in Rehctskraft ergeht istr auch eine zweite Instanz daran gebunden !
Nenn beispiele für den Anwendungsbereich von Zwischenurteilen nach §303
Wiedereinsetzung in den vorigen Stan d
Einspruch nach §341
UNiwkrsamkeit des Prozesvergleichs
etc
Warum lautet die Übverschrift eines Urteils nach §304
“Teil und Grundurteil”
wenn der Ansopruch dem grunde nach nicht vollständige zugesprochen wurde ?
Weil dann gleichzeitig der nicht zugestandened Teil einen quantitativ abgrenzbaren Teil darstellt, welcher durch Teilurteil abgewiesen werden kann
Was ist die Folge für eine nach dem nach §304 ZPO erlassenen Grundurteil erklärte Aufrechnung ?
Die Aufrechnung ist nicht mehr möglich, weil über den Rehctsgrund der Klageforderung ja bereits für die Parteien nach §318 binden festgestellt ist ! ABER Nur wenn sie bereits vor dem grundurteil hätte erklärt werden können !
Entsteht ide Aufrechnungslage erst danach ist die Aufrechnung zulässig !
Welche Rehctsnatur haben VOrbehaltsurteile ?
Es sind auflösend bedingte Endurteile
Was muss das Gericht bei einer prozessualen Anerkenntnis noch prüfen ?
Bezugüclih des anerkannten Prozessualen Anspruchs muss dennoch die Zulässigkeit der KLasge begürndet werden. Ist sie Unzulässig so wird sie durch Prozessurteil abgewiesen.
Nicht zu prüfen ist aber die Schlüsigkeit oder Begründetheit ! hier reicht insofern das Anerkenntnis
Was ist zu beachten für die Tenorierung in einem Teilurteile welches Schlussurteil ist ?
Überschrift = Schlussurteil
Man muss im Tenor klarstellen, dass das Schlussurtiel nicht den Teil betrifft, welcher vom Teilurteil bereits tenoriert wurde.
SInd im Teilurteil Zahlungen zugepsrochen worden, und soll im Schlussurteil weitere Zahlungen tenoriert werden so muss klargestellt werden “der Beklagte hat weitere XXX € zu zahlen”
Wir im Schlussurteil die Klage abgewiesen muss klagrstellt werden, dass davon etwaiges in dem Teilurteil zugesprochenen nicht berührt wird !
Was ist stets im Hinterkopf zu behalten, wenn man ein Teilurteil erlassen will?
Es gilt der Grundsatz des Verbots der Widersprüchlichkeit / Divergenz
EIn Teilurteil darf nur dann erlassen werden, wenn nicht die möglichkeit besteht, dass durch das Schlussurteil, welches den anderen Teil des Rechtsstreits aburteilt eine widersürchliche Entscheidung entstegen kann —> also nur wenn man abgrenzbare Streitgegenstände hat oder aber man muss ein grundurteil gleihc mit erlassen, vgl. §301 I S. 2!
Wie wird in einem Teilurteil über die Kosten entschieden ?
Es ergeht zwar ein ganz normaler Tenor bei dem Teilurteil. Wichtig ist abe rzu beachten, dass eine einheitliche KOstenentschiedun im letzten Teilurteil (Schlussurteil) getroffen wird. Der Grundsatz der EInheit der KOstenetnscheidung greift hier also. Es sind keine Kosten zu tenorieren in einem Teilurteil, dass nicht zugleich Schlussurtiel ist
Warum gibt es die Regel des §301 S. 2 ZPO
Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
Gemeint ist hier die KOnstellation, dass man ein Teilurteil über EINEN Streitgegenstand erlässt, dieser Streitgegenstadn hat aber beispielsweise mehrere SDchadensposten.
Aufgrund des Verbots der Devergenzg muss hier zugleich ein Urteil über den Anspruchsgrund ergehen, da ansonsten der eine Rechungsposten durch Teilurteil zugesprochen würde und der andere etwa verneint würde in einem anderen Teilurteil. So gelangt man zu einer einheitlichen Entschiedung
Wichtig: die Regeung gilt nur wenn die Teilung einen Streitgegenstadn betrifft. Liegt eine objektive KLagehäufung vor oder einfache Streitgenossen, so kann ohne weiteres ein Teilurteil über einen Streitgegensatdn oder gegenüber einem Streitgenossen ergehen
Wie nennt sich das letzte und abschließende Teilurteil eines Rechtsstreits?
Welche Besonderheit ist zu beachten bei Rechtsmittel gegen Teilurteile?
Das letzte Urteil ist wiederum ein Teilurteil, dass auch Schlussurteil genannt wird, vgl. §301 ZPO
Die Besonderhiet ist, dass durch die Aufteilung in mehrere Teilurteile das diese Teile des Rechtsstreits selbständig und unabhängig voneeinander werden. Es heißt man muss gegen jedes Teilurteil gesondert Rechtsmittel einlegen !
Was ist bei Teilurteilen stets zu vermeiden?
Welche besondere und wichtige Ausnahme gibt es dabei ?
Stets zu vermdien ist dass die Teiurteile widersprüchlich zueinander sein (Verbot der DIvergenz)
Besondere Ausnahme:
bei der Stufenklage.
Hier kann im Rahmen der Prüfung ob ein Auskunftsanspruch besteht der Leisuznsanspruch bejaht werden (ein Auskunftsanspruch besteht ja nur, wenn auch ein Leisutngsanspruch besteht); Im Rahmen der letzten stufe kann der Leistungsanspruch aber doch verneint werden !
Nur wann kann ein Anerkenntnisuorteil erfolgen und wie unterscheidet man das Anerkenntnis vom Geständnis ?
Es muss eine Anerkennung des prozessualen Anspruchs erklärt wordens ein (es kann auch ein Feststeloungs oder Gestaltungsurteil sein !) —> die Partei muss sich der Rechtsfolgebegehren des Klägers unterwerfen wollen !
Ein Geständnis nach §288 ZPO bezieht sich nur auf einzelne Tatsachen, welche zugestanden werden
Wo muss ein Antrag auf Wiedereröffnung der mün dl. Verhandlung bei einem Urteil niedergeschireben werden ?
Logischerweise wird er nur dann im Urtie lniedergeschireben wenn er agglehnt wird und die mündliche Verhandlung nicht mehr eröffnet wird.
Dann ist er in den Entscheidungsgürnde ganz am Anfang abzuhandeln (Ausnahmsweise). hier wird dann der 156 ZPO abgelehtn und sozusagen die Entscheidungsreife bestätigt.
Andere VErfahrens”fehler” sind nur dortz niederzuschreiben wo sie auch relevant werden.
Wie beginnen die Entscheidungsgründe in einem Urteil und was ist darin zu schreiben ?
Mit einem Umfassenden Ergebnisobersatz.
Hier muss dargestellt werden, aus welchen grund die Klage scheitert, oder aus welcher Ansoruchsgrundlage der beantrage Anspruch besteht ! (Ansoruchsgrundlage nennen!)
Warum sind Vollstreckungsschutzanträghein der Praixs oftmals nicht zuzusprechen im urteil ?
Weil diese nach §714 II glaubhaft gemacht werden, dies aber oft vernachlässigt wird
Welche Formen von Bestreiten gibt es ?
Ausdrücklich
Konkludent, 139 III
Mit NIchtwissen anch §139 IV ZPO
Wie muss mit unzulässigen Bestreiten (z.B. zu pauschal) im Tatbestand umgegangen werden ?
Wichtig ist, dass diese Sachen im Tatbeszand dennoch als bestritten gelten; ob das Bestreiten dann in den Entschiedungsgürnden zu berückscihtigten ist oder wie es auszulegen ist ist immer eine Frage der Entscheidungsgründe !
Wonach entschiedte es sich ob das streitige Vorbringen bei Kläger oder Beklagten im Tatbestand unterzubringen ist ?
Es entschiedet sich in erster Linie insbsondere danach welche Partei die Darlegungslast hat !
Bei der Darlegungspflichtigen Partei ist das streitige Vorbringen unterzubringen
Welche Rolle kann §314 in einem Berufungsverfahren spielen ?
Durch den §314 kann bewiesen werden, ob etwas bereits in der ersten Instanz vorgetragrn wurde oder nicht. Das wiederum spielt eine Rolle für die Frage ob ein Vortag nun neu ist und deswegen ggf. nach §530 ff. präkludiert ist !
Huier ist zu beachten,dasss durch die Antragstellung autpamtisch bezug genommen wird auf alle Schirftsätze etc, so dass dies auch teil des Parteivortrags wird! —> §314 umfasst das dort in Bezug genommene
(Wird im Tatbestand richtigerweise am Ende ohnehin klargestellt dass auf die Schirftsätze etc bezug genommen wird, so sind diese Schriftsätze unproblematisch von der Wirkung des §314 ZPO umfasst; nur wenn dies fehlt bedarf es der KOnstruktion über den Antrag !)
Was ist die Folge einer gesetzlihcen Beweisregel nach §286 II ZPO. Nenne ein Beispiel für eine solche
Gesetzliche Beweisregeln schließen die freie Beweiswürdigung nach §286 I ZPO aus.
Ein Beispiel ist der Tatbestand eines Urteils, siehe §314 ZPO bezügloich des Vortrags der Parteien ! Hier gilt das im Tatbestand niedergelegte als tatsäclich vorgetragen und nicht gesagtes als nicht vorgetragebn (Deswegen ist die Genuagikeit und Vollständigkeit des Tatbestands auch wichtig !)
Allerdings wird durch die Antragstellung nach BGH Bezug genommen nach §137 III auf den gesamten Akteninhalt der damit auch Teil der mündlichen Verhandlung wird ! und somit ebenso als vorgetragren gilt, dies ist dann auch umfasst von der positiven Beweiskraft, dass dies vorgetragen wurde !
Welche Schutzanträge gibt es für Gläubiger und Schuldner bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit ?
Gläubiger: Schutzantrag nach §710 und 711 S. 3 i.V.m. 710 —> Folge: Urteil ist ohne Sicheheitslesitung des Gläubigers vollstrekcbar, Abwendungsberfugnis greift dann nicht
Schuldner: Antrag nach §712; Abwendunsbefugnis unabhängig davon, ob der Gläubiger die Sicherheit nach §711 erbringt oder nicht !
Wichtig: nach §714 II ZPO sind diese glaubhaft zu machen, damit diese Antrag durchgreifen !
Nur welchen Anwendungsbereich hat §709 S. 3 ZPO
was ist deswegen die Folge für den Tenor bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit, wenn es sich um einen zulässigen Einspruch und eine vollumfänglich begründete Klage handelt?
§709 S. 3 findet NUR dann anwendung, wenn ein fall des §709 S. 1 ZPO vorliegt und ein VU bestätigt wird. Das bedeutet §708 muss ausgeschlossen sein ! Man muss also ganz normal den §708 durchprüfen und wenn dieser nicht einschlägig ist, so kann nur gegen Sicherheitslesitung vollstreckt werden, vgl. §709 S. 1, S. 2 ZPO
“Ds Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit in Höhe von 110% (709 S. 2) über den jeweils zu vollstreckenden Betrag”
Bei Einsprüchen nach VU greift nun der Sonderfall des §709 S. 3, welcher sich an die Tenorierung der vorläufigen Vollstreckbarkeit direkt anschließt:
“Die Vollstreckung aus dem Urteil darf nur Fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet wird. “
Wird das VU aufrechterhalten und übersteigt aber nicht die Grenze von §708 Nr. 11 so findet der Satz des §709 S. 3 ZPO keine ANwendung !
Die Vorläufige Vollstreckbarkeit lautet dann schlicht: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der XX kann die Vollstreckung durch Sicherheitslesitung in Höhe von 110% des jewils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wen nnicht der XX vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckenden Betrags leistet
Wenn das Urteil ohne Sicherheitslesitung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird, der Schuldner aber eine Abwendungsbefugnis hat. Der Schuldner nun aber die Sicherheit zur Abwendung nicht leistet.
Welche Beschränkungen unterliegt der Vollstreckende dann überhaupt ?
Gepfändetes Geld ist nach §720 ZPO zu hinterlegen
Bei Forderungspfändung ebenso nach §839 ZPO !
Was ist für die Tenorierung der vorläufigen Vollstreckung beachten, wenn es um Mischurteile handelt z.B, gleichzeitiges Anerkenntnis und Endurteil ?
man muss dan gesondert für jeden Teil des Urteils, also für den Anerkenntnis Teil und für den Endurteilsteil die Vorläufige Vollstreckbarkeit aussprehcen.
Also für Anerkenntnsi gitl dann beispeiislweise §708 Nr. 1
und für den Teil der durch das Endurteril erntschieden wurde dann §708 Nr. 11 beispielsweise
Wonach bestimmt sich welche Art von Sicherheitslesitung das Gericht bei der Abwendungsbefugnis nach §711 S. 1 ZPO verlangt ?
Woran orientiert das Gericht die Höhe der SIcherheitslesitung ?
Nur wann sollte §711 S. 1 ZPO herangezogen werden ?
Es ist grundsätzlich im freien Ermesen, vgl. §108 ZPO.
Wichtig ist: die Sicherheit ist immer in Geld zu bestimmen, auch wenn die Art der Sicherheitslesitugn z.B. bankbürgschaft; nicht direkt die Zahlung dieser Summe ist!
Welche Art des Gericht bestimimt, ist im ermessen; lässt das Gericht es offen, so gilt nach §108 I S. 2 grundsätzlich eine Bankbürgschaft als Art der einzubringenden SIcherheitslesitung
Die Höhe ist grundsätzlich nach dem potenziellen Schadensersatz nach §717 II zu richteh und im übrigen beide INteressen einzubeziehen; mögöich ist auch die Orientierung am Wert der Hauptsache + Nebenforderungen, vgl. Vorb. 708 Rn. 10)
Wichtig: §711 S. 1 ist nur dann anzuwenden, wenn es keine Geldforderung ist, ansonsten ist §711 S. 2 ZPO vorzuziehen, da kann dann einfach ein Pauschaler Prozentsatz genannt werden
Was ist die Abwendungsbefugnis nach §711 ZPO und wann muss man die Sicherheitsleistung konkret berechnen ?
Wie berechnet man dann die Sicherheitslesitung konkret ?
Die Abwendungsbefugnis greift dann wenn ein Fall des §708 Nr. 4 - 11 Vorliegt, wenn also die vorlufige Vollstreckbarkeit angeordnet wird ohne Sicherheitslesitung !
Dann bestejt die Möglichkeit des Vollstreckungschuldners diese vorläufige Vollstreckung abzuwenden in dem er selbst Sicherheit leistet.
Der §711 S. 2 verweist auf §709 S. 2 welcher es zulässt, dass bie Geldforderungen und NUR DANN ein pauschaler prozentbetragt (110%) über dem zu vollstrekcenden Betrag zur Abwendun ghinterlegt werden muss
Bei Nicht Geldforderungen muss dagegen die Sicherheit konkret i8n einer Geldsumme berechnet werden !!!!! (egal welches Sicherungsmittel)
Konkrete Berechnung: Man fragt sich was ALLES (ALLES!, auch Zinsen und Nebenforderungen, sowie kosten) vollstreckt werden soll, addiert es und nimmt einen etwas höheren Betrag als Konkrete Sicherheitsleistung
Wie sind Gestaltungsklagen grundsätzöich bezüglich der vorläufigen V ollstreckbarkeit zu tenorieren und was gilt bei §767, 771 ?
Es werden nur die Kosten vollstreckt, weswegen oftmals §708 Nr. 11 2. Alt einschläig sein wird _-> ohne sicherheitslesitung aber mit Abwendungsbefugnis
Bei prozessualen gestatngusklagen werden auch nur die Kosten vollstreck; aber es wird die Vollstreckabrkeit nicht nur auf die Kosten sondern auf das Urteil an sich bezogen, so dass hier zwar theoreitsch auch 708 Nr. 11 2. Alt gilt, jedoch richtet sich der Wert nicht nach den kosten sonder nach der Hauptsache, weswegen oftmals nur §709 greifen dürfte (maßgeblich ist also die Forderung)
Grund: ansonsten würde die Wirkung nicht sofort über 775 Nr. 1 ZO eintrteen sondernerst nach Rechtskraft!
Welche Urteile sind nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären ? (5)
Urteile die mit der Verkündug sofort rechtskräfitg werden —> Revisionsurteile des BGH
Berufungsurteile im Verfahren über Arrest und einstweilige Verfügung, vgl. 542 II
ANordnung und auch Bestätigung von Eilentscheidungen
Zwischenurteile
Vollstreckungsschutzantrag nach 712
Was umfasst der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ?
Bei Leistungsklagen die Hauptsache
jedenfalls bei jeder KLage zumindest die Kosten
Bei der Prozessualen Gestaltugnsklage nicht nur die Kosten sondern auch die Hauptsache, ansonsten würde keine vorläufige vollstreckungshemmung nach §775 Nr. 1 eintreten
Wie ändert sich der Gebührenstreitwert mit der Höhe der nebenbei geforderten Zinsen ?
Wo kann das im Rahmen der Kostenentscheidung eine Rolle spielen?
Nach §43 GKG sind Nebenforderungen, also auch Zinsen niemals bei dem Gebührenstreitwert zu berücksichtigen !
Sie ändern diesen daher nicht. Das ist auch bei §92 II NR. 1 2. Alt zu beachten, da es wegen unterschiedlich hoher zinsforderungen deswegen niemals zu einem Gebührensprung kommen kann!
Zu beachten ist aber dqas §92 II Nr. 1 ja zweierlei verlangt: geringfügige mehrforderung + keine besonderen höherern Kosten (hierzu 2.)
Bei der Frage der geringfügigen Mehrforderung wird ein fiktiver Gebührenstreitwert inklusive der Zinsen aufgestellt um darstellen zu knnen ob die Mehrforderung noch geringfügig wwar oder nicht, auch Zinsen beeinflussen daher diese Fragae!
Für welche Anträge gilt der §92 II ZPO ?
Für alle, sowohl Haupt als auch Nebenanträge !
Was ist mit dem Fett hervorgehobenen teil des §92 gemeint ?
Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
Das meint insbesondere, dass durch die Mehrforderung ein Gebührensprung im Vergleich zu dem stattgegebenen Anspruch besteht und diese Differenz darf dann nciht geringfügig sein. Auch hier gilt die 10% Marke an Differenz
Wann können die Kosten trotz nur teilweisen obsiegens einseitig einer partei auferleget werden ?
in den Fäälen des §92 II
wenn also der anteil des unterliegends geringfügig ist im vergleich zum anteil des obsiegens
oder wenn der Ausspruch vom Ermessen des Gerichts abhängig war (insb SChmerzensgeld !)
Welche wichtige ungeschribenen Ausnahmen hat §5 ZPO
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage
Es werden auch solche Ansprüche nicht zusammengerechnet die vollstädnige Identrität habemn, welche wirtscahftlich gesehen nicht trennbar sind!
Hier ist §5 ZPO nicht anwendbar, so dass der hähere Anspruch maßgeblich ist
Wie errechnet man die Kostentragungsquote ?
Man muss sich bezüglich aller Streitgegenstände klar machen wer mit welchem Anteil verliert.
Dieser unterliegendesanteil muss dann getragen werden ! Nur darauf kommt es an
Wann entspricht der Gebührenstreitwert dem Zuständigkeitsstreitwert ?
Es gelten die 41 -48 GKG vorrangig. Ist darin aber keine besondere Vorschrift zu finden, so gilt +ber 48 I GKG die 3ff. ZPO und dann entspricht der Gebührenstreitwert dem Zuständgkeitswert
Wonach richtet sich das Maß des Unterliegens ?
Immer am Verhältnis zum GEBÜHRENSTEITWERT ! (logisch, es geht ja um die KOsten )
Kann während des Prozesses die Parteifähigkeit von juristischen Personen wegfallen ?
Bei Aktivprozessen (Jursitsiche Person als Kläger) —> hier ist die einzuklagende Forderung noch Vermögensmasse, so dass die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist
Bei Passivprozessen —> bei unstreitig vermögenslos gewordene (und aufgelöste Geselschaft) fällt die Parteifhäigkeit weg —> Klage wird unzulässig
Wie lautet die Kostenetnscheidung im folgenden FAll ?
A klagt gegen den E.V
während des Prozess stellt sich heraus, dass der Verien schon seit Jahren nicht mehr existiert. Im Prozess wurde der scheinbare Verein von dem damaligen Vorsitzenden Vertreten
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen,da der Beklagte keine Parteifähigkeit hat
—> die KOsten trägt alle der KLäger
Da hier für den scheinbaren Verein noch der VOrsitzende handelte ist dabei zu beachten, dass auch die Kosten dieses Vertreters, auch wenn es den Beklagten tatsächöioch nicht gibt, vom KLäger zu übernehmen sind !
Was ist das Veranlasserprinzip im Rahmen des §91 ZPO ?
Wer ist der Veranlasser?
Warum greift hier nicht schon §89 ZPO?
Wo steht dazu etwas im Putzo ?
Allgemeines Prinzip welches in §91 ZPO verankert ist.
Fehlt es bei einer Partei an der Parteifähigkeit, der wirksamen Vollmacht oder fällt diese im Lauf des Prozesses weg, so stellt sich die Frage wer nun die Kosten nach §91 ZPO zu tragen hat, da ja keine wirksame Prozesshandlungen erklärt wurden.
Hier greift dann das Veranlasserprinzip welches §91 ZPO analog anwendet.
Das bedeutet, dass schlicht demjeniogen die Kosten auferlegt werden, der sie veranlasst ha.
Das kann die Partei selbst sein, oder der gesetzliche Vertreter oder auch der Anwalt, wenn er von der Fehlenden wirksamen Vollmacht kenntnis hatte. Bei der fehlenden Oarteifähigkeit ist zudem eine Verurteiltn einer Partei die nicht Partei sein kann unsinnig, da hier nichts vollstreckbar wäre, deswegen gilt hier ebenso das Veranalasserprinzip (z.B, bei Erbengemeinschaft)
§89 ZPO (insbesondere §89 I S. 3 ) umfasst leidglich die Kosten, die durhc eine einstweilige Zulassung des vollmachtlosen Vertretrs entstanden sind. Sonstige Preozesskosten sind davon gerade nicht umfasst. Hierzu fehlt eine Regelung, weswegen §91 analog heranzuziehen ist
Siehe Putzo 89 Rn 9 ff.
Nur auf welchen Zeitpunkt kommt es an, wenn die Kostengrundentscheidung getroffen wird ?
Nur auf den Schluss der mündlichen Verhandlung
Wieviele Gebühren fallen an bei einem normalen Endurteil ?1
3 Gebühren nach 1210 KV
zusätzlich sind dabei dann ncoh die Auslagen zu addieren,, 9000 KV ff.
Was ist der UNteschied von der Kostenschuld gegenüber der Staatskasse und der Kostenetnscheidung des GErichts am Ende des VErfahrens ?
Als Veranlasser und als UNterlegnder oder als Partei, welche im Vergleihc die Kosten übernimmt hat man gegenüber dem Staat die Pflicht die Kosten des Verfahrens an den Staat zu zahlen,vgl. §§22, 29, 31 GKG.
Der UNterlegende und ÜBernehmende soll jedoch zuerst in Anspruch genommen werden; ist jedoch der primär herangezogene insolvent so muss die andere Partei die Kosten übernehmen.
Die Kostengrundentscheidung am ende des Verfahrens zeigt jedoch nur die Kostentragung der beiden Parteien zueinander ! (WICHTIG!)
Was sind die typischen materiell rechtlihen Kostenerstattungsansprüpche ?
Wo steht etwas zum prozessualen und materiell rechtlichen Kostenerstattungdanspruich ?
280, 311, 677 ff. ,8 32, 826
z.B. KFZ GUtachten nach unfall als teil des Schadens im Sinne des §249
Putzo RN. 13 vor 91 !
AUs welchem Titel werden die Kosten vollstreckt ?
Im urteil erfolgt ja nur die Kostengrundentschieudng. Hier erfolgt noch keine rechnerische auseinadersetzung. Erst der Kostenfestsetzungsbeschluss vom Rechtspfleger tut das und ist dann der Titel mit dem die Kosten vollstreckt werden!
Vgl. 794 I Nr. 2
gegen diesen ist dann auch ganz normal die Vollstreckugnsabwehrklage nach §767 etc. statthaft
Was kann das Gericht im Rahmen einer eV anordnen, wenn es um die Sicherung der Rückabwicklubng aus einem unterbrieften grundstückskaufvertrag handelt?
Ein Erwerbsaverbot das aus 156 ,136 analog folgt, dies ist dann ein erwerbshinernis nach 20 gbo, welches das grundbuchamt zu beachten hat und die rückabwicklung sichert, so dass der schwarzkäufer auch trotz gewährter auflassungsvormerkung nicht eigentümer wird
Was passiert mit den Prozesszionsen, wenn der Hauptforderung einer Einrede entgegensteht ?
Dann gibt es erst ab dem Zeitpuntk prozesszinsen, sobald die EInrede nicht mehr besteht, ex nunc
Warum muss man den Hilfsantrag, wenn der Hauptantrag stattgegeben wurde, nicht tenorieren ?
Warum ist es im umgekehrten Fall andersherum ?
Wird dem Hauptanatrga vollumfnäglich stattgegeben, so tritt die Bedingung des Hilfsantrags nicht ein, weswefen über diesen nciht entschieden wird; zudem entfällt die Rechtshängigkeit von rückwirkend, so dass eine Erklärung im Tenor nicht notwendig ist
Wird der Hauptantrag abgelehnt so muss nun über den Hilfsantrag entschieden werden; da der Hauptantrag abgeöehnt wurde, muss die Klage zumindest im übrigen abgewiesen werden
Wie beginnnt man einen Tenor bei einer stattgebenden Lesitungsklage / Feststellungsklage / Gestaltungsklage ?
Der Beklagte wird verurteilt …
Es wird festgestellt, dass …
Bei einer Gestaltungsklage ist der Ausspruch etwas was nicht durch WIllenserklärung, sondern nur durch Urteil herbeigeführt werden kann. Und genau diese Gestaltung und die Folge sind im Tenor zu nennen:
Die A-OHG wird aufgehlöst
Der Beklagte wird aus der A-OHG augeschlossen
Der Beklagte wird für erbunwürdig erklärt (vgl. §2342 BGB)
Prozessuale Gestaltiungsklage (771 ZPO)
Die Zwangsvollstreckubgsmaßnahme von XX am XX wird für unzulässig erklärt.
Wie lautet der Tenor zum Hauptantrag / Nebenantrag, wenn
der Klage zunächst durch eine vollstreckbare Entscheidung sattgegeben wurde, dann sie aber nun nach Einspruch, Berufung bzw. im Nachverafhren abgewiesen werden soll =
Dann muss das Urteil welches vollstreckbar ist aufgehoben werden, zusätzlich muss die Klage aber dann auch abgewiesen werden !
So wird die Vollstreckbare Entscheidung aus der Welt geschafft und zugleich über den Antrag entschieden
Das ist bei Versäumnisurteil nach EInspruch
Im Urkundsprozess im Nachverfahren
und in der Berufung gleich !
Wie lautet die Tenorierung, wenn der Hauopt/nebenantrag vollumfänglich nicht zugesprochen wird ?
Ausnahmen ?
Egal ob die Klagfe unzulässig oder unbegründet ist , auch der Grundgenau wieso, spielt keione Rolle
Der Tenor ist schlicht immer:
Die Klage wird abgewiesen
Einizge Ausnahme: Im Urkundsprozess:
Die Klage wird als im Urkundsprozess als unstatthaft abgewiesen
Darf man als Gericht, obwohl Lesitungsdantrag gestellt wurde eine Festellung tenorieren ?
Laut BGH unter einigen Vss. denkbar. , dies läuft dann nach §140 BGB analog
Wenn die Lesitungsklage begründet ist und das Gericht nach §139 ZPO den Hinweis erteilt und fragt, ob dem kläger mit der Feststellung überhaupt gedient ist, da diese ja nicht vollstreckabren iNhalt hat!
WO steht etwas zur Tenorierung im Putzo ?
§308 Rn. 2 ff.
Was kann man tun, wenn im Tenor des /Urteils die tenworierungn über einen Haupt / Nebenantrag schlichtweg fehlt ?
Urteilsergänzung oder Berichtigunsbeschlulss nach §319, 321
Wann darf man im Tenor auf besimmten Aktenteilen bezug nehmen ?
Warum ist das so ?
NUr wenn der Tenor ansonsten nicht möglich ist, also nur dann wenn es unverweidbar ist
Beipsiel: es soll unterlassen werden, den grbauch eines bestimmten films, welcher auf einer cd ist,
hier muss dann im tenor mit aktenbezug auf diese cd bezug genommen werden, ansonsten ist der Tenor nicht vollstreckbar
Dasss bezugnahmen nur ausnahmweise zulässig sind hat einen guten grund:in der ZVS erhält das vollstreckungsorgan die vollstreckvare Ausfertigung mit der Vollstreckungsklause, dieses dokument enthält nur rubrum, tenor und unterschrift !
Warum muss man bei juristischen Personen und minderjährigen und handelsgesellschaften
auch immer den gesetzlichen Vertreter angeben ?
Diese Rechtspersonen sind nihct prozessfähig !
Da sie nicht prozessfähig sind müssen sie durch einen prozesssfähigen Vertreter vertreten werden. , vgl. 52, 51 ZPO
An diesen wird die Klage dann auch zugestellt etc, vgl. §170 ZPO, vgl. §170 Putzo
Bei Mindejährigen die gesetzl Vertreter
Bei Jur. Personen bsp. der Geschäftsführer !
Wichtig.
diese Prozessunfähigen werden durch die VErtretung nciht prozessfähig!
Welche Partei ist im Rubrum aufzuführen, wenn sich während des Prozesses die Parteien geändert haben ?
Was gilt bei gesetzlichen Parteiwechseln ?
Es kommt grds. nur auf den Schluss der mündlihcen Verhandlung an —> man ist jedenfalls dann noch als Partei aufzuführen, wenn man an der Kostenetnschieudngt beteiligt ist.
(Wichtig:
Bei Parteiwechseln wird oft für die Ausscheidende Partei eine seperater Kostenbeschluss getätigt nach §269 IV analog z.B., liegt ein solcher vor, so ist diese ausgeschiedene Parteie nicht mehr im Rubrum zu nennen;
erfolgt ein solcher Beschluss nicht, dann muss auch diese “ausgeschiedenen “ PArteie im Rubrum erwährnt werden,da ja die Entschiedung auch gegen sie gerichtet ist ! —> der Kläger der ausscheidet muss die Mehrkosten tragen und auch wenn der alte Beklagte ausscheidet muss der KLäger dessen kosten tragen —> 269 )
Bei gesetzlichen Parteiwechsleb nach §239 ff, ZPO ist es üblich, dass der Parteiwechsel im Rubrum und der Grund des Wechsel kurz angedeutet wird. Notwendig ist es nicht, aber üblich
Wie sind die Parteien kraft Amtes rechtloch einzuordnen und gibt ein Beispiel
Welche Folge hat das für das REubrum ?
Als gesetzliche Prozessstamdschafter im Eigenen Namne über fremdes Vermögen
z.B, Insolvenzverwalter nach §80 InsO
—> dass sie fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen sind sie selbst Partei ! und auch so aufzuführen im Rubrum; allerdings ist der ZUsatz, dass sie z.B. INsolvenzverwalter sind, hinzuztufügen,d ass sie selbst nicht haften sondern nur das Vermögen das sie betreuen !
Warum spielt die genaue Bezeichnung der Parteien im Rubrum eine so immanent wichtige Rlle ?
Auf welchen Zeitpunkt muss abgestellt werden, wenn es darum geht wer auf welche Wesie im Rubrum aufzunehmen ist ?
Aufgrund der subjektiven Rechtskraft, die ja nur für die im Rubrum bezeichenten PErsonen gilt
Aufgrund der Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen nach §750 ZPO ! es muss kalr sein welche Personen im Titel stehen, bzw welche Personen gmeint sind
Zeitpunkt: Schluss der mündlichen Verhandlung
Was ist zu beachten bei der Parteistellung, wenn eine “FIrma” Kläger oder Beklagte ist ?
Handelt es sich nicht um eine Gesellschaft in Form einer der anerkannten Gesellschaftsformen, sondern um eine EInzelperson ist Vorsicht geboten
Denn KLagen oder Verklagt werden kann zwar nach §17 II HGB der Kaufmann unter dem Namen der Firma, wenn die EInzelperson Kaufmann ist; Partei ist jedoch denncoh die EInzelperson
—> Beklagte: Kaufmann HErr XY der unter der Firma XY handelt; Adresse etc
Ist die EInzelperson nicht Kaufamnn, so muss ist im Rubrum schlicht die bei natürlichen Personen übliche Bezeichnung anzuführen
Warum ist nebe einer Titelgegenklage nach §767 analog auch die Klauslerinnerung nach §732 statthaft und ist der wesentliche VOrteil der Titelgegnklage aus Sicht des KLägers ?
Fehlt der Titel so fehtl es schon an einer Grundvorauzssetzung für die Erteilung einer Klausel, dies ist ein formeller Fehler fder über die Klauselerinnerung nach §732 ZPO geltend gemacht werden kann
Der große Vorteil besteht in der Rechtskraft der Titelgegenklage nach §767
Während die Klauselerinnerung nur dazu führt., dass die Erteilung der Klausel unzulässig war, jedoch theoretisch weiterhin das erneute beantragen einer neuen Klausel möglich bleibt
Führt die Titelgegenklage dazu, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel unzulässig erklärt wird, dass bedeutet dass aus diesem Titel nie wieder vollstreckt werden kann !
Welchen Rechtsbehelf muss man immer im hinterkopf haben, wenn Rechtsbehelfe auf Unzulässigkerklärung der ZVS nicht mehr funktionieren, aber die Zwangsvollstreckung insgesamt eigentlich nicht geschehen dürfte ?
an §826, 249 BGB ! Als Klage auf UNterlassung der ZVS, aber nur in Ausnahemfällen
Es handelt sich dabei um eine allgemein Leistungsklage
Ist Sicherungstreuhand (Sicherungseigentum) ein Recht das eine INterventin nach §771 ZPO begründet ?
UNterschiede hier:
Es ist kein Vorzugsrecht im Sinne des 805 ZPO sondern kann ein Interventionsrecht sein, denn Sicherungseigentum ist vollwertiges Eigentum und kein Eigentum zweiter Klasse
Vollstreckung gegen Sicherungsgeber
SicherungsNEHMER hat hat Recht im Sinne des 771 solange der zu sichernde Anspruch noch besteht
Vollstreckun gegen Sicherungsnehmer
Sicherungsgeber hat bis zum Eintritt der Verwertungsreife das Recht im Sinne des §771
Erst danach hat der Sicherungsnehmer das Recht nach §771 !
Wann kann eine Titelgegenklage begründet sein und mit was wird sie häufi gzu verbunden sein ?
Formelle Gründe: Anspruch selbst ist zu unbestimmt, oder sonstige formelle Mängel
Materiell Mängel: bsp.: not. Unterwerfungsurkunde ist nach §134 BGB nichtig oder nach AGB Recht unwirksam
Oftmals kann man die Titelgegenklage mit einer Klage auf Herausgabe des Titels nach §371 BGB analog nach §260 ZPO verbinden
Was bewirkt die VOrzugsklage nach §805 ZPO ?
Der Kläger will aufgrund seines Pfandrechts / Vorzugsrecht bei der Verwertung des Gegenstands Vorzug erhalten
Abzugrenzen ist es von §771 ZPO, hier wird die Zwangsvollstreckung unterbunden ; oftmals wird §771 bei einem Pfandrechjt aber nicht begründet sein, da die Pfäjdung an sich keine Beeinträchtigung eines INterventionsrechts darstellt !
Was bewirkt eine begründete Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz mit der Verschiebung des Vermögen s?
Die Verfügung ist weiterhin wirksam
aber:
der Anfechtende hat ZUgriff auf dieses schuldnerfremde Vermögen, weil der Schuldner es anfechtbar an den Dritten weitergegeben hat !, vgl §11 AnfG
hier kann er dann auch in schuldnerfremdes vermögen vollsttercken
Wann ist die Berufung auf das Interventonsrecht im Rahmen der Drittiderspruchsklage nicht zulässig ?
siehe im Putzo 771 Rn. 14a
Wenn dem Gläubiger (Beklagten der Drittwiderspruchsklage) ein rangbessreres Recht zusteht
Wenn der Dritte (kläger der Drittwiderspruchsklage) ohnehin für die titulierte Forderung auch selbst haftet
Wenn der Dritte nach dem AnfG die Vollstreckung dulden muss
Wenn die intervention aus sonstigen Gründen rechtsmisbräuchlihc wäre
Welche Rolle spielt die Auskehr des Erlöses an den Gläubiger für mögliche Zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe ?
Regelmäßig ist aber auskehr an den Gläubiger die Zwangsvollstreckung beendet, so dass die Rechtsbhelefe allesamt unzulässig werden, wegen fehlendem Rechtschutzbedrüfnis !
Ist der Erlös also noch nicht ausgekehrt sind ZVS Rechtsbhelfe grds. möglich !
Warum ist es insoweit besondern, dass man man als Forderungsinhaber auch eine Drittwiderspruchsklage statthaft erheben kann, wenn Beim Schuldner die schuldnerfremde Forderung gepfändet worden ist?
Schuldnerfremde Forderungen können nicht wirksam gepfändet werden; die Pfändung geht hier ins leere. Es kann deswegen auch nciht zu ener Verwettung der Forderung kommen
um den Schein der Pfändung aber loszuwerden ist die Drittwiderspruchsklage statthaft !
Ab wann steht in die Veräußerung hinderndes Rechr zu ?
Sobald der Schuldner, wenn er die Sache veräußern würde widerrechtlich in den Rechtskreis eines Dritten eingreifen würde
Wie lautet der Tenor be einer Vollstreckungsabwehrklage, wenn diese begründet ist ?
Die Zwangsvollstreckung aus dem (hier dann der Titel, wie z.B, aus dem urteil vom XXX) wird für ujzulässig erklärt.
Kosten ganz normal
Das Urteil ist gegen Sicherheitslesiotung in Höhe von vorläufig vollstreckbar (bzw. ohne Sicherheitslesitung nach 708 BGB
Warum gibt es in §767 II ZPO die Präklusionsregel für EInwendungen ?
Dadurch sopll die materiell rechtskraft des Titels geschptzt werden.
Deswegen gilt diese Regel auch nicht für Titel die der Rechsktraft nicht zugänglich sind wie einem Prozessvergleich oder vollstreckbarer Urkunden !
Kann man Einwendungen gegen einen Prozessvergleich im zuge der Vollstreckungsabwehrklage nach §767 ZPO geltend machen ?
Ist der Vergleich von Anfang an unwikrsam, so wurde der Prozess schon nicht beendet. Dieser ist fotzusetzen ggf, Antträge nach §707, 719 zu stellen.
Ist der Vergleich erst nachträglich unwiksam geworden (z.B. Rücktritt), so ist der Prozess beendet worden. Hier kann dann Vollstreckungsabwehrklage erhoben werden
Was ist eine verlängerte Vollstreckungsabwehrklage und warum ist sie notwendig ?
Es ist letztlich eine ganz normale Leistungsklage gerichtet auf SE Ersatz bzw. Ersatz des Erlnagten durch die ZVS, welche auf einem titualierten Anspruch beruht, welcher nicjt durhcsetzbar war bzw. nicht bestand.
Denn ist die ZVS beendet so entfällt das Rechtscuhtzbedürfnis bei einer Klage nach §767 ZPO. Sie wird unzulässig. Hier ist dann eine Klageänderung notwendnig nach §264 I Nr. 3 ZPO: Das nennt man dann verlängerte Vollstreckngsabwehrklage
wie lautet der Antrag bei der Vollstreckungsabwehrklage aus Klägersicht?
Man beantragt die Unzulässigkerklärung der Zwangsvollstreckung aus bestimmtem Titel
In welchem Fall kann es mal zu einer überschneidhgn von §766 ZPO un d§767 ZPO geben, so dass beide Rechtsbehelfe statthaft sind ?
Es müsste ein Vollstreckugnshindernis im Sinne einer öffentlichen Urkunde vorliegen, diese könnte und müsse das Vollstreckungsorhan bei der Durchführung der ZVS prüfen und berücksichtigen, so dass hier §766 Stattahft wäre
Gleichzeitig würde es beduetetn, dass wenn eine solche Urkunde nach §775 Nr. 4 ZPO vorliegt und den Inhalt hat dass der Gläubiger befriedigt wurde, dass erfüllt wurde und somit der titutlierte Anspruch nicht besteht, so dass §767 ebenso statthaft ist
Warum ist es notwendig, dass wenn man zwar nach §767 die Vollstreckbarkeit eines Anspruchs beseitigt, dennoch eine Feststellungsklage zusätzlich ggf. notwendig ist?
Die Rechtskraft des §767 newirkt nur dass der titulierte Anspruch nicht vollstreckbar ist. Dabei wird aber nicht allgemein der titulierte Anspruch an sich aus der Welt geschafft, denn das ist von der Rechtskraft nicht umfasst!
So dass man nach §256 ZPO festsellen lassen kann, dass der Anspruch nciht mehr bestent !
Was beinhaltet der Urteilsauspruch bei einer begründetetn Vollstreckungsabwehrklage und was bedeutet das für die Rechtskraft ?
Der Ausspruch lautet schöichtweg, dass der Anspruch nicht zwangsweise durchgesetzt werden kann, es besteht keine Vollstreckbarkeit
Wichtig ist, dass der Urteilssauspruch die materielle Rechtskraft des Titels nicht berührt!
Bei welchen Titeln ist die Vollstreckungsabwehrklage nach §767 ZPO statthaft ?
In direkter Anwendung nur bei Urteilen
Über verweisungen gilt das aber auch bei Vergleiche, Vollstreckungsbescheiden und gerichtlichen und notariellen Urkunden, vgl. §795 S. 1
Warum ist es so umstritten welcher Rechtsbehelf gegen Vollstreckungsbeschärnkende Vereinbarungen statthaft ist ?
Weil es sich formal gesehen um eine Vereinbarung handelt welche aber keine materiell rechtliche Einwendung gegen den Anspruch begründet, sondern nur rein vollstreckungsrechtlich wirkt, weswegen §767 direkt ausscheidet
Das Problem ist aber, dass auch §766 eigentlich ausscheidet, weil das Vollstrecungsorgan nicht zu prüfen hat ob etwa eine Volsltreckungsvereinbarung vorliegt, weil das nicht dem Formalisierungsgedanken entspricht da die Vereinabrungen komplexen Prpüfungen unterliegen kann
Der BGH nimmt deswegen an, dass man den §767 entsprechendn anwenden muss (eine gesonderere weitere klage sui generis, nicht mit der Titelgegenklage verwechseln)
Wer kann alles Vollstreckungserinnerung nach 766 ZPO erheben ?
Wann ist die Vollstreckungserinnerung dann begründet?
Gläubiger —> Ziel der Anordnung: GV muss Vollstreckung (kann auch konkrete Maßnahme sein) durchführen
SChuldner —> Wenn Vollstreckung aus irgendeinem Grund unzulässig war (Allg. Vollstreckungsvss. fehlt, Vllstreckungshinderniss besteht, Vereltzung der 811 ZPO etc))
Dritte —> Wenn die Maßnahme eine den Dritten schützende Norm verletzt hat (809, 886, 829) etc
Wann ist eine Titelgegenklage begründet,
welche wichtigen Fallgruppen gibt es dabei ?
Wenn der Titel aus formllen oder materiell Gründen unwirksam ist
Formell Gründe:
unbestimmter Titelinhalt;
Materielle Gründe:
notarielle UNterwerfungserklärung ist wege §134, oder 307 BGB unwirksam
VU - Einspruch - danch Vergleich —> VU als Titel ist hinfällig da Vergleich Prozessrechtsverhältnis beendet und Titel wirkungslos wird
Wie kann man während des Zwangsvollstreckungsverfahrens die Unwirksamkeit des Titels geltend machen ?
Denkbar über §767 I ZPO in analoger Anwendung, die Titelgegenklge
oder auch über §732 ZPO —> wenn die Unwirksamkeit des Titels sich unmittelbar aus dem Titel ergibt (Formalisierhnhgsgedanke)
Wichtig aber: bei der Klauselerinnerung kann nur die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus de konkreten Ausfertigung erreicht werden; nicht aber wie bei der Kklage nach §767 analog, aus dem Titel in Gänze
Welche Klageart ist die Titelgegenklage nach §767 analog ?
Eine Klage sui generis, die mit einer normalen Klage nach §767 ZPO verbunden werden
Wichtig: §767 II gilt für die Titelgegenklage nicht, da es hier ja nicht um den Anspruch geht, sondern die Wirksamkeit des Titels an sich
Urteilsformel bei einer zulässigen und nbegründneten Vollstreckungsabwehrklage
Die Zwangsvolsltreckung aus dem XX Titel wird für unzulässig erklärt
—> Titel an sich wird nciht aufgehoben
—> nur Vollstreckbarkeit beseitigt
—> keine Durchbrechnung der materiellen Rechtskrafts des Titels
Was ist bei einem Unterlassungsanordnugn im Einstweiligen Rechtsschutz vss. damit ein SChadenserstaz nach §945 ZPO in Betracht kommt ?
Das Problem ist die “Vollziehung”Bei einem UNterlassen ist der §945 ZPO deswegen nur anwendabr, wenn die UNterlassung angeordnet wird und gleichzeitg eine Strafbewährung bei Zuwiderhandlung angedroht wird, nur dann kann etnsprechendnd em Sinn und Zweck von §945 ZPO eine Vollziehen angenommen werden.
Nicht ausreichend ist dewdegen eine freiwllige Lesitugn des Schuldners, wenn gerade keine Strafbewährte Androhung beinhaltet ist
Wann beginnt die Vollziehung bei einem Beschluss im einstweiligen Verfahren ?
Wenn der Beschluss nach §922 II im wege de parteizustellung zugestellt wurde, dadruch wird deutlch gemacht, dass die erwirkte Verfügung auch umgesetz werden soll. Eine Formlose übergabe der Verfügung reicht hiernach aber nicht.
Bei einem Urtreil, dass anch WIderspruch die einstweilige Verfügung bestätigt, erfolgt die Volziehung schon mit Verkündung
Warum kann man einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nicht durch den Arrest sichern lassen, wenn Arrstgrund die von Anfang an Vermögenslosigkeit des SChuldners ist ?
Was kann man stattdessen tun ?
Weil man für den Arrestgrund einer Verschlechterung der Durchsetzung bedarf. Wenn die Vermögenslage aber von Anfang an so schlecht ist, dann gibt es keinen Arrestgrund
Man muss also im Hauptverfahren einen Titel bekommen. Hat man selbst schon gelesitet so kann man ggf. an eine Anfechtung des Verpflcihtungsgeschäfts denken, wegen der Vermögenslosigkeit des SChuldners, dann kann man das geleistet zurückfordern, oder ggf. Rücktriott etc
Was hat 802 ZPO zur FOlge ?
Gerichtstandsvereinbarungen gerade über das Arrestgericht sind nicht zulässig.
Gerichtsstandsvereinbarungen über die Hauptsache sind aber gerade zulässig, so dass man so das Gericht der Hauptsaache bestimmen kann und so indirket auch wegen §802 das Arrestgericht bestimmen kann
Nur wann muss man bei einer Entscheidung im Eilevrfahren auch die volrläufige VOllstreckbarkeit tenorieren und warum ?
Beschlüsse werden nach §704 ff, 794 ZPO schlicht nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt (weder stattgebend noch abweisend)
Stattgebende Urteil sind schon kraft Natur der Sache vorläufig vollstreckbar, hier bedarf es deswegen keine Tenorierung
Abweisende Urteil: hier muss wegen §708 Nr. 6, 11 ZPO das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt werden !
Die Gerichtsstände im Einstweiligen Rechtsschutz sind nach §802 ZPO ja ausschließliche. Kann ein Antragender nun dennoch selbst das Arrestgericht durch geschicktes vorgehen selbst bestimmen ?
Ja denkbar. Nach §919 ZPO ist beispielsweise das Arrestgericht auch das Gericht der Hauptsache. Der Antragende könnte nun bei einem unzuständigen Gericht die Hauptsacheklage einreiche, was dann nach §919 ZPO auch Arrestgericht wird.
Beachte abr: da die Gerichtsäntde nach §802 ZPO auschließlcih sind, ist eine Gerichtstsandsaverinebarung nach §40 II ZPO ausgeschlossen
Was geschieht mit einem Pfändungs und Überweisungbeschluss, wenn dieser aufgrund eines Arrestbefehls erteilt wird ?
Der ÜBerweisungsbeschluss ist unwirksam und nichtig, da bei einem Arrest keine Vorwegnahme der Hauptsache geschehen darf, das wäre hier aber vollumfänglich der FAll "!
Weiw eti darf ein Arrestbefehl in Bezug auf die Anordnung der Zwangsvollstreckung gehen ?
man muss immer beachten, dass keine Vorwegnahme der Hauptsache geschenen darf. Einei Erfüllung, wie die Zahlung den Gläubiger ist daher nicht möglich
Bei Forderungen darf beispielsweise nur ein Pfändungsbeschluss ergehen aber kein Überwesiungsbeschluss, da das der VOrwegnahme der Hauptsache ensptrechen würden
Der Eigentümer einer Sache, welche für den Gläubiger gegen einen SChuldner gepäfndet wurde kann ja nach h.M. über §812 ZPO den Versteigerungserlös herausverlangen,f alls er zu einer Vertseigerung kam
Was kann nun aber der Gläubiger machen, wenn er diesen Erlös wieder herausgeben ?
Der Gläubiger kann erneut gegen den SChuldner vollstrecken, da die Pfändung und Versteigerung einer schuldnerfremden Sache keine Verwertug im Sinne de s§815 III, 819 ZPO ist ! Er braucht hierfür eine neue vollstreckbare Ausfertigung nach §733, da die alte nach §757 ZPO dem SChuldner überrreicht wurde. Da hier aber noch keine Erfüllung eingetreten ist, muss die neue vollstreckbare Ausferitugng ausgestellt werden
Von was ist die Pfändung und Pfändungwirkung stets zu unterscheiden
Von der materiell rechtl. Erfüllungwirkung. So hat die Wegnahme des Geldes nohc keine FOlgen für die Erfüllung der Forderung. Erst die Auskehr an den Gläubigert kann ggf. eine solche Folge haben
Warum wird angenommen, dass bei einer freiwilligen Zahlung an den gerichtsvolziehen nach Beginn der ZVS eine Erfüllung vorliegt, was hat das zur FOlge ?
Wie erfolgt der Eigentumserwerb des Geldes?
Weil es letztlich auch keine ROlle spielt, ob der GV das Geld nun wegnimmt oder aber ob es im letztem Moment gezahlt wird, es iwrd demnach 815 III entsprechend angewendet
Die Erfüllung hat zur Folge, dass die Vollstreckabre Ausfertigugn nach §757 ZPO zurückgegeben wird und eine Doppeltvollstreckung deswegen nicht möglich ist
Mangels Pfändung erfolt die ÜBereignung wohl nach 929 ff (strittig)
Wie wird der Schuldner vor einer Doppelten Vollstreckung geschützt ?
Bei EMpfang der Lesitungen wird eem SChuldner eine Quittung + die vollstreckbare Audferitgung überreicht;M der Gläubiger bräuchte also eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, dies ist aber nur unter dfen engenen Bedingungen des §733 ZPO möglich, hier wird der Schuldner uach angehört, so dass diese dann nicht ertielt werden darf
Eine weitere Vollstreckabre Ausfertigung wird etwa nur dann erteilt wenn nicht schon Erfüllung eingetreten ist !. Das ist im konkreten FAll zu prüfen !
Wir die vollstreckbare Ausfertigung nicht zurückgegebeb, etwa weil nur teilweise geleistet wurde, dann besteht die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage nach §767 ZPO
Unterliegen bewegliche Sachen, welche SChuldnerfremd sind der immobiliarvollstreckung ?
Warum ist es umstritten, ob dann Sache, an die zwar (noch) schuldnerfremd sind, an denen aber ein Anwartschaftsrecht des Schuldners besteht unter die Immobiliar oder Mobiliarbvollstreckung fallen?
Bewegliche Sachen könne, soweit sie unter den hjaftungsverband nach §1120 ff. BGB fallen aufgrund es §865 I ZPO in die Immobiliarzwangsvollstreckung fallen. SChuldnerfremde aber aufgrund von §1120 BGB nicht !
Das ANwartschaftsrecht ist das wesensgleiche Minus zu, Eigentum, man kann nun auf der einen Seite sagen, dass so die Sache ja nicht schuldnerfremd sei und deswegen unter den Hafutngsvwerband nach §1120 falle und deswegen auch der immobilarvolsltreckung unterliege
Auf der anderen Seite kann man anführen, dass das Anwartschaftsrecht nicht unter den Wortlaut des §1120 falle und deswegen diese Sache auch noch vom Haftungsverannd umfasst sind und desqwegen der mobiliarvollstreckung unterfalle
Beides gut vertretbar
Wie wird ein Anwartschaftsrecht gepfändet ?
Theorie der Doppelpfändung:
Rechtspfändung nach §857
Zugleich Sachpfgändung nach §808
Publizität + Erkennbarkeit nach außen
Wann kann für ein und desnelben Fehler sowoh §732 ZPO als auch §768 ZPO statthaft sein ?
Warum muss der Gerichtsvollziehen bei einer ZUg um Zug Vollstreclkung, bei der er die Leistung anbietet nicht überprüfen ob die Lesitung auch mangelfrei ist ?
Weil er nur die allgemeinen und besonderen Vollstreckugnsvoraussetzungen prüfen muss.
Dabei muss er sich insbesondere auf den Titel beziehen, dieser sagt ihm welche Lesitung er anzubieten hat.
Ist in dem Titel allerdings nicht der Zustand näher beschrieben so hat der GV den Zustand auch nicht zu überprüfen.
Warum kann nach der gemischt privatrechtlichen öffentlich rechtl. Theorie des Pfändungspfandrechts niemals ein Pfändungspfandrecht an einer Schuldnerfremden Sache entstehen ?
Weil hier die pravitrechtlichen Vorschriften zum tragen kommen und nach §1257, 1205 BGB kann ein Pfandrecht an Fremden Sache niemals gutgläubige erworben werden !
Wann entsteht ein Pfändungspfandrecht nach der herschenden Meinung, wenn ein wesentlicher Fehler, welcher eine voraussetzung des Pfändungspfnadrechts dartstellt, begangen wird ?
Erst dann wenn er geheilt ist kann ex nunc ein Pfädnugnspfandrecht entstehen !
Wei vollstreckt man Handlung und Duldungen sowei UNterlassungen ?
Handlungen muss man zwischen Vertretbaren und unvertrebaren Handlungen unterscheiden, vgl. §887 ZOPO, 888ZPO, entweder Ersatzvornahme oder Zwangsgeld Zwangshaft
Bei Duldungen und UNterlassungen stehen Ordnugnsgeld und Ordnugnshaft nach §890 ZPO zur Verfügung (auch einstweilig beantragbar !!!)
Welchen Antrag muss man bedenken, wenn im hauptsacheverfahren oder Eilverfahren der Hauptanspruch auf Unterlassen oder Tun gerichtete ist?
Das beantragt wird bei zuwiderhandelung nach 890 ein ordnungsgeld droht!
Welches Gericht ist bei der EInziehungsklage zuständig ?
Das Gericht ist zuständig, welches für die Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner zuständig gewesen wäre ! §802 ZPO gilt hier nicht, es handelt sich insoweit um eine “Normale” Leistungsklage
Welche Rolle spielt die Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Pfändungs und Überweisungsbeschlusses bei der prüfung der Begründetheit einer EInziehungsklage ?
Der PfüB muss wirksam sein, er darf also nicht nichtig sein.
Ist er nur rechtswidrig, aber dennoch wirksam so ist die EInziehungklage auch insofweit wirksam, weil der Kläger dann weiterhin Aktivlegitimiert ist
Welche Rolle kan §840 I ZPO im Rahmen einer Einziehungsklage spielen?
Er kann praktisch dazu führen, dass in Bezug auf die Drittschuldnererklärung es zu einer Umkehr der Beweislast kommt.
Darüberhinaus ist er wichtig, damit der Kläger alle den Anspruch begründenden Umstände herausfinden kann
Was ist die Titelinhaltsfeststellungsklage ?
Das ist eien Fetstsellungsklahge, zulässig ist und darauf gerichtet ist festzustellen, dass der INhalt eines Titels konkret festgestellt wird.
Das ist beispielsweise dann hilfreich, wenn etwas falsches beantragt wurde, sich inhatlich aus der Klage aber der richtige Antrag ergibt und insofern nur ein Versehen vorlag
—> ist oftmals der einzige Ausweg, wenn §319 ZPO nicht greift und das Verfahren schon beendet ist
Warum ist es eigentlich nicht zulässig eine Feststellungsklage mit dem Inhalt darauf zu erheben, dass fetsgetellt werden solle, dass der andere im Annahmeverzug sei?
Weil einzelne Vorfragen eines Rehctsverhältnis selbst nicht Inhatl einer Feststellugnsklage sein kann.
Ausnahme wird aber gemacht, wenn festgetsellt wird dass der andere sich im Annahmeverzug befinde, wenn es sich um eine Zug umd ZUg Vollstreckung handelt, dann wird es aus prozessökonomischen Gründen zugelassen
Man denke sich eine Einziehungsklagesituation.
Warum ist dann die Pflicht zur Streitverkündung nach §841 ZPO keine ZUlässigkeitsvoraussetzung, wenn doch die Pflicht unzweifelhaft in §841 ZPO normiert ist ?
Die Einziehungsklage ist eine normale Leistungsklage eines Gläubigers der eine Forderung von seinem Schuldner gepfändet hat und diese FOrderung nun gegen den Drittschuldner, welcher Beklagte in der Einzewihungsklage ist, durchsetzen will.
Die Vorschrift des §841 ZPO hat aber als sinn und zweck, dass der Schuldner, also nicht der Drittschuldner, sein legitimes Interesse (er ist ja immernoch Schuldner vom Kläger und hat ggf. auch ein Interesse daran ihm bei dem Streit beizustehen.
Die Vorschrift soll aber gerade nicht das INteresse des Drittschuldners schützen, weswegen er bei Nichtienhaltung auch keine Unzulässigkeit daraus folgern kann. Vielmerh kann nur der SChuldner selbst ggf. SChadensrsatz geltend macheh. Die Klage an sich ist aber in der Zulässigkeit vom Fehlen des §841 ZPO unberührt
Was sind die abstrakten vss. für einen Stretiverkündungsgrund nach 72 ZPO ?
Wortlaut des 72 ZPO ist zu eng, es sind nach allg. Meinung auch andere Fälle umfasst:
Es muss darum gehen dass der Verkündende entwender einen “Anspruch” auf aktiv oder Passivseite hat
Es muss darum gehen, dass Anspruch im Vorprozess und Anspruch im Folgeprozess in wechselseitiger Ausschließung stehen (entweder Anspruch im Vorprozess ja, dann Folgeprozess nein, oder andersherum) —> es bedarf hier aber nicht zwingend einer Identitäöt der Ansprüche, es reicht dass sie auf dassselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind
—> denn das ist gerade der gesetzgebeerische Zweck der 72 ff.
Klassich: Gewährleistungsansprüche gegen Dritten, Regressansprüche
Wann ist die EInziheungsklage begründet ?
Es ist zu weiten Teil eine insofern ganz normale Leistungsklage zu prüfen. Man muss also die Begründetheit des Anspruchs prüfen.
ABER : vorgeschlatet ist zu prüfen, ob der KLäger die FOrderung im Zuge der Forderungspfändung und Überweisung die Forderung wirksam erlangen konnte (Aktivlegeitimation). Es ist also zu prüfen ob der PfüB wirksam ergangen ist
Wichtig ist zudem: Der PfüB muss nur wirksam sein, selsbt wenn er teilweise fehlerhaft ist, diese Fehlrhaftigkeit aber nicht zur Nichtigkeit führt ist der Kläger dennoch aktiv legitimiert
Im übrigen gelten natürlich auch die §404 BGB ff.
Was passiert mit der Einziehung der Forderung bei einer Forderungspfändung nach §935 ?
Was ist dabei für die Klage gegen den Drittschuldner zu beachten,wenn also der Drittschuldner nicht zahlen will?
Die Forderung bleibt zwar im Vermögen des Schuldners, der GLäubiger erlangt durch den Überweisungsbeschluss nach §935 aber das Recht die Forderung einzuziehen
Es ist umstritten, ob es sich dabei um eine gesetzliche Prozesstandschaft handelt oder um eine Erlangung der Aktivlegitimation
Jedenfalls kann dr Streit oft dahinstehen, weil:
Es reicht für die Zulässigkeit der Lesitungsklage gegen den Drittschuldner aus, wenn die Prozessführungsbefugnis ausreichend behauptet wird.
In der Begründetheit muss dann am Anfang angesprochen werden, dass der Gläubiger die Aktivlegitiamtion erlangt hat, hier ist dann inzident zu pürfen, ob der Pfändungsun dÜberweisungsbeschluss wirksam ist, also ob alle vss. dafür vorliegen
Welche Rolle nimmt dei Zustellung des Pfänhdungsbeschlusses im Zuge einer Forderungspfändung ein ?
Die Zustellung ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Pfändung nach §729 III. Ohne eine zustellung also keine wirksame Pfändung
Was kann in der Klauselerinnerung geltend gemachte werden ?
Was kann in der Klauselgegenklage geltend gemacht werden ?
Formelle Eknwäende gegen die Erteilung einer Klausel
Ausnahmsweise auch materielle Einwände, soweit sie sich aus der Urkunde selbst ergeben, beispielsweise im FAlle des §726 (z.B, fehlender Beleg eines Umstands aus der Urkunde)
In der Klauselgegenklage nach §768 ZPO können sonstige materielle Fehler bei qualifzierten Klauseln geltnd gemacht werden, neben §732 ZPO parallel möglich, kann auch mit Klage nach §767 ZPO verbunden werden
Nenne die möglichen Rechtsbehelfe bei Fehler im Vollstreckungsverfahren
§766 ZPO : nur bei Maßnahmen aller Vollstreckungsorgane (GV + Vollstreckungsgericht)
Bei Entscheidungen von Vollstreckungsorganen dagegen ist die sofortige Beschwerde nach §793 ZPO statthaft (Entscheidungen des Prozessgerichts)
Bei Fehlern des Grundbuchamts als Vollstreckungsorgan ist die Grundbuchbeschwerde nach §§867 ZPO, 71 GBO statthaft
Wie kann man im laufenden Vollstreckugnsverfarhen, also nach Klauselerteilung materielle Einwendungen gegen die Vollstreckung einklagen ?
Vollstreckungsgegenklage nach §767 ZPO —> EInwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst können hier geltend gemacht werden; beachte Präklusion von §767 II
Titelgegenklage ncah §767 analog ZPO
Hier kann man formelle und materielle Unwirksamkeit des Titels selbst vorbringen (Abgrenzung zur Klauselerinnerung )
Drittwiderspruchsklage nach §771 ZPO, wenn ein Dritte einer veräußerung hinderndes Recht hat
Klage auf vorzugweise Befriedigung nach §805
Welcher Rechtsbehelf ist statthaft, wenn der Vollstreckungsgläubiger
die beantragte einfache Klausel nicht erteilt bekommt
die qualifzierte Klausel nicht erteilt bekommt ?
Nur wann ist die Klauselerinnerung nach §731 ZPO statthaft ?
Nur wann sind diese Rechtsbehelfe möglich ?
In den Fällen des §§724, 724, 726 II ist hier dann dier Erinnerung nach §573 ZPO statthaft
In den Fällen der qualifzierten Klausel ist nach §§11 RPFlg, die sofortige Beschwerde nach §§567 ZPO
Wird die Klausel durch den notar nicht erteilt dann nach §54 BUrkG
Sollte die Klausel nicht durch die eingeschränkten Nachweismöglichkeiten nach §726 f. ZPO möglich sein, so ist die klauselerinnerung nach §731 ZPO stattahft
Nur im Klauselverfahren
Was ist notwendiger Inhalt bei einem Forderungspfändungsbeschluss ?
Arrestatorium
Inhibitorium
nach §829 I 1, 2 ZPO
Forderungsschuldner darf nicht an Forderungsgläubiger zahlen
Forderungsgläubiger darf aber nichts mehr tun was die Stellung des zukünftigen Forderungsgläubigers beeinträchtigt
Unterschied von Vorratspfändung und Vorauspfändung ?
Unabhängig davon ob die Forderug fällig ist kann durch die Vorratspfändung bei Ansprüchen wie Unterhalt etc. auch mit einem einzigen Vollstreckungstitle die Pfändung auch der zukünfitg entstehenden Ansprüche geltend gemacht werden. Schon mit dem jetzigen Beschluss entsteht dabei ein pfändungspfandrecht
Bei der Vorauspfädnung entsteht das Pfändungspfandrechr dagegen erst mit Zeitpunkt der Fälligkeit
Wann kann eine Vollstreckungserinnerung nach §766 ZPO begründet sein ? (5)
Wenn allgemein oder besondere Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen (Wichtig hier: ist eine KLausel erteilt, aber feherhaft so ist nicht §766, sondern §732 statthaft; fehlt die KLausel aber dann kann man dies über §766 geltend machen)
Wenn Vollstreckungshindernisse übergangen worden sind
Wenn eine nach §775 ZPO eingestellte VOllstreckung fortgesetz wurde
Wenn bei einer Forderungspfändung ein unzuständoiges Gericht tätig wurde
Etwas wurde im Wege der Mobilievollstreckung gepfändet hätte aber nach §865 ZPO im Wege der Immobiliarvollstreckung vollstreckt werden müssen
—> bei Verfahrensmängel bei der Vollstreckung
Von wann bis wann (zeitlich) kann man Vollstreckungserinnerung einegen.
Was ist wenn die Entschiedung außerhalb dieses Zeitrahmens liegt ?
Von beginn, also mit der ersten gegen den Schuldner gerichtete ZVS Handlung
bis
zur irreversiblen Maßnahme wie Vertsiegerung UND Erlösauskehr
Wenn die Entschieudng außerhalb des Rahmens liegt fehlt es an dem Rechtschutzbedrüfnis, die Erinnerung ist dann unzulässig
Nur wann kann ein Dritter eine Vollstreckungserinnerung nach §766 ZPO begründet einlegen ?
Nur wenn gerade Drittschützende Normen wie §809 ZPO verletzt worden sind
Wie geht man vor um zu prüfen ob ein Gegestand der Mobiilar oder der Immobiliarvollstreckung unterliegt ?
Gehört der Gegestand überhaupt zum Haftungsverband der Hypothek, (ansonsten unterliegt er ausschließlich der Mobiliarvollstreckung ), vgl. §865 I ZPO i.V.m. §§1120 ff. BGB
Wenn ja dann ist zu untersdhieden zwischen Zubehör und sonstigen zum Haftungsverband gehörenden Gegenständen , vgl. §865 II ZPO
—> Zubehör kann niemals gepfändet werden im wege der Mobiliarvollstreckung
—> sonstige Gegenstände nur soweit bis Beschlagnahme erfolge, Beschlagnahme ist dann zu bejahen sobald das Gerich tnach §§1 ZVG den Beschluss zur Zwangsversteigerung gefasst hat §§20 I ZVG
Was ist die Folge, wenn der GV einen gegenstand pfändet obwohl er der Immobiliarvollstrelcung unterliegt ?
h.M. die Pfändung ist nichtig, kann über §766 ZPo geltend gemacht werden
a.A: fehlerhaft aber nicht nichtig, da Rechtslage kiomplex ist und vom GV nicht zu überprüfen ist
Wann kann man eine Forderung pfänden und welche zwei SChritte erfolgen dabei ?
Nur bei ZVS wegen Geldforderungen
Pfändung und ÜBerweisung
Die Pfändung hat auch hier die Wirkung der Verstrckung und das Entstehen eines Pfändungspfandrechts zur Folge
Warum spielt der Streit um die Rechtsnatur des Pfändungspfandrecht bei der Forderungspfdändung keine wirkliche Rolle ?
Weil die Forderungspfändung ohnehin nur bei dem Schuldner zustehenden Forderungen möglich.
Eine Pfändung einer Forderungen die einem Dritten zusteht ist gegenstandslos
—> daher entsteht in diesen Fälle sowieso niemals ein Pfändungspdfandrecht, es kommt insfern garnciht zu dem Streit
Wie erfolgt die Pfändung und Überweisung bei der Forderungspfändung ?
Es ist in der Regel ein Beschluss.
ein Pfändungs (829) und Überweisungs (835) beschluss
Wann kommen die Theorien zum Pfändungspfandrecht zu unterschiedlichen Ergebnissen:
Im Rang nach §804 III ZPO, wenn durch mehrere Gläubiger gepäfndet wird.
Dann kommt es darauf an, wer das frühgere Pfändungspfandrecht an dem gegenstand hatte.
Bei der öffentl. rechtl. Theorie entsteht das Pfändungspfdandrecht schon mit Verstrtcikung
bei der gemischten Theorie dagegen erst wenn die fehlende Vss. geheilt wurde, welche neben der Verstrickung ja notwendig ist
Woran sollte der Eigentümer / dessen RA, bei einer Erhebung einer Dritteiwderpruchsklage stets denken ?
An den Antrag auf einstweilige EInstellung der Zwangsvollstreckung nach §771 III, 769, 770
Nach der herrschenden gemsichtten Pfändungspfandrechtstheorie steht bei schuldnerfremden Sachen dem Ersteigerer das Eigentum der Sacvhe nach Zuschlag zu.
Was aber ist mit dem Erlös, steht dieser dem Gläubiger zu?
Wie macht man das gerichtlihc geltend, wenn der Erlös
noch nicht an den Gläubiger ausgeztahlt wurde
er an den Gläubiger bereits ausgezahlt wurde ?
Zwar ist das Eigentum durch Vertsiegerung verloren gegangen, jedoch steht ihm im Wege der dinglichen Surroagtion nach §1247 S. 2 BGB entsprechend das Eigentum an dem Erlös zu —> bis zur Zahlung an dern Gläubiger ist er also Eigentümer und kann dies nach §771 ZPO geltend machen
Durch zahlung an den Gläubiger ist jedoch die Zwangsvollstreckung beendet, ein vor Auskehrung erhobene Drittwiderspruchsklage nach §771 ZPO wird hierdurch unzulässig; es besteht die Möglichkeite einer verlängerten Drittwiderspruchsklage §771 Rn. 11 Putzo), oder aber man klagt den Anspruch aus §812 BGB isoliert ein.
Denn ein rechtlicher Grund zum behaltendrüfen besteht nicht, da das Pfädhnugnspfandrecht an schuldnerfremden Sache nicht netstehen konnte !
Verhältnis von 771 zu Klagen aus 985, 1004, 823 ?
Während des laufenden Vollstreckungsverafhrens werden die materiell rechtlichen Klagen aus 985, 823, 1004 von 771 verdänrgt ! Solche klagen sind demnach unzulässig, wenn sie nicht in eine 771 KLage umgedeutet werden können
Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts
Für was ist das Pfändungspfandrecht wichtig ?
e.A: Öffentlich Rechtlich: es entsteht ein öffentlich rechtlich Pfandrechtrecht, das entsteht schon mit Verstrickung, die wirksame Pfändung ist hier ausreichend —> auch schuldnerfremde Sachen können gepfändet werden, da 1257 BGB keine Anwendung findet (öffentl. rechtl. nur mit Verstrikcung kommt es zum entstehen !)
h.M.: Gemischt privatrechtl. öffentl. rechtl. Theorie
Grundlage der Versteigerung an sich ist zwar die öffentl. rechtl. Versttrickung. Das Pfändungspfandrecht selbst hat aber privatrechtlichen Charakter
Pfändungspfandrecht begründet die Möglichkeit der Verwertung + schafft den Rang im Streit mit den anderen Gläubigern, vgl. 804 III
Entstehungsvoraussetzzung des Pfändungspfandrecht nach der gemischt privatrechtl. öffentlich rechtl. Theorie
Vertstrickung
Beachtung der wesentl. Vollstreckugnsvoraussetzungen (Klausel,. Zustellung, bes. Vlllstreckjungsvss, keine Vollstreckungshindernisse)
beachtung sonstiger wichtiger verfahrensvorschriften (809, 811)
Kein Pfandrecht na schuldnerfremdne Sachen ( Begr. §1257, 1205 BGB)
Forderung muss dem Gl. zustehen (Akzessorietät, es soll aber der Titel genügen)
Warum gelangen die beiden Tehorien zum Pfädungspfandrecht bei der Pfändung und Versteigerung schuldnerfremden Sachen letztlich zum gleichen Ergebnis bezüglich der Eigentümerstellung und dem Anspruch auf den Erlös?
Bei beiden Theorie wird der Ersteigerer Eigentümer der schuldnerfremden Sache:
öffentl. rechtl. Theorie: weil nur die Verstrickung notwendig ist und dabei auch an schuldnerfremden Sachen ein Pfändungspfnadrecht entsteht wurde der Ersteigerer Eigentümer der Sache
gemischte Theorie: zwar gibt es hier kein Pfändungspfandrecht weil die Sache schuldnerfremd ist, jedoch ist die Versteigerung rein öffentl. rechtl. natur, der Eigentumserwerb ist nach §817 ZPO dann ein Hoheitsakt, dass kein Pfändungsofandrecht vorlag spielt heir also keine Rolle
Bei beiden Theorien muss der Gläubiger den Erlös aber an den Dritten und ursprünglichen Eigentümer herausgaben:
öffentl. rechtl.: Trotz eine sPfändungspfandrechts stehe dem Gläubiger materiell rechtl. der Erlös nicht zu (ist einfach so)
gemischt: es enstand kein Pfänadungspfandrecht und damit auch kein Rechtsgrund zum behanteldrüfen
Welche Gegenstände darf der Gerichtscvollziehen bei der Pfändung von beweglichen körperlichen Sachen mitnehmen ?
Nur solche wqelche im gewahrsam des Schuldners sind
und solche
Die beim Gläubiger oder bei einem Dritten sind, welche zur Herausgae der Sache bereit sind
vgl. §808, 809
Besonderheit:
Bei Mitgewahrsam darf dann nicht gepfändet werden, wenn der MItgewarhsamshaber nicht beret dazu ist, Ausnahem bei Ehegatten hier gilt §739
Wenn eine körperliche bewegliche Sache im Mitgewahrsam eines Dritten ist und ideser nicht zur Herausgabe bereit ist kann der Gerichtsvollziehe diese SAche nicht pfänden.
Was kann der GLäubiger dann tun ?
Bei Miteigentum kann der Gläubiger eine Rehctspfändung in den Miteigentumsanteil erwirken und dann Teilungsversteigerung druchführen lassen, vgl. §857 ZPO
Bei Alleineigentum kann der Gläuibger in den herausgabeanspruch des Schuldners vollstreckung durch Forderungsofändung also Pfändung und Überweisung nac §§846, 847
Was findet rechtlich und tatsächlich bei einer Pfändung von beweglihcen Sachen wegen Vollstreckung einer Geldforderung statt ?
Tatsächlich:
Zugriffsbereich in den Gewahrsam des Schuldners, Mitnahme bzw. Pfandsiegel, vgl. 808, 809
Rechtlich
Verstrickung: Durch das Aufbringen des Pfandsiegels wird die Sache in Beschlag genommen, es entsteht ein Verfügugnsgebot nach §§135,136, ggf möglicher Gutgläubiger Erwerb möglich
Pfändungspfandrecht nach §804 , es besteht deswegen die Möglichkeit die Sache zu veräußern um sich daraus zu befriedigen
Was sind die wichtigsten Vollstreckungshindernisse ?
EInstellung oder Beschränkung der ZV nach §775 ZPO
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, 89 InsO
ZV gegen Erben vor Annahme der Erbschaft (Vor Ausschlagung), §778 ZPO
Vollstreckungsverträge
Ablauf der Vollziehungsfrist bei Arrest und einstweilige Verfügung (§§929 II, 936 )
Kann man auch ind das gesellschaftsvermögen hinein vollstrecken ?
Grds. Volsltreckung nur in Schuldnervermögen, denkbar also die Vollstreckung der Anteile an einer Gesellscahft
Die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen selbst dagegen ist nach §722 BGB; 129 II HGB nur möglich, wenn der Titel auch gegen die Gesellschaft gerichtet ist.
Wer trägt die Aufwendungen für die Zwangsvollstreckung ?
Grds. Kostentragung der Schulderns nach §788 I ZPO, grds. ohne weitere Kostenentscheidung —> die Eintreibung erfolgt gleihcsam mit der Zwangsvollstreckung, vgl. 788
sollte der SChuldner nicht zahlen können ist zu beachten, dass beide Parteien KOstenschuldner nach §§26 I, 29 Nr. 4 GKG, 13 GVKostG sind !
Welche drei Arten die Zwangsvollstreckung in das ubewegliche Vermögen gibt es und nur bei welchem Titel kann man überhaupt in das unbewegliche Vermögen vollstrecken ?
Sicherungshypthek
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
vgl. §866 ZPO
Nur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen !
Was ist eine Teilungsvertseigerung ?
Bei Auflösung einer Bruchteils - Gesamthandsgemeinschaft kann jeder Miteigentümer den Anspruch aus §753 I BGB geltend machen, so dann kommt es zu einer Teilungsvertseigerung nach §180 ff ZVG
Nur wann ergeht ein Beschluss zur Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen Zwangsvollstreckung wegen einer Geldfroderung durch das zuständige Gericht?
Welche Folgen hat dieser Beschluss ?
Nur wenn alle Vorausdeezungen der zwangsvollstreckung vorliegen (also: 1. Zuständigkeit 2. Allg. Prozessvoraussetzungen 3. Allgemeine Vollstreckungsvss. 4. Besondere Vollstreckungvss. 5. Antrtag. 6. Keine VOllstreckungshindernisse 7. Schuldner muss Eigentümer sein oder Erbe des Eigentümers)
—> nur dann ergeht ein Beschluss nach §20 I ZVG
Die Folge:
Der Beschluss gilt zugleich als Beschlagnahme des Grundstücks, dies hat die Folge, dass das Grundstück und alle nach §20 II ZVG i.Vm. §1120 ff. BGB dazugehörigen Sachen Gegenstand der Versteigerung nach §55 ZVG werden und so auch an diesen Gegeständen nach §90 II ZVG mit Kraft des Zuschalgs Eigentum erworben wird
Der Beschluss hat die Folge eines vEräußerungsverbots nach §23 ZVG
Der Zeitpunkt der Beschlagnahme bestimmt Gegenstand der VErsteigerung und damit Umfang des späteren Eigentumserwerbs, vgl. §20 II, 55 II, 90 II ZVG
Wie ist das Verhältnis von Mobiliar zur Immobiliarzwangsvollstreckung geregelt ?
In §865 ZPO
dabei erstreckt sich die Immobiliarzwngsvollstreckun ggrds. auch auf die Sachen, die bei einer Hypthek in die Haftungsmasse einfließen würden.
Wird nun ein solcher Gegenstand im wege der mobiliarzwangsvollstreckung gepfändet so liegt ein Verfahrensfehler vor !
Prüfungsreihenfolge zur Prüfung der Zulässigkeit der ZVS
Antrag auf Vollstreckung
Zuständigkeit des jewieligen Vollstreckungsorgans
Allgemein Prozessvoraussetzungen
Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung )
Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (hierzu gehört auch der rechtmäßige Zugriff der jeweiligen Vollstreckungsart, beispielsweise also die 808 ff., 865 etc)
Keine Vollstreckungshindernisse
(Vollstreckung in die richtige Vermögensmasse, problematisch insb. bei Gesellschaften und Nachlassen)
Was sind formelle Mängel, welche in der Klauselerinnerung nach §732 ZPO geltend gemacht werden könne und wie grenzt man die Klauselerinnerung von der Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach §766 ZPO ab ?
Formell Fehler sind insbesondere:
Erteilung der Klausel durch unzuständiges Organ (Urkundsbeamter statt Rechtspfleger etc.
Es fehlt schon an einem formell wirksamen Titel
Es fehlen die erofrderlichen Nachweise für die qualifzierte Klausel
Abgrenzung:
Formelle Einwände gegen die Eteilung der Klausel können nur nach §732, 724 I, das Erstgericht; man kann diese VOrbrignungen nicht im Zuge der Erinnerung gegen die Art und Weise der ZVS nach §766 vor dem Vollstreckungsorgan bemängeln !
Grund: die Klausel ist trotz der formellen Fehler wirksam. Sie kann aber eben angegriffen werden. Der Fehler schlägt nun aber nicht autoamtisch auch auf die Art und Weise der ZVS durch. Nur wegen des Formellen Fehelrs ist also die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nciht gleichsam fehlerhaft!
Wie grenznt man die Klauselgegenklage nach §768 von der Vollstreckungsabwehrklage nach §767 ab ?
Bei einer Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst greift §767,
sind die materiellen Einwendungen aber bezogen auf die Klausen, so ist §767 nicht anwendbar !
Wann kann sich der Anwendungsberich von §732 ZPO und §768 ZPO überschneiden, was ist dann dei Folge ?
Wenn der formelle Fehler zugleich auch ein materielle Fehler der Klausel ist, vgl
Wenn keine Haftung des Firmenfortfdührers in das Handelseregister eingetragen ist, und dennoch gegen den Rehctsnachfolger des Handelsgewerbes eine Klausel erteilt wirt, so ist einerseits
ein formelle Fehler zu sehen, da die qualifzierten Nachweise nach §727 hier nicht erbracht worden sind durch Urkunde
und zeitlgeich ein materielle Fehler, weil die Rechtsnachfolge materiell rechtliceh nicht eingetreten ist !
Dieser Fall ist entsprechend auch bei anderen Arten der Rechtsnachfolge anwendbar
Was sind materielle rechtlcihe Mangel die man in der Klauselgegenklage nach §768 geltend machen kann ?
Alle materiell rechtlichen Einwendungen, wieso die Klausel nicht hätte erteilt werden dürfen,
Zum Beispiel, es ist überhaupt keine materiell rechtlich wirksame Rechtsnachfllge eingetreten nach §727 ZPO, beispielsweise weil eigentlich jemand anderes geerbt hat etc.
Was sind die Allgemeinen Volsltreckungsvoraussetzungen ?
Nach §750 :
Titel
Klausel
Zustellung
Antrag kann auch dazugezählt werden
Wann hat die Zustellung im Zwangsvollstrekcubgsverfahren spätestens zu erfolgen?
Gibt es davon Ausnahmen ?
Welche Fälle gibt es bei denen das Grundprinzip weiter eingeschränkt ist ?
Spätestens bei Beginn der ZV muss zugestellt sein,vgl. §750 I ZPO
Ausnahmen: bei Arrest und einstweiliger Verfügung, kann die Vollstreckung bereits erfolgen, wenn die Zustellung alsbald nachgeholt wird, vgl. §929 III, 936
Weitere Fälle die das Grundprinzip weiter beschränken ?
Es gibt Fälle in denen die Zwangsvollstreckung nach nach Verstreichenlassen einer bestimmten Wartefrist zulässig sind
a) bEi einem vorläufig vollstreckbaren Urteil nur gegen Sicherheitsleistung
b) Aus einem Kostenfestzsetzungsbeschluss nach §798 ZPO
Was muss bei der Zwangsollvstreckung zugestellt werden und auf welches Art und Weise ?
Jedenfalls immer der Titel, also das Urteil, vgl. §750 I
Ausnahmsweise in manchen Fällen des §726 nach §750 II auch zusätzlich noch die vollstreckbare Ausfertigung
Art und Weise, von Amts wegen oder im Parteibetrieb ist egal, vgl. §750 I S. 1 ZPO. Die Urteile werden aber natürlich ohnehin nach §317 I ZPO vom Amts wegen zugesteltt
Welche Vollstreckungsklauseln sind qualifzierte Klauseln ?
Gibt es Ausnahmen ?
Die die unter §726 - 729 ZPO fallen
Ausnahmsweise keine qualifzierte Klauseln sind solche bei denen die Bedingung: Sicherheitsleistung oder EIntrit eines Kalendertages vorlieg
Ob diese Bedingungen eingetreten sind ist in das Vollstreckugnsverfahren verlagert, dies ist somit das Vollstreckungsorgan selbst zu prüfen, vgl. 751 I und II !
Ebenso ausgenommen ist bei einer Zug um Zug Leistung nach §726 II, 756. 765, auch hier ist der Urkundsbeamte zuständig, weil es eine einfache KLausel ist; die Prüfung ist auch hier in das Vollstreckugnsverfahren verlagert, das Volsltreckungsorgan hat das zu prüfen
Hier handelt es sich dann um einfache Klauseln
An welchen besonderen Rechtsbehelf ist bei absolut besondere Umstände in der Zwangsvollstreckung zu denken ?
An den Vollstreckungsschutzantrag nach 765a, welcher allerdings extrem eng auszulegen ist
Was ist die Folge, wenn bei der Erteilung einer Vollstreckungsklausel
der Urkdungsbeamte für den eigentlich zuständigen Rechtspfleger gehandelt hat
anderserum es geschehen ist ?
Dann ist die klausel zwar wirksam aber fehlerhaft, diese ist durch die Klauselerinnerung nach §732 ZPO angreifbar
Andersherum allerdings nicht, weil nach §8V RPflG die Wirksamkeit der Klausel nciht berührt wird
Was prüft das Vollstreckungsorgan vor jeder Volsltreckung ?
Antrag
Allgemeinen Vollstreckungsvss (Titel Klausel Zustellung)
Besonderen Vollstreckungsvss.
Vollstreckung in die richtige Vermögensmasse
Welche zwei Möglichkeiten hat der Kläger, wenn der Beklagte die Streibefangene Sache Veräußert ?
Durch §265 ZPO wird ihm ermöglicht, den Prozess einfach weiterzuführen. Der Beklagte kann zwar die Sache dann nciht mehr herausgeben, jedoch besteht als erstes für den Kläger die Möglichkeit im Klauselverfahren die Klausel auch gegen den Rechtsnachfolger des Beklagten zu erhalten
Ist es ungewiss ob diese Klausel nach §727 ZPO erhalten wird, so kann er im Ekrenntnisverfahren nach §264 Nr. 3 auf SE umstellen oder ein sonstigesd Surrogat
Nur welche Nachweise kann ein jemand bringen der eine qualifzierte Klausel nach §726 ZPO erhalten will?
Was kann er tun, wenn er nur andere Nachweise als die zulässigen erbringen kann ?
Im Klauselerteilungsverfahren nach §726 ZPO köjnnen nur öffentliche oder öffentlich beglaubigtte Ukrunden verwendet werden.
Andere Nachweise sind hier nich zulässig.
Will man die Nachweise anderweitig erbringen bleibt nur der Weg diese in einer Klage auf Erteilung der Klausel nach §731 zu erbringen
Welche Besonderheit ist in §726 II ZPO zu sehen ?
Wer prüft dies ?
§726 II bestimmt, dass bei einer Verteilung auf Zug um Zug Leistung grundsätzlich keine Prüfung der Gegenlesitung erfolgt, so dass es sich bei dieser Klausel nach §726 II ZPO um eine EINFACHE KLausel handelt.
Ausnahme nur dann wenn nach §726 II Hs. 2 ZPO die obliegen Leistunge in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.
—> Die Prüfung obliegt hier dem Vollstreckugnsorgan
Was muss von Anwaltsseite stets beachtet werden, wenn es zu einer ZUg um ZUg Leistung kommen wird.
Bei einer Verurteilung nur Zug um Zug kann die Vollstreckung denjklogisch auch nur dann durchegführt werden, wenn die eigene Leistung der anderen Partei auch angeboten wird, vgl. §§757, 765
Man kann dieses mühselige Verfahren mit dem eigenen Anbieten der Lesitugn aber verhindern, wenn man im Erkenntnisverfahren, den Beklagten in Annehmverzuug versetz und einen Antrag stellt, dass Festgestellt wird, dass der Beklagte sich im Annahmeverzug befindet
Denn dann darf nach §§756, 765 die ZVS auch ohne eigenes Angebot der Lesitung geschehen !
(ASchtung: beachte die Besonderheit wenn die Gegenleistung in der Abgabe einer Willenserklärung legt, dann §726 II; 894 S. 2 )
Welche Rechtsbehelfe stehen dem Gläubiger zu, der eine Klausel beantragt hat, diese aber verweigert wurde ?
Bei Zuständigkeit des Urkundsbeamten —> sofortige Erinnerung nach §573 I ZPO, gegen diese Entscheidung des Gerichts dann die sofortige Beschwere nach §573 II ZPO
bei Zusätndigkeit des Rechtspoflegers, sofortige Beschwerde nach §567 I Nr. 2 ZPO; oder auch die Klauselerteilungsklage nach §731 ZPO, falls nachweise für die qualifzierte Klausel nciht in der nach §726 erforderlich form erbracht werden können
Welche Rechtsbehelfe im Klauselverfahren steh dem Schuldner zu, wenn eine Klausel zu UNrecht erteilt wurde ?
Leidet die Klausel an formellen Fehlern dann Klauselerinnerung nach §732 ZPO, ggf. einstweilige Rechtschutz nach §732 II ZPO
leidet die klausel an materiellen einwendungen, so ist die Klauselgegenklage nach §768 statthaft
in welchem Verfahren macht man Einwendungen gegen dei Vollstreckungsklausel geltend ?
Durch die im Klauselverfahren geltendenn Rechtsbehelfe, das ist ein eigenes Verfahren zwischen Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren
Wann ist der Urkundsbeamte und wann der Rechtspfleger für die Erteilung einer Klausel zuständig ?
Der Rechtspfleger ist für die Erteilung aller Klauseln nach §20 Nr. 12, Nr. 13 Repflg zuständig,
Der Urkudnsbeamte für einfache nach §724, §724 II ZPO
—> für qualifzierte Klauseln ist der Rechtspfleger zuständig, für einfache der Ukrdungsbeamte
NUr von welchen Tatsachen darf die Vollstreckung abhängig sein, damit es sich noch um eine einfache Klausel handelt?
Was wird dabei von wem geprüft und was hat diese Prüfungszuständigkeit zur Folge?
Sicherheitsleistuing, §751 II; vgl. §726
Eintritt Kalendertag, 751 I ZPO
kein Vergleichswideruff nach §795b
Sicherheitsleistung und Eintritt Kalendertag prüft das Vollstreckungsorgan selbst
Dass kein Vergleichswideruf vorliegt prüft der Urkundsbeamte
Die Folge ist: das vom Vollstrekcungsorgan geprüfte ist nicht Vss. der Klauselerteilung sondern nur eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung. Das vom Urkdunfsbeamten dagegen ist Vss. für die Erteilung der Klausel
Unter welchen vss. dürfen bdewegliche Sachen zum Zwecker der ZVS wegen Geldforderungen gepfändet werden ?
Die bewegliche Sache muss im Alleingewahrsam des Schuldners sein (oder 739 oder 809)
Die Sache darf nicht nach 865 der Immobiliarzvs unterworfen sein
Was sind die besonderen Vollstreckugnsvoraussetzungen und was sind diese im Vergleich zur Klauselerteilungsvoraussetzungen ?
Ablauf eines besitmmten Kalendertages nach §751 I
Nachweis der Sicherheitsleistug nach §751 II
Angebot der Gegenlesitugn bei Zug um Zug Titel, 756, 765
Klauseerteilungsvoraussetzungen sind all jene Voraussetzungen, die notwendig sind, damit die Klausel erteilt werden darf.
Die Besonderen Vollstreckugnsvoraussetzungen werden aber nicht vom Ukrundsbeamten / Rehctspfleger geprüft, sondern prüft das jeweilige Vollstreckugnsorgan selbst, die klausel wurde hier bereits erteilt, nun aber prüft das Vollstreckugnsorgan noch ob die besondere Vss. für die EInleitung der ZVS vorliegen !
Vss. der ZUlässigkeit der Zwangsvollstreckung
Allgemeine Vollstreckugnsvoraussetzungen
Besondere Vollstreckugnsvoraussetzungen
Besondere vss. der jeweiligen Zwangsvollstreckungsart
Welche funktionelle Zuständigkeit hat das Grundbuchamt bei der Zwangsvollstreckung ?
Eintragung einer Zwangshypothek nach §1 I 1 GBO
Was ist die Folge eines Insolvenzverfahrens für die Einzelvollstreckung ?
Sie ist nach §89 InsO unzulässig, das heißt der Gläubiger muss sich insoweit den anderen Insolvenzgläubigern anschließen
Wozu dient eine Vermögensauskunft und bei welcher Art der ZVS koimmt sie zum Einsatz ?
Insbesondere dann wenn keine Kenntnis über verwertbares Vermögen besteht
Nur bei Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Welche Vollstreckungsarten sind streng voneinander zu unterscheiden ?
Wegen Geldforderung
Wegen Handlung
Wegen Herausgabe
Wegen Abgabe einer Willenserklärung
—> diese vier Arten sind insbesondere wegen der verschiedn anzuwendenden Normen abzugrenzen
Welche Vollstreckungsorgane gibt es un welche funktionelle Zuständigkeit haben sie ?
Gerichtsvollzieher, vgl. 753—> ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, ZV zur Herausgabe, Vermögensauskunft, vgl. 753
Vollstreckungsgericht, vgl. 764 I,II —> ZV wegen Geldforderung in Forderungen und andere Vermögensrechtem vgl. 828 ZPO , ImmobiliarZV, vgl. 1 ZVG, Verteilungsverfahren nach 872 ff
Prozessgericht —> ZV wegen vertretbarer oder unvertretbarer Handlung, vgl. 887 ZPO, ZV wegen Duldung oder Unterlassung nach 890 ZPO
Grundbuchamt —> Eintragung der Zwangshypothek nach 1 I GBO
Welche Funmtionelle ZUständigkeit hat der Gercihtsvollziehen bei der ZV ?
ZV wegen Geldfordewrung in bewegliche Sachen
ZV zur Herausgabe
Abnahme der Vermögensauskunft
Welche FUnktionelle Zuständigkeit hat das Vollstreckungsgericht in der ZV?
Woraus ergibt sich welches Gericht das Vollstreckungsgericht ist ?
ZV wegen Geldforderungen in Forderung un andere Vermögensrechte
Immobiliar ZV
Verteilungsverfahren nach §872 ff.
Welches Gericht das Vollstreckugnsgericht ist ergibt sich aus §764 I, II ZPO
Welche funktionelle Zuständigkeit hat das Prozessgericht bei der Zwangsvollstreckung ?
ZV wegen vertretbarer und unvertretbarer Hahdnlungen
ZV wegen Duldun oder Unterlassung
Formelle Rechtskraft bei Eilrechtsentscheidungen ?
Gegenstand der Rechtskraft?
Im Urteil: ganz normal mit Ablauf der Berufugnsfrist
Bei Beschluss: hier ist der Widerspruch unbefristet möglich, weswegen es wohl auch keine formelle Rehctskraft gibt
Gegenstand: Streitgegenstabnd ist nicht der materielle Anspruch, sonfern die zu sichernde ZVS!
materielle Rechtskraft bei Eilrechtschutzentscheidungen ?
Wichtig: es gibt materielle Rehctskraft ganz normal, aber nicht im Verhältnis zur Hauptsacheprozess, denn hier sind zwei verschiedene Streitgegenstände !
zudem: es gibt einige Durcubrechungen der materiellen Rehctskraft wie die Aufhebung der Entschiedung wegen verändetter Umstände, vgl. §927
haben eilverfahren binungswirkung für das hauptverfahren?
Nein, denn streitgegenstand ist nur die sicherung nicht aber der anspuch selbst
Kann man bei einer ablehnen Entschiedung im Eilverfahren erneut den Antrag stellen ?
Nur wenn neue Ttaschen zurVerüfugn stehen !
In einem Schadensersatzverfahren nach §945, weggen ungerechtfertigter Vollzieheung einer einstweiligen Anordnung, ist das Gericht an die Entscheidungen des Hauptsachegerichts und der Entscheidung im Eilschutzverfahren gebunden ?
An die Entscheidung des Hauptsachegerichts in Bezug auf den Anspruch ist es gebunden. Nicht aber denGrund, weil das Hauptsachegericht ind er Hauptsache ja nicht EIlrechtschutz betreibt und deswegen den Antragsgrund garnicht prüft !
IN Bezug auf Entscheidunge des Eilschutzverfahrensgerichts ist das Entscheidende Gericht nicht gebunden, weil dort nur die Glaubhaftmachung gilt und nur eine summarische Prüfung, weswegeb keine Bindung besteht
Rechtsbehelf gegen Urteil im Eilverfahren ?
ganz normal Berufung
istr das hauptsacheverfahren bereits in berufung und ist dort das Eilverfahren verhandelt worden, so ist gegen dieses Urteil im EIlverfahren keine BErufung statthaft
Gegen Berufungsiurteil ist darüberhinaus keine Revision stattjhaft, vgl. §542 II 1
Welche Besonderen Rehctsbehlefe gibt es im Eilrechtschutz >?
ANordnugn zur KLageerhebung nach §926
Aufhebung wegen veränderter Umstände, vgl. §927
NUr wann sind Leistungsverüfungen nach §940 möglich ?
Siehe Fallgruppen nach §940 Putzo Rn. 7 ff.
Jedenfalls nur in besonderen extremen Ausnahmssituatioen
Was ist Verfüugngsanspruch und Verüfugnsgrund bei einer Leistungsverüfgung ?
Verfügungsanspruch: ganz normal der materiellrechtliche Ansoruch, das kann auch eine Geldforderung sein !! (hier also sowohl verfügung als auch Arrest möglich )
Verfügunsgrund: nicht nur dringlihckeit sondern geradezu eine Existenzgefährderende Lage eine besondere Lage. Das Interesse des Gläubigers muss überwiegen “Erfüllung muss jetzt notwendig sein”
Verfügungsanspruch bei einer Regelungsverfügung?
streitige Rechtsverhältnis, entspricht Begriff aus §256
Was sind die Grenzen des Entschehdungsspielraums von §938, wo ja eigentlich die genaue Maßnahme der Verüfugng im Ermessen des GErichts steht?
Rechtsschutzziel = Antrag = 308s
Keine Vorwegnahme der hauptsache
§940a bei der Räumung von Wohnungen
Wonach richten sich die Kosten im Eilverfahren?
ganz normal nach 91, 92 zpo etc
Was sind die wesentlichen Unterschieden bei der Entschiedung über den Arrest und der Entschiedung über eine einstweilige Verüfgung ?
Bei der einstweiligen Verüfgung liegt die Maßnahme im Ermessen des Gerichts, vgl. §938, beim Arrest nicht
Bei dem Arrst gibt es immer iene LÖsungssummer = Abwendungsbefugnis nach §923, bei der einstweiligen verüfugng nicht, vgl. §939
Bei der einstweiligen Verüfgung ist die Zusätndigkeit anders zu beurtilene, nach §937, nicht nach §919
Woran ist bei einem Antrag auf Heruasgabe, der im Eilrechtsschutz vollstreckt werden soll immer zu denken ?
An einen Antrag, der die Durchsuchung der Wohnung gestatt, vgl. §758a I, ansonsten würde der Gerichtsvollzoehen die Herausgabe wohl nicht vollstrecken können
Wenn man ein Urteil nach erfolgten Widerspruch gegen einen Arrest / Einstweilige Verüfgung schreiben muss, was ist die Besonderheit im Tatbestand ?
im Tatbestand,besser gesagt in der kleinen Prozessgeschichte, muss man kurz alle wichtigen INformation zum Beschluss über den Dinglichen Arrest darstellen ,mit daten etc. und auch darstellen wann ein Widerspruch eingelegt wurd.
Eben alles wichtige für die ENtscheidungsgründe
Warum ist bei einer Besitzschutzsitaution im Eilrechtsschutz keine Glaibhaftmachung in Bezug auf die erforderlich, obwohl dies ja nach §920 II ZPO vorgeschrieben ist ?
Welche Besondertheit gilt bei Vormerkung und Widerspruch ?
Weil im Fall der verbotenen Eigenmacht ja sogar ausnahmsweise die Selbsthilfe erlaubt ist. Diese verbotene Eigenmacht indiziert quasi die Dirnglichkeit. Hier kann aufgrund der erlaubten Selbsthilfe auch ausnahmsweise Herausgabe an den Antragsteller verlangt werden.
Bei Vormerkung und Widerspruch ist nach §885 und 889 BGB die Glaubhaftmachun garnicht notwendig,also eine gesetzlich Ausnahme , weil eine WIDERLEGLICHE Vermutung des Verfügungsgrunds besteht
Warum sind EIlmaßnahmen vollstreckbar ?
Woraus ergibt sich das ?
Welche Ausnahmen gibt es?
Sie sind schon kraft ihrer Natur des Sache vollstreckbar.
Eine Auspruch der vorläufige Volstreckbarkeit bedarf es deswegen grds. nicht. Für Ablehennden Beschlüsse ergibt sich das zudem aus §794 Nr. 3
Ja bei einem Ablehenden Urteil / Uafhebenden Urteil nach Widerspruch muss die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §708 Nr. 6 bezüglich de Kosten angeirdnet werden
Welche Regeln zur Vollstrecung von Sicherungstiel im EIlverfahren gelten ?
Grds. die Allgemein Regeln zur ZVS, ABER es gibt einige Besondere Regeln, die nach §928 vorrangig sind
Zum Beispiel nach §929 II S. 2 die begrenzte Zeit der Vollstreckungsmöglichkeit !
Was muss der Inhaber eines Sicherungstitels im Eilverfahren zumindest tun, damit er die Frist zur Vollziehung einhält ?
Zumindest die Parteizustellung nach §922 II, 192 muss geschene sein !
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Eilverfahren ?
Bei Ureilen ganz normal die Berufung
Bei Beschlüssen der Widerspruch nach §924
Welche Besonderheiten gelten in Bezug auf die Urteilsentscheidung nach Eilbeshcluss und Widerspruch ?
rubrum ganz normal
Tenor im Grunde wie bei einer Entscheidung nach Einspruch gegen ein VU, hier nur anderesVokabular: hier wird der Eilbeschluss bestätigt (nicht aufrechterhalten)
Tatbestand: ganz normal tatsachenvortrag streitig undstreitg + kleine Prozessgescicht ist mit dem Beschluss und Widerpsruch zu füllen
In den Entscheidungsgründe muss wiefolgt aufgeb<ut werden:
Zulässigkeit Widerspruch
Zulässigkeit Eilantrag
Begründetheit EIlantragt
(Der Eilbeschluss muss JETZT zulässig und begründet sien)
Welche Rolle spielt die Zustellung im Eilrechtsschutz ?
Bei einem Beschluss muss die Zustellung durch die Partei nach §922 II, 192 ff. erfolgen.
Bei einem Urteil erfolgt sie vonAmts wege nach §317 I
Wichrtig ist, erst durch die Zustellung wird der Beschluss / Urteil audh wirksam. Wenn also die Entscheidung also vollzogen werden soll, dann ist dies noptwendige vss.
Was muss man in Bezug aufdie Zulässigkeit und Begründetheit eines Arrest bezüglich des Arrestanspruch und Arrestgrunds tun ?
In der Zulässigkeit muss nan das vorliegen von beiden behaupten.
In der Begründetheit muss man es Glaubhaftmachen
Wann liegt ein Arresgrund vor ?
Wenn sich die Zwangsvollstrecklungslage droht zu verschlechtern.
Beispieslweise durch verschleuderung des Vermögens durch den Schuldner
Was ist im Eilverfahren die Lösungsumme ?
Das ist die SUmme nach §923I, wenn diese hinterlegt ist, wird die Vollziehung des Arrests gehemmt
= Abwendungsbefugnis
wichtig. Der §923 ist nur Arrestspezifisch, vgl. §939
Zulässigkeitsvss. im Eilverfahren
Statthaftigkeit (Abgrenzung Arrest und EV)
Zuständiges Gericht, beachte insbesondere 802
Beuauptung von Antragsanspruch und Antragsgrund
Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere dann nicht gegeben, wenn sonstiger Schutz besteht, wie überein Pfandrecht oder Eigentumsvorbehalt etc
Begründetheitsvss. im Eilverfahren
Schlüssiger und Glaubhaftgemachter Antragsanspruch
Schlüssiger und Glaubdhaftgemachter Antragsgrund
Keine Vorwegnahme der Hauptsache / Gründe für die Ausnahmsweise Lestungsverüfgung (nur Sicherung der ZVS!)
Kann man das Hauptsacheverfahren mit dem Eilrechtsschutzverfahren verbinden ?
Nein, aufgrund der verfahrensbesonderhieten geht eine Verbindung nach §260 nicht.
Man kann aber theoretisch mehrere Eilverfahren nach §260 verbinden
Besteht im Eilverfahren ANwaltszwang ?
Bei Amtsgerichten ja sowieso nie. Bei Landgerichten dagegen schon. Es besteht aber die Möglichkeit ohne Anwalt den Antrag nach §920, 78 III ZPO zu stellen
Kann man im Eilverfahren den Atrag auf EIlrechtschutz ohne Zustimmungn des Antragsgegners zurücknehmen ?
Ja das ist jederzeit möglich.
Hier besteht also kein Recht darauf, dass eine Entscheidung getroffen wird, das ist stimmig, denn streitgegenstand ist ja gerade auch nicht der Anspruch selbst, sondern nur die vorläufige Sicherung der ZVS
Welcher Gebührenstreitwert ist bei einem Eilverfahren zugrunde zulegen ?
Nicht der Gebührenstreitwert wie bei Geltendmachung des Anspruchs, denn hier geht es ja nur um die vorläufige Sicherung, deswegen oftmals ca. 1/3 des Anspruchs, vgl. 53 GKG
beachte: es ist nicht wie im Hauptsacheverfahren ein Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen
Wo ist §296 ZPO nicht anwendbar ?
Im Eilrechtschutzverfahren, das gilt wohl nicht nur für §296 I sondern auch II
Welche Beweismittel sind bei einer Glaubhaftmachung zulässig und welche besonderen vss. müssen die Beweismittel standhalten ?
Alle Strenbeweismittel
+ Glaubhaftmachung kraft Eidestattlicher Verischeurng
+ denkbar sind auch schriftliche Erklärunge von Zeugen, Eidestattliche Verischeurngen von Dritten, schriftliche Aussagen etc.
§294 ist also nicht an die Formen der Beweismittel nach der ZPO gebunden, man hat hier einen besonderen Freiraum alles mögliche als Beweismittel anzuführen
Wichtig aber: Die Beweismittel sind nur dann statthaft wenn die Beweisaufnahme sofort erfolgen kann, also direkt in der Verhandlung.
Ein Zeuge, der erst für eine zukünfite Verhandlung geladen werden kann und nicht mitgebracht wurde, also nicht präsent ist, ist ein unstatthaftes Beweismittel
Welches Beweismaß gilt bei einer Glaubhaftmachung ?
es reicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, vgl. 294
Prüfungscshritte bei der prüfung eines EInspruchs und anschließenden Urteil
Zulässigkeit Einspruch
Zulässigkeit Klage
Begründetheit Klage
bei Wiedereinsetzung
Zulässigkeit und Begründetheit Wiedereinsetzung
Zulässigkeit KLagte
Wann muss der Kläger seineKlageantrag umstellen, wenn die Streibefangene Sache veräußert wird?
Notwendig ist eine Antragsänderung nur dann, wenn es sich um eine Veräußerung auf Klägerseite handelt. Denn der §265 soll zwar den Gegner des Veräußernden schützen aber nicht zu sachlcih falschen urteilen führen. Das wäre aber der Fall wenn man dei fehlende Aktivlegitimation nicht berücksichtigen würde
Bei der Veräiußerung auf Beklagtenseite ist dagegen keine Antragsänderung notwendig. Hier kann die Zwangsvollstreckung nach §727 auch gegen den Rehctsnachfrolger erfolgen, wenn der Titel nach §727 dementsprechend geändert wird.
Andererseits besteht aber die Möglichkeit zur Klageänderung, wenn er sich entschließt nur noch das Surrogat einzuklagen
Warum kann ein Eigentumsvorbehalt bei Verkäufer in Bezug auf die Kaufpreisforderung problematisch sein in Bezug auf einstweiligen Rechtsschutz ?
Wenn man befürchtete, dass der Käufer den Kaufpreis nicht zahlen kann weil sich seine Vermögenslage verschlechtern wird, so könnte man an einen dinglichen Arrest denkenb.
Der Eigentumsvorbehalt ist jedoch schon eine Sicherung der Kaufpreisforderung, so dass hier dann das Rechtsschutzbedürfnis fehlt
Welches mittel zur Glaubhaftmachung wird fast ausschließlich für die Begründung eines Arrest vorgebracht und wieso ?
Die eidesstattliceh Versicherung vgl §294.
Das liegt daran, weil man zwar grds. alle Beweismittel vorbringen kann, jedoch oftmals ja ohne mündliche Verhandlung etc der Abluaf geschieht.
Eine Zeuge zum Beispiel wird nicht etwa zu einer Verhemung geladen und kann daher, wenn keine mündliche Verhandlung stattafindet, auch nicht zur Glaubhaft,machung dienen
Wonach richtet sich die ZUständigkeit bei einem dinglichen Arrest und bei ev?
§919, 943, 802
insbesondere nach dem Gericht der Hauptsache
bei der einstweiligen verfügung gelt demgegenüber der §937, 942
Nur wann muss eine Kostenpauschale tenoriert werden ?
Nur wenn im Eilverfahren dass vom Antragssteller auch beantragt wurde !
Was ist mit Lösungssummer im Eilverfahren gemeitn ?
Gemeint ist damit, dass der Antragsgegner stets die Möglichkeit einer Abwendungsbefugnis hat. Dabei kann er einen Geldbetragt hinterlegen und so die Vollziehung des Arrests hemmen
Wann kann mal ausnahmsweise ein Wahlrecht zwischen Arrest und einstweiliger Verfügung bestehen ?
Wenn ein Nichtgeldanspruch besteht, der allerdings alsbald in einen Geldanspruch (z.B. ersatzansprcuh) umschlagen kann, vgl. §916 ZPO
Dann kann gewählt werden was man und wie man es genau sichern will
Wie grenzt man in der Theorei die Sicherungsverfügung von der Regelungsverfügun ab ?
Die Sicherungsverfügung dient zur Sicherung eines Individualanspruchs, der allerdings kein geldanspruch ist.
Die Regelungsverfügung dient zur Regelung eines Rechtsverhältnisses.
In der praxis oftmals aber sehr schwer abgrenzbar und teilweise auch überflüssig, da die gleichen Regeln gelten und die Maßnahme nach §938 I ohnehin im Ermessen des GErichts steht
Was ist der Verfügugsanspruch bei einer Regelugnsverfügung ?
Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, schuldrechtlich oder absoluter Natur
Welche Ansprüche können mit einer Lesitungsverfügung gesichert werden ?
Wichtig!
Sowohl Geldansprüche als auch sonstige Ansrpüche !
Die Sicherung ist hier tatsächlcih auch in der teilweisen oder vollständigen Befriedigung zu sehen ! = Ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme de Hauptsache
Was ist der Verfügungsgrund bei einer
Sicherungsverfügung
Regelungsverfügung
Leistungsverfügung
Arerest
Gefährdung des Anspruchs durch Veränderung des status quo (=Veränderung des aktuell bestehenden Zustands würde dazu führen, dass der Anspruch gefährdet ist)
Gefährdung des Anspruchs / der Rechte falls keine vorläufige Regelung ergeht (= Gefährdung dadurch wenn gerade nichts geregelt wird !)
Gefährdung des Anspruchs, besondere Notsituation
Gefährdung der ZVS wegen veränerter Vermögenslage
—> stets ist Dringlichkeit notwendig
Nur wann im Eilverfahren die vorläufige Vollstreckbarkeit zu tenorieren ?
Nur wenn es scih um ein abweisendes Urteil handeltz, denn dann gitl §708 Nr. 6
Ansonsten ergibt sich die vorläufige Vollstreckbarkeit kraft der natur der sache, denn dazu dient das Eilverfahren ja gerade, das ist der Inhalt des EIlverfahrens
Was sind die Grenzen der Entscheidungsmöglichkeit bei einer IEnstweiligen Verfügung ?
Rechtsschutzziel
Keine Vorwegnahme der Hauptsache (nur bei Leistungsverfügung zulässig)
Räumung von Whnraum, 940a
Voraussetzungen für die Vollzieheung einer einstweiligen verfügung
idr keine Klausel, vgl. §929 I, der über 936 gilt
Zustellung, ggf. nachgeholt nach §929 III, der über 936 gilt
Vollzieheungsfrist nach §929 II, der über §936 gilt
Wie kann man einstweilige Verfüugngen und den Arrest vollstrecken ?
Nach §928, und über §936 gilt das auch für die Verfügung, sind die Vorschriften über die Zwangsvollsterckung entsprechend anwendbar, insofern gilt hier Zwangsvollstreckungsrecht weitesgehend
Was kann und muss bei einem dinglihcen Arrest bei Zuspruch alles tenoriert werden ?
Zur Sicher der Forderung XX und zur Sicherung des Kostenpauschalbetrags von XXX€ wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbeweglihce Vermögen des Antraggeners angeordnet. (Kostenpauschalbetrag = Kosten des Arrestverfahrens und Kosten der Hauptsache, wird oftmals mit einbezogen ist aber eigentloich quatsch)
Die Kosten des Arrestverfahresn trägt der Antragsgegner
(Nur evtl, wenn Bedarf besteht) Die Vollziehung des Arrest wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller Sicherheit in Höhe der zu Sichertenden Forderungen und der Kostenpauschale macht
Wenn der Antragggener Summe XX hinterlegt wird dei Vollziehung des Arrests gehemtt und der Antragsgener zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrests berechtigt
Wie wird ein dinglicher Arrest vollzogen ?
In das bewegliche Vermögen ruch Pfändung nach §930
bei unbeweglichen Sachen und Schiffen —> Hypotheken, 931, 932
aber es findet keine Verwertung keine Befriedigung statt, es soll ja nur zur Sicherung dienen
Wie wird dei Vollstrekungsfrist nach §929 ZPO gewahrt ?
Durch Zustellung des Arrestbefehls an den Antragsgegner, hierdurch wird die Bereitschaft zur Vollziehung und zur Haftung nach §945 ZPO eindeutig zum Ausdruck gebracht, Ggf. Zustellung durch Gerichtsvollziehen nach §192
Was ist in Schriftsätzen bei einem Eilverfahren stets zu beachten
die besondere Parteibeziecheung ggf
und vor allem, dass man keine Beweise anbietet, sondern nur Glaubhaftmachung!°!!!!!
Wie schaut ein Anwaltsschriftsatz im Eilverfahren aus ?
Ähnlich wie einer KLageschrift
Tatsachenvortrag mit Glaubhaftmachung
Rechtsausführungen
Prüfungsschema eines Eilantrags
Statthaftigkeit
Postulationsfähigkeit
das Behaupten eines Arrestanspruchs und Arrestgrunds
Begründeitheit:
SChlüssiger und Glaubhaftgemachter Arrest /Verüfugnsanspruch und Grunds ! + keine vorwegnahme der Hauptsache
Wie hoch ist der Streitwert im Eilverfahren ?
Was wird im Eilverfahren rechtshängig?
Streitgegenstand im Eilverfahren ist NICHT der dahinterstehende Geld / Idividualansprzch sondern die Sicherung / Regelung des Anspruchs und dessen ZVS
—> deswegen ist der Streitwert auch geringer zu schützen als der Anspruch selbst, in der Regel ca 1/3
§3 ZPO, 53 GKG
Rechtzshängig wird nur diese Sicherung Nicht aber der Anspruch selbst !
Welchen Regelungsbeschränkungen unterfällt das Eilverfahren was die Rücknahme betrifft ?
Jederzeit ohne Zustimmung des Gegners kann das EIlverfahren zurückgenommen werden
Wonach entscheidet sich im Arrest und in der einstweiligen Verüfgung ob ein Beschluss ergeht oder ein Urteil ?
Die Frage: wann mündliche Verhandlung, wann ohne mündliche verhandlung
im Arrest:
ist im Ermessen des Gerichts nach §922 I —> rglm. ohne mündliche Verhandlung —> Beschluss
Einstweilige Verfügung:
nur in dringenden Fällen als Beschluss ohne mündliche Verhandlung, vgl. §937 II —> Ausnahme
Wie werdne die Beschlüsse im Eilverfahrem bekanntgeben ?
Es erfolgt eine Zustellung an den Antragsteller von Amts wegen nach §329 II 2
an den Antragsgegner auf Veranlassung des Antragstellers, vgl. §922 II , 191 ZPO
Anwaltszwang im Einverfahren ?
Im Amtsgericht igbt es hier keine Besonderheiten. Hier gilt kein Anwaltszwang.
Vor dem Landgericht gitl, dass man nach §920 III daas Arrestgesucht bei der Geschäftsstelle zu Protokoll geben kann, hier bedarf es deswegen keines Anwalts.
Kommt es dann aber zu einer Verhandlung vor dem Landgericht, oder will man WIderspruch einlegen so bedarf es eines Anwalts
Was bewirkt die Leistungsverfügung und was ist die Rechtsgrundlage davon ?
Die Rechtsgrundlage ist ebenso wiedie Regelungsverfügung in §940 ZPO zu sehen.
Ziel der Leistungsverfügung ist es, dass ausnahmsweise auch in Eilverfahren eine Durchsetzung / Befriediging des Amsprichs für den Gläbiger zu, gewissermaßen wenn ihm das ordentliche Verfahren nicht zuzumuten ist
Es ist also keine bloße Vorläufige Sicherung wie bei Arrest oder Sicherungs / Regelungsverfüugng, sondern eine vollständige Erfüllung ! Es handelt sich dann gewissermaßen um eine Vorwergnahme der Hauptsache
Wie kann der Antragssteller vorgehgen, wenn sein Antrags auf Eilrechtsschutz ( Arrest, einstweilige Verfügung) zurückgewiesen wurde ?
Sofortige Beschwerde nach §567 Nr. 2 (Bei Beschluss)
Bei Abweisung durch Urteil —> Berufung nach §511
Wie kann gegen eine Entscheidung im Eilverfahren (Arrest / Einstweilige Verfügugn) durch Beschluss vorgegangen werden, wenn der Antrag zugesprochen wird
wenn es sich um ein Urteil handelt ?
Bei Beschluss
Bei einem beschluss kann dagegen WIderspruch nach §924, 936 ZPO eingelegt werden (Nach Widerspruch ergeht dann eine mündliche Verhandlung mit einem Urteil als Abschlus, vgl. §§924, 925)
—> Das Urteil kamn dann mit der Berufung angefochten werden
Bei Urteil
Bei einer Entschiedung durch Urteil kann die Berufung eingleget werden, ein Widerspruch dagegen ist nicht statthaft, da ja bei einem urteil bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, der Widerspruch ist insoweit nicht möglich
Der Antragsggener kann nach §926 die Klageerhebung durch den Antragssteller fordern.
Es kann eine Aufehbung des Arrests gefordert werden, wenn sich nach §927 ZPO die Umstände geändert haben
Wie prüft man einen widerspruch nach §924?
zulässigkeit
—> wenn ja —> wie bei einem einspruch versetzen des Verfahrens in ein streitiges mit mündlicher Verhandlung —> man prüft nun obdie Klage JETZT zulässig und begründet st
siehe alsp hier die parallel wie beim einspruch
Wie lautet der Tenor wenn ein Arrest zugesprochen wird ?
Zur Sicherung der ZVS von XXX€ und einer Kostenpauschale von XXX€ wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners angeordnet (ggf. sofern der Antragssteller Sicherheit in Hölhe von XXXe leistet)
Kostenetnschiedung (nach allgemein Regeln)
(Vorläufoige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Sache schon de lege Vollstreckbar ist, vgl. §704 Rn. 4)
Abwendungsbefugnis des Antragsgner, wenn er Sicherheit hinterlegt
siehe §722 Rn. 4 Putzo
Welche verschiedenen Arten der einstweiligen Verfügung gibt es ?
Sicherungsverfügung 935
Regelungsverfügung 940
Leistungsverfügung 940
Welches allgemein Grundprinzip steht immer hiter dem Eilrechtsschutz ?
Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache !
Was ist anzuordnen wenn eine einstweilige Verfügung beantragt wird um einen Herausgabeanspruch zu sichern ?
Da man die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, ordnet das Gericht grundsätzlich die Herausgabepflicht an einen Sequester an.
Wann kommt es bei einem Eilverfahren im Arrest bzw. in der einstweiligen Verfügung zu einer mündlichen Verhandlung ?
Das liegt im Ermessen des Gerichts, vgl. §922 I S. 1 ZPO
Ausschlaggegend ist vorallem die konkrete Eilbedrüftigkeit oder auch ggf. vorliegende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des VOrtrags oder auch das Geheimhalteintersse gegenüber der anderen Partei um Handlungen der anderen Partei zur Verhinderung der ZVS zu verhindern
Welche Folge tritt ein, wenn in der Schutzschrift nach §945a ein Anwalt bestellt wurde ?
Zukünftige Zustellungen im Eilverfahren dürfen dann nur an diesen Erfolgen, vgl §170 ff. ZPO
Welche Besonderheiten gelten bei Einem Arrest / einstweilige Verfügiungs Verfashren im Rubrum ?
in bezug auf Bezeichnung der Parteien und Bezeichnung der Parteien
als überschrift entweder Endurteil / oder Beschluss, jenachdem ob es eine mündliche Verhandlung gab
anstelle von “Recvhtsstreit” nur Arrestverfahren oder Verfügugnsverfahren
anstelle von Kläger und Beklagten entweder bei Beschluss: Antragsteller, Antragsgegner oder bei Urteil: Arrestkläger und Arrestbeklagter
Was kann der Antragsgegner eines Eilverfahrens tun (Arrest / eintsweilige Verüfugng), wenn die ZVS Sicherung zur UNrecht durchgeführt wurde ?
Im steht ein Scvhadensersattzanspruch nach §945 ZPO zu
Der Arrestanspruch ist nach §916 I 2. Alt ZPO auch dann gegeben, wenn ein Anspruch gesichert werden soll, der erst später in eine Geldforderung übergehen kann. Was meint das genau ?
Wichtig ist dabei, dass weiterhin NUR diser zukünftige Anspruch auf Geld der Arrestanspruch ist.
Nicht al sArrestanspruch gesichert kann deswegen der jetzige Ansopruch, der dann erst später in einem Geldanspruch sich abändert.
Dieser Primäranspruch kann ggf. durch die einstweilige Verfügung gesichert werden.
Hier besteht deswegen die Möglichkeit wegen dem Primäranspruch einstweilige Verfügungun dwegen dem Sekundäranspruch den Arrest zu beantragen ! (parallel )
Wie lautet der Tenor wenn das Arrestgeusch
unzulässig
unbegründet ist ?
Egal ob unzulässig oder unbegründet.
Der Tenor lautet:
Der Arrestantrag wird zurückgeweisen
oder bei Urteil:
Die Arrestklage wird abgeweisen
Welche Normen der ZPO gelten im Rahmen der Eilverfahren im Arrest und der einstweiligen Verfügung ?
Grundsätzlich geltend die allgemein Vorschriften der ZPO auch hier weiterhin
Diese Regel gilt nur dann nicht, wenn die §916 ff. ZPO Spezialregelungen beinhalten, dann gelten nur diesen ausschließlich
Biepislesweise:
§920 III, der Arrest kann zur Protokoll gegeben werden, dann bedarf es hier keines Anwalts
Sachlich und Örtliche Zuständigkeit, vgl. §919, 802, 943
Bestittheit des Antrags vgl. §920 I
Besonderes Rechtsschutzbedürfnis
Wann muss man einen Arrest beantragen und wann eine einstweilige Verfügung ?
Ein Arresdt immer dann wegen die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung verlangt wird
Eine einstweilige Verfügung demngegenüber immer dann wenn es um sonstige Ansprüche geht (z.B. Herausgabe, Unterlassung, etc)
Was ist der Arrest Anspruch und Arresgrund ?
Der Arrestsanspruch ist letztlich der Anspruch der auch im Hauptsachdverfahren gelten dgemacht wird, aus diesem Anspruch soll vollstreckt werden.
Der Arrestgrund dagegen ist die eigentlichen Besonderheit des einstweiligen Rehctsschutzes. Denn es muss ein besonderer über das allgemein Vollstreckungsinteresse hinausgehender Grund bestehen, die besondere Eilbedrüftigkeit
Besojderheit: in 12 III UWG bedarf es der Darlegung des Arreestgrundes nicht zwingend !
Warum ist es zulässig dass neben dem Arrest / einsteweiigen Verfügungsverfahren auch das Hauptsacheverfahren parallel läuft, wo doch in beiden Verfahren der gleiche Anspruch geltend gemacht wird ?
Weil Streitgegenstand im Eilverfahren nicht der Anspruch selbst ist sondern nur die Frage um die Zulässigkeit der zwangsweisen Sicherung des Anspruchs !, vgl. Vorb. 916
Deswegen sind greift hier keine Rechtshängigkeitssperrre, so dass beide Verfahren parallel laufen können
Wie weit reicht die Rechtskraft im Arrest / Einstweiligen Verfügugn ?
Das der zu Sicherende Anspruch nicht streitgegestand wird, ist die Rechrtskraft letztlich darauf beschränkt, dass keine zwangsweise Sicherung zuläassiig ist, also eine erneutes Eilverfahren nicht mehr zulässig ist, wenn die Umstände sich nicht grundlegenmd geändert haben
Über den Anspruch selbst dagegen wird keine Rechtskrafttragende Entscheidung getroffen
Das oben genannte gilt auch, wenn die EIlbedürftigkeit verneint wird, auch dann wird der Antrag als unbegürndet abgewiesen !
Was sollte aus Anwaltssicht stets im Mandanteschreiben erklärt werden, wenn in der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch angeordnet wird ?
Der Antrag auf EIntragung kann zwr grundsätzlich auch vom Gericht erfolgen, vgl. §941
In der Praxis bedarf es jedoch weiterhin den Antrag der Antragenden Partei, weil das Gericht sich aufgrund von Regressrisiken zurückhält.
Das muss also beachtet werden
Welche Besonderheit git im Eilverfahren des Arrests und der einstweiligen Verfügung bezogen auf den Strengbeweis =?
Der Strengbeweis gilt im EIlverfahren nicht. Nach §920 II ist der Arrestanspruch und Grund glaibhaft uzi machen nach §294 ZPO. IN der Praxis erfolgt das meist durch die nun zulässige EIdesstattliche Versicherung
Wie ist das Beweismaß bei der Glaubhaftmachung nach §294 ?
Es bedarf keiner sicheren Wahrschienlichkeit, es reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit
Reicht es für den Anspruchsgrund nach §917 ZPO aus, wenn die Eilbedürftigkeit in eigens herbeugeführter Eilbedürfitgkeit liegt ?
Nein das reicht selbsredend nicht aus, genauso wenig reicht es, wenn das Gericht nur in Zeitnot ist
Wann geht in einem Areestverfahren / einstweiligen Verfügung ein Beschluss und wann ein Urteil ?
Ein beschluss ergeht wenn keine Mündliche Verhandlung nach §922 I S. 1
ansonsten ergeht ein Endurteil
Wleche Zwei wesentlichen Effekte hat eine Schutzschrift ?
Wenn das gericht eigebtich ohne mündliche Verhandlung entscheiden würde, so wäre eine ausführliche Darlegung des eigenen Standpunkts nicht möglich, die Schutzschrift bietet die Möglichkeit sich bereits im Vorfeld zu verteidigemn
Sie zeigt, dass der Gegner bereits mit einer Eilverfahren rechnet. Deswegen ist das Argument für das Gericht ohne mündliche Verhandlung zu entschieden kaum mehr vorhanden, denn wenn der Gegner ohnehin schon im vorfeld weiss das so etwas kommen könnte so ist der Überraschungsffekt ohnehin nicht da
Wie wird eine Anschlussberufung tenoriert ?
Eigentlich gelten keine wirklichen Besonderheiten, wichtig ist, dass in der Tenorierung deutlich wird ob nun die Hauptberufung oder die Anschlussberufung tenoriert wird, eine kurze begriffliche Abgrenzung im Tenor am Anfang der römischen Ziffer sollte erfolgen
Wie berechnetman den Gebührenstreitwert bei Berufung und gleichzeitiger Anschlussberufung?
Hier gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Widerklage, vgl. §45 II GKG
Worauf basiert die Kostenetnscheidung bei Berufung ?
Grds. auf §91 ff. ZPO, bei UNterlegen in der Berufung gilt zudem auch §97 ZPO
Wer hat die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, wenn die Hauptberufung zurückgenommen wurde ?
Die Anschlussberufung verliert ja dann wegen §524 IV ihre Wirkung.
Die Kosten fallen aber vollumfänglich dem Berufungskläger zulasten, wegen §§97 I, 516 III 1
Welche Besonderheiten gelten bei Berufung und Anschlussberufung
im Rubrum ?
Man nenntn im Rubrum und auch nur dort alle Parteirollen also Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten
Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger
In allen übrigen Teil des Urteils dagegen reicht die Bezeichung der Erstinstanzlichen Rolle aus
Was ist bei einem Berufungsurteil besonderes zu tenorieren ?
Wenn dei Revision zugelassen wird —> Tenor
Wenn sie nicht zugealssen wird —> nicht im Tenor niederlegen, das gehört dann nur in die Entscheidungsgründe
Was muss man in einem Berufungsurteil in der Begründung prüfen ?
Grds. ist sowohl die ZUlässigkeit der Berufung als auch deren Begründetheit, also die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage vollumfänglich zu prüfenb
Zur Zuläasigkeit der Berufung ist insbesondere auch auf die vollständige Berufungsbegründung nach §520 einzugehen, die übrigen zulässigkeitspunte sind ggf. kurz als vorliegend, zu erläutern
Wie schaut Tatsbestand und Entscheidungsgründe der Berufung aus ?
nach §540 ZPO hat das Berufungsurteil keinen Tatbestand getrennt von Entscheidungsgründen.
Anstelle davon wird daraus ein Teil der mit “Gründen” überschrieben ist.
In diesen Gründen sind letztlich nur die ÄNderungen und Ergänzungen zum erstuinstanzlichen Urteil zu nennen !
Soweit parteivorbringen dabei genannt wid, muss es wie ein kleiner Tatbestand aufgebaut werden
Am Anfang der Gründe sind zudem die Anträge zu wiederholen, damit klar wird, wer was begeht und wie in bezug darauf die Berufungsentschiedung ergangen ist
Man kann auch am Anfang der Gründe auf das Erstinstanzliche Urteil Bezug nehem, damit man sich die bloße Wiederholung erspart.
Was muss man bei einer Anwaltsklausur aus dem Berufungsrecht in der Regel tun ?
Man muss die Berufungsschrift mit Einlegung mit der Berufungsbegründung in EINEM SChriftsatz verbinden und erstellen (in der Praxis sind es zwar zwei, jedoch ist hier einer bei der Klausur sinnvoller und verbreiteter!)
Warum kann die Rüge eines Verfahrensmangels durch den Berufungskläger auch teilweise hinderlich sein und nicht zu empfehlen sein ?
Weil nach §538 es dann ggf. zu einer ZUrückverweisun gkommt. Eine endgültige Entschiedung erfolgt dann durch das Berufungsgericht alos nicht. Dazu kommen dann natürlich auch erneute kosten
Was ist die Anschlussberufung und wozu dient sie ?
Wenn beide Parteien vom Erstinstanzlichen Urteil beschwert sind (z.B. Teilabweisung, Abweisung von Kllage und Widerklage) dann können beiden Parteien una hängig voneineander Berufung einlegen.
Der Berufungsbeklagte kann aber anstelle iene eigene Berufungsklage einzureciehn sich aber auhc der Berufung der anderen Partei anschließen, dann ist diese Anschlussberufung aber auch Abhängig von der “Haupt”Berufung, vgl. §524
Er erreicht damit dass das Berufungsgerichtn nun die erstinstanzliche Entscheidung auch zu seinem Gunsten ändern kann. Würde er nur die Abweisung der Berufung benatragen wäre das dagegen nicht möglich
Wie kann ein Berufungsbeklagter, der die Berufungsfrist versäumt hat dennoch nicht nur sich gegen die Berufung wehren sondern darüberhinaus auch noch eine Klageerweiterung erst in der Berufungsinstanz geltend machen?
Er muss die Anschlussberufung einlegen, denn wird der Streitgegenstand geändert, liegt also kein Fall des §264 ZPO vor, so kann etwas was über die Abwehr der Berufung geltend gemacht wird nur im Rah,men der Anschlussberufung und dann auch nur unter den Vss des §533 ZPO geltend gemacht werden
Was sind die großen Vorteile einer Ansdchlussberufung ?
Welche Frist gilt bei der Anschlussberufung ?
Es bedarf keiner Beschwer noch muss der Beschwerdewert errreicht sein. Auch bei Verstreichen der Berufungseinlegungsfrist kann Anschlussberufung eingelegt werden
Wie sich aus §524 II S. 2 ergibt ist sie auch nach Ablauf der Berufungsfrist zulässig. Sie kann bist zum Ablauf der Berufungserwiederungsfrist eingelegt werden !
Kann in der Berufung die Klage auf einen Dritten erstreckt werden, welcher noch nihct Partei im Rehctsstreit war, was gitl dabei für die Anschlussberufung ?
IN der Berufung geht das grundsätzlich, ggf. unter den zusätzlichen vss. des §533
Dagegen kann man eine Anschlussberufung nicht erheben mit dem grund man möchte auch gegen den Dritten die Klage nun erweitertet haben. Denn die Ansclhussberufung ist keine eigenen Berrufung sonstn eine unselbständige Möglichkeit anträge innerhalb einer Fremden Berufung geltend zu machen.
Man kann zwar mehr als die Abweisung der gegenerischen Berufung fordern, die unselbständige Anschlussberufung muss sich aber stets auf die Hauptberufung beziehen !
Das ist bei einer Anschlussberufung gegen einen Dritten ncht der FAll, diese ist dann unzulässi g
Wecleh Rügekategorin gibt es in der Berufung ?
Welchen Anwendungsberiech hat dabei der §529 II S. 1 und S. 2 ?
1 Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. 2 Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Fehlerhafte Tatsachenfeststellung
Neue Tatsachen sind zu berücksichtigten
Fehlerhafte / unterblieben Anwendung einer prozessualen oder materiell rechtlichen Norm
Satz ein schreibt vor dass Verzichtbare Verfahresmängel, also beispüielsweise die Nichtanwendung einer Prozessualen Norm, vgl. §546, ausnahmsweise dann nciht überprüft wird, wenn sie nicht gerügt ist.
Wie Satz 2 dann aber klarstellt, sind alle übrigen Fehler unabhängig von den Rüge zu prüfen. Gemint sind damit also alle nicht verzichtbaren Verfahrensmängel und sonstige Fehler beiu Tatsachenfeststellung und Anwenudng materiell rechtlicher Normen
Was ist zugrundezulegen, wenn das Berufungsgericht prüft ob ein Verfahrensmangel vorliegt oder nicht
Es ist dabei immmer der materiell rechtliche Standpunkt des ersten Gerichts zugrundezulegen, egal ob dieser richtig oder falsch ist, und aus dieser Sicht heraus ist dann zu prüfen ob die Verfahrensnorm richtig angewendet wurde oder nicht!
Was muss man stets beachten, wenn man in der Berufungsbegründung eine neue Tatsache vorträgt ?
Da sie neu ist, wurde in der ersten Instanz ja noch kein Beweis angetreten. Deswegen ist es immanent wichtig, aufgrund der Darlegungslast hier einen Beweis anzutreten.
Welche Entscheidungswege stehen dem Berufungsgericht grundsützlich offen, wenn eine zulässige Berufung vorliegt ?
Eigene Entscheidung §538 I
ZUrückverweisung an das Erstinstanzlihce Gericht,. z.B. wenn eine umfangreiche neue Beweisaufnahme notwendig ist, vgl. §538 II
ZUrückweisung der Berufung (Ablehnung), weil sie offensichtlich unbegründet ist, vgl. §522 II, durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung !
Warum kann eine Berufung nicht nach §522 II zuückgewiesen werden, wenn die Berufung nicht wegen dem Wert von 600€ zulässig ist, sondern sie vom Erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist ?
Weil nach §511 IV Voraussetzung für eine solche zulassung ist, dass die Berufung grundsätzliche Bedeutung hat, das ist gleichzeitig eine negative Voraussetzung für die Zurückweisung durch Beschluss nach §522 II, so dass sich das beides gegenseitig ausschließt
Braucht man in Beschlüssen die Tenorierung der vorläufiogen Vollstreckbarkeit ?
Grundsätzlich nicht, da Beschlüsse ggf. nach §794 schon de lege vorläufig vollstreckbar sind, den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es daher grds. nicht
(Eine Kostenetnscheidung bedarf es aber natürlich )
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist aber nicht schädlich und dient ggf. der Klarstellung
Wie ist zu tenorieren, wenn die Berufung
unzulässig ist
zulässig aber unbegründet
zulässig und begründet
ist die Berufung unzulässig so wird die Berufung verworfen, vgl. §522 I S. 2
ist die Berufung zulässig aber unbegründet, so wird die Berufung zurückgeweiesen
ist die Berufung zulässig und begründet so ergeben sich zwei Möglichkeiten
a) zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht, vgl. §538 II
b) vollständige eigene Entschiedung, vgl. §538 I
in beiden Fällen wird das erstinstanzliche urteil aufgehoben
Worauf beruht die Kostenentschiedugn im Berufungsverfahren ?
Ist die Berufung ohne Eroflg, so gilt §97
Hat sie erfolg, so gelten die allgemeinen Kostenregelung des §91 ff. ZPO
Welche Besonderheit gelten bei der vorläufigen Vollstreckbakeit von Berufungsurteilel
IM Eilrechtsschutz werden sie mit ihrer Verk+ndung bereits rechtskräftig, vgl. §542 II 1
sie bedürfen keiner vorläufigen Vollstreckbarkeit
Alle sonstigen Berufungsurteil dagegen sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären, auch die aufhebenden Urteile, sie sind dabei ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, vgl. §708 Nr. 10
Welche Entscheidiungen hat das Berufungsgericht unabhängig vom Antrag des Berufungsklägers immer zu treffen
Kpsten
zulassung zur Revision, vgl. 543 I
Welchen Rechtsbehelf gibt es, wenn die Revision nicht zugelassen wurde ?
Die Nichtzulassiungsbeschwerde nach §544
Was bewirkt eine Zurückverweisung des Berufungsgerichts an das Erstinstanzliche Gericht ?
Das ersdtisntanzliche Gericht hat die saxche erneut vollständgi zu verhandeln
Das erstiinstanzliche Gericht ist nach §563 II an die Rechtsaufassung des Beruungsgericht gebunden !
Wo prüft man die Verfahrensfehler in einem Berufungsurteil ?
Niemals vor der ZUlässigkeit der Klage in der Begründetheit der Berufung sondern immer andem Punkt an dem der Verfahrensfehler zu einer falsche Tatsache, zu einer neuen Tatsache die hätte berücksichtigt werden müssen, oder zu einer Rechtsverltzung geführt hat !
Inweiweit ist das Berufungsgericht an die Tatsachenfestselung der ersten Instanz gebunden ?
Vollumfänglich mit Ausnahme der ausnahmsweise nach §531 II ZPO zuzulassenen Neuen Tatsachen
Was prüft das Berufungsgericht in seinem Berufungsurteil in der Begründethiet der Berufung ?
Es überprüft in der Begründetheit die volle Zulässigkeit und Begründethiet der ertsinstanzlichen Klage ! und das unabhängig von der Rüge der Parteien. Nur Verfahrensfehler werden i mRahmen des §529 II S. 1 nur auf Rüge überprüft, zudem wird die ZUständigkeit des Gerichts in der ersten INstant nicht überprüft, vgl. §513 II
Muss das Berufungsgericht die ZUlässigkeit der Klage von Amtswege überprüfen ?
Ja!
Nur solche Punkte, welche verzichtbar sind müssen gerügt werde und werden ansonsten nicht von dem Berufungsgericht überprüft, vgl. §532 ZPO
Woraus folgt die reformatio in peius
Aus §528 S. 2 als das nur insoweit das Urteil des ersten Rechtszugs abgeändert werden darf, als eine Abänderung gbeantragt ist
Wo prüft man die Widerklage in de Berufung ?
In der Zulässigkeit der Klage in der Begründedheit der Berufung., vgl. 533
Wird sie verneint aufgrund der fehlenden vss des §533 ZPO, so wird die Widerklage in einem Prozessurtei abgewiesen.
Eine reguläre Klageerhebung ist demnach immernoch weiterhin möglich
Wo prüft man die Aufrechnung in der Berufung
Insoweit ganz normal bei der Begründetheit der Berufung an der Stelle des erlöschens des Anspruchs beisdpielsiwese.
Wird sie aus Gründe des §533 abgewiesen, so wird ohne die Aufrechnung entscheiden. §322 II greift dann natürlich nicht, so dass die Forderung weiterhin geltend gemacht werden kann
Welche Bedeutung kann ein Antrag auf PKH in Bezug auf die Berufungsfrist haben?
Wenn PKH eingelget wird und der Antragende keine wirtscafhtlichen vss. für die Berufung hat, so kann er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, sobald das Hinderniss, die Armut, weggefallen ist, die Säumnis der Berufungsfrist ist dann nämlcih unverschuldet, weil er erst die Entscheidung der PKH abwarten musste !
Welche Berufungsfristen gibt es und wie ist das Verhältnis von beiden Frist zueinander ?
Es gibt die BErufungseinlegungsfirst und die BErufungsbegründungsfrist.
Die Fristen sind völlig unabhjängig voneinander und beginnen bei ab Urteilszustellung. Auch wenn bei einer Frist Wiedereinsetzung etc. gewährt wird, so laufen beide Fristen stets unabhängig voneinander !
Die Berufungseinlegungsfrist ist eine Notfrist, die Berufungsbegründungsfrist dagegen nicht !
Die Berufungsbegründungsfrist ist keine Notfrist, welche Besonderhiet bei Verstreichen der Frist ist aber zu beachten?
Trotz, dass es keine Notfrist ist, kann Wideeinsetzung nach §233 ZPO gewährt werden, vgl. §233 !
Kann man eine Teilberufung erweitern?
Ja, wenn man dann doch in mehr Teilen Berufung einlegen möchte, als in der ursprünglichen Berufungsschrift beantragt so kann man die Berufung auch weider erweitern. Allerdings nur innerhlab der Berufungsbegründungsfrist !
Es handelt sich dann natürlich auch um eine Klageänderung, diedie erneute Begründung ist allerdings selbst keine Urteilsanfechtung, sondern setzt5 diese vielmehr voraus
Wenn man in der Berufugnsbegründung rügt, dass neue Tatsachen zuzulassen sind, was ist dabei dann stets immer auch darzulegen?
Die Tatsachen aus denen hervorkommt wieso die neuen tatsachen auch zuzulassen sind nach §531 II.
Die bloße Nennung der Tatrsachen genügt nicht. Es bedarf der Nennung der vss. für die ausnahmsweise zulassung neuer tatsachen
Kann man in der Berufung die Zulässigkeit dahinstehen lassen, wenn die Berufung ohnehin unbegründet idt ?
Nein keinesfalls, auch nciht im Falle des §522 II. die Zulässigkeit ist schlicht immer zu prüfen
Wichtig: bei einem Anerkenntnis ist die zulässige Berufung eine vss.
Wird der Anspruch Anerkennat während die BErufungsbegründungsfrist noh läuft, so ist die Berufung als zulässig anzusehen. Ein Anerkenntnisurteil kann ergehen. Erfolgt die Anerkenntnis nach Ablauf der Frist und ist die BErufung unzulöässig so kann kein Anerkenntnisurteil ergehen
Wonach richten sich die Kosten der Berufung ?
Grds. nach §97 ZPO, grundsätzlich gleich das dem §91 im Erstuinstanzlichen Verfahren
Wie ist der Prüfungsumfang bei einem Berufungsurteil und welche Einschränkung des Prüfungsumfangs gibt es ?
Grds. hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit und Begürndetheit der Klage komplett zu überprüfen (=Begründetheit der Berufung) und zwar vollumfänglich
Es gibt davon aber einige Ausnahmen:
Begrenzung durch den Berufungsantrag
Begrenzung durch das Verbot der Verschlechterung
531 I (bereits in der ersten INstanz präkludierte Angriffs und Verteidigungsmittel)
Das Berufungsgericht ist an eine eigene Entscheidung gebunden, so wenn es die Sache zurückverweist und dann eine erneute Berufung erhoben wird
Verfahrensfehler werden nur dann geprüft, wenn sie gerügt worden sind, oder aber von Amts wegen zu prüfen sind, vgl. 529 II S. 1
Welche Verspätungsvorschriften in der Berufung gibt es und wie grenzr man diese ab ?
§531 I betrifft bereits im Ersten Rechtszug wegen Verspätung zurückgeiwesene Angriffs Verteidugngsmittel. Diese bleiben auch in der Berufung ohne Berücksichtigung
§530 Betrifft die in der Berufung vorgebrachten Angriffs und Verteidugngsmittel in Bezug auf die Begründungsfristen, diese können dann entsprechend nach §296 zurückgewiesen werden
§531 II betrifft die Ausnahmsweise ZUlassung von neuen Tatsachen, wenn diese nicht schon bekannt waren und daher als Verspätet zurückgewiesen werden
Bei Rüge wegen Unzulässigkeit der KLage gibt es mit §532 noch eine besonderes BVerspätungsvorschrift
Bei sonstigen gesetzten Fristen ausserßahlb von 520 kann einer ZUrückweisung über §525, 296 erfolgen
Welche wichtige ungeschriebene Ausnahme von Verspäteten Vorbringen in der Berufung nach §531 ZPO gibt es anerkannterweise ?
Die Vorschrift meint nur streitiges VOrbringen. Denn unstreitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz ist nicht beweisbedürftig und fällt somit nicht unter den Sinn und Zweck der Verspätungsregeln
Wann ist Vorbringen in der zweiten INstanz neu im Sinne des §531 II ?
Nur dann, wenn es bis zum schluss der letzten mündlihcen Verhandlung nicht vorberacht oder wieder fallen gelassen worden ist.
Wenn also bereits in der Ersten Instanz bezug genommen wurde auf eine Tatsache so ist eine darauf aufbauenen “neue” Erklrung oder Schlussfolgerung keine NEUE Tatsache im Sinne des §531 II
Wann ist 531 ZPO insbesondere NICHT anwendbar ?
Wenn es sich um von Amts wegen zu Prüfende Voraussetzungen in bezug auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs geht (z.B, Zulässigkeit eines EInspruchs) etc !
wenn es also konkret z.B, um die Frage der Zustellung geht, kann eine dazu vorgetragene Tatsache nicht unter 531 ZPO fallen, sondern ist stets von Amts wegeb zu beachten, dies verlanngt schon 103 GG
Ist ein Vorbringen in der Berufung als nachlässige nicht geltendmachung nach §531 II Nr. 3 ZPO zu qualifzieren, wenn es sich um ein Gestaltungsrecht handelt, welches erst nach der mündlichen Verhandlung erklärt wurde, aber schon davor hätte erklärt werden können?
Hierbei handelt es sich nicht um eine auf nachlässigkeit beruhende Nichtgeltendmachung der Tatsache, es liegt im vollen Ermessen des Gestaltungsrechtsinhabers, ob er dieses erklärt oder nicht. Insofern ist das Vorghringen als Neu zuzulassen
Was kann man in der Berufung gegen die unzulässige ZUrückweisubgn von neuen Tatsachen unternehmen ?
Tatsächlich ist es in der Berufung selbst nicht mehr angreifbar. Denkbar ist aber die Revision oder ggf. sogar die Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör)
Welche gedankliche Einschränkung ist bei §531 imme rin Hinterkopf zu behalten ?
Nach dem BGH ist es wogl so, dass Tatsachen, welche in der ersten INstanz streitig waren und zulässigerweise präkludiert, und deswegen wegen §531 I zurückgeiwesen werden müssen, oder wegem Anwendung des ABsatz II nicht als neue tatsachen eingeführt werden können jedenfalls nciht unter §531 zu subsumieren, wenn diese Tatsachen in der Berufungsinstanz nun unstreitig oder offenkundig werden
Dann gelten die vss. des §531 nicht, die Tatsachen sind dann einzubeziehen (str.)
Wie ist eine Berufung zu behandeln, wenn bereits bei der ersten Instanz Zweifel über die PArteifähigkeit bestehen ?
Jedenfalls ist sie nicht unzulässig sondern nach BGH bei Verneinung der Parteifähigkeit dann als unbegründete BVerufung abzuweisen
Wann ist ein Urteil erstinstanzlich im Sinne des §511 ?
Das ist ein Begriff der rein formal zu behandeln ist, es ist also immer zu fragen, ob das Gerich t bei dem der Rechtstreit eingeleitet wurde auch darüber entschieden hat
Wer kann alles Berufung einlegen ?
Die Parteien der ersten Instanz + Streihelfer (=Nebenintervenienten), Personen die der Streit verkündet wurde, welche allerdings nicht beigetreten sind, können keine Berufung für eine Partei einlegen.
Legen sowohl Streithelfer als auch die Partei Berufung ein, so handelt es sich nur um eine Berufung
Was ist die Beschwer bei der Berufung ?
Das meint, dass durch das erstinstanzliche Urteil der Berufungskläger unmittelbar benachteiligt sein muss und durch die Berufung zumindest die tzeilweise Aufhebung dieses Nachteils begehrt
Worauf muss man Abstellen um Herauszufinden ob der Berufungskläger beschwert ist ?
Ob er durch den URTEILSAUSSPRUCH unmittelabr benachteiligt ist
Warum kann eine von der Partei gewünschte Abweichung in der Begründung des Urteils keine geeignete Beschwer für die Berufung sein ?
Die Beschwer ist eine besondere vss. und ist dem Rechtsschutzbedürfnis zuzuordnen.
Sie Reicht maximal soweit wie die Rechtskraftwirkungen des Urteils.
Deswegen kann eine Beschwer nicht alleine darin liegen, dass eine bestimmte Urteilsbegründung nicht der Vorstellung der Partei entspriucht, da die Rechtskraftwirkung des Urteils sich ebenso nicht darauf erstreckt
Kann man in der Berufung einen neuen Anspruch einklagen ?
Man kann keinen neuen Streitgegenstand auch nicht im Wege der Klageänderung einführen.
anderer Rechtliche Anspruchsgrundlagen sind aber grundsätzlich unrpbolematisch. Es geht also nur darum ob ein neuer Streitgegenstand eingeklgat wird, im endeffekt also zwei Streitgegenstände vorliegen würden. Wenn das zu bejahen ist, dann ist die BErufung in bezug darauf unzulässig
Sind Veränderungen des Streitgegenstands in der Berufung zulässig `?
Wleche Rolle spielt 264 ZPO dabei ?
Aufrechnung, Widerklage und Klageänderung sind nach 533 grds. zulässig und den dortigen Beschränkungen
533 gilt NICHT für die Fälle des 264 ! —> siehe Putzo !
Warum die Berufungsumme maximal so hoch wie die Beschwer ?
Die Beschwer zeigt an wie sehr jeman dudrch ein Urteil einen unmittelbaren Rechtlichen nachteil erleidet hat. z.B. der Beklagte wird verurteilt 2000€ an den Kläger zu zahlen.
HIer ist der Beklagte mit 2000€ beschwert.
Der Berufungswert dagegen muss nicht zwingend der volle Wert der Beschwer sein, da auch eine nur teilwiese berufung möglich ist. Insofern ist aber der maximale Wert der Berufung stets der WQert der Beschwer, da in der Berufung nur das angegriffen werden kann was in erstinstanzlichen Urteil ausgesprochen wurde !
Prüfungsschema Berufung im Urteil
Zulässigkeit der Berufung, siehe 511 ZPO vorb.
Begründetheit der Berufung
Hat die Berufung erfolg, wenn das Berufungsurteil die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt, aber aus anderen rechtlichen Gründen?
Nein, es kommt insoweit nur auf das Ergebnis an ! Die Berufung wäre hier also unbegründet
Aus Anwaltssicht welxhe schreiben sind bei einer Berufungseinlegung zu fertigen ?
Grds. das Berufungseinlegungs und die Berufungsbegründungsschrift, zusätzlich ggf. noch ein Mandantenschreiben.
Berufungseinlegung und Berufungsschreiben können in einem Schreiben zusammengefasst werden
Welches Gericht ist bei einer Berufung zuständig ?
Das ergibt sich sachlich aus 72 und 119 GVG
örtlich aus den §12 ff. ZPO
Wie baut man eine Berufungsbegründungsschrift auf ?
Man muss nicht das tatsächliche und rechtliche getrennt und vollumfänglich darlegen. Vielmehr muss man konkrete Rüge erheben. Eine Trennung zwischen Tatsächlichem Vorbringen und Rechtlichen Vorbringen gibt es dabei nciht. Die Konkreten Rügen müssen aufgezeigt werden und zudem auch gezeigt werden, wieo gerade wegen diesem Fehler das Urteil falsch ist !
Wird bei einer Berufung jeder erdenkliche materiell rechtliche und Verfahrensfehler geprüft oder nur solche überprüft, welche auch gerügt worden sind?
Hier muss unterschieden werden:
materiellrechtliche Fehler werden vollumfänglich überprüft und gesucht, auf die konkrete Rüge eines bestimmten Fehlers kommt es nicht an
Anders bei Verfahrensfehlern, hier werden Fehler nur solche Fehler geprüft die gerügt worden sind oder aber von Amts wegen zu überporüfen sind, vgl. 529 II S. 1
Im übrigen kommt es auf die konkret gelten dgemachten Gerufungsgründe nicht an, die Grenze ist hier nur der Berufungsantrag nach §528
Wann sind Verfahrensfehler bei der Berufung von Amts wegen zu überprüfe?
Wenn ein konkretes öffentliches interesse an der Einhaltung der Norm besteht,. wenn die EInhaltung dieser NOrm geradezu unerlässlich ist. Dann kommt es auf die Rüge der Partei nicht an, es wird dann so oder so überprüft !
Sind bei der Berufung auch solche Parteivorbringungen in der Berufung zu berücksichtigten, welche im Erstinstanzliche Urteil im tatbestand etc. nciht berücksichtigt wurden?
Wohl ja, auch nicht berückscihtigte oder zurückgeweiesene Vorbringeungen sind grds. zu berücksichtigte, es geht also der gesamte Prozesstoff in die nächste INstanz, nach e.A. ergibt sich das aus einem Umkehrschluss zu §531 I, da hier auch zurückgewiesene Angriffs und Veteidigungsmittel zwar ausgeschlossen sind, das in Umkehrschluss allerdings heißrt, dass die restlichen Vorbringungen weiterhin zu berücksichtigten sind
Warum kann in besonderen Fällen das Berufungsgericht ein in erster INstanz noch anhängiges Verfahren zu sich “Heraufziehen”?
Welche Fälle sind das?
Das dient meist dazu, dass man verzhindern weil, dass bei divergierende Urteile herauskommen, wenn Teile eines Verfahrens nioch in erster INstanz anhängig sind
Dann kann das Berufungsgericht auch darüber entscheiden, ggf. mit EInvernehmen der Parteien
EIn anderer Denkbarer Fall ist auch dann gebene, wenn die erste Instanz überhaut nich tüber einen gestelltren Antrag entschieden hat und diesen auch nicht im tatbestand erwähnt hat, zudem die Frist der Urteilsberichtigung nach §321 II abgelaufen ist, dann kann die Berufung erweitert werden und die zweite INstanz entschiedet auch über diesen Antrag
Wann ist der erstinastanzliche Kläger uhd Bekllagte Berufungsbeschwert?
Der Käger ist immer dann formell Beschwert, wenn das Urteil von seinen Anträgen negativ abweicht, ob die dahingehende Begründung zu diesem Urteil seinen Wünschen entspricht ist dabei egal, es geht nur um die Anträge
Der Berklagte ist dann beschwert wenn eine ihm gegenüber nachteilige Entscheidung erging = materielle Beschwer
Welcher Beschwertewert gilt bei berufung, Revision und Sofortiger Beschwerde ?
Bei Berufung gilt grds. 600€, vgl. 511 ZPO
Bei der sofirtgern Beschwere nach §567 II ZPO grds. 200€
bei der Revision dagegen gibt es das Erfordernis eines bestimmen beschwerdewerts nicht !
Zulässitgkeitsvsds. der Berufung ?
Siehe Vorb 511 ZPO Putzo!
Stattahaftigkeit
Beschwer
Beschwerdewert
Einlegung (Form Frist)
Begründung
Kein verzicht
Woraus ergibt sich der Suspensiveffekt?
Aus 705 S. 2 , die fristgerechte EInlegung des Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft
Wie weit reicht die Hemmung der Rechtskraft bei Einlegung eines Rechtsmittels im Falle einer Teilberufung ?
Gdrs. wird dennoch die gesamte Rechtskraft gehemmt, wenn durch Anschlussberufung oder durch Erweiterung der restliche Teil auch noch Teil des Rechtsmittelverfahrens wird !
Das ergibt sich aus §537 S. 1
Ansonsten wird der nicht von der BErufung angegriffene Teil ganz normal in Rechrtskraft erwachsen
ZU welchem Gericht geht die Berufung ?
Bei Amtsgerichten grds. das Landgericht, wenn nicht nach §119 GVG das OLG zuständig ist
Bei Landgerichtsurteile das OLG (119 I Nr.2 GVG)
Kann man aus einem erstihnstanzlichen Urteil vorläufig vollstrecken, auch wenn Berufung eingelegft wurde ?
Grds. ja, allerdings kann die Gegenseite nach §719, 707 die einstweilige EInstellung beantragen, sobald die Berufung eingelegt wurde !
Bis wann kann ein Schutzantrag nach §712 ZPO zur Einstellung der vorlöufigen Vollstreckung gestellt werden?
Bis zum Schluss der mündlihcen Verhandlung in der jewiligen Instanz!
Man kann aberm nicht in der höherern INstanz den Antrag für die vorangegangene INstantz stellen ! eine Nachholung ist also nicht zulässig
Was bewirkt der §705 S. 2 ZPO in Bezug auf die Vollstrecbarkeit ?
Die Hemmung der Rechtskraft betrifft grds. das gesamte Urteil, nicht nur den angegriffenen Teil, das hat zur Folge, dass die Rechtskraft gehemmt wird. Vollstreckt kann also wenn dann nur vorläufig !
§537 ermöglicht ein nicht für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil für Vorläufig volsltreckbar zu erklären, damit der Berufungsbekllagte den nicht durch die Berufung angegrgriffenen Teil vorläufig vollstrecken kann !
Ist die Berufungsinstanz eine zweite Tatsacheninstanz ?
Grds. nein, nach §529 I Nr. 1 Hs. 1 ist das Gericht an die festgetsekllten Tastachen gebunden:
es gibt aber Ausnahmen, und in diesen Fällen ist die Berifungsinstanz dann doch gewissermaßen eine zweite Tatsacheninstanz:
wenn völlig neue Tatsachen vorliege, vgl. 529 I Nr. 2, nur unter den vss. des 531 II
wenn die festgestrellten Tatsachen nicht richtig festgestellt worden sind, vgl. 529 I Nr. 1 (dann erneute Feststellung der Tatsachen)
bei Verfahrensfehler bei der Feststellung von Tatsachen, vgl. 513 Hs1 , 529 II (Verletzung einer Verfahrensnorm)
Tatsachen vorliegen welche eine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung gebieten, vgl. 529 Nr. 1 Hs. 2
Ausnahmsweise wegen 20 III GG, wenn der Richter das Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat und den Tatsachenvortrag in der ersten INstanz verhindert hat (Absolute Ausnahme)
Sind rechtliche Bewertungen in der Berufung überprüfbar ?
Ja ohne Beschränkung voll überprüfbar auch ohne eine Rüge, vgl. 513 I, 546,
auch die Auslegung eines Vertrags etc. sind voll überprüfbar und müssen in der Berfuung vollumfänglich noch einmal überprpft werden. Kommt das Berufungsgericht zu einer anderen Auslegung, auich wenn die erstinstanzliche Auslegung vertretbar ist, so muss das Urtei abgeändert werden
NUr wann ist die Verletzung von materiellen Recht und Tatsachenverletzung in der Berufunginstanz beduetsam?
Was hat das zur Folge ?
Bei der Verletzung materielln rechts ist es wichtig in dem Berufungsurteil / Berufungsschrift auch darzulegen warum die Vereltzung materiellen Rechts gerade die Fehlerhaftigkeit des Urteils zur Folge hat, das Urteil muss also gerade auf der Fehlerhafteigkeit des materielle rechtrs beruhen.
Bei Tatsachen ist es das gleiche, hier muss die fehlerhafte Tatsachenfestsellung, unterbliebene Tatsachenfestsellung eine andere Entscheidung rechtfertigen !
vgl, 513 I
liegt das nicht vor, so ist der gemachte Fehler einfach völlig irrelevant und begründet die Berufung nicht bezpogen auf die Erfolgsaussicht !
An was ist der eintredende Kläger gebunden, wenn ein klägerparteiwechsel stattfindet ?
Er übernimmt den Rechtsstrei so wie er ihn vorfindet. Er ist also grds. an allres gebunden was der alte Kläger gemacht hat. Bei Tatsächlichen VOrgängen jedoch ist er insoweit nicht gebunden als er Gesätndnisse trotz 290 widerrufen kann. Denn er könnte ohnehin einfach eine sperate Klage erheben und dann gäbe es auch kein geständnis an das er gebunden ist, weswegen aus prozessökonomischen Gründen keine absolute Bindungswirkung besteht
Wie ist das Rubrum zu formulieren, wenn ein Parteiwechsle stattgefunen hat ?
Grds.: Nur die Parteien die noch zum Schluss der mündl. Verhandlung vorhanden sind isn dim Rubrum aufzuführen
Es geht also darum ob über die ausgeschiedenen Parteie noch eine Kostenetnschiedung etc getroffen wird —> wenn ja, dann ist sie aufzuführen
Bei einem Gesetzlichen Parteiwechsel führt man oft aus Klarstelllungsfunktion auch diesen Vorgangn da, zwingend ist es aber nicht und nur usus in der praxis
(z.B. Vormals Herr X, nun seine Erben XXX)
Wo ist ein Parteiwechsel im Tatbestand zu erwähnen?
Geht es nur um die Kostenetnschieudn gbezüglcih des ausgeschiedenen Partei so kann es in der großen Prozessgeschifhte am Ende des tatbestands erwhänt werden
Sind auch die Anträge betroffen so ist es an der kleinen Prozessgeschichte zu erwähnen
Wo und Was ist bei einem Parteiwechsel in den Entscheidungsgründen zu erwähnen ?
Man prüft die jeweiligen beiden Prozessrechtsverhältnisse getrentt
Zulässigkeit und Begürndetheit gegen neuen Beklagten
Zulässigkeit und Begründetheit gegen alten Bekalgten (Rechtshnäigkgiet der KLage entfällt, wenn Beklagter wirksam ausgeschieden ist)
Was ist zu beachten, wenn eine Partei aus dem Rechtsstreits nach §265 II ZPO ausscheidet in Bezug auf die Kosten ?
Die bis dahin dem ausscheidenen Enstandenen Koten sin dihm entsrechend analog 91 a ZPO aufzuerlegen
Ist ein Bedingter Parteiwechsel zulässig ?
Nein denn die Bedingung ist hier nicht innerprozessuale, da ein Dritter welche unbeteilgt ist, teil der Bedingung ist!
Ab wann treffen die Prozesszinsen den Neuen Beklagten bei einem Parteiwechsel ?
Erst ab dem Tag an dem die Klage ihm zugestellt wird. Er muss also nciht die Prozesszinen des alten Beklagten mittragen.
Im übrigen übernimmt er ab den prozess einfach. Es wird also nicht von neuem angefangen
Warum kann über die Kosten des bereits ausgeschuedenen Beklagten auch vor Berfahrensende eine eigenständige Kostenetnscheidung getroffen werden ?
Weil es sich hier um eine problemlos abtrennbare Kostenentscheidung handelt. Denn der alte Beklagte hat nichts mehr mit den weiter entstehenden kosten des Verfahrens zu tun.
Welche zwei Frage müssen bei einem Wechsel auf Beklagtenseute stets gestellt werden
Ist der ursprüngliche Kläger wirksam auscgehscieden (§269 analog; a.A: §269 muss garnicht geprüft werden, es kommt nur auf §263 an)
Ist der neue KLäger auch Partei in dem Rechtsstreit geworden, §263
Welche zwei Frage stellen sich immer wenn man auf Beklagtenseite einen Parteiwechsel hat ?
Ist der alte Beklagte überhaupt aus dem Prozess ausgeschieden? Diese Frage beantwortet sich nach §269 ZPO, es handelt sich insoweit um eine Klagerücknahme
Ist der neue Beklagte Partei des Rechtsstreits geworden?
Das beurteilt sich nach §263, 267 ZPO analog
Wie ist folgende problematische Prozesssitaution zu lösen:
Es findet ein Urkundenprozess statt
Der Beklagte macht gegen die Forderung einen BEweis geltend welcher allerdiungs keine Urkunde ist. Hiflsweise rechnet er Auf, hier erbringt er einen Urkundsbeweis bezüglich der Aufrechnungsforderung
Das Primäre vorgebrachte beweismittel ist im Urkundenprozess nicht statthaft, vgl. 595 III
Die Hiöfsweise Aufrechnung dagegen wäre im vorliegenden Fall zulässig weswege ein gewisses Dilemma besteht :
Würde einfach so über die Aufrechun gentscheiden werden so würtde der Beklagte in seinen Einwendungen gegen die Forderung, welcher er ja primär geltend macht vollständig gehindert im Vortverfahren. Die Gegenforderung würde in Rrechtskraft ergehen und erlöschen. Im Nachverfahren wäre das dann ggf. alles aufzuheben. Das wäre quatsch
Deswegen muss hier aus Prozessualen Sinnhaftigkeit die KLage in dieser Klageart als unstatthaft abgeweiesen werden! Es sollte im normaklen verfahren weiterverfolgt werden um widrigkeiten zu verhindern !
Welche Beweismittel gelten im Ukrundsprozess bezüglich von Zulässigkeitsfragen?
Hier gibt es keine Beschränkung der Beweismittel nur auf Urkunden, da nach §592 S. 1 ZPO nur Tatsache zur Begründung des Anspruchs dem Urkundszwang unterliegen. Folglich gilt für die Zulässigkeitsfragen keine Beweismittelsperre
Können die Parteien im Urkundsprozess nicht enifach jede Erklärung, jede Anspruchsbegründende Tatsache in eine Urkunde umformen und dann vorlegen ?
Nein das geht selbstredend nicht. Es sind inofern Beweissmittel nicht zulässig, wenn die Umwandlung in einer Urkunde nur dazu dient gerade ein eigentlich nach §595 II unzulässiges Beweismittel zulässig machen zu wollen !
Welche Anspruchsteile müssen im Urkundenprozess vom Kläger durch Urkunde bewiesen werden?
Was gilt bei Säumnis des Beklagten?
e.A: Allle anspruchsbegünrdendewn Tatsachen, unabhängig davon ob der Beklagte bestreitet oder nicht
a.A: nur die Bestrittenen Tatsachen müssen durch Urlunde bewiesen werden, jedenfalls muss aber mindestens eine Ukrunde im Prozess vorgelegt werden, selbst wenn garnichts bestritten wird
Bei der Säumnis des Beklagten gilt jedenfalls eine Beosnderheit, denn nach §597 II muss der KLäger selbt bei Säumnis des Beklagten vollständigen Beweis erbringen, §331 I S.1 gilt insoweit nicht für den INhalt der Urkunden, sondern nur für die Echtheit der Urkdungen. Es reicht aufgrund dieseer eingeschränkten Geständnisfiktion aus, wenn Kopien von Ukrunden vorglegt werden, denn die Echtheit wird ja fingiert
Kann man im Urkundsprozess auch kopien oder abschriften von Urkunden als Beweis vorbringen ?
Ja denkbar, aber nur wenn die Echtheit der Urkunde jeweils nicht bestritten ist ! Ist sie bestritten, reicht die Kopie etc. natürlich nicht
Warum kann man einen Urkundgsprozess nicht mit einem Normalen Herausgabe / Zahlungsansopruch nach §260 verbinden ?
Weil für den Urkundsprozess die nach 592 ff. besonderen Vorschriften gelten,demnach sind die beiden Przesse nicht in derselben Prozessart, da unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung kommen !
Wie wird das Mandantenschreiben eingeleitet?
Kurzer Briefkopf
Bedankung für die Mandatierung
Anbei finden Sie noch den Schriftsatz an das gericht auch den ich mich im folgenden auch inhatlich beziehe. Desweiteren sind im folgendenen die Vorgehenseweise und einige Sonstige Hinweise angefügt
Wozu dient der Urkundsprozess und was ist das Besondere an ihm?
Er dient im wesentlich eigentlich der möglichkeit zur schnellen Erlangung eines Titels.
Er ist nur beschränkt auf den Beweisantritt durch Urkunde. Ausnah,sweise zur Überprüfung der Echtheit von Urkunden kann die Parteivernahme angeordnet werden, vgl. 595 I, II
Was kann man aus Klägersicht tun, wenn bereits vor Anhängikeit des Rechtsstreits sich die Klage wegen eines Ereignisses “erledigt” hat, die Klage aber in Unkentnnis dessen dennoch erhoben wird?
Klagerücknahme kann man bedenken, jedoch ist §269 III S. 3 nicht anwebdar, wenn bereits vor Anhängikeit die konkret erhobene Klage also zu keinem Zeitpunkt begürndet war !
Man stellt um auf Feststellungsantrag, dass der Beklagte die Kosten des Recthsstreits zu tragen hat, denn der KLäger hat einen materiell rechtlichen Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten des Rechtsstreits, wenn er sich beispielsweise im Verzug befindet etc!
Kann man einen materiell rechtlichen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits auch geltend machen, wenn §269 III S. 3 ZPO anwendbar ist
Ja das ist ohne witere Bedenken möglich. Der §269 III S. 3 bietet ja nur die Möglichkeit eine Kostenentschiedung darüber zu erledigen. Denkbar ist es aber auch dass die Klage nicht zurückgenommen wird sonderna bgeändert wird und nun darüber der materiell rechtliche Kostenersatttungasnpruch durchgesetz wird
Wie werden die Anträge bei Klage und Widerklage aufgebaut ?
Klageanträge des KLgäers
Klageanträge des Beklagten
Widerklageanträge des Beklagten
Widerklageamträge des Klägers
Ist es zulässig die Erledigung unter hilfsweise geltendmachung des Hauptantrags
bzw. andersheraum also
den Hauptantrag und hilfsweise geltend machung der Ereldigung geltend zu machen ?
Eine Verfolgunge des Hupatantrags unter nur hilfsweise Erledigung ist nicht zulässig, da wenn bereits in der Hauptsache eine Entscheidung getroffen ist schlicht kein Raum für eine Feststellungsklage,dasss der Revchtsstreit sich erledigt habe, es würde den Beklgten zudem unangemessen benachteiligen (sehr sehr umstritten) —> soll angeblich sonst Anspruch auf Urteil nach 269 umgehen ! (wie gesagt sehr strittig)
Andersherum dagegen nach allgemeiner Meinung ist es zulässig, weil bei Feststellung dass die Hauptsache nicht erledigt ist ein weiterverfolgen der Hauptsache nicht im wegen steht !
—> Also Hauptsache: Fedststellung der Ereldigung
—> Hilfsweise: ursprünglicher Klageantrag
(Risiko: wenn Beklagter der Ereldigung zustimmt ist Rechtstreit beendet !)
Wie berechnet man die Gebührenstreitwertn bei einer teilweisen einseitigen Erledigterklärung?
zuerst ist wie bei einer vollständigen einseitigen Erledigterklärung bei der Festellungsklage nur die KOsten bis zur Ereldigubgn zugrunde zulegeb. Da hier nur teilweise ereldigt erklärt wurde, ist herauszufinden wie hoch anteilig der Festsellungsantrag hier zu beziffern ist bei den kosten
Dann ist der nicht ereldigte Teil zu addieren
Denn die Feststellungsklage hat eine Sachentscheidiung zur Folge, es handelt sich nicht um Nebenentschieudngen Zinsen etc. im Sinne des §4 HS. 2 (welcher über 43 I GKG anwendbar ist)
—> deswegen Addition
Was geschieht wenn 1. Hauptsacdhe für ereldigt erklärt wird 2. Zinsen / NUtzungen früchte weeiterhin gefordert wird?
Wie ist das bei einer einseitigen Erledigterklärung?
Das sind dann jedenfalls keine Nebenforderungen mehr im Sinne des §4 HS. 2 ZPO (anwendbar über 43 GKG), so dass sich der Gebührenstreitwert erhöht, weil sie zu addieren sind !
Bei einer einseitigen Ereldigterklöärung ist dagegen die Zinsen und Früchte und NUtzungen noch im Streit, weswegen §4 HS. 2 nicht gilt, hier sind diese Ansprüche also auch nciht zu addieren
Nur wann ist eine Gebührenstrewitwertänderung überhaupt noch anzuprüfen?
Nur wenn der neue Gebührenstreitwert überhaupt sich noch niederschlägt, wenn also überhaupt noch Kosten entstanden sind nach Stretiwertänderung die nach dem neuen Gebührenstreitwert zu bemessen sind. Ansonsnten ist es völlig irrelevant
Warum kann eine Hilfsaufrechnung bzw. eine Erhebung der Einrede der Verjährung eine Ereldigung darstellen?
Eine Hilfsaufrechnung nicht; Grund: über den aufzurechnenden Anspruch wird ja erst im Urteil befunden, das heißt vorher kann schon keine Erfüllung eingetreten sein, welche dann eine Ereldigung darstellen könnte !
Die Einrede der Verjährung dagegen stellt, so sie denn nach Rechtshängigkeit erhoben wurde, ein Ereldigendes Ereignis dar!
Warum ist eine Ereldigung nur dann zu bejahen, wenn es ein Ereignis ist, dass nach Rechtshnäigkeit passierte ?
Weil vorher noch kein Rechtsstreit existiert. Insofern kann sich auch ein nicht existierender Rechtsstreit nicht erledigen !
NUr wann kommen gesetzliche vermutung in einem Urteil zur Anwednung ?
NUr dann, wenn nach Beweiserhebung immernoch nicht klar ist welche Seite nun Rech that!
IN einem solchen Zweifel ist dann die gesetzliche Vermutung anzuführen, z.B, §1006 BGB etc
Wie lautet der Tenor bei
einem erfolgreichen Begehren bei einer einsewitgen Erledigterklärung
einem nicht zulässigen / nicht begründeten Begehren bei einer Einseitigeerledigterklärung
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat
Die Klage wird abgeiwesen
Falsch wäre es bei 1. zu schreiben: der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt, denn es handelt sich bei dem Tenor nicht um ein Gestaltugnsurteil sondern ein Feststellungsurteil !
Wonach richtet sich die Kostenentscheidung bei einer einseitigen Erledigterklärung?
Nicht nach §91a, sondern nur den allgemeinen Regeln, also 91, 92 ff.
Welche Besonderheiten gelten in Hinblick auf die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteiles?
Der Feststellungstenor kann nicht vollstreckt werdern. Hier werden also immer nur die Kosten für vorlkäufig vollstreckbar erklärt !"
Was ist der Gebührenstreit bei einer einseitigen Erledigungserklärung?
Es handelt sich ja um eine Feststellungsklage. Dabei besteht das Festelljugnsinteresse ja gerade weil man eine angemessene Kostenetnscheidung erhalten möchte.
Deswegen ist es auch allgemeine Meiung, dass der Gebührenstreitwert alle entstanden Kosten summiert sind, welche bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallen sind !
Warum muss hier im übrigen abgewiesen werden ?
Ursprünglich eingeklagt: 10 000€ nebst 10% Zinsen seit dem 1.3.2011, der Beklagte zahlt am 29.02.2012 einen Teilbetrag voin 5000€ zuerst auf Zinsen dann auf Hauptforderung
Kläger beantragt:; Es wird nunmehr beantrgat, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10000€ nebst 10% Zinsen seit dem 1.3.2011 abzuüglich am 29.02.2012 gezalhten 5000€ zu zahlen ?
Worauf ist die Teillelsitugn des Schuldners anzurechnen?
Weil der Antrag folgendes meint:
Es sind Zinsen siet dem 1.3.2011 zu zahlen, und zwar auch für die 5000€ die schon bezaht wurden. Der erfüllte Betrag allerdings kann nicht mehr verzinst werden !
Richtig wäre es:
Es wird beantragt, den Bekagten zu verurteilen an den Kläger 10% Zinsen für 10000€ vom 1.3.20211 bis zum 29.02.2012 und 5000€ zuuzuüglich 10 % Zinsen seit dem 29.02.2011 zu bezahlen —> aber wenn ein Fall des §366 vorliegt und nicht nach §367 auch auf die Zinsen geleistet wurde
Ob und Wie die Leistung anzurechnen ist richtet scih insbesondere nach §366 (oder auch §367!), es kommt also auf die Tilgungsbestimmung des Schudlers an, und wenn es scih um eine Abschlagszahlung handelt dann nach §367! (wenn kein Fall des §366 vorliegt)
Theoreitsch kann auch auf die Zinsen geleistet werden (§367), dann würden diese entsprechendn wegfallen und der Hauptbetragt noch erhöht übrig bleiben (z.B, im Fall 1000€ Zinsentilgung, 4000€ auf die Hauptforderung!). Aus sicht des Sschuldners macht eine Bezahlung nur auf die Hauptforderung mehr Sinn, denn so wird die Hauptforderung geringer und damit auch die noch entstehenden Zinsen ebenso weniger !
Was ist das Feststellungsinteresse, bei einer einseitigen Erledigterklärung?
Das Feststellungsinteresse besteht in der Regel schon deshlab ,weil ohne den Feststellungsantrag der Kläger die Kosten des Rechtsstreits vollständig tragen müsste !( er wäre ja unbegründet)
Erledigt sich der Rechtsstreit wenn aufgrund drohender Zwangsvollstreckun ggeleistet wird ?
Nein denn es liegt keine Erfüllugn nach §362 vor,weil keine freiwillige Leistung vorlieg. Demmach aht sich der Rechtsstreeit auch nicht erledigt !
Warum reicht für dne §91a die bloss kurze Nennung auf welchen Normen die Kostenetnscheidun gberuht nicht aus in den Entscheidungsgründen?
Weil hiergegen die sofortige beschwerde statthaft ist, es bedarf für die Enrtscheidung aufgrund von 91 a einer begründung !
Wo ist dieTeilerldigung im Tatbestand und in den Entscheidungsgürnden zu nennen?
Im tatbestand am besten vor den Anträgen in der kleinen Prozessgeschichte. Da hier durch die Ereldigung ja Auswirkungen auf die Anträge bestehen ! wichtig ist hier die Nennung des Ereldigneden Ereignisses
In den Entscheidungsgründe ist dagegen die Ereldigung entweder kurz im Obersatz am Anfang zu nennen und zusätzlich in den Nebenentscheidungen bei der Kostenentscheidun gnach §91a, diese Entscheidung ist auch entsprechend zu begründen
Nach den Nebenentschiedung zu den Kosten ist grds. ncoh der Streitwert bis zur Ereldigung un der Streitwert danach zu nennen (ist aber oft erlassen)
Warum ist die Hilfsweise Erledigserklärung unzulässig?
Das würde die andere Seite unzumutbar benachteiligen. Denn wenn man zuließe dass ausgerechnet im Fall, dass der Hauptantrag begünrdet bzw, unbegründet wäre, dass sich die andere Partei dann der gerichtlichen Entschieudng entziehen könnte, so wäre dies unzumutbar benachteiligend
Welche Auswirkunghat eine einseitige Teilereldigterklärung für die Zuständigkeit des Gerichts?
Außerhalb des Mahnverfahresn aufgrund des §261 III Nr. 2 KEINE, die Zuständigkeit bleibt bestehen !
Im Mahnverfahren gilt aber eine besonderhiet (ist eigentlich nciht besonders, sondern nur logisch stringent), dass wenn ein Mahnbescheid erging + Widerspruch, allerdings noch nicht das das Gericht abgebeben wurde, so ist eine Teilereldigterklärug und damit die Zuständigkeitsstreitwertänderung vor Abgabe an das Gericht zu berücksichtigten. Es kommt hier nicht an die fingierte Rechtshnägigkeit nach §696 III an, sondern an den Zeitpunkt der Anhängikeit beim Gericht.
Fällt durhc di eEreldigterkärung der BEtrag nun unter 5000€ so ist dann das AG ZUständig !, es kommt dann nur noch auf den Redtbetragt, der nicht ereldigt ist, an
Wie berechnet man die Kosten bei einem teilweisen Ereledigterklären in folgendem Beispiel:
Kläger verlangt 15 000€. Die Parteien erklären den Rechtsstretit für 5000€ für ereldigt, 2000€ wegen ungewisser Anspruchsbegründung und 3000€ wegen einer Zahlung des Beklagten. Im übrigen wird die Klage nur für 2000€ zugesprochen.
Man muss folgendermaßen vorgehen:
Kosten Der Erledigung:
bei den 5000€ ist über 91a zu entscheiden —> 2/5 würde der Kläger wohl verlieren, bei 3/5 hat der Beklagte erst nach Rechtshängigkeit bezahlt, das muss er tragen
von den insgesamt 15 000€ ist die Ereldigung nur 1/3 (5000 von 15 000) —> deswegen 2/5 x 1/3 = 2/15 muss der Kläger tragen
Beklagte: 3/5 x 1/3 —> 3/15
Dann die restlichen 10 000:
hier hat der KLäger zu 8/10 verloren
der beklagte zu 2/10 verloren —>mulitplioziert mit 2/3
8/15 vom Kläger
2/15 vom Beklagten
INsgeamt:
2/3 der Kläger
1/3 der Beklagte
Was geschieht mit der Klage und vorangegangene Entscheidungen wenn eine wirksam eübereinstimmende Ereldigterklärung vorliegt ?
Dann erlischt die Rechtshnäigkeit kraft Parteiwllens, es wird nur noch über die Kostenfolge entschiede, nach 269 III S. 1 analog ist der Rechtsstreit als nicht als anhängig zu betrachten !
Bereits ergangene Entscheidungen wie VU oder Zwischenurteile sind wirkungslos
Ausnahme: wenn sie bereits in Rehctskraft ergangen sind, bleiben sie natürlich wirksam !
Was muss man in einem 91a Beschluss tenorieren
Die Kostenverteilung (ggf. 344 etc beachten)
Dass erangenen Entscheidunggen wirkungslos sind (deklaratorisch im Tenor aber denkbar)
KEINE Vorläufige Vollstreckbarkeit da 708 ff. nur für Urteile gelten
Welche Besonderheit gilt im Folgenden Fall:
Dem Beklagten wird durch einstweilige Verfügung afugegebebn, eine bestimmte Werbeaktion zu unterlassen. Er legt Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens gibt er einer strafbewerhte Unterlassungserklärung ab.
Nun geben die Parteien eine übereinstimmende Erledigterklärung ab.
Grds. ist es ja so, dass bei einer übereinstimmenden Erledigterklärung der Rechtsstreit als ncihts anhängig anzusehen ist. Damit wird auch der erlangte Titel im einstweiligen Rechtsschutz hinfällig ! Eine Zuwiderhandlung kann deswegen auch nciht mehr nach §890 ZPO sanktioniert werden.
Damit aber nun schon geschehene ZUwiderhandlungen nicht sanktionslos hinzunehmen sind, wird vom BGH zugelassen, dass es sich insoweit um eine zeitlich begrenzt wirkende Erledigterklärung handelt. Hierbei gilt die Wirkung der Erledigterklärung erst ab Eintritt des Erledigenden Ereignisses! —> §890 greift deswegen noch, sanktionen sind möglich
Was muss man in einem Beschluss nach 91a in den Gründen niederschreiben ?
Ausüfhrungen dass und warum Erledigungserklärungen vorliegen
Ausführungen dass bisher ergangene nicht rechtkräftige Entschiedungen wirkungslos werden
Ausführungen dazu wie und warum die Kostenetsncheidung nach 91a zustande gekommen ist
Wann ist eine Feststellungsklage auf Festellung von SCahdesnersatzansprüchen, wegeb zukünftig erst auftretender Schäden, begründet?
Es ist natürlich so, dass aufgrund der fehlenden Gewissheit welche Schäden noch eintreten werden nicht möglich den Schadesnersatzanspruch vollständig darzulegen. Das ist logisch, gerade deswegen wird ja Feststellungsklage erhoben !
Dewegen reicht eine summarische Prüfung mit einer Wahrscheinlichkeit, dass schäden eintreten werden für die Begründetheit, letztlich ist es eine Frage des §287
Wie tenoriert man das Mitverschulden bei einem materiellen Schadensersatzanspruch und bei einem immateriellen Schadesnersatzanspruch ?
Bei einem Materiellen Scahdesnersatzanspruch ist das Mitverschdulen nach der Berechnung des Schadesn als Kürzung anzurechenn:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist dem kläger 2/3 der materiellen Schäden aus dem Unfall vom XXXXXX zu ersetzen hat
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflcihtet ist dem Kläger den immateriellen SChaden aus dem Unfall vom XXXX zu ersetzen hat. Dabei ist zu berücksichtigten, dass dem Kläger ein Mitverschuldensanteil von 1/3 trifft.
Wie ist die Darlegungs und Beweislast bei einer negativen Feststellungsklage ?
Nur dadurch dass es eine negative Festselungsklage ist und die Rollen scheinbar vertauscht sind ( Kläger = scheinabrer SChuldner)
ändert das nichts an der Darlegungsu und Beweislast,
Jeder muss die für ihn günstigen Rechtsbgründenden, hindernden vrnichtenen Tatsachen dartun und beweisen.
Der Beklagte muss hier also beweisen, dass er beispielsweise einen Anspruch hat
Der Kläger muss beweisen, dass dieser z.B, bereits untergegangen ist !
Was ist die Folge wenn die negative Feststellungsklage als unbegürndet abgeweisen wird ?
Was muss tenoriert werden ?
Das hat die Folge, dass das Nichtbestehen verneint wird, also der Anspruch positiv festgestellt wurde !
Die Negation der Negation !
Darauf ertstreck sich dann auch die Rechtskraft !
UNd deswege muss auch tenoriert werden, dass der Anspruch dem Beklagten zusteht !
Besonderen Zulässigkeitsvss. bei einer Zwischenfeststellungsklage nach §256 II
Rechtsverhältnis
Vorgreiflichkeit
Das meint,dass von dem Rechtsverhältnis welches Festgestellt die spätere Entscheidung ganz oder teilweise abhängen + weitere Bedeutuntg besteht (z.B weitere Ansprüche aus dem RV im Raum stehen )
Ein besonderes (weiteres) Fetstsellungsinteresse ist bei der Zwischenfeststellungsklage dagegen nicht erforderlich
+ wenn druch Beklagten erhoben, auch besondere vss. der Widerklage
Wann fehlt es an der Vorgreiflichkeit bei einer Zwischenfeststellungsklage ?
Was ist die Folge wenn eine Zwischenfestellungsklage erhobe wird, aber keine Vorgreiflichkeit vorliegt ?
Es fehlt schon daran, wenn die spätere Entscheidung nicht von dem Rechtsverhältnis abhängig ist sondern wegen einem anderen Grund entschieden wird.
z.B, Abeisung aus einem Grund der nicht im Bestehen des Rechtsverhältnisses liegt
Vorgreiflichkeit liegt demnach nur vor, wenn das Rechtsverhältnis das festgestellt wird gerade später in den Entscheidungsgründen auch Erwähnung findet, das bedeutet damit auch gleichsam, dass eine spätere Entscheidung überhaupt noch ergehen kann. Ist mit der Hauptleistungsklage denn schon alle denkbaren Ansprüche abgegolten so fehlt es auch an der Vorgreiflichkeit
Fehlt es an der Vorgreiflichekit so ist die Zwischenfeststellungsklage unzulässig, kann aber ggf, in eine normale Feststellungsklage umgedeutet werden,w enn ein sonstiges Feststellungsinteresse vorliegt
Kann der Beklagte einer negativen Feststellungsklage nach Rechtshängigjkeit der Feststellungsklkage Leistungsklage gegen den Kläger der Feststellungsklage erheben? Warum?
Ja denn §261 II Nr. 1 steht dem nicht entgegen, Er klagt im vergleich zur negativen Feststellungsklage mehr ein, daher ist der geltend gemahte Anspruch noch nicht rechtshängig.
Denn er klagt auf Zahlung etc, ein, dabei ist das Rechtsdverhältnis zwar eine Vorfrage, mehr aber auch nicht !
Was geschieht mit der negativen Feststellungsklage, wenn eine Leistungsklage erhoben wird, die den prozessualen Ansapruch der Feststellungsklage mitumfasst?
Gibt es davon ausnahmen?
Die negative Feststellungsklage wir dunzulässig, da das Interesse an der Feststellung entfällt. —> Abweisung Prozessurteil,wenn er es nicht für erledigt erklärt, oder zurücknehmen etc.
Es gibt Ausnahmen:
wenn in der Leisutngsklage noch nicht über die Höhe entschieden werden kann, sie insoweit noch nicht entscheidungsreif ist, dann muss aus prozessökonomischen Gründe über die Feststellungsklage entschieden werden, hier wird sie insoweit auch nicht unzulässig
Wenn bisher nur über die erste Stufe einer Stufenklage entschieden wurde
Wie ist der ZUständigkeoitsstreitwert einer Festellungsklage zu berechnen?
Nach §3 im freien Ermessen des Gerichts.
In der Regel bei einer postiivemn Feststellungsklage 20-25% hinter dem Leistungstitel
Bei einer negativen Feststellungsklage ist der Zuständigkeitsstreitwert genauso hoch wie der Lesitungstitel
Für den Gebührenstreitwert ist im Falle von Leistungsklage und negativer Festellungswiderklage §45 I 3 zu beachten !
Wie kann eine Erledigterklärung erfolgen?
konkludent
oder aber die Erledigerklärung kann im FAll des §91a I S. 2 fingiert werden !
Kann eine Erledigterklärung zurückgenommen werden?
NUr bis die Gegenseite auch die Erledigterklärung erklärt, dann ist der Rechtsstreit nicht mehr anhängig.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Prozesshandlung aber frei widerruflich, da noch keine gesattlende Wirkung eingetreten ist und auch insoweit dem Beklagten kein nachteil entsteht, es kann deswegen auch nach §263, 264 zu den ursprünglichen Anträgen zurückgekehrt werden etc.
Wie ist damit umzugehen, wenn der Kläger eine Erledigterklärung abgibt, der Beklagte aber nun Widespricht. Nach dem Widerspruch nun aber doch ebenso den Rechtsstreit für erledigt erklärt?
Es ist wohl so nach h.M., dass die Ereldigterklärung des Klägers hier keineswegfs “verbrauch ist”. das meint dass auch in diesem Fall eine übereinstimmende Erledigterklärung nach §91a vorliegt
Anders wäre es nur, wenn der KLäger in der Zwischenzeit andere Anträge gestellt hat!
Was geschieht mit einer übereinstimmenden Erledigterklärung, wenn sich der Rechtsstreit rein tatsächlich gesehen nicht erledigt hat?
Es bedarf nach h.M. nicht eines erledigenden Ereignisses. das wird auch nicht geprüft. Es kommt nur darauf dass die Klage anhängig und rechtshängig war!
Warum muss bei einem Beschluss nach §91a nicht auch die vorläufige Vollstreckbarkeit tenoriert werden?
Weil es ein Titel nach §794 I 1 Nr. 3 ist, der ist auch vor Eintroitt der Rechtskraft vorläufig vollstreckbar (Vollstreckbarkeit kraft Gesetzes !), vgl. 91a II
Warum kann man im Fall des §91a ZPO keine Kostenentschieudng alleine nach Beweislastregeln treffen?
Weil im Rahmen des §91a keine vollumfängliche Beweisaufnahme erfolgt.
Es würde sich dann um eine vorweggenommen eBeweisentscheidung handeln, die aber unzulässig ist !
Was ist bei der Kostenetnscheidung des §91a ZPO als Gurndleitlinie immer im Hinterkopf zu behalten?
Es ist eine Entscheidung nach biligem Ermessen nach Sach und Streitstand, deswegen finden alle Regeln wie 91, 344, 93, innerhlab des §91a entsprechend Anwendung !
Wie sind die Kostentragungsregeln bei einem Vergleich ?
Hier gilt die Besondere Regel des §98, wonach dei Kosten gegeneinander aufzuheben sind, wenn nciht die Parteien etas anderes bestimmt haben
So können die Parteien beispieslweise auch vereinbaren, dass eine andere Kostenregelnung, wie z.B. der §91a ZPO gelten soll
Wie ist die Kostenetnscheidung zu treffen im §91a, wenn nach würdigung schon vorhandenen Beweise es immernoch unklar ist ?
Wichtig: eine weitere Beweisaufnahmer hat nicht zu erfolgen da es im §91a nur um die Kosten geht, deswegen ist es nicht geboten hier beweis weiter zu erheben.
Die kosten sind deswegen grds. gegeneinander aufzuheben
Gebührenstreitwert bei vollständiger übereinstimmender Ereldigungs und bei übereinstimmender Teilerledigung ?
Vollständige Erledigung:
Vo rEreldigung: Gebührenstreitwert = Streitwert der ursprünglihcen Klage
Nach Erledigungserklärungen = nur noch Kosten des Verfahrens sind übrig, diese stellen den neuen Streitwert dar! (ggf. wichtig für etwaig anfallende Termine nach der Ereldigungserklärung)
Teilweise Ereldigung:
Vor Ereldigung = Streitwert der ursprünglichen Klage
Nach Ereldigung = übrig gebleibene nicht erledigte KLage ist der neuer Streitwert, da die Kosten des erledigten Teils nur Nebenforderungen nach 43 GKG i.V.mk, §4 sind
Besonderen Prozessvss. einer Feststerllungsklage
rechtliches INteresse an der alsbaldigen Feststellung
Muss das Rechtsverhältnis bereits in der Zulässigkeit der Feststellungsklage bewiesen werden?
Nein, es reicht für die Zulässigkeit aus, dass das Rechtsverhältnis behauptet wird. In der Begründetheit wird dann geprüft ob das Rechtsverhältnis besteht, da ansonsten die Feststellung nciht ausgesprochen werden könnte
Was ist ein Rechtsverhältnis im Sinne der Feststellungsklage nach §256 ?
Eine Beziehung aus einem Sachverhalt von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand
Dabei geht es um rechtloiche Frage, reine Tatsachen sind kein Rechtsverhältnis !
Es geht immer um die Frage darum ob nun aufgrund der festzustellen rechtlichen Sache eine Beziehung zwischen dne Parteien bestehe. Dies ist zu vernein, wenn es nur darum geht dass festgestellt werden soll, ob die andere partei nun schuldfähig ist oder nicht etc. (Vorfrage undsolceh Teilelemente von Ansprüchen sind kein Rechtsverhältnis)
Dagegen können selbständige Anspruchsgrundlagen ein Rechtsverhältnis sein
vgl putzo 256
Wann ist ein Rechtsverhältnis im Sinne des §256 ZPO gegenwärtig ?
Es bedeutet nicht, dss evtl aus dem Rechtsverhältnis zustehen Ansprüche schon bestehen !
Vielmehr reicht es aus, wenn der Grund für die Entstehung der möglichen Ansprüche schon gelegt ist, das ist dann das gegenwärtige Rechtsverhältnis
Beispiel: nicht gegenwärtig ist es, wenn man Feststellen lassen will dass man alleiniger Erbe ist, obwohl die Person die Erblassen sein wird, noch nicht einmal gestoeben ist !
Gegenwärtig ist es aber, wenn bereits vor Insolvenzfall bei der Versicherung auf Feststellung geklagt wird, dass eine Zahlungspficht bestehen wird, falls Insolvenz eintritt !
Kann auch die Beziehung zu einem Dritten teil eines Rechtsverhältnisses im Rahmen einer Feststellungsklage nach §256 ZPO sein?
Ja das ist auch möglich, vss. dafür ist, dass die Drittbeziheung in einem Zusammebhang mit der Feststellungsklage steht.
Feststellungsklage zwischen zwei möglichen Schuldners, mit der dei Feststellung der Haftung des anderen für eine bestimmte Verbindlichkeit begehrt wird
(Feststellungsinteresse allerdings nur dann zu bejahen, wenn eine unmittelbare Klageerhebeung gegen den Anderen nciht zielführend wäre)
Von wann bis wann muss das Feststellungsinteresse bestehen ?
Grundsätzlich von Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung !
Wann reicht das Rehabilitationsinteresse aus für die Bejahung des Feststellungsinteresses ?
Nur bei fortdauernden Auswirkungen !
Was sind die klassichen Fälle für eine Feststellungsinteresse?
Das Drohen der Verjährung
Die Möglichkeit von Folgeschäden, dei jettz aber noch nciht absehbar und nicht bezifferbar sind !
Ist eine Feststellungsklage über einen Gesamtschaden auch dann zulässig, wenn ein Teil des Schadesn bereits bezifferbar ist, der Sachverhalt sich aber noch in der Entwicklung befindet, beispielsweise Rechnungen teilweise schon gestellt worden, zukünftige Kosten aber noch ungewiss sind?
Ja die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig. Ist die Entwicklung noch andauernd, oder selbst wenn die Entwicklung während des Rechtsstreits beendet wird, selbst dann kann die Feststellungsklage zulässigweise weiterhin verfolgt werden. !
Das Feststellungsinteresse bleibt bestehen, es muss auch nicht die Feststellungsklage in eine Leistungsklage und Feststellungsklage aufgespalten werden !
Im Falle einer Stufenklage, wo finden bereits ergangene Teilurteile Erwähnung?
Befindet man sich auf einer oberen Stufe so muss die ergangenen Teilurteile vor den Anträgen kurz erwäghnen, da es ja hier dann ggf. schon zu einer genauen Bezifferung des Leistungsantrags kam !
Wie weit reicht die Rechtskraft bei einem Teilurteil bei einer klassischen Dreistufenklage ?
Es ist nach h.M. folgendermaßen.
Oftmals muss ja bereits auf erster Stufe im Rahmen des Auskfuntsanspruchs geprüft werden, ob denn auch ein Leistungsansoruch gegeben ist, oftmals it der Auskufntsanspruch daran angeknüpft, deswegen stellt sich die Frage der Rechtskraft der ersten Stufe bezogen auf die 2. und 3. Stufe.
Bezogen auf die zweite Stufe erstreckt sich die Rechtskraft der erste Stufe. Es kann afu zweiter Stufe nicht mehr geltend gemacht werden, dass kein Auskunftsnapsurhc bestehe.
Bezogen auf die dritte Stufe gilt das jedoch nciht. Hier kann durch vorbringen der Parteien auhc ein anderes Ergebnis als das der Vorfrage der erstren Stufe hersauskommen !
Gibt es eine Ereldigung auf der ersten Stufe einer dreistufigen Stufenklage?
Das ist umstritten, nach einer Ansicht, ist bei Ereldigung des Auskunftsanspruchs (z.B. bei tatsächlicher Auskunftserteilung) davon auszugehen, dass (ggf. einseitig) für Ereldigt zu erklären ist
Nach anderer Ansicht bedarf es einer solche Erklärung nicht, der Kläger kann ja ohnehin immer auf den unbezifferten Leistungsantrag übergehen, es bedarf daher keine Ereldigterklärung
Wie muss entschieden werden, wenn
auf erster stufe einer Stufenklage der Auskunftsanspruch abgelehnt wird
weil der Kläger überhaupt keien Leistung verlangen kann, es fehlt hier an einer vss. des Ausakunftsanspruchs
eine andere Vss. des Auskunftsanspruchs fehlt
im ersten fall kann dann acuh direkt die gesamte Stufenklage als unbegründet abgewiesen werden
im zwieten FAll dagegen wird nur der Auskunftsanspruch abgewiesen
Der Kläger hat nun noch zeit seinen unbezifferten Antrag umzustellen und klarzustellen, ansonsten wird diese 3. Stufe als unzulässig wegen 253 II abgewiesen
Wie funktioniert das Versäumnisurteil bei einer Stufenklage?
Es ist wichtig im zu merken, dass die verschiedenen Stufen eine Objektive Klagehäufung sind, also jede Stufe für sich betrachtet ein eigenes Prozessverhältnis ist.
Deswegen kann die Säumnis auch immer nur zu einem VU in der jeweiligen Stufe führen !
(Gleiches gilt umgekehrt bei einem Anerkenntnis, das gilt jeweils nur für die Stufe auf der es ergangen ist)
Bei einer Stufenklage ergehen ja grds. über die jeweiligen Stufen Teilurteil.
Aber kann das Gericht nicht auch nach §301 II ZPO aufgrund des Eremssens davon absehen?
Nein hier ist ausnahmsweise das Eremssen auf Null reduziert, weil es notwendig ist dass über die jeweiligen Stufen ein Teilurteil ergeht ! Die Stufen können ja gerade nur durch ein Teilurteil abgeschlossen werden !
Nur über was kann ein Teilurteil ergehen ?
NUr über Teile des Streitgegenstands.
Nicht möglich ist es über nur rechtiche Teilalsepkte ein Teilurteil ergehen zu lassen, beispielsweise eine von mehreren Anspruchsgrundlagen auszuschließen,
denn hier wird kein Teil des Streitgegenstands abgeurteilt !
Was sind die wichtigsten zwei Punkte die zu beachten sind, wenn man ein Teilurteil erlassen will?
Es muss einen Teil des Streitgegenstands umfassen und nicht nur rechtliche Teilaspekte, wie eine von mehreren Anspruchsgrundlagen ausschließen
Es muss stets das Verbot der Divergenz beachtete werden. Das bedeutet das Teilurteil darf in keinester Weiese die Gefahr einer Widersprüchlichkeit mit dem späteren Urteil hervorrufen, das bezieht sich nciht nur auf die Entscheidungsgründem, sondern auch auf die wesentlichen Vorfragen !
Diese Gefahr besteht schon dann wenn im Teilurteil eine VOrfragr beantwortet ist, die auch für die anderen Teile oder die Rechtsmittelinstanz ebenso erheblich sind !
Was geschieht mit einem unzulässigen Teilurteil dass, wegen dem Verbot der Divergenz unzulässi gist, wenn es in Rechtskraft ergeht ?
Der Fehler wird insoweit geheilt, es bleibt in Rechtskraft und kann auch nicht mehr sonstwie angefochten werden
Was bezweckt die Regel des §301 S. 2 ZPO
Damit wir die Gefahr der Divergenz, die Gefahr der Widersprüchlichkeit beseitigt.
Denn ergeht ein Teilurteil über den Anspruch, so wird durch das grundurteil für Grund und Höhe jeweils eine einheitliche Entscheidung ermöglicht, nur dann kann das Teilurteil ohne WIdersprüchlichkeit ergehen
Beipsiel eines einheitlichen Anspruchs ist auch der bezifferte Leistungsantrag mit dem Feststelliugnsantrag für unbezifferte Schäden
Hier kann über den bezifferten Lesitungssantrag nur durch Teilurteil entschieden werden, wenn gleichzeitig über den gemeinsamane Grund der Haftung ein Grundurteil ergeht !
(Beachte aber: über den nicht bezifferten Feststellungsantrag kann kein Grundurteil ergehen, weil es einen Grund und eine Höhe braucht, die Hähe ist hier aber nicht vorhanden, vgl. 304 I ZPO
Wie funktioniert die UNterbrechung und Fortführung der Stufemklage wenn gegen ein Teilurteil ein Rechtsmittel eingelegt wurde ?
Grds. werden die Parteiene wohl einvernehmlich das Verfahren unterbrechen.
Die Fortführung geschieht wenn eine Partei einen Termin zur Verhandlung Verhandlung beantragt
Das ist auch wichtig um nicht ein Verjäührung nach 204 II herbeiuzuführen. die parteien sollten deswegen nicht völlig untätig bleiben
Wie berechnet man die Zuständigkeitsstreitwert bei einer Dreistufenklage ?
Leistungsantrag
Er ist unbeziffert, ist dedwege nach §3 zu schätze, Zeitpunkt ist die Klageerhebung, vgl. §4 ZPO (Maßgeblich sind die (realistischen) Vorstellungen des Klägers
Auskunftsanspruch
Wert ist zu orientieren am Interesse des Klägers, es kommt darauf an wie wichtig der Auskunftsanspruch in Bezug auf den Leistungsantrag ist, von 1/10 bis 5/10 ist realistisch
Eidesstattliche Versicherung
Der Wert ist zu orienteieren am Interesse des KLägers an der Versicherung auch in Bezufg auf die Strafe nach §156 StGB. Realistisch ist ein Weert zwischen 1/20 bis 5/20
Wie berechnet man die Kostenertnscheidunfg bei einem Teilunterliegen bei einer 3 Stufenklage ?
Grundsätzlich ist dafür ja der Gebührenstreitwert heranzuziezehm also §44 GKG. Hiernach ist der Gebührenstreitwert so hoch wie der höchste Ansprzch (in aller Regel also der Zahlungsanspruch der allerdings noch unbeziffert ist anfangs)
Bei einem Teilunterliegen bildet man aber einen fitkiven Gebührenstreitwert um die faire Quotelung herauszurechnen. (Man nimmt dann um die exakten Kosten anzugeben natürlich den realen Gebührenstreitwert und nicht den fiktiven!)
Stufe: 20 000
Stufe 10 000
Stufe 50 000
Genührenstreitwert nach 44 GKG = 50 000€
UNterliegt nun der Kläger bei 1. Stufe mit 10 000 und bei der 3. Stufe mit 10 000 so gilt folgende Quote, berevchnet anhand des fiktiven Gebührenstreitwerts von 80 000 (alle Stufen addiert)
Verlust des Klägers: 10 000 (1. Stufe), + 10 000 (3. Stufe)
—> 2/8 = 1/4 muss er tragen
den Rest trägt der Beklagte !
An was ist zu denken aus Anwaltssicht, wenn Klage und Widerklage zu unterschiedlichen sachlichen ZUständigkeiten führen würden.
Mit erhebung der Widerklage direkt den Verweisungsantrag nach §506 zu stellen, um Verzögerung zu vermeiden, wenn der Kläger die Zuständigkeit rügt
Was ist aus Anwaltssicht in Folgendem Fall zu tun:
Mahnverfahren, es ergeht ein Mahnbescheid + Vollstreckungsbescheid
Gegen den Volsltreckungsbesheid wird zulässigerweise EInspruch eingelegt
Die Klageerwiderungsfrist lässt die Beklagte aber verstreichen, die Sachen die er vorträgt würden Präkludiert
VU ergehen lassen bringt nichts, denn der Vollstreckungsbescheid ist ja wie ein erste VU zu behandeln !
Berufung bringt auch nichts, wenn er ein 2. VU ergehen lassen würde, da er dann keine neuen Sachen vorbringen kann
Er kann aber WIderklage erheben + die Einrede nach §320 erheben !
Was sind typische Anwendungsfelder einer Stufenklage:
Das sind all solche Fälle in denen beipsielsweise unklar ist wievile Tatsächlich verlangt werden kann, weswegen auf erster Stufe ein Anspruch auf Auskunft durchgesetzt wird, damit dann der Anspruch auf Zahlung / Herausgabe genau beziffert werden kann in der zweiten Stufen und um diesen dann auch durchzusetzen
Was geschieht wenn bei einer Stufenklage die Auskunft erteilt wird aber nun die Zweite Stufe ohne weitere Veränderung beantragt wird ?
Die zweite Stufe ist in der Regel ja anfangs noch unbeziffert, da ja gerade die Auskunft dazu dienen soll die Bezifferung zu ermöglichen. Deswegen ist anfangsn die zweite Stufe noch nicht wegen 253 II unzulässig
Wird aber der Antrag nicht umgestellt und bleibt er unbeziffert so ist die zweite Stufe als unzulässig abzuweisen
Wann werden die verschiedenen Stufen einer Stufenklage jeweils rechtshängig ?
Was hat das für eine Folge, wenn der KLäger die 1. oder 2. Stufe fallen und will nurn noch über den Dritten Antrag entscheidung haben?
Bereits mit Klageerhebung werden gleichsam alle Stufen rechtshängig
(auch der noch unbestimmte Leistungsantragt)
Da alle Anträge bereits rechtshängig sind hat das zur Folge, dass keine Klageänderung vorliegt, da ja Antrag 3 bereits rechtsängig ist. Bezüglich der anderen Anträge handelt es sich aber ggf. um eine Klagerücknahme
Zum Vedrständnis, welche drei Stufen gibt es grundsätzlich bei einer Stufenklage ?
Antrag auf Erteilung der Auskunft
ggf. Eidesstattliche Versicheurng, vgl. 259 II, 260 II BGB
(anfangs noch ggf. unbeziffert, oder nur mindestbetrag angebeben) Leistungsantrag auf Zahlung oder Herausgabe
Wann ist der Auskunftsanspruch bei einer Stufenklagr erfüllt ?
Wie kann man vorgehgen, wenn man die Erfüllung bezweifelt ?
Er muss hinreichend bestimmt und nachvollziehbar sein.
Entweder man VCollstreckt den Anspruch über §888 ZPO
Oder aber man verlangt eine Eidesstattliceh Versicherung etwa nach 259, II 260 II BGB
hier ist nicht ganz unumstritten was nun der richtige Weg ist !
Was sind die wesentlichen Charsakteristischen Merkmale eine Stufenklage
Was geschieht nach Abschluss einer jeden Stufe ?
Über jede Stufe wird grds. seperat entschieden un dverhandelt ! sozusagen chronoligsch, das liegt auch oder insbesondere deswegen daran, weil ja die Stufen voneinander abhängig sind, nur wenn die Auskunft ertilet wurde kann auch über den Leistungssnatrag verhandelt werden etc
Den Abschluss einer jeden Stufe erfolgt durch Teiurteil
Nach eine,m solchen Teilurteil wird der Prozess bis zur materiellen Rechtskraft unterbrochen bzw. wenn ZVS geschieht, dann bis zum Ende der ZVS
Woraus ergibt sich der Gerichtsstand für eine isolierte Drittweiderklage ?
Wenn nicht aus den allgemeinen Vorschriften, dann aus §33 in analoger Anwendung.
Direkte Anwendung nämlich nur, wenn die Widerklage gegen den am FVerfahren beteiligten erhoben wird ! Nicht gegen einen Dritten
Welche besonderen Vss. gibt es bei einer Streitgenössischen WIderklage ?
Genießt die stretgenössische WIderklage auch die Privilegien der Widerklage nach 33 ?
Folge wenn besonderen vss. fehlen ?
Widerklage muss vom Beklagten erhoben sein ( Erhoben nur durch einen Dritten ist unzulässig) und sich zumindest AUCH gegen den Kläger richter (also nicht nur gegen einen Dritten!) = Streitgenossen, 50, 60
Vss. der nachträglichen Parteierweiterung müssen vorluegen, nach Rspr. also 263 ff.analog
Argument des BGH: mit der Widerklage wird der Widerklagende in die Position eines KLägers gestellt, auch diesem müsswn daher die Möglichkeiten der Partreierweiterungen zustehen !
Privilegien (33, 261 II)
In Bezug auf die Beziehung von Widerkläger und Dritte können die Privilegien nicht greifen, da hier begrifflich schon keine WIDERKlage vorliegt! (IN bezug auf den Kläger aber natürlich schon) —> Erhebung nach 253 notwendig !, 33 greift nicht direkt
Teilweise kommt es daher nicht zu einer direkten aber analogen Anwendung des 33 ! (falls man das verneint muss man dann über die allgemeinen Gerichtsstände oder 39 ZPO zu einer Zuständigkeit kommen)
Wohl Prozesstrennung am Sinnvollste, teilweise aber auch Abweisendes Prozessurteil bei beharren
Was sind die wesentlichen Vorteile eines klassischen unechten Hilfsantrags ?
Was kann dagegen sprechen?
jeweils aus sich des KLägeranwalts
Man braucht nur einen Prozess in dem man die primären und gleihczeitig dann auch die sekundären Ansprüche geltend macht
Nur beim Zustnädigkeitsstreitwert erfolgt eine Werteadditione, nicht jedoch beim Gebührenstreitwert ! (str.)
Schnellerer Erlangung eines Titels
Dagegen:
Man verliert mit dem Hilfsantrag auf Entschädigung die Möglichkeit der Vollstreckung in die Herausgabe, endgültig, vgl auch 510b, 888a ZPO, vgl. auch 281 IV
Was meint der Ausspruch der Widerklage, sie sei konnex aber nicht akzessorisch gegenüber der Klage ?
Es bedarf einer Konnexität (BGH) mit der Klage bei Erhebung der Widerklage. Die laufende zulässigkeit der Widerklage wird durch das Schicksal der Klage aber nicht mehr berührt, eine Rücknahme oder Ereldigung der Klage berührt die Zulässigkeit der Widerklage nicht
Ist eine Petitorische Widerklage bei possesorischer Hauptklage zulässig ?
Wie erfolgt die Entschedung über den possesorischen Hauptantrag ?
Welche Besonderheit gilt bei den Entscheidungsgründen und der Prüfung einer petitorischen Widerklage?
Ja trotz des 863 ist es zulässig, weil die Widerklage ja an sich eine eigenständige Klage ist
Grds. wird über den possesorischen Antrag durch Teilurteil nach 301 ZPO
Würde man, wei grundsätzlich zu verfahren ist, zuerst die Klage prüfen und so müsste man in der Klage inzident den §864 II (analog) prüfen was zu einer immensen Inzidenzprüfung führen würde.
Deswegen ist die Widerklage vorrangig zu prüfen, es ist zu prüfen ob die Widerklage erfolg hat. Wenn sie das hat, so ist die Klage abzuweisen .
Aber nur wenn beide Klagen gleichzeitig Entscheidungsreif sind !, vgl. Palandt 863 Rn. 3
Warum ist eine Erklärte Aufrechnung + hilfsweise Widerklage mit dem gleihcen Anspruch zulässig?
rein innerprozessuale Bedingung
Die Aufrechnungsforderung wird nicht rechtshängig, sie ist keine Klage nur ein Verteidgungsmittel und kann damit nicht rechtshöngig werden! Deswegen stet 261 II nicht entgegen
Wie erlangt die Hilfswiderklage im Gebührenstreitwert Bedeutung?
Es giltz insoweit 45 III GKG analog.
Die Hilfswiederklage wird also nur dann mit dem Gebührenstreitwert berücksichtigt, wenn über sie entschieden wird
Gebührenstreitwert bei einem unechten Hilfsantrag
§45 I S. 2 GKG macht den Anschein, dass dieser nur für den echten Hilfsantrag gilt, also nur dann, wenn die Bedingung ist, dass der Hauptrag abgelehnt wird.
“soweit über ihn entschieden wird”
Denkbr ist vielleicht eine Analogei oder dennoch eine Anwendung
Sehr strittig
Was muss bei Folgender Verurteilung beachtet werden in Bezug auf die vorläufige VOllstreckbarkeit :
I. Der Beklagte wird Verurteilt das Bild XXX an den Kläger herauszugeben.
II. Ihm wird hierfür eine Frist von zweu Wochen abe Rechtskraft des Urteils gesetzt.
III. Für den Fall des furchtlosen Fristablaufs wird er zu einer Zahlung von 10 000€ verurteilt.
Vorläufig vollstreckbar ist hier nur die Kosten + Römisch I.
Die Frist ist nicht vollstreckbar.
UNd vorläufig ist der SE Ersatz von III. nicht, weil er ja erst nach Rechtskraft zum tragen komme. Vorläufig vollstreckbar ist also deswegen nciht möglich. IN Bezug auf die Werte von 709, 708 kommt es deswegen nur auf Die Kosten und I. an !
Was ist ein unechter Hilfsantrag und wann kommt er insbesondere zum Einsatz?
Ein unechter Hilfsantrag ist gleichsam ebensop ein Eventualantrag, jedoch nicht mit der Bedingung, dass der haupantrag abgewiesen wird, sondern dass der Hauptanmtrag zugestandn wird, vgl. 255 ZPO, 259 ZPO
Anwendung findet es insbesondere bei Herausgabeansprüchen:
Beispiel Anträge:
Anspruch auf Herausgabe der Sache
Der Beklagte wird eine Frsit von zwei Wochen zur Herausgabe ab Rechtskraft des Urteils gesetzt (§255)
Für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt zur Zahlung von XXX € (Schadensersatz)
Warum ist ein unechter Hilfsantrag zulässig, wo doch die Bedingung keine rein inerprozessuale ist ?
Weil es scih um eine reine postetativbedingung handelt. Das meint der Eintritt der Bedingung hängt rein von der Gegenpartei ab, die etwas erfüllen muss. Deswegen besteht auch keine unfaire ungewissheit, weil die Partei ja stets weiß ob etwas nun gilt oder nicht, da sie es ja selbst in der hand hat
Verurteilung auf Herausgabe
Für den Fall der fristlosen fruchlosten Herausgabevollstreckung Schadensersatz
Hier weiß der Beklagte stets ob nun SE droht oder nicht un dzu was er zu jedem Zeitpunkt verpflcihtet ist zu leisten !
Deswegen ist auch eine Bedingte Schadensersatzerklärung zulässig, auch wenn es sich um bedingungsfeindliche Gesatltungserchte handelt !
Was ist stets zu beachten, wenn
ein Herausgabeanspruch unter unechter Hilfsbedingungen, dass im Falle der fruchtlosen Herausgabevollstreckung SE verlangt wird beantragt und zugesprochen wird ?
Es handelt sich um einen Fall
des §255
des §259
des §260
sowie muss gezeigt werden, dass die Bedingung bei gestaltugnsrechte und prozessual bei unechten Hilfsanträgen zulässig ist !
IM Falle eines unechten Hilfsnatrags
also zuerst Herausgabeanspruch, dann SChadensersatzverlangen, im Falle des fruchtlosen Herausgabeverlangens.
Kann im Falle des fruchtlosen Herausgabeverlangens, der fruchtlosen Herausgabevollstreckung dann noch Herausgabe verlangt werden, oder greift dann §281 IV?
281 IV grefit jedenfalls dann wenn nciht deutlich gemacht macht wird, dass das wahlrecht erst später ausgeübt wird.
Das hat die Folge, dass aufgrund der elektiven Konkurrenz der ursprüngliche Erfüllugnsanspruch erlischt !
Folge: es kann nur noch SE verlangt werden !
Verhältnsi von 255, 259 zu 510b ZPO
510b erweitert die Möglichkeit einer Entschädigung im Falle des fruchtlosen Primärverlangens. Er gestattet die gleichzeitige Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs und das auch, wenn die Vss. de s§259 nicht vorliegen !. Er ist also eine Erweiterung der Möglichkeit in Bezug auf die 255 ff.
Was sind die Kostenvorteile bei einem Eventualverhältnis der gestellten Anträge ?
12 GKG geringerer Kostenvorschuss
45 I 2, 3 geringerer Gebührernstreitwert = geringere Gebühr
Gebührendregession der KVV !
Was kann der Anwalt des Beklagten hier Prozesstaktisch machen um das Kostenrisiko zu verringern?
Mandant hat einen Verkehrsunfall erlitten. Sachschaden 20 000€, Verdienstausfall 10 000€.
Es besteht aber die Möglichkeit dass Mitverschulden von 20% anzurechnen ist und der Sachschaden nur 15 000€ beträgt.
Würde man nun die beiden verschiedenen Anträge nebebinenander geltend machen, und entscheidet das gericht mit Mitverschulden und Schaden in höhe von 15000€, so würde teilwiese die Kosten zu tragfen sein vom Kläger !.
Man klagt insgesamt nur 20 000€ ein (Grund: Man geht von 15000€ + 10000€ verdienstausfall und kürzt es um 20% —> 20 000(
In der Klagebegründung gibt man nun an man Klagt den vollen Sachschaden in Höhe von 20000€ ein. hilfsweise den Verdienstausfall
Folge: Wird nun, wei zu erwartet ist, nur ein Teil der 20000€ Sachschaden zugesprochen, so wird der Rest über den Hilfsantrag aufgefangen. Insgesamt erhält der KLäger deswegen 20 000€ und muss keine besonderen Kosten erwarten. Das Risiko ist so minimiert
An was ist aus Anwaltssicht stets zu denken, wenn eine Schadenserstaz wegen nichterfüllung eingeklagt werden soll?
An §255, es kann beantragt werden, dass inerhalb einer bestimmten Frist die Sache herhausgegebn etc. wird
Dabei ist zu beachtren, dass es sich um einen besonderen Fall der objektiven KLagehäufung handelt,
es ist ein eigenen Streitgegegnstand, hierbei ist zulässigkeit und begründetheit gesondert zu prüfen !
Wo ist der Einwand nach 265 III ZPO überzeugenderweise zu prüfen?
Am Anfang der Begründetheit, bei der Frage der Aktiv bzw. Passivlegitimation
Was kst ein Verdeckter Hilfsantrag?
Das ein Vorbringe von einer Partei, das als Hiflsvorbringen dargestellt wird, in Wirklichkeit aber ein neuer Lebenssachverhalt ist und deswegen ein Hilfsantrag ist, es handelt sich um eine Klageänderung und auch 260 !
UNterscheid der Verjährungshermmung, wenn der bezeichnete Anspruch nicht individualsiert ist
bei Klage
bei Mahnverfahren?
Ab wann greift die Hemmung ?
Bei einer klage reicht auch die unzulässige klage aus, auch der nicht individualisierte Anspruch reicht aus (muss halt noch nachgeholt werden), die Verjährung wird jedenfalls nach 204 Nr. 1 gehemmt
bei einem mahnbescheid nach 204 Nr. 3 wird die Verjährung bei fehlenden Individualiserung dagegen nicht gehemmt !
Für beide Konstellationen gilt 167 ZPO ! also schon wenn die Zustellung demnächst erfolgt greift die Verjährungshemmung nach 204
Wie prüft man die Zulässigeit
bei einem Klägerwechsel
bei einem Beklagtenwechsel?
Stets ist wichtig zu beachten, dass jeweils mehrere Prozessrechtsverhältnisse vorliegen.
Deswegen prüft man bei Beklagten auch jeweils die Zulässigkeit des Alten Beklagten und Kläger
und Neuen Beklagten und KLäger getrennt
die Praxis prüfrt dagegen bei einem Klägerwechsel nur eine Zulässigkeit und prüft in dieser dann die vss. für alten und neuen KLäger
Wo steht etwas zur Parteiänderung ?
Vorb 50 ZPO Putzo !!
Aufpassen, er hat teilweise eine andere Meinung als der BGH
Welcher Zustellungszeitpunkt ist für den Fristlauf maßgeblich, der des KLägers oder des Nebenintervenient?
Immer nur des KLägers, auch wenn der Fristbeginn beim NI anders wäre !
Was geschieht, wenn kein rechtliches Intereesse an einer Nebeninterventions durch den Beitredenden besteht, aber niemand die Zurückweisung der NI beantragt ?
Was dagegen wenn die allgemeienn prozessvoraussetzungen nicht vorliegen=
Nach 71 I, III heißt dass, dass ein wirksamen Beitritt vorliegt, 66ff. ist deswegen ganz normal anwendbar !
Die allgemeinen Prozessvoraussetzungen dagegen werden von Amts wegen geprüft, liegen sie nicht vor, so wird der Beitritt durch Beschluss zurückgewiesen
Wo und wann werden die Vss. der INterventionswirkiung überprüft ?
IM Vorprozess kann das Gericht oder auf Antrag die Intervention nach §71 III durch Beschluss zurückweisen; Ohne Antrag jedoch nur wenn allgemein Prozessvss. fehlen
Im Folgeprozess kann nur noch überprüft werden ob die allgemeine Prozessvss. vorliegeb, denn selbst wenn die besonderen vss. nicht vorliegen so ist eine unzulässige Streitbetretung ohne Antrag auf Zurückweisung dennoch eine wirksame Streitbeitretung !
Wie unterscheidet sich die Prüfung der Vss. bei einer bloßen Streitverkündung und einem Streitbeitritt?
Bei einer bloßem Streitverkündung wird im Vorprozess grds. nicht die vss. geprüft (Ausnahem 72 II S. 1)
Grund: in dem Vorprozess spielt der Streithelfer ja keine Rolle, wenn er nicht beitritt, der Prozess wird fortgeführt ohne den Streithelfer. Nur für den Folgeprozess und er Frage der INterventionswikrung spielen die vss. eine Rolle, dort werden sie dann auch geprüft.
Bei einem Streitbeitritt dagegegn kann auf Antrag auch schon im Vorporzess die Vss. überprüft werden, bzw. bezogen auf die allgemeine Prozessvss. müssen dieswe von Amts wegn geprpft werden ! Grund: der Nebeninterveneint kann ja Anträge stellen, Beweiserheben etc. und schon im Vorprozess eingreifen !
Im Folgeprozess kann dann nur moch die allgemeinen ;Prozessvss. überprüft werden, auch ein unzulädsiger Streitbeitritt entfaltet Inteventionswirkung.
Denn die andere Partei hatte ide chance nach 71 auf Antrag die unzulässigen Streitbeitritt zurückweisen zu lassen. !
Welche materiell rechtliche Grund ist bei einer Streitverkündung stets zu beachten?
Eine wirksame Streitverkündung hemmt die Verjährung nach §204 I Nr. 6
Was ist die Folge wenn einem der Streit verkündet wird, dieser dann beitritt?
Er ist dann Nebenintervenient, diese Regeln überlagern dann die Regeln der Streitverkündung.
Es gelten nur noch die Regeln zur ÜBerprüfung der Vss. der Nebenintervention. Das heißt im Folgeprozess werden die vss. regelmäßig mit Ausnahme der allgemeinen Prozessvss. nicht mehr geprüft !
Die Vss, der Streitverkündung werden garnicht mehr geprüft
Kann man auch eine INterventionswirkung für beide Seiten erzeugen?
Ja denkbar, wenn der Empfänger der Streitverkündung
der Verkündung nicht folgt sondern der Gegenaprtei beitritt.
Dann folgt die Interventinswirkung aus 74 III, 68 für die Seite deren Streitverkündung ablehnt
und aus 68 bei deren Seite er beitritt !
Wann liegt insbesondere kein Verlust der Passivlegitimation vor?
INsbesondere dann, wenn man Anspruchsgegner eines bloßen Verschaffungsanspruchs, wie 433 I 1 BGB ist und den Gegenstand veräußert. Denn dann bleibt man Anspruchsgegner, trotz der Unmöglichkeit, weil die Passivlegitimation nicht gerade auf dem Veräußerten gegenstand beruht, sondern weil man Partei des Kaufvertragsans ist und damit Forderungsgegnder ist !!
Was ist aus Klägervertretersicht oftmals ratsam, wenn der Beklagte die Streitbefangene sache nach 265 ZPO veräußert?
Der Prozess kann nach §265 II s. 1 auch so fortgeführt werden
Es ist aber ungewiss, ob der Kläger auch gegen den Rechtsnachfolger vollstrecken kann, vgl. 727 ZPO
deswegen ist es ratsam von Herausgabeansprüche auf SE Ersatz bzw, Ansprüche auf das Surrogat überzugehen!
Wo ist die Veräußerun gnach §265 ZPO im Urteil anzusprechen?
Tabetsnad: Meist im unstreitigen Sachvrhalt, möglich ist auch die kleine Prozessgeschichte, da es einfluss auf die Anträge hat
Zulässigkeit: Unter dem Punkt der Prüzessführungsbefugnis —> §265 II 1 ZPO (gesetzl. Prozessstandschaft !)
Begürndetheit: ganz am Anfang, Verlust der Aktiv- PAssivlegitiamtion, vgl. 265 II, dann noch ggf. der Einwand nach §265 III
Vss. dass wegen eines Anerkenntnisess enscieden wird nach 307 ?
Es ist eine Sacxhentscheidung, vss. ist deswegen dass die KLage zulässig ist.
Darüberhinaus müssen naklar auch die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen
Wie lautet der Entscheidungsausbruach
bei einem Teilanerkenntnis?
Rubrum:
Teilanerkenntnis- und Endurteil
Grds. ergeht ja bei einem Anerkenntnisurteil kein Tatbestand mehr, bei einem Teilanerkenntnis ist in einer Prozessgeschichte vor dem Antrag des Bkleagten und nach den Anträgen des KLägers aufzuführen
Bsp.:
Der KLäger beantragt den Beklagten zu verurteilen 200 000 an den Kläger zu zahlne
Der Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 150000 hinsichtlihc des Werkvertrags über die Arbeiten im Haus des XX anerkannt und beantrag im übrigen,
die KLage abzuweisen
Wie stellt man ein Teilanerkenntnis in den Entscheidungsgründen dar?
In den Enthsciedungsgründe ist i Obersatz ganz am anfang das Teilanerkennntnis zu nennen:
Der KLäger hat einen Anspruch auf 10 000 gegenüber dem beklagten aufgrun ddes vom Beklagten abgegebenen Teilanerkennntisses. Die Klage hat auch im übrigen Erfolg ..
dann ganz normal die weitere Prüfung
Wo muss bei einer
bloßen Streotverkündung ohne Betritt
und einem Betritt zum Prozess
was im Urteil geschrieben werden (Vorprozess)?
Wird nicht beigetreten:
Keine Erwühnung im Tenor oder Rubrum
Keine Erwähnunm im Tatbestand und auch keine Erwhänung in den Entscheidungsgürnden
—> der Dritte wurde in keinster weise in diesen Vorprozess hineinbezogen
Tritt er aber bei, so wird zwar nicht partei des Prozesses, aber dennoch Teilnehmer des Prozesses:
im Rubrum ist der INterventient zu nennen bei der untertüstzenden Partei ( dananch)
Im Tenor wird zwar keine Hauptsache gegen dem Nebeninterveninenten zugesprochen, es wird aber nach 101 über die KOstene tnscheiden. Hier kann derjenige auch betroffen sein. Deswegen auch bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit
Im Tatbestand ist zu schildern, dass beigetteten wurde, grds. kleine o. große Prozessgeschichte
Sachvortrag ist nach dem Kl. bzw, Beklahgten vortrag zu schildnern
in den Entscheidungsgründen ist insbwondere bei der Nebenenthsceidung oder aber wenn es um die Beweiswürdigung geht bezug zu nehmen !
Was kann der Nebenintervenient insbesondere nicht ?
Über den Streitgegenstand verfügen, das bedeutete er kann nicht die Klage zurücknehmen bzw ändern etc
Er kann nicht als Partie vernommen werden, aber als Zeuge als Beweismittel dienen
Er kann nicht wirksam prozesshandlungen vornehmen welche im Widerspruch zu Prozesshandlugnen der Hauptppartei stehen
Wo und wann geprüft ob die Streitverkündung zulässig war?
Nicht im Vorprozess, nur im Folgeprozess, wenn es darum geht ob nun etwas als festgestellt gilt oder nicht, also die Frage ob die Nebenintzerventionswirkung eingetreten ist oder nicht
Kann man als begünstigtr auf die INterventionswirkung in einem Folgeprozess (teilweise) verzichten?
Ja das ist möglich
Grund: die Interventipnswirkung soll denn Streitverkündenden begünstigen. Eine Interventionswirkung zulasten des Streitgverkündenden ist ausgeschlossen, weswegen es auch möglich sich in gewissen Fällen nicht auf die Interventionswirkung zu berufen
z.B..:
Vorprozess A gegen B gewinnt in höhe von 2000€. verliert in Höhe von 10000€
Folgeprozess A gegen C kann nun weiterihn 10 000€ geltend machen, er muss sich nicht auf die 2000€ beschränekn, muss sich insoweit nicht auf die INterventionswirkung berufen.
Teilbar ist diese Wirkung allerdings nicht. Er kann nicht sagen “ in höhe von 8000€ erhebe ich klage in höhe von 2000€ gilt dabei die Interventionswirkung
Wo prüft man die vss. einer einfachen Streitgenossendscahft und was ist dort zu prüfen ?
Die vss,. der einfachen Streitgenossenscafht ist keine echte Zulässigkeitsvss. weswegen wie bei der objektivnen Klagehäufung ein Dreistufiger Aufbau notwendig ist (Zulässigkeit, Vss. der Streitgenossenscahft, Begründetheit), zudem ist für jeden einfachen Streitgenosen gesondert die Klage zu prüfen (Zulässigkeit A, Zulässigkeit B, Vss. der Stretgenossenscahft, Begründetheit A, Begründetheit B)
Vss. sind Vorliegen eines Falles der 59 oder 60, sowei 260 analog —> jede subjektive KLagehäufung führt zu mehereren Anträgen, welche auch aufgrund der verschiedenen Parteien unterschiedlich sind (analog aber wiel in 260 nur der Fall umfasst ist, dass eine Partei mehrere Anträge etc. beantragt)
Wo prüft man die Zulässigkeit der Streitgenossen in einem UrteiL?
Gleich wie bei der Objektiven Klagehäfung wird auch die subjektive KLagehäufung, 260 analog, nach der Zulässigkeit der Klagen geprüft, aber vor der Begründetheit
Abgrenzung von Parteiwechsel zur Rubrumsberichtigun?
Bei der RUbrumsberichtig ist eindeutig klar wer gemeint ist, es ist blos falsch niedergeschrieben
Vss. für einen gewillkürten Parteiwechsel und Parteibeitritt
Was ist der große Unterschied bei einem Wechsel auf Beklagten und einem Wechsel auf Klägerseite ?
BGH: Klageänderungstheorie —> §§263, 267, 269 kommt analog zur Anwendung
—> grds ist von allen alten und neuen Parteien die Einwilligung zu fordern, oder aber Sachdienlichkeit , vgl. 263
—> bei einem Wechsel auf Beklagtenseite reicht Sachdienlichkeit in Bezug auf den alten Belkagten aber nicht aus (bei wechsel auf Klägerseite dagegen schon), hier muss eine Einwilligung vorliegen, ansonsten bleibt er Partei (Grund: der alte Beklagte hat ja aus dem Grundsatz des 269 ZPO ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung, das darf nciht übergangen werden) (bei dem Neuen Bekalgten richtet sich die neue Klage nach den 263 ff., so dass Sachdienlichkeit ausreicht)
Wie prüft man einen Parteibeitritt ?
Wie einen gewillkürten Parteiwechsel, also nach den 263 ff
Bezüglich des neuen Beklagten kann hier wie bei einem Parteiwechsel die Zustimmung durch SAchdienlichkeit ersetzt werden (in der 2. INstanzn geht das auch hier dann nciht mehr )
Bei einem Beklagtenwechsel, muss allerdings der alte Beklagte stets zustimmen, dies folgt aus dem Anspruch auf Entscheidung, vgl. 269
Können bei einem Beklagtenaustuasch die beisherigen Prozesergebnisse berücksichtigt werden, bzw. müssen sie es ?
Nach der Rspr. geht der Prozess einfach weiter, der neue Beklagte hat. aber ggf. den Ansprucb darauf dass die Beweisaufnahe, erneut durchgeführt wird, damit er noch Einfluss nehmen kann, Fragen stellen kann etc.
nach der Lit. der Prozess geht von neuem los (Grund: die Literatur lässt ein solceh Beklagten austusch ohne weitere vss. zu !)
Wie muss man Prüfungstechnisch in einem Urteil vorgehe in dem ein Beklagtenaustuasch stattgefunden hat ?
Man muss stets beachten, dass man zwei verschiedene Prozessrechtsverhältnisse hat
Zulässigkeit der KLage gegen den neuen beklagten (war die Beklagtenaustuasch zulässig?, 263 analog)
Zulässigkeit der Klage gegen den alten Beklagten (ist sie ggf, wegen 269 analog nicht mehr rechtshängig?
Was geschieht, wenn bei einem Parteiwechsel die Einwilligung des alten Beklagten fehlt, weswegen die KLagerücknahme wegen 269 scheitert?
Es muss dann der Antrag der anderen Partei ausgelegt werden, ob er nun zwei Beklagtre haben will, oder aber die neue Partei nicht teil des Prozesses wird
Die Sachdienlichkeit hilft bei 269 jedenfalls nicht hinweg, da die Sachdienlichkeit sich nur auf das Prozessrechtlichsverhältnis Kläger und neuer Beklagten auswirken kann, nur hier kann es sachdienlich sein !
Was ist stets zu beachten und wird gerne vergessen wenn es um einen zulässigen Parteiwechsel kam?
Die kosten des ehemals beklagten hat der KLäger zu übernehmen, da es sich in der Sache um eine KLagerücknahme handelt ! Das ist stets zu beachten, dies folgt aus dem Antrag nach 269 III, IV !
die Kosten können gesondert im Beschluss oder denkbar auch im Endurteil aufgenommen werden
Warum sagt der BGH, dass in zweiter Instanz ein Beklagtenaustausch stets nur mit Zustimmung desjenigen neuen Beklagten möglich ist, obwohl ja die Parteiauswechslung nach §263 analog funktioniert und deswegen ja grds. auch sachdienlichkeit ausreicht ?
Weil ansosnten der neue Beklagte ohne Zustimmung die erster Instanz ja einfach so verloren hätte, ohne auch nur die Möglichkeit gehabt zu haben, irgendwie darauf Einfluss zu nehmen.
Deswegen ist es nur mit Zustimmung möglich !
Was ist §265 vom Verständnis her?
§265 ist letztlich ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft.
Trotz Veräußerung , also Verlust der Aktiv oder Passivlegitimation kann der Prozess weiter fortgeführt werden !
Zeitlich gesehen nur wann ist der 265 ZPO anwendbar?
Nur wenn es um eine Veräußerung NACH Rechtshägigkeit geht !
Warum ist folgendes kein Fall des §265 ?
Klage auf Übergabe und Übereignung aus KV (§ 433 I 1 BGB) -> Veräußerung auf Beklagtenseite
Die KOntrollfrage die man sich immer stellen muss ist, ob die Aktiv bzw. Passivlegitmation entfallen würde?
Hier entfällt die Passivlegitamtion nicht, da die Passivlegitiamtion auf dem Kaufvertrag beruht und gerade nicht auf der zu übereignenen Sache ! —> Die Verpflichtung aus dem Vertag besteht fort; ein Fall des §265 wäre es wiederu, wenn dewr KLäger seinen anspruch aus §433 abtritt !
Bedarf es im Falle des KLägerwechsels nach §269 einer Einwilligung des Beklagten?
ja grds. schon, der BGH lässt aber auch sachsdienlichkeit genügen. Inswoeit wird ein gleichlauf erzeugt, da der neue Kläger ja den Vss. des §263 unterliegt, bei welchem auch die Sachdienlichkeit genügt !
(sehr stark umstritten, da keine Anhaltspunkte in §269 !)
Wichtig: Anders bei dem Beklagtenwewchsel, hier hilft die Sachdienlichkeit keineswegs bei §269 !
Was ist die Folge von §265 II S.1 und was muss aber insbesondere der Kläger beachten ?
Der Prozess kann weiter fortgeführt werden, die Klage wird nicht unzulässig (gesetzl. Fall der Prozessstandschaft)
Der Kläger wird insoweit fingiert als wäre er noch aktivlegitimiert
Das hat allerdings nicht die Folge, dass auch der Urteilsausspruch das fingiert.
Vielmerh muss der KLäger seinen Antrag umstellen, als das Leistung an den Rechtsnachfolger verlangt wird
Ansonsten würde die Klage unbegründet abgewiesen werden
Wie muss die Änderung auf der Beklagtenseite beantragt durch den kläger gegenüber dem neuen Beklagten erklärt werden?
Es gibt hier denkbar zwei Möglichkeiten:
einersiets wenn man der Rspr. folgt, welche die 263 ff. anwendbar hält, so ist konsequenterweise auch der §261 II anwendbar, welche sagtr dass in der mündlihcen Verhandlung eine Klageänderung vorgetragen werden kann
andererseits kann man vorbringen, dass eine solcze Klageänderung für den neuen beklagten nichts anderes ist als eine neue KLage, weswegen der §253, 271 anwendbar wäre und die Klageänderung zugestellt werden müsste
Wo wird im Vorprozess der Streitverkündungsempfänger erwähnt der dem Rechtsstreit nicht beitritt ?
Garnciht !
Schlicht nirgendwo, vgl. 74 II ZPO
allenfalls im Hilfsgutachten denkbar
Wo wir die Prüfung über die vss. des Streitbeitritts im Vorprozess geprüpft ?
Im Urteil eigentlich garnciht, denkbar im Hilfsgutachten!
NUr bei einer beantragten ZUürckweiseun müsste die Entscheidung im Urteil gefällt werden und darin die vss. geprüft werden !
Wo ist in einem Folgeprozess die Streitverkündung im Urteil zu erwähnen?
Im tatbestand, allerdinsg NICHT in der Prozessgeschichte, denn hier dürfen nur Fakten dargesteklt werden die aus diesem Prozessrechtsverhältnis stammen. Die Streitverkündung stammt aber ja aus eine,m anderen Prozess.
Die Streitverkündung ist im Sachvortrag zu erwahnen (wird sie als solche bestritten, was unwahrscheinlich ist, dann im streitigen, ansonsten im unstreitigen !)
Was ist die prozessuale Folge einer wirksamen Klagerücknahme?
Rüwkciwrkend Entfallen der Rechtshängigkeit der Klage
Wie kann ein Beklagter verhindern, dass bei einem Antrag auf klagerücknahme der KLäger die gleiche Sache erneut einklagt?
Klagerücknahme verweigern, vgl. 269 I ZPO
Materiell rechtliche Verzichtserklärung bzgl. des Anspruchs verlangen, dann ist eine erneute Klage zwar zulässig aber stets unbegründet
Was kann man machen aus Klägersicht, wenn das Ereldigende Ereignis ungewiss ist, aber man dennoch eine einseitge Ereldigungserklärung abgibt?
Man kann dann hilfsweise erklären, dass man im Falle der Unbegründetheit der Feststellungsklage wieder das ursprünglich beantragte beantragt, so kann man das Risiko des ungewissen Ereldiguns Ereignisses minimieren
Ist folgendes zulässig:
Einseitige Erledigungserklärung + hilfsweise geltendmachen des ursprünglichen Klageantrags
Haupantrag ganz normal + hilfsweise einseitige Ereldigungserklärung
Der erste Fall wird allgemein als zulässig erachtet.
Der zweite dagegen nicht, denn hier wäre es für den Beklagten unangemessen benachteiligend, denn der Beklagte hat ein Recht darauf, dass über die Hauptsache entschieden wird. zudem würde der Kläger so der gerechten Kostenetnscheidung entgehen
—> vom BGH wird es als unzulässig erachtet. In der Literatur gibt es aber beachtliche Stimmen, welche es als zulässig erachten
K klagt 5.000 € aus einem Verkehrsunfall gegen B ein. Trotz ordnungsgemäßer Ladung erscheint B nicht zum frühen ersten Termin. Im Termin erklärt K, am Vortag (= nach Rechtshängigkeit) habe die Haftpflichtversicherung des B 5.000 € bezahlt. K erklärt daraufhin die Hauptsache für erledigt und beantragt den Erlass eines VU. Kann das Gericht ein VU gegen B erlassen?
Ja denn, zwar liegt neues mündliches Vorbringen in der Ereldigterklärung, jedoch ist dies eine Vorschrift die den Beklagten schützen soll. Hier wird der jedoch durch die einseitige Ereldigterklärung weniger gefordert als vorher. Inswoeit ist der Beklagte nicht schutzwürdig. Weswegen kein Erlaqsshinderni sbesteht
Was genau ist der inhalt des Antrags auszulegen, wenn eine einseitige Ereldigungserklärung des Klägers vorliegt?
Und wie lautet der Antrag vollständig korrekt ausformuliert ?
Antrag auf Feststelling, dass sich Rechtstreit in der Hauptssache erledigt hat —>
deswegen ist folgendes zu prüfen:
Klage war (Zeitpunkt der Erledigung) zulässig (ob sie zulässig und begründet war im Zeitpunkt der Einlegung ist nicht relevant)
klage war (im Zeitpunkt der Erledigung) begründet
Klage hat sich erledigt durhc ein nacb Rechtshängigkeit eingetretenenes Ereignis
VOllständig würde er lauten:
Es wird festgestellt, dass die Klage bis zur Zahlung durch den Beklagten zulässig und begründet war und durch die vorbeghaltlose Zahlung des Beklagten unbegründet wurde und sich dadurch erledigt hat (in der Praxis fernliegend)
Wie baut man in einem urteil die Entscheidungsgründ auf, wenn eine einseitige Ereldigungserklärung vorliegt ?
Zulässigkeit des Feststellungsantrags
a)Auslegung des Antrags (einseitige Ereldigugnserklärung ) + zulässige erhebung nach 261 II
b) Prozesshandlungsvoraussetzungen
c) Zulässigkeit der Klageänderung nach 264 Nr. 2
d) übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
e) Feststellungsinteresse —> sachgerechte Kostentscheidung
Begründetheit der Festsellungsklage —> ist dann begürndet wenn ursprüngliche Klage ursprünglich zulässig und begründet war + sich die Sache durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit erledigt hat
Prozessuale Nebenentscheidungen
Was geschieht, wenn man eine übereinstimmende Ereldigungserkläerung / eine einseitige Ereldigungserklärung widerruft ?
Was geschieht, wenn eine einseitige / übereinstimmende Teilerledigugnserklärung widerrufen wird?
Übereinstimmend: durch die übereinstimmende Ereldigungserklärung wird er Prozess ja beendet. Sie hat insoweit gestaltende Wirkung. Ein Widerruf ist deswegen nicht möglich —> Widerruf ist Wirkungslos, eine erneute leisutngsklage ist aber zulässig, da ja keine rechtskräfitge Entscheidung ergingt !
Einseitig: ein Widerruf ist mölglich unter den anderen vss. des Widerrufs einer Prozesshandlung. Der Widerruf führt dazu, dass die Feststellungdsklage zurück zur urpsrüngöichen Klage umgestellt wird, es handelt sich um eine Klageänderung im Sinne einer Qualitativen Erhöhunh nach 264 Nr. 2
Bei einer einseitigen Teilwiderrufserklärung ändert sich insoweit nichts.Auch hier wiederum handelt es sich um eine Klageänderung
Bei einer übereinstimmenden Teilerledigungserklärung dagegen ist ein Widerruf insoweit möglich, als das das Hauptverfahren ja noch nicht beendet ist, die Gestaltungswirkung betrifft ja nur den ereldigten Teil. Deswegen kann mittels Klageänderung der ereldigte Teil wieder in das verfahren eingeführt werden
Kann man auch nur einen Teil einer Klage für erledigt erklären?
Ja das ist möglich bei folgenden Kategorien:
Abgrenzbarer Teil eines Streitgegenstands (z.B, 100 von ursprünglich 1000€)
Eine von mehreren Streitgegenständen für erldigt erklärungen (Werklohnforderung und Kaufprteisforderung, wovon eine für ereldigt erklärt wird)
für einen von mehreren Streitgenossen wird es für erledigt erklärt
Wie ist im Urteil bei einer übereinstimmenden Teilerledigterklärung
der Tenor
der Tatbestand
die Entscheidungsgründe
zu verfassen?
Der Tenor erfolgt nur noch über den nicht ereldigten Teil, denn über den ereldigten Teil erfolgt ja KEINE gerichtliche Entscheidung ! Dieser ist ja nicht mehr Rechtshängig
Der Tatbestand geht gründsätzlich auch nur noch über den nicht ereldigten Teil.
Allerdings ist in der kleinen Prozesgeschichte die Antragsänderung zu beachten
In der großen Prozessgeschichte ist zudem (zusammengefasst und kurz) der Sach und Streitstand der erldigten Sache zu erläutertn, da diese für die Kostenmischentscheidung notwendig sind, die ja auch über 91a geht, und bei 91a ist der Sach und Streitstand mitentscheidend
Entschiedungsgründe: Einelitungssatz, dass ein Teil für erledigt erklärt ist und damit nicht mehr rechtshnägig ist, dann ganz normak prüfen und am Ende die Kosten nach 91a
—-> ABER WICHTIG: nur wenn unzweifelhaft von einer ÜBereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen werden kann ist das so zu handhaben. Ist strittig über die Ereldigungserkärung übereinstimmen dwar, so ist dies nur in den Entschiedungsgründen zu prüfen und demnach der Tatbestand über alle Streitgegenstände zu verfassen !
Wie ist bei einer einseitigen Teilerledigterklärung
zu tenorieren
der tatbestand
Ganz normal über den nicht teilerledigten Teil tenorieren
ÜBer den Teilweise Einseitige Erledigterklärten: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im übrigen ereldigt ist
in der kleinen Prozessgeschichte zur einseitigen Ereldigungserklärung, vor den Anträgen (also ursprünglicher Antrag etc)
Wichtig: den Feststellungsantrg nur dann auch aks Antrag ausfhühren, wenn er auch so beantragt wurde (wird nur die Ereldigung erklärt so ist das hier noch kein Antrag, sondern wird später in den E Gründen ausgelegt und als solcher gewertet (TB ist nuer was passiert ist, noch keine rechtliche Schlussfolgerung!)
Zulässigkeit Feststellungsklage und übriger Leisutngsklage ( als eine Zulässigkeitsprüfung aber jeweils ggf. getrennt voneinander)
260 ZPO !
Begründetheit
Leistungsantrag u.
Feststellungsantrag
Wie ist eine Ereldigung vor Rechtshängigkeit zu behandeln?
Hier noch keine Ereldigung im ZPO sinne, weil die Sache, da noch nichts rechtshängig, noch keine Streitsache !
—> in dert Regel erfolgt dann eine Klagerücknahme mit der Folge des 269 III 3 ZPO !
Was sind die grundsätzlichen Möglichkeiten eines Klägers, bei dem der Beklagte der Erledigterklärung nicht zustimmtm?
Klagerücknahme, problem: 269 III 2
Prozess weiterführen, Problem: Kostenübernahme nach 91
oder: einseitige Erledigterklärung = Klageänderung auf Feststellung, dass die Sache sich ereldigt hat
Was ist ein Ereldigung der Hauptsache?
Ein tatsächliches Ereignis nach Rechtshängigkeit durch das der Antrag des KLägers unzulässig oder unbegründet wird
Über was wird entschieden, wenn die Gegenpartei der Ereldigung
zustimmt
nicht zustimmt
Wenn sie zustimmt, dann ergeht nur noch ein Beschluss pber die Kosten nach 91a, denn die Rechtshängigkeit entfällt durch die übereinstimmende Ereldigungserklärung. Bis dahin getroffene Entscheidungen wie ein VU, oder ein Beweisbeschluss werden wirkungslos
Wird nicht zugestimmt, so wird die einsetige Ereldigugnserklärung als Klageänderung auf Festellung ausgelegt, so dass nur noch über den geänderten Antrag entschieden wird!
Was wird bei einer übereinstimmenden Erledigterklärung nur geprüft ?
NUr ob wirsakem Erledigterklärungen von beiden Seiten vorliegt. (hier ggf. Auslegung und Abgrenzung zu einer Klagerücknahme, wenn nicht das Wort “Erledigung” verwendet wird (Bei Klagerücknahme erfolgt regelmäßig kein Antrag auf Kostentragung der Gegenseite etc)
Nicht dagegen, ob auch tatsächlich eine Ereldgiung eingetreten ist —> Dispositionsmaxime !
Die Kostenregelung des 91a sagt ja selbstm dass anhand des bisherigen Sach und Streitstands bzw. anhand der Erolgsaussichten nach Eremssen eine Kostentragung. Wie ist zu entscheiden wenn es sich um ein unzuständiges Gericht handelt?
Dann ist fiktiv davon auszugehen, dass an das richtigr Gericht verwiesen wird. Die übrigen Entscheidung ist dann zu treffen wie gehabt
Grund: vernüftiges hypotehtisches prozesshandeln darf berücksichtigt werden
Welche Punkte können aus Anwaltssicht stets wichtig sein, wenn ein Mandant mit einem Erstinzstantlichen Urteil zu einem kommt?
Überschrift des Urteils (Meistbegünstigtengrundsatz)
Fristlauf
Zustellungszeitpunkt
Rechtskrafteintritt
Welcher Rechtsbehelf kann eingelegt werden, wenn die Berufung daran scheitert, dass der Wert unter 600€ ist.
Möglich wäre eine Gehörsrüge nach 321a ZPO, dabei muss die Vereltzung rechtlichen Gehörs dargelegt werden
Was ist zu beachten bei der Beschwer bei der Berufung?
Kläger ist stets formell Beschwert, schon dann wenn er nur in iirgendeiner weise hinter dem Antrag beim Erstgericht zurückgeblieben ist
Beklagte muss materiell beschwert sein, das bedeutet er muss eine Nachteilige Entscheidung erlitten haben, quasi ein Eingriff in seine Rechtsposition
ZUläassigkietsovraussetzung der Berufung
vgl. Vorb. 511 Putzo
Frist
Form
Welche Begründungsansätze können in einer Berufung genannt werden?
vgl. 513
danach entweder
Vereltzung einer Rechtsnorm nach 546, 520 III Nr. 2
oder neue bzw. falsche Tatsachen nach 529, 520 III Nr. 3
Was ist stets zu beachten in einem Schriftsatz bei dem Rügen genannt werden?
Es ist stets zu am anfang jeder RÜge zu zeigen welche Art von Rüge es ist. Einen getrennten Tatsachen / Rechtsvortrag gibt es nicht. Jede Rüge wird getrennt genannt .
Bei Normrügen ist stets zu zeigen, dass die Fehlerhafte Entscheidung auf dem Fehler beruht
Bei Tatsachefehlern muss gezeigt werden, dass eine andere Entscheidung gerechtfertigt wird, vgl. Wortlaut des 513 ZPO!
Kann der Berufungsbeklagte seine Klage noch ändern?
Wegen 528 nicht, er muss Anschlussberufung einlegen, dann ist der 533 eröffnet
Was geschieht, wenn die Klageänderung unzulässig ist, der KLäger zur ursprüngölichen Klage keinen Antrag stellt?
Auf Antrag kann dann ein VU ergehen !
Wie ist der tatbestand zu verfassen, wenn die KLagenderung unzulässig ist ?
Dann ist die “neue” Klage abzuweisen, über die allte ist grds. zu entscheiden
im tatbestand ist deswegen grds. beides darzustellen. Die neue KLage kann allerdings kurz dargestellt, hier kann auf die Klageschrift veriwesen werrden, da über diese ja ohnehin keine inhaltsentascheidung ergeht
Was ist in der Zulässigkeit zu prüfen bei einer nachträglichen kumulativen Klagehäufung ?
Man prpft die Wirksamkeit der Lköaeerhebung, 253, 261 II etc.
dann prüft man nach 263 analog, die vss. der Klageänderung (ganz. h.M.)
ansonsten die normalen vss, wie zuständigkeit
nach der Zulässigkeit prüft man den 260 in einem seperaten Punkt
Warum ist 260 bei der Eventualklagehäufgung als zulässigkeitsvorausstzung zu prüfen?
Denn wenn 260 nciht anwendbar ist, so sind die Prozesse zu trennen. Das heißt die Bedingung bezieht sich auf etwas was nicht innerhalb des Prozesses liegt und deswegen wäre die Erhbeung insgesamt unzulässig
Wann findet 269 ZPO in Bezug auf Klageänderungen nach dem BGH anwendung ?
1. Bei klageänderung, dann für den fallengelassenen Teil gelten die 269 ff. ZPO ggf.
unumstritten ist es im Falle der quantitativen Ermäßigung, hier wird 269neben den 263 ff. angewendet (dies gilt auch wenn einer von mehreren Streitgegenständen fallen gelassen wird)
bei der qualitativen Ermäßigung dagegen ist sehr stark umstritten, teilweise wird 269 aber auch hier angewednet, der BGH hat es noch nicht entschieden (bei einseitiger Ereldigungserklärung ist 269 nicht anwendbar)
Im Falle des Klageaustuasches wird 269 nicht angewendet; Argument: es liegt keine Ersatzlose Rücknahme vor, sondern nur ein Austausch
Beachte: eine Erklärung zur Reduzierung / Auswechslung kann auch immer als (einseitige) Erledigterklärung auszulegen sein! (Auslegun !!)
Wann tritt Ereldigung ein?
Wenn ein tatsächliches Ereignis nach Rechtshängigkeit dazu führt, dass die Klage uzulässig oder unbegründet wird
Was ist am Ende der Entscheidungsgürnde, bei einerzulässigen KLageänderung stets noch zu erwähnen?
Nur kurz der Satz:
Aufgrund er wirksamen Klageändereung ist die Rechtshängigkeit des ursprünglihcen Antrages entfallen und hierüber nicht ist nicht menr zu entscheiden
Danach dann wie Gewohnt die Prozessualen Nebenentscheidungen
INsbesondere wann ist Sachdienlihckeit anzunehmen ?
INsbesondere dann, wenn das bsiherige Prozesseregbnis völlig unbrauchbar wäre, weil die neue Sache damit nichts zu tun hat. Also insbesondere dann, wenn gerade wegen der Klageänderung eine neue Beweisaufnahme erfolgen muss
Kann sich der Kläger auf einen die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs berufen, welcher nur hilfsweise geltend gemacht wurde, über den aber nie rechtskräftig entschieden wurde, weil die Bedingung nicht eingetreten ist?
Die Hemmung für den hilfsantragt tritt während des Rechtsstreits schon mit Erhebung der Klage ein.
Die Hemmung entfällt rückwirkend auch nciht, wenn über den hilfsantrag nciht entschieden wird, vgl. 204 II 1 BGB, ggf. analog
Wie ist eine nachträglich Stellung eines Hilfsantrags rechtlich einzuprdnen?
Es handelt sich um eine nachträgliche objektive Klagehäufung, es ist zudem eine Klageänderung
Hier ist die Abngrenzung zwischen Hiuflsantrag und einem bloßen Hilfsvorbringen zu beachten! (Neuen Streitgegenstand , ja ? oder nein?
Eine Klageänderung ist es ebenfalls, wenn die Reihenfolge von Haupt und Hilfsantrag umgekehrt wird
Wie berechnet sich der Zuständigkeitsstreitwert bei einem Haupt und Hilfsantrag?
Der jeweils höhere Anspruch stellt den Zuständigkeitsstreitwert dar!
Was meint das Wort “soweit eine ENTSCHDEIDUNG” über ihn ergeht in 45 I S., 2 GKG?
Es meint eine Sachentscheidung,
Eine Entscheidung über einen Hilfsantrag ergeht deswegen nicht, wenn er unzulässig erhoben wurde und auch nicht wenn nur über den Hauptantrag entschieden wurde, die Bedingung nie eingetreten ist
was ist im allgemein eine Klageänderung?
Eine Änderung des Streitgegenstands
also geltendmachung eines neuen Streitgegenstands neben oder anstelle des alten Streitgegenstandfs
Was ist der Streitgegenstand?
zweigliedriger Streitgegenstand —->
Lebenssachverhalt + Antrag = prozessuale Anspruch
Kann die KLageänderung präkludiert sein?
Nein, es handelt sich um einen Angriff selbst, nicht um ein Angriffs - Verteidigungsmittel
Für was ist der Streitgegenstandsbegriff vin Bedeutung?
Zuständigkeit + Streitwert
Klagenderung
anderweitige Rechtshängigkeit
entgegenstehende Rechtskraft
Bei einem Austausch von Antrag oder Klagegrund, oer Antrag und Klagegrund (Austusch)
Wie ist das Verhältnis von 264 zu 263 und 267?
Was ist die Folge daraus?
264 Nr. 2 und Nr. 3 sind Fälle die zwar eine Klageänderung darstellen, aber stets, also ohne Einwilligung etc, zulässig sind
Deswegen prüft man 264 immer zuerst.
Anschließend prüft man 263 und schaut ob eine Einwilligung vorliegt, dannn 267, ob ggf. eine Einwilligung fingiert wird
UNd dann 263 ob Sachdienlichkeit vorliegt
Welche ungeschreiben voraussetzung hat der 264?
NUR der Klageantrag wird geändert. Der KLagegrund, also der Lebenssachverhalt bleibt aber unverändert!
Wovon muss man die Quantitative / Qualitative
erhöhung
erniedriung
bei dem 264 stets abgrenzen?
Erhöhunh ist stets abzugrenzen von der Frage ob nicht ein neuer STreitgegenstadn eingeführt wird, mit der Folge dass man eine nachträgliche KLagehäufung hat
Erniedrigung ist stets abzugrenzen von der Frage, ob nicht ein Streitgegenstand vollständig fallengelasen wurde, weil es sich insgesamt um mehrere Streitgegenstände handelt und nicht insgesamt von einem Streitgegetsnad der Antrag ermäßigt wird
Wie baut man in den Entscheidungsgrünen die Zulässigkeit der kLage auf wenn eine Klageänderung vorliegt?
Direkt am Anfang der Zulässigkeit muss über die Zulässigkiet der Klageänderung entschieden werden:
Ordnungsgemäße Klage(änderungs)erhebung,, 253 II (für ursprünglichen KLagegegenstand), 261 II, 78 I, 297 I 3 ZPO
Fragen, ob überhaupt eine klageänderung vorliegt ? Streitgegenstand !!
Wenn ja:
264 —> 263 Einwilligung? —> 267 Fingierte Einwilligung? —> 263 (Sachdienlichkeit)
Zulässigkeit der geänderten Klage (nicht der ursprünglichen KLage); insb. Zuständigkeit
Wann liegt eine Klageauswechslung vor, und wie behandelt man diese?
zWenn entweder Klageantrag oder Klagegrund ausgewechselt wird. Er wird also nicht nur miodifzidert, sondern ersetzt. Das ist dann wie eine Klageänderun gnach 263 ZPO zu bemessen
z.B. 1. Geltendmachung eines Anspruchs aus eigenem Recht
anschließend geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht
= wie KLageänderung zu behandeln, weil neuer Lebenssachverhalt !
Wie ist zu Verfahren, wenn
a) eine Klageauswechslung vorliegt, die alte Forderung unter 5000€ lag, die neue aber schon
b) nur eine Klageänderung vorliegt, allerdings keine Auswechslung, ansonsten wie a)
c)eine klageauswechslung vorliegt allerdings die beträge genau umgetauscht wie bei a)
d) nur eine Klageänderung vorliegt, allerdings keine Auswechslung, ansonsten wie c)
a) b)
jeweils: 506, 504, auf Antrag hin hat das AG an das LG zu verweisen !
c) §261 III Nr. 2 ZPO findet hier KEINE Anwendung, weil eine Auwechslung etwas völlig neues darstellt, weswegen nicht nur eine bloße Veränderung vorliegft —> Ausnahmsweise hat hier das LG an das AG zu verweisen, vgl. 281
d) §261 III nr. 2 ZPO findet Anwendung, das heißt die ZUständigkeit wird nicht berührt durch die Veränderung
Wie ist zu Entscheiden wenn die Klageünderung unzulässig ist?
Dann wird durch Prozessurteil abgewiesen.
es ist dann grds. über die ursdprünglihce klage zu entscheiden.
Ist die Klageauswechslung unzulässig, ist genaustens zu prüfen, ob die alte Klage überhaupt noch entschieden werden soll, oder ob sie nicht mehr rechtshängig ist
Wo bringt man die Klageänderung im Tatbestand?
In der kleinen Prozessgeschichte vor den Anträgen insb. mit Darlegung der Umstände zur Klageänderung, wie besipeislweise rügellose EInlassung oder Einwillung, eben all das was man braucht für Entscheidungsgründe
Wie ist das Verhältnis von 283 zu 296?
kann man von der Anwendung des 283 autoamtisch auf eine Verzögerung nach 296 schließen?
Nein, denn der Gegner der durch 283 nun noch die chance zur Erwiederung bekommt kann ja bestreiten oder nicht bestreuiten.
Die Frist nach 283 an sich bedeutet aber desweg nicht immer eine Verzögerung. BEstreitet der Gegner die scheinbar verspätete Tatsache nicht, so bedarf es auch keines neuen Termins, es findet keine Verzögerung statt .
Anders natürlich wenn umfangreich bestritten wird, so dass ggf. eine weitere Beweisaufnahme etc notwendig ist !
kann auch in einem frühen ersten Termin eine Präklusion nach 296 stattfinden?
Ja denkbar, ausnahmsweise wird eine Verspätung der Partei nicht zugerechnet, wenn erkennbar ist, dass der Termin ohnehin ein reiner Durchlauftermin war, bzw, erkennbar war dass in diesem Termin keine Entscheidung des Gerichts stattfinden würde!
Ist der EInspruch ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf?
Kein Rechtsmittel, denn er hat keinen Devolutiveffekt —> Rechtsbehelf
Was besagt der Meisstbegünstigtengrundsatz?
es ist ein von der Rechtsprechung entwickeltes Prinzip:
Ergeht eine gerichtliche Entscheiundg ijn der Flachsen form (z.B. Beschluss statt Urteil, odert 2. VU statt 1. VU), so sind gegen diese ENtscheidung alle Recvhtsbehelfe statthaft, welche gegen beide Formen statthaft wären!
Wann beginnt die Einspruchsfrist gegen ein VU?
Ergeht das VU im schriftlichen Vorverfahren, dann wurde das Urteil ja nicht verkündet. Hier ersetzt die Zustellung die Verkündung, vgl. 310 III.
Deswegen kommt es hier auf die letzte Zustellung an.
Im übrigen kommt es nur auf die Zustellung bei der Säumenden Seite an!
Was ist die Besonderheit im Tenor, wenn man ein VU aufrechterhält und aus diesem vollstreckt?
Es kann, muss aber keine, Besonderheit geben.
Versäumnisurteile sind immer nach 708 Nr. 2 ohne SIcherheitslesitung vollstrekcbar.
Ist nun ein Einspruch ergangen und das VU wird aufrechterhalten, so handelt es sich dabei um eine (neue) Sachentscheidung. Hier gilt dann 708 Nr. 2 aber nicht. Ist dann aufgrund der SUmme 709 einschlägig so muss ind er vorläufigen Vollstreclbarkeit angemerkt werden
“Die Forsetzung der Vollstreckung aus dem VU kann nur gegen Sicerhehietleistung in Höhe von ..:. erfolgen”
Warum ist die Säumnis an sich nicht im Tatbestand eines Urteils nach Einspruch gegen das VU zu erwähnen?
Im Tatbestand ist nur das zu erwähnen was zwingend ist für die Entscheidungsgründe. UNd die Säumnis ist zwar eine Vss. für das Erlassen des VU, akllerdings spielt es für die Zulässigkeit des Einspruchs und danach die Zulässigkeit und Begünrdetheit der KLage KEINE Rolle. Es spielt allerhöchstens für den 344 eine ROlle !
Wann tritt eine Verzögerung nach 296 ein?
es handelt sich um den absoluten Verzögerungsbgeirff die frage ob das Verfahren durch zuassen nun einen extra termin bedarf bzw. länger dauert als ohne zulassung der vorgebrhacten Tatsache.
Dabei kommt es stets daruaf, dass es zu einer Verzögerun un bezug auf die Entscheidung über das Ganze ergeht. Könnte also ohgenhin nur ein zwischenurteil erlassen werden, so tritt keine verzögerung insoweit ein.
Anders dagegen wenn ein grundurteil nach 304 erlassen hätte werden können. Denn dieses Urteil förder das Urteil als Ganzes (so der BGH)
Warum wird die Gegenforderung aus der Aufrechnung niemals den Zuständigkeitsstreitwert erhöhen?
Weil §5 klarstellt, dass mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, also nur bezogen auf den Streuitgegenstand den Zuständigkeitswert vertändert. Die Aufrechnung dagegen ist nur ein Verteidigungsmittel und gehört nicht zum Streitgegenstand, verändert insoweit auch nicht den Zuständigkeitswert
Wie weit reicht die Rechtskraft nach 322 II, wenn es urteilt, dass die Aufrechnung wegen 390 nicht möglich ist, die Gegenforderung aber ohnehin nicht bestünde
Hier ist der zweite Halbsatz insoweit nicht zu beachten. Denn hat das erste Gericht die ZUlässigkeit der Aufrechnung vernenint, so erging keine Entscheidung über die Begründetheit der Forderung. Diese Anmerkung ist insoweit also nicht zu beachten
bei 767 II ist ja umstritten ob bei Gesatltungsrechtn auf die Geltendmachungsmöglichkeit oder die Erklärung der Geltendmachung abzustellen ist.
Was ist aber zu tun, wenn zwar keine Gestaltungslage bestand, diese aber durch den Einwendenden herbeigeführt hätte werden können?
Dann ist unumstritten keine Präklusion die Folge. Vielmehr kann dann noch diese EInwendung erfolgen, wenn der Schuldner die Gestaltungslage herbeiführt.
T sucht Rechtsanwältin R auf. Er bringt eine Klageschrift mit, aus der sich ergibt, dass sein Bruder C ihn wegen eines Vermächtnisanspruches in Höhe von 1.000 EUR verklagt. T führt aus, er habe C das Geld bereits in bar gezahlt und habe hierfür auch den Zeugen Z, wenn auch keine Quittung. Er wolle daher den Klagebetrag nicht zahlen. Außerdem führt T aus, C habe eine Trompete des T im Wert von 1.500 EUR mutwillig zerstört. Bislang habe T diesen Anspruch wegen des Verwandtschaftsverhältnisses nicht weiter verfolgt. Aufgrund der unverschämten Klage des C allerdings möchte er jetzt den Schaden ersetzt haben
Was wird der Anwalt tun?
EInwand der Erfüllung + Zeuge Z
Aufrechnung, für den falls dass 1. nicht durchgreift
unbedingte Widerklage in Höhe von 500 (da nur über 1000 aufgerechnet werden kann), die 500 können deswegen so oder so nur über die Widerklage in Rechtskraft erwachsen
Bedingte Widerklage über 1000, falls der Anspruch des Klägers nicht besteht, denn dann würde ja die Aufrechnung überhaupt nicht zum tragen kommen
K verklagt B auf Zahlung von 1.500 €. B erklärt die hilfsweise Aufrechnung mit drei strittigen Gegenforderungen, zuerst in Höhe von 1.000 €, dann 900 € und sodann weiterer 1.700 €. Das Gericht weist die Klage ab, weil es die Klageforderung in Höhe von 800 € und die Aufrechnungsforderungen im Umfang von 300 € (1. Gegenforderung), 200 € (2. Gegenforderung) und 1.000 € (3. Gegenforderung) für begründet erachtet. Welche Beträge kann B aus seinen Forderungen noch einklagen?
Forderung: 200€ (da 300 begründet sind, und daher auf sich Rechtskraft erstreckt ist, aber auf der anderen Seite ja 500€ unbegründet sind), die restlichen 200€ sind von der Rechtskraft nicht mehr umfassrt, da die Klagerforderung ja nur 800€ hoch ist
Forderung: (nun ist die Klagehöhe nur noch 500€ hoch,da ja bereits 300€ aufgerechnet wurden) —> 400€, da zwar 200 begründet sind, aber deswegen auch 300€ unbegründet sein müssen
Forderung (nun ist die KLageforderung nur noch 300€, da weitere 200 aufgerechnet wurden) —> 1400, da zwar 1000 begründet sein mögen, jedoch die Klageforderung nur noch 300€ hoch. Darüberhinaus kann keine Rechskraft ergehen.
vgl. 322 II
Wie ist im folgenden Fall die Kostenetnscheidung zu treffen?
K verlangt von B Zahlung in Höhe von 10.000 €. B wendet ein, er müsse nur leisten, wenn K seinerseits eine Leistung im Wert von 15.000 € anbiete und beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Wie lautet der Tenor des Endurteils, wenn Forderung und Gegenforderung bestehen? (nach anders gehle, kann auch anders gesehen werden)
Der Gebührenstreitwert ist an sich 10 000
Es hadnelt sich auch um ein teilweises obsiegen, wie ist jedoch die Kostenquote zu bilden?
Anders Gehle geht folgendermaßen vor:
Klar ist es muss eine Quote gebildet werden
Das ZUrückbehaltungsrecht führt zu einer KLageabweisung ist allerdings weniger Wert als eine Aufrechnung bei der die Hauptforderung zum Erlöschen kommt
Deswegen wird das ZUrückbehaltungsrecht halb so wertvoll wie eine Aufrechnung beziffert.
fiktiver Gebührenstreitwert ist deswegen bei 15 000
Der KLäger gewinnt mit 10 000 von 15 000
Der Beklagte gewinnt mit 5000 von 10000
KLäger muss deswegen 1/3 bezahlen
Beklagte deswegen 2/3
Wie lautet der Gebührenstreitwert, wenn Klageforderung 5000€ ist und die Gegenforderung aus der Aufrechung 7000€ ist?
Gebührenstreitwert ist 10000 wegen 45 III GKG, denn die Rechtskraft kann maximal über den Betrag ergehen, den die Klageforderung angibt, Darüberhinaus ergeht keine Rechtskraft und auch kein höherer Gebührensztreitwert ist möglich
Wie ist der Gebührenstreitwert in Folgendem Fall:
K verlangt von B Zahlung von 6.000 €. B wendet neben Angriffen gegen die Klageforderung ein, er rechne hilfsweise mit einer bestrittenen Gegenforderung im Wert von 8.000 € auf. b)Wie lautet der Tenor des Endurteils, wenn die Forderung in Höhe von 5.000 € und die Gegenforderung in Höhe von 1.000 € bestehen?
6000€ wegen der KLageforderung
aber nur 5000 aus der Gegenforderung, da ja nur 5000 der Hauptforderung zugesprochen werden, demnach nur 5000 aufgerechnet werden können, weswegen auch nur über 5000 die Rechstkraft ergehen kann, vgl. 45 III GKG
—> 11 000
Was ist eine Einrede im prozessualen Sinn?
Das SInd Einreden aus dem Prozessrecht als auch Einwendungen aus dem materiellen Recht sowie Einreden im Sinne des materiellen Rechts (rechtshemmende EInwendungen)
Wie verhält sich die Aufrechnung im Tenor?
im Streitwert?
Wird nicht erwähnt, es wird nur über die Klageforderung tenoriert.
Zuständigkeitstreitwert verändert sich durch ein Verteidgungsmittel nicht !
Der Gebührenstreitwert, also die Kosten verändern sich aber ggf. nach 45 III GKG!!! (nur bei Primäraufrechnung verändert es sich nicht
Wie ist die Kostenetnscheidung zu treffen in folgendem Fall:
Klage 5.000 €, Aufrechnung 5.000 €, Gericht weist die Klage ab, weil berechtigte Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist
Gebührenstreitwert ist 10 000€ da 45 III GKG einschlägig ist
e.A: Kläger hat nach 91 alles zu tragen, da seine Klage ja abgewiesen wird
h.M.: Kostentraggun zu je 1/2, weil der Geührenstreitwert ja durch die Aufrechnung verdoppelt wurde, auf der anderen Seite die Klage aber natürlich auch abgewiesen wurde
Wo bringt man die Prozessaufrechnung im Tatbestand unter?
Es ist ja kein Antrag!
Deswegen bringt man es nach dem Streitigen Beklagten vortrag unter und macht einen eigene kleinen tatbestand für die Aufrechnung:
Streitiger Beklagtenvottrag
Überleitung zur Aufrechnung
UNstreigier Sachverhalt zur Aufrechnun g
Streitiger Beklagtenvortrag zur Aufrechnung (Beklagte zuerst, denn er hat diese ja erklärt)
STreitiger KLägervortrag zur Aufrechnung
Große Prozessgeschichte
Warum ist eine Hilfsaufrechnung zulässig?
Zwar sind Prozesshandlungen grds. Bedingungsfeindlich, jedoch sind rein innerporzessuale Bedinungen unschädlich. Vgl. zudem auch 45 III GKG, der die Hilöfsaufrechnung ausdrücklich vorsieht
Wie prüft man die Aufrechnung in den Entscheidungsgründen?
Zuerst prpüft man ob die Klageforderung überhaupt entstanden und durchsetzbar ist
Man prüft dann ob die Bedingung eingetreten ist, im Falle der Hilfsaufrechnung
Dann gibt es einen kurzen einleitungssatz, warum eine Bedingung hier zulässig ist
Dann prozessuale vss. prüfen
dann die materiell rechtlichen vss. prüfen
Wo ist die Hilfsaufrechnung in der Klageerwiderung zu platzieren?
In Den Rechtsasuführungen und zwar nach allen Einreden und Einwendungen
Dann muss die Hilfsweise Aufrechnung MIT DER GENAUEN BEZEICHNUNG DER BEDINGUNG genannt werden.
Auch muss bezeichnet werden, was für eine FOrderung es ist !
Was ist FOlge für die Rechtskraft in folgenden Fällen?
Gericht entscheidte über Gegenforderung und gibt dem
a) Aufrechungseinwand statt
b) Vernentin das Bestehen der gegenforderung (z.B. Nicht schlüssig, nicht bewiesen, nicht substantiiert, Tatsachen verspätet vorgertragen, vgl. 296)
Gericht entscheidet nicht über Gegenforderung
a) weil Aufrechnun gmateriell rechtlich unzulässig ist
b) weil Prozessuale Geltendmachung unwirksam ist
c) weil Prozessaufrechnung zurückgenommen wurde
d) weil die Forderung nicht gegenseitig ist
1a) b) Bis zur Höhe der Klageforderung wurde in beiden fällen über die Gegenforderung rechtskräftig entschieden. Einmal ist die Klage abzuweisen, einmal stattzugeben.
2a)
Kollissionsregel —> keine Entscheidung über die Forderung, keine Rechtskraft, die Forderung kann erneut geltend gemacht werden (z.B. Aufrechnungsverbot)
2b c) das gleiche wie bei a, hier fehlen beispielsweise die Prozesshandlungsvss etc. ,jedenfalls ist die Aufrechung unwirksam, es erfolgt keine rechtskräfigte Entscheidung über die Gegenforderung, eine erneute Geltendmachung ist mögich
2d) Hier ist Vorsicht geboten, denn hier ergeht eine Entscheidung über dier Gegenfordeunrg, und zwar in dem Sinne, dass die Forderung nicht gegen den Kläger zusteht. Sie kann also nicht erneut gegen den Kläger in einem weiteren Prozess geltend gemacht werden!
Welche zwei wesentlihcen Verspätungskonstellationen bei einer Prozessaufrechnung sind denkbar ?
Was ist die Folge für die Forderung, wenn das Aufrechnungsvorbringen präkludiert ist ?
Aufrechnung in der Klageerwiederungsrfrist, nach 275, 276 (296 I) —> ist die Aufrechnung innerhlan dieses Zeitraums und wird nicht geltend gemacht, so kann sie nach 296 I präkludiert werden !
War die Aufrechunng noch nicht während dieser Frist möglich, so ist sie nach 282 I so bald wie möglich nachzuholen, ansonsten droht Präklusion nach 296 Abs. 2 !
Es ergeht sachliche Entschiedung über die Forderung in der Form, dass sie aberkannt wird! Dies ergeht nach 322 II in Rechtskraft !
Prozessualen Vss. einer Prozessaufrechnung
Prozesshandlungsvoraussetzungemn
Indvidualisierung, 253 II Nr. 2 ZPO
Keine Präklusion, prozessuale Rechtzeitigkeit
767 II ggf. zu beachten
Was bedeutete die Kolliosnregel?
Bei einer Porzessaufrechung kommt es für deren Wirksamkeit grds. darauf an, dass sowohl materiell rechtlich als auch Prozessrechtl. die jeweiligen vss. vorliegen
Arg.: Rechtsgedanke des 139 BGB
Bis zur welcher Höhe kann die Aufrechnung im Prozess geltend gemacht werdern?
Nur immer bis zur Höhe der Klageforderung, denn es handelt sich ja um ein Verteidgungsmittel, dass die KLage zu Fall bringen soll —> die Prozessaufrechnung ist deswegen nur bis zur Höhe der Klageforderung möglich
Wann tritt die materielle Rechtskraft ein?
Wenn formelle Rehctskraft eingetreten ist + die Entscheidung der materielle Rechtskraft fähig ist
Was erwächst in materielle Rechtskraft (grds.)?
Nur das Prozessergebnis! (zur Auslegung kann TB und Entscheidungsgründe herbeigezogen werden)
Nicht also:
die Urteilsgründe, nicht die tatsächlichen Feststellungen, nicht vorausgehende Subsumtionsergebnisse
keine Einreden oder EInwendungen
Welche grenzen bei der Rechtskraft gibt es ?
Objektiv: Streitgegenstand des Erstprozesses
Subjektiv: grds. nur inter partes, vgl. 325, nur ausnahmsweise auch gegenüber Dritten
Zeitlich: schluss der mündlichen Verhandlung, das bedeutete, wenn neue Tatsachen danach entstehzen sind sie nicht von der materiellen Rechtskraft umfasst
Wie kann man in der ZPO die Rechtskraft beseitigen?
Widereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Rechtsmitttelfrsit, 233
ABänderungsklage (bei zujünftig zu zahlenden Beträgen, wie etwa dem Unterhalt, wenn sich das Einkommen verändert hat etc.)
Wiederaufnahme nach 578
NAchforderungklage nach 324 (bei Geldrente, wenn sich Vermögens des Schuldners verschelchtert,so dass eine SIcherheit notwendig ist)
Gilt 33 ZPO auch für die Parteierweiterende Widerklage?
Nein der 33 ZPO gilt nur zwischen Rechtspersonen welchen schon in einem Przessverhältnis stehen!. Die örtliche ZUständigkeit bei der parteierweiterenden Drittwiderklage muss daher über andere ZUständigkeitsvorschriften herbeigeführt werden
(ob hier eine analoge Anwendung greift ist ungvewiss, denkbar und begründbar ist es wohl aber, da ja bereits bei der isolierten Drittwiderklage das auch bejaght wurde !)
NUr in welchen Fällen macht eine Wider Widerklage Sinn?
Eigentlich nur dann, wenn die urspürngliche Klage zurückgenommen wurder oder über teile bereits durch ein Teilurteil entschieden wurde, vgl. 301, denn nur dann entfällt die Möglichkeit einer einfachen Klageerweiterung. Dann kann eine Wider Widerklage die einzige Möglichkeit sein, etwas geltend zu machen was zuvor nicht vom klageantrag umfasst war
Wie tenoriert man die Widerklage?
Man trennt zwischen Klage und WIderklage !
man bezeichnet die Parteien nur mit KLäger und Beklagtem
Man schreibt zur unterscheidung bei Römischen Ziffer zur Widerklage “Auf die Widerklage” wird der Kläger verurteil 1000€ an den Beaklgten zu bezahlen
Die Kostenetnscheidung ist dann wieder einheitlich “EInheit der Kostenentscheidung (und der vorläufigen Vollstreckbarkeit)
Was sind die Argumente dafür,dss das LG im Falle einer Widerklage, welche eignetlich vor das AG gehört dennoch auch für die Widerklage zuständig ist?
Prozessökonomie
506 klärt nur den umgekehrten Fall
513 II klärt auf, dass es kein Berufungsgrund ist !
A aus Forchheim verklagt den in Nürnberg wohnenden B vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wegen einer Kaufpreisforderung in Höhe von 12.000 €. B hat eine Gegenforderung aus einem Verkehrsunfall vor dem Forchheimer Bahnhof in Höhe von 18.000 €. Wie kann B vorgehen?
Eigene KLage —> aber doppele Verhandlungen, auch höhere Kosten (doppelte Kosten)
Einfach nur Aufrechnen —> Problem —> er kann nur bis 12 000 audfrechnen. Die restlichen 6000 müsste er dann seperat einklagen
Widerklage ist hier wegen fehlender Konnexität unzulässig
Lösung: Widerklage mit Aufrechnung verknüpfen (33 2. Alt)
Er erhebt Widerklage über 6000€ unter der Bedignung dass die Aufrechnung gegen die Hauptforderung erfolgt hat und er erhebt Widerklage unter der Bedigung dass die Hauptforderung an sich erfolgt hat über 18 000€.
(Weil wenn die Hauptforderung schon unbegründet ist, kann nicht aufgerechnet werden —> sodann sollten die 18 000 voll eingeklagt werden. Hat die Aufrechnung erfolgt, so bleiben nur die 6000 übrig. Ist die Aufrechnung unbegründet, so ist auch die Widerklage unbegründet, weswegen hier keine 3. bedingung etwa notwendig ist.
Was muss man beachten in einem Anwaltsschriftsatz wenn man Klage und Widerklage hat?
Bei einem gemeinsamen Sachverhalt:
Tatsachenvortrag zur Kl. und Widerklage
Rechtliche Ausführungen zuerst zur Klage (Abweisung) dann zum Widerklageantrag
Bei unterschiedlichen Sachverhalten:
Klage
Tatsachen
Widerlkagew
Warum ist es notwendig zu sagen, dass die Widerklage beim Erheben zwar die Rechtshängigkeit der KLage bedaf, danach eine Rücknahme der KLage etc. aber die Zulässigkeit der widerklage nicht mehr berürhrt?
Der Widerbeklagte könnte sonst Entscheiden ob über den Streitgegenstand des Widerklägers auch entschieden werden soll. Das kann allerdings nach den Regelung der ZPO so nicht gedacht sein
Warum ist es unzulässig, dass man in der Widerklage die Klage nur negiert und nicht darüberhinaus geht?
Weil nach 261 III Nr. 1 ZPO feststeht, dass eine bereits Rechtshängige KLage nicht nocht in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden kann. Das ist insoweit von diesem Fall auch umfasst
Was ist für die Kostenverteilgung entscheidend?
Man muss immer den Gebührenstreitweet ausrechnen !. Grundsätzlich entsprticht der Gebührenstreitwert dem UZständigkeitsstreitwert, aber nicht immer, vgl. 45 ff. GKG
Anschließend ist anhand des gesamten Gebührenstreitwerts von einer Partei auszumachen zu wievielen Anteilen diese gewinnt. Die zweite Partei muss diesen Teil tragen, den rest dann die erste
Was ist zu beachten in den Entschiedungsgründen wenn man Klage und Widerklage vor sich hat ?
EInleitender Obersatz mit Ergebnis zu Klage und Widerklage
Zulässigkeit der Klage
Begründetheit der Klage
Zulässigkeit der Widerklage
Begründetheit der Widerklage
Wann kann aus der Sicht eines Anwalts eine Widerklage ratsam sein?
Wenn die Forderung wegen eines Aufrechnungsverbots etc. nicht aufrechnungsfähig ist
Wenn aufgrund einer Präklusion das Verteidgungsmittel nicht geltend gemacht werden kann —> Flucht in die Widerklage
Wenn man einen Titel auch für den BEtrag über der eigentlichen (sog. überschißender Wert) KLage erhalten will
Wenn man die Forderung des Mandanten auch dann durchsetzen will, wenn die Klageforderung nicht besteh t
Kostenvorteile
ggf. Aufrechnung vorschalten damit man nach 33 2. alt ZPO eine konnexität erreicht
Was sind die genauen KOstenvorteile bei einer Widerklage?
Degressive Gebührenhöhe, sollte die Widerklage beim Gebührenwert nach 45 GKG zu berücksichtigen, so ist die Gebührenhöhe dennohc degressiv. Je höher der Wert, desto niedrigert die Gebühren im vergleich zum Wert
nach 12 II GKG ist kein Gebührenvorschuss zu zahlen bei einer Widerklage
Keine zwei Termine, da Klage und Widerklage in einer mündlihcen Verhandlung verhandelt werden
Wie geschieht bei einer Widerklage eine ordnungsgemäße Klageerhebung?
Ganz normal durch Zustellung nach 261 II
oder aber durch Verlesung in der mündlichen Verhandlung, vgl. 297 I 1
Was ist eine streitgenössische Widerklage und nur wann ist diese zulässig?
Streitgenössische oder auch Parteierweiternde Widerklage meint, dass der Beklagte eine Widerklage erhebt gegen den Kläger + gegen einen Dritten, der zugleich Streitgenosse des Widerbeklagten wird.
Rspr:
Muss sich gegen einen Dritten aber zumindest auch gegend den Kläger richten
Der Streitstoff muss konnex sein mit dem der Klage, vgl. 33
analog 263 müssen die vss. der Klageänderung (Parteierweiterung) zu bjeahen sein —> sachdienlich oder Einwilligung des Dritten
Lit:
Es richtet sich nur nach 59, 60 (nicht nach 263 ff.)
(Konnexität fordert literatur ja ohnehin auch nicht!)
Was ist besonderes zu beachten bei einer Parteierweiterenden Widerklage ?
Die Priviliegien der Widerklage gelten gegenüber dem Dritten nicht:
der 33 ZPO ist also nicht direkt anwendbar. Teilweise wird ind er Rechtsprechung aber eine analoge Anwendung bejaht !
Denn das angerufene Gericht muss auch bezogen auf die Widerklage gegen den Dritten sachlich und örtlich zuständig sein. Deswegen kann der 33 ZPO ggf. sehr wichtig sein. BayoBlG: 33 ist analog anzuwenden!
ist eine isolierte Drittwiderklage zulässig?
Grds. NEIN —> es gibt schlicht keinen Grund warum nicht einfach in einem normalen Prozess gegen den Dritten vorgegangen werden soll ! —> eine Parteierweiterung ist nicht mögöich weil der Widerklagende den Kläger nicht miteinbezieht in seine KLage, es ist also insofern ein getrenntes Prozessverhältnis und nach der LIteratur ist es ebenso nicht möglich, weil der Dritte mit dem Kläger kein Streitgenosse nach 59, 60 ist !
Ausnahme (insb. Zessionsfälle)
Bsp.: Zessionar klagt gegen Beklagten. Bekl. erhebt Widerklage nur gegen Zedenten
—> so kann der Zedent kein Zeuge sein + so kann die Rechtskraft auch auf den Zendeten erstreckt werden, denn es besteht ja seitens des Belkagten das Interesse, dass der Zedent ebenso nicht die Forderung gegen den Bekl. geltend machen kann.
Besonderen Vss.:
Gegenstand der KLage und der Drittwiderklage müssen tatsächlich und rechtlich besonders eng miteinander verknüpft sein (qualifzierte Konnexität)
Es dürfen keine schutzwürdigen Interessen des Dritten verletzt werden
Ebenfalls wie bei der Parteierwieternden Klageerwiderung müssen die Vss. der Klageänderung nach 263 ff. analog vorliegen (Einwilligung o. Sachdienlichkeit)
Aufbau eines Tatbestands bei einer streitgenössischen Drittwiderklage ?
Einleitungsssatz
Unstreitiges zu Klage, Widerklage und Drittwiderklage (Wichtig: es sind insofern ja zwei Widerklagen, weil zwei versch. personen)
Streitiger Vortrag des Kl. nur zu Klage
Anträge zuerst zur KL dann Anträge zur Widerklage und Drittwiderklage
Streitiger Vortrag des Bekl. zur WIderklage (Widerkläger)
Dann streitige Erwiderungs Vorträge des Klägers und des Dritten
Ist eine Eventualwiderklage zulässig?
Ja, wenn die Bedingung eine reine innerprozessuale ist. Es ist also unzulässig, eine Eventualdrittwiderklage zu erheben. Denn die Bedingung für die Drittwiderklage ist nicht innerprozessual
—> der Dritte hat ja mit dem Prozess gerade noch nichts zu tun !
Wann wird ein Anspruch der im Zuge einer Hilfswiderklage geltend gemacht wird rechtshängig?
Er wird sofort rechtshängig.
Allerdings entfällt die Rechtshängigkeit rückwirkend, wenn die BEdingung nicht eintritt !
Gilt 506 ZPO auch für die Widerklage?
Ja auf den Bedingungseintritt kommt es insoweit nicht an, auch bei einer Hilfswiderklage kann auf antrag nach 506 verwiesen werden
Was ist der Sinn und Zweck einer Zwischenfeststellungswiderklage ?
Der Beklagte (Widerkläger) kann damit über die Rechtskraft der Klage des klägers hinaus feststellen lassen dass insgesamt beispielsweise aus dem Rechtsverhältnis keine Ansprüche entspringen.
So kann insbesondeere für zukünftige Verfahren festgestellt werden, dass der Anspruchsgrund besteht, so dass ggf. nur noch über die Höhe der weiteren Ansprüch egstritten werden muss
Würde man 256 II nicht erheben so müsste man bei jeder Geltendmachung neuer Ansprüche, welche in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden, den Rehctsgrund beweisen etc
Wie kann man den Schaden einer unberechtigten Vollstreckung geltend machen?
in einer Neuen Klage
in dem noch anhängigen Rechtsstreit entweder als allgemein Widerklage oder als privilegierte widerklage nach 717 II S. 2
Was ist eine petitorische Widerklage ?
Das ist eine Widerklage für den Fall dass possesorische Besitzschutzklage erhoben wurde, also nach 861, 862
materiell rechtlich, kann der Beklagte hier ja nicht das Recht zum Besitz entgegensetzen, im possesorischen Besitzschutz geht es ja nur um die verbotene Eigenmacht
Ausnahmsweise kann aber über die Widerklage das Recht zum Besitz geltend gemacht werden und im Endurteil dann der possesorische Besitzschutz abgeweisen werden, ggf 864 II analog (Analog, weil ja noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, aber sie parellel ergehen kann!)
aber nur wenn beide Klagen entscheidungsreif sind und die Begründetheit beider Klagen dann zu einem widersprüchlichen Ergebnis führen würden —> dann ist die petitorische Widerklage insoweit stärker
Was ist eine Wider Widerklage und wovon ist diese abzugrenzen?
Das ist eine Widerklage des ursprünglichen Klägers. Diese genießt ganz normal die Privilegien einer Widerklage, ist aber abzugrenzen von einer bloßen Erweiterung der ursprünglichen Klage !
Grds. ist die Wider Widerklage recht selten, da ja nach 263 die Möglichkeit einer Klageerweiterung besteht. Wurde diese allerdings schon zurückgenommen oder ist über diese bereits entschieden worden so ist eine Wider Widerklage ggf. sinnvoll
Was geschieht wenn eine Widerklage unzulässig ist in einem Urteil?
Prozessurteil —> Abweisung der Widerklage
Kann die Widerklage präkludiert sein?
Kann ein Vorbringen innerhlab einer Widerklage präkludiert sien?
Nein, denn sie ist, wie die KLageänderung kein Angriffs / Verteidgungsmittel sondern selbst der Angriff
Auch die in der Widerklage selbst neu vorgebrachten Tatsachen und Beweissangebote sind nicht präkludiert, jedenfalls nicht aufgrund der WIderklage selbst. Nur präkludiert wenn diese Angriffs Verteidugngsmittel selbst zu spät nachgeschoben werden !
Was ist die Besonderheit im
bei einer Widerklage ?
Im Rubrum, und auch NUR im Rubrum sind die Parteien mit Doppelter Bezeichnug auszuführen: KLäger und Widerbeklagter, Beklagter und Widerkläger (Ansonsten bleibt es bei Kläger und Beklagter)
Im Tenor ist zu beachten, dass über Klage und Wiederklage zu entscheiden ist. Allerdings ist das in verschiedenen römischenen Ziffern zu tenorieren! Die kostenentscheidung dagegen ist EINHEITLICH
Zuerst Zulässigkeit + Begründetheit der KLage
Dann Zulässigkeit + Begründetheit der Widerklage
Dann Gemeinsame Nebeeintscheidungen zu Kosten und Vorl. Vollstreckbarkeit
Grds. wird wohl fast immer bereits im Schriftsatz vom Kläger vorläufig ein VU beantragt, falls der Beklagte säumig ist.
Was ist nun, wenn aber dieser Antrag im Schriftsatz fehlt und erst in der mündlihcen Verhandlung dieser Antrag gestellt wird. Muss dieser dann zugestellt werden?
Nein, denn aus 335 I Nr. 3 zeigt sich, dass nur der Sachantrag rechtzeitig zugestellt werden muss. Zudem muss das gericht ja den beklagten belehren, dass ein VU ergehen kann bei Säumnis, insoweit ist der Kläger gewarnt, vgl. 276 II 1.
Was muss aus Anwaltssicht geschehen, wenn ein VU gegen den Mandandten ergenagen ist?
Einspruch einlegen
Antrag auf Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckubg nach 719, 707 ZPO
Was geschieht mit der KLage am AG, wenn die Wiederklage sachlich beim LG zu erheben ist?
Und was wenn es andersherum ist?
Wenn durch die Widerklage nun das LG zuständig ist, so ist auf antrag nach 506 zu verweisen an das LG, wenn nicht rügelos eingelassen wurde nach 39, 504 —> trotz niedrigem Streitwert ist die Klage vor dem LG zulässig !
ist das LG zuständig und das AG nur für die Widerklage zuständig, so bleibt das LG für den Gesamtrechtsstreiit (also auch die Widerklage) zuständig. Es wird demnach nicht veriwesen.
es liegt eine ausschließliche Zuständigkeit des AG vor. dann ist das LG nicht für die Widerklage zuständig, acuh wenn es für die KLage zuständig ist!
Die Widerklage ist dann abzutrennen und nach 281 an das AG zu verweisen. Ohne Verweisungsantrag ist die Widwerklage unzulässig!
Was meint der 45 I S. 3 GKG?
Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
Das ist der Ausdurck der sog. Identitäsformel. Gemeint ist, wenn nicht beide Anträge gleichzeitig erfolg haben können weil sie sihc insoweit ausschließen, dann ist nur der Wert der höheren Forderung maßgeben für die Gebühr.
Kontrollfrage: können beide Klagen Erfolg haben?
Welcher Streitwert ist für die Kostenverteilung maßgebend?
Der Gebührenstreitwert. Man muss stets anhand des Gebührenstreitwerts prüfen wie hoch gewonnen oder veroloren wurde !
Klage 10000
Widerkage 7000
Allerdings ein Fall der Identitätsfomrel liegt vor —> Gebührenstreitwert 10000
Wird nun von der KLage 5000 zugesprochen und ansonsten alles abgeweisen. So ist die Quote 1/2 !
Was geschieht mit einer Klage beim AG, wenn die Widerklage ebenso bei AG einzureichen ist, der addierte Streitwert allerdings zum LG führen würde?
Es wird bei der Klage und Widerklage schlicht nicht addiert, dies zeigt im Ausgangsfall für die sachliche ZUständigkeit schon der 5 ZPO. Es gibt keine Gesamtzuständigketi insoweit, es sind ja weiterhin zwei getrennte klagen !
Zulässigkeitsprüfung einer Widerklage
Allgemeine Prozessvss.
Ordnungsgemäße Erhebung
Örtliche ZUständigkeit , vgl. 33 ZPO
Sachliche Zuständigkeit, ganz normal 23, 71 GVG
Keine anderweitige Rechtshängigkeit
Rehctshängigkeit der Hauptklage
Gleihce Prozessat
Parteiidentitöt
Komnexität
Was geschieht mit einer Widerklage, wenn die Klage sich nach Erhebung der Widerklage erledigt?
Was geschieht mit der Widerklage, wenn sich bereits vor Ehrebung der Widerklage die Klage nicht mehr rechtshängig ist?
Die Widerklage ist und bleibt insoweit selbständig. Das beduetet, dass auch eine Ereldigung der Klage sich nicht auf die ZUlässigkeit der Widerkage ausübt.
Dagegen ist es notwendig, das bei Erhebung, auch nur bei Erhebung !, die Klage schon und noch rechtshängig ist. Ansonsten ist die Widerklage unzulässig
Was sind die besonderen Vss. der Zulässigkeit der Widerklage?
vgl. 33 Putzo
aber zum Merken + Verständnis:
Rechtshängigkeit der Klage
gleiche Prozessart
Konnexität (str.)
kein Ausschluss der Widderklage
Parteiidentität
MIt was muss bei einer Widerklage (wenn man dieses Kriterium fordert) Konnexität bestehen ?
Mit dem Streitgegenstand der KLage
Mit den vorgebrachten Verteidigungsmitteln, vgl. auch Wortlaut des 33 ZPO
Wie muss mit dem Proböem des 33 und dem Problem der Konnexität im Rahmen der Widerklage umgegangen werden?
Der 33 ist nur für die Frage der örtlichen Zuständigkeit wichtig. Dabei kann ggf. auch überf 39, rügellose EInlassung die örtliche Zuständigkeit begründet werden.
Dagegen ist die Frage der Konnexität nach dem BGH auch eine Frage der Zuläassigkeit der Widerklage (besondere Zulässigkeitsvss.) Dabei kann über 295 das Fehlen der Vss. auch ggf. geheilt werden, so dass dennoch eine ZUlässige Widerklage vorliegt
Wie geht man mit Klage und Widerklage im Tatbestand um ?
Es kommt im wesentlichen darauf an, ob Klage und WIederklage sachverhaltsgleich (sachverhaltsverwandt sind), wenn ja:
Gemeinsamer EInleitungssatz
UNstreitiger Sachvortrag zur KL. und WKl.
Streitiger Sachvortrag des Kl. zur KL.
(kleine Prozessgeschichte) zur Erhebung der Widerklage
Anträge zur Klage
Anträge zur Widerklage
Streitger Vortrag des Bekl. zur. Kl. und Wkl.
Streitiges Vorbringen des Kl. zur Widerklage (so wird zuerst der Widerkläger und dann der Widerbeklagte aufgereiht)
Gemeinsame Prozessgeschichte
Liegt dagegen eine sachverhaltsfremde Widerklage vor, baut man gewissermaßen zwei tatbestände auf
Gemeinsamer Einleitungssatz
UNstreiter Sachvortrag zur Kl.
Streitiger Vortrag des Kl. zur KLage
Streitiger Vortrag des Bekl
Überleitungssatz zur WKL.
UNstreitger Sachvortrag zur Wkl.
Streitiger Vortrag zur Wkl. durch Kl.
Anträge zur WKl.
Streitiger Vortrag zur Wkl. durch Beklagten
Wann liegt eine Verzögerung im Sinne des 296 vor?
absoluter Verzögerungsbegriff:
wenn das verfahren mit EInbeziheung des Angriffs VEreteidgungsmittels länger dauern würde als ohne, insbesondere also dann wenn eine zusätzliche mündliche Verhandlung aberaumt werden muss.
Insbesondere also dann wenn das Mittel bestritten wird und kein Beweismittel unmittelbar verfügbar ist!
Wie funktioniert die Flucht in die Säumnis ?
Nachteile davon?
Man lässt als Partei ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen
Man legt dagegen Einspruch ein
Nun kann man in der Einspruchsschrift die ANgriffs und Verteidgungsmittel vorbringen. Diese sind zwar immernoch verspätet im Sinne des 296, jedoch führen diese nicht mehr zu einer Verszögerung, da ohnehin ein einer mündlicher Termin terminiert wird, wegen des Einspruchs
Nachteile:
Vorläufige vollstreclbarkeit 708 Nr. 2 des VU
Kostentragung nach 344
Einsporucshfrist ist eine Notfrist, dann ist nur noch eine Wiedereinsetzung denkbar. eine Verlängerung scheidet aus
Was ist die Flucht in die Widerklage und wie funktioniert diese?
Die Widerklage ist selbst kei nAngriffs bzw. Verzteidugngsmittel nach 296, sie ist der Angriff selbst, weswegen sie nicht verspätet kommen kann im Sinne des 296
So kann Forderung, welche im Wege einer verspäteten Aufrechnug nicht geltend gemacht werden kann über die Widerklage geltend gemacht werden!
Was ist die Folge, wenn ein Schriftsatz nicht nach 132 ZPO rechtzeitig eingegangen ist?
Das wird so behandelt, als wäre kein Schriftsatz eingegangen.
Die Partei kann aber nach 138 II im mündlichen Vortrag seine Anträge etc. erläutern.
Abzugrenzen ist der 132 ggf. von 282 !
Kann man eine Erklärte Aufrechnung zurücknehmne ?
Ja wenn keiner der vier punkte einschlägig ist:
Es ist darüber noch keine gerichtliche Entscheidung getroffen worden
Es ist noch keine schützenswerte Position der anderen Partei entstanden
wenn gesetzliche vorgeschrieben
wenn die erklärte Prozesshandlung bereits gestaltende Wirkung hatte
—> wenn neiin, dann kann die Aufrechnung zurückgenommen werden. ggf. tritt dann die Kostenfolge des 96 zpo ein
Was ist bei dem schreiben das unstreitigen Sachverhalts im Tatbestand unbedingt zu beachten?
Keine bl0ße Wiederezhlung. nur das ntowednige für die Entscheidungsgründe darf genannt werden. Der rest muss weggelassen werden!
Was ist die Besonderheit bei einer Zug um ZUg Verurteilung bei der Zwangsvollstreckung?
Das besondere ist, dass nach §756 der Gercihtsvollzieher zuerst die Leistung anzubieten hat bevor er mit der Vollstreckun beginnt !. Es handetls cih inswoeit um eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung —> diese ist vom Vollstreckungsorgan selbst zu prüfen und ist folglich keine Klauselerteilungsvss. oder Klauserteilungsprüfungsgegenstand
Wie beeinflusst die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts den Gebührenstreitwert?
Garnicht!
45 III GKG findet auch keine Anwendung
Aus der Sicht eines Anwalts wann macht eine Primäraufrechnung und wann eine Eventualaufrechnung sinn?
Steht klipp und klar ohne Zweifel fest, dass die Hauptforderung des KLägers besteht, so ist die Primäraufrechnun ggf. anzuraten, denn dann erhöht sich der Gebührenstreitwert nicht, vgl. 45 III GKG
bestet die Möglichkeit mit anderen Verteidgungsmitteln die Hauptforderung des KLägers zu untergraben, dann ist ggf. die Eventualaufrechnung anzuraten. Hier wiord der Gebührenwert dann auch nur erhöht, wenn über die gegenforderung eine Rechtskräfitge Entscheidung ergeht, vgl. 45 III GKG
Warum erfolgt keine Tenorierung über die Aufrechnung ?
Weil sie nur ein Angriffs / Verteidigungsmittel ist und nicht rechtshängig wird, anders als die Widerklage !
Was geschieht, wenn in der Klageerwiederung nicht die Veretdeigungsmittel angezeigt werden, sondern erst später diese nachgereicht werden?
Dann sind diese grds. nicht zu berücksichtigen. es sei denn 296 greift
Was muss man im Tenor beachten wenn man matriellen schadensersatz und man schmerzensgeld feststellt, wenn zudem auch ein mitverschulden vorliegt?
Beim Materiellen schaden kürzt sich der Anspruch um den Teil des Mitverschuldens:
Es wird festgestellt, dass der Bekl. dem Kl. alle materiellen Schäden aus dem Unfall vom 1.1 am XX im XX zu 2/3 zu ersetzen hat (1/3 Mitverschulden), die immateriellen schäden unter Berücksichtung eines Mitvscheruldsnanteils von 1/3 zu ersetzen hat.
Der Unterschied?
Im materiellen schadensersatz ist das Mitverschuldene ein Kürzung nach Feststellung des Schadens
Im immateriellen Schaden dagegen ist das Mitverschulden eines von mehreren Kriterien zur Bemessung der Höhe des Schmerzensgeld, weswegen keine Kürzung nach Feststellung des Schadens erfolgt !
Was macht man im Tatbestand, wenn man ein anderes Dokument etc. hat welches ggf. sehr lange Ausführungen hat, es aber wichtig ist für die Entscheidungsgründe=
man nimmt bezug darauf, Dann muss man es nicht enfach abschreibe, erpsart sich zeit und hat dennoch einen vollständigen Tatbestand. Das ist zulässig !
Was nimmt man für formulierungen für
strittige Tatsachen
rechtsmeinungen
im Tatbestand?
behauptet
meint
Grundaufbauprinzipien eines Tatbestands
Objektiv
gedrängt
Urteilsgrundlagen
Wsnn besteht ein Feststellungsinteresse bezogen auf erst künftig auftretene Schäden?
Bei SChmerzensgeld kann es dann vorliege, wenn eine ernshtafte Möglichkeit besteht, dass künftig weitzere Schäden auftreten + man das jetzt aber noch nicht vorhersagen kann
Dann ausnahmweise keine einheitliche Schmerzensgeld Entscheidung, sondern eine Festetllungsklage ebenso zulässig neben der Geltendmachung von schon bestehenden immatereielln Schäden
Wie muss man in einem Urteil die Geltendmachung von Schmerzensgeld darlegen?
Das Gericht muss das Eremssen ausüben, demnach sind die wesentlichen Gesichtspunkte anhand welcher das Gericht das Ermessen ausgeübt hat darzulegen und die genaue Höhe als Ergebnis auszugeben !
Welche möglichkeiten gibt es einen Prozessvergleich zu schließen?
Aufnahme in das Protokoll
Durch gegenseitige schriftsätze nach 278 VI
Prozessuale Vss. eines Prozessvergleichs
Materiell rechtliche Vss. eines Vergleichs
Prozessvss.:
Postaluationsfähigkeit, insb. 78 ZPO
Laufender Rechtsstreit
Vergleihcsschluss vor Gericht, vgl. 794
Schirftofrm —> Protokoll, bzw. 278 VI
Materiell rechtl. Vss.:
allgemein Wirksamkeitsvss,. wie 134. 138
Formzwang ggf, je nach vereinbartem Rechtsgeschäft, vgl. 311b als Beispiel
127a ist zu beachten!
779 Hs. 2 (lex specilais zu 313 BGB!)
Was ist die Folge eines wirksamen Widerrufs eines Prozessvergleichs?
Es handelt sich meist um eine aufschiebende Bedingnung, wird dann wirksam widerrufen, so ist der Vergleich nicht rechtzeitig zustande gekommen, der Rechtsstreit muss fortgesetz werden
Was ist der überschießende vergleichswert und wie sind die Rechtsanwaltskosten dann zu berechnen?
Das meint der Vergleich wurde nicht nur über den Streitgegenstand geschlossen, sondern es wurde darüberhinaus eine Vereinabrung geschlossen.
Terminsgebühr: bleibt ganz normal 3104, 1,2 aus Gesamtstreitwert
Verfahrensgebühr: 3100, 1,3 aus Streitwert, 3101 Nr. 3, 0,8 aus Überschießendem Wert
Einigungsgebühr: 1000, 1,5 aus Überschießendem Wert, 1003, 1,0 aus Streitwert
ggf, dann noch Gebührenkaüpung aus 15 III RVG
Was ist die Prozessuale Vofrage bei einem Vergleich und wie beeinflusst diese die Stellung in Bezug auf ein Versäumnisverfahren ?
Die Prozessuale Vorfrage ist letztlich nichts anderes, als der Antraga auf Festellung der Unwirksamkeit des Vergleichs.
Nur wenn das Fetsgestellt ist wird, kann das alte Verfahren fortgeführt werden.
Derjenige der die Prozessuale Vorfrage stellt ist stets als KLäger zu behandelm, allerdings nur für diese Vorfrage.
Außerhalb dieser Vorfrage ist dann wieder auf die ursprüngliche verteilung von Kl. und Bekl. zurückzugehen
Welche Anträge muss man als Anwalt stellen, wenn man EInspruch gegen ein VU einlegen will?
Einspruch gegen das VU vom XXX
Aufhebung des VU vom XXX + Klageabweisung
Antrag auf Vollstreckungsschutz, 719 ZPO
(Antrag auf EInstewllung der Vollstreclung + Antrag auf Aufhebung der schon gepfändeten Sachen)
Wie muss tenoriert werden, wenn Antrag auf Wiedereinsetzng + Einspruch eingelegt wird gegen VU
dann
Wiedereinsetzung nicht gewährt wird, weil es unbegründet ist
Wiedereinsetzung nich tgewährt wird, weil es unzulässig ist
Wiedereinsetzung gewährt wird, Einspruch erfolgt hat
Die vom Bekl. beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wegen Säumnis der Einspruchsfrist vom XXXX wird zurückgewiesen. Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Die vom Bekl. beantrage Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (…), wird verworden. Der Einspruch wird als unzuläsig verworfen
Die vom Bekl. beantrage Wiedereinsetzung (…), wird gewährt. Das VU wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen
Welche Anträge sind immer zu stellen, wenn es aus Anwaltssicht darum geht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantagen?
Natürlich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zusätzlich allerdings auch der Antrag in der Hauptsache: z.B. Einspruch einlegen. Berufung etc + bei Einspruch dann VU Aufheben + Klageabweisung
Warum ist bei 45 III GKG 1.
nur der Gebührenstreitwert nicht auch der Zuständigketisstreitwert anders zu berechen?
wenn Aufgerechnet wird
nur die Hilfsaufrechung Gebührenerhöhend?
nur bei einer bestrittenen Gegenforderung der 45 III anzuwenden?
Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
Weil die Gegenforderung nicht rechtshängig wird. Zwar gilt gegenüber der Gegenforderung auch die Rechtskraftwirkung. Nicht jedoch wird sie rechtshängig! deswegen sind es nich tmehrere Ansprüche, weswegen keine Addition stattfindet. Der Streitwert bleibt gleich
Weil bei der Primäraufrechung nicht noch weitere Verteidgtungsmittel vorgebracht werden, so dass eine Gebührenerhöhunh icht angezeigt ist
Weil bei einer unbestrittenen Forderung keine weiteren Mühe des Gerichts vonnöten sind, weswegen von einer Gebührenerhöhunh abgesehen werden muss. Der Anspruch kann ja einfach zugesatdne werden!
Wie wird verutteilt, wenn ein ZUrückbehaltungsrecht, bzw. die Einrede des nichterfüllten Vertrags geltend gemacht wird
?
Dann wird die Klage nciht abgewiesen, viel mehr wird die der Bekl. Zug um Zug verurteilt, vgl. 322 bgb
Wann muss man von einer Hilfsaufrechnung im Zweifeln ausgehen?
Immer dann, wenn der Beklagte mehrere Verteidungsmittel vorbringt, unter anderem auch Verteidugtngsmittel gegen die Hauptforderung des Klägers selbst. Dann ist die Aufrechnung meistens woghl nur hilfsweise, als Eventualer Natur
Nur welchen Anwendungsbereich hat der 204 I Nr. 5 BGB?
NUR, wenn die Aufrechnung unzulässig war bzw die Hilfsaufrechnung nicht berücksichtigt wurde. Denn nur dann brauch es überhaupt eine Verjährungshemmung, ansonsten wird ja bereits über die Forderung entschieden !
Mit welcher Höhe erfolgt die Addition der Aufrechnungsforderung, wenn mehrere Forderungen hintereinander geschalten sind?
ALLE FOrderungen über die rechtskräftig entschieden wird haben auch eine Gebührenstreitwerterhöhung zur FOlge !
Folge der Hauoptaufrechnung / Hilfsaufrechnung für den Gebührenstreitwert?
45 III GKG
Hauptaufrechnung hat keinen EInfluss
Hilfsaufrechnung dagegen kann nach 45 III GKG Einfluss haben ! (nur wenn sie prozessual materiellrechtliche zulässig war!)
Besonderheit des PRozessvergleihcs?
Es handelt sich um eine Rechtsinstitut mit Doppelnatur. Bedeutet, es ist sowohl materiell rechtlich als auch prozessual verankert und bedarf Vss. von beiden Seiten
Materiell rechtl: Vertrag nach 779 BGB
Prozessual: Prpzessuale Handlung mit Prozsseualer Wirkung
Welcher Form bedarf es bei einem Prozessvergleich?
Grds. keine Speziellen Form. Prozssual gedacht bedarf es der PRtokollierung.
Materiell rechtlich bedarf es nur der Form wenn ein Rectsgeschäft vereinbart wurde, welches einer bestimmen FOrm bedarf (z.B. 311b, —> 127b)
Was ist die Folge wenn:
der materiell rechtl. Vergleich unwirksam ist
nur der prozssuale VErgleich unwirksam ist?
Ist der materiell rechtl. Vergleich unwirksam —> prozess vergleich ist ebenso unwirksam
prozess unwirksam —> es muss durch Auslegug nach 139 BGB ermittelt werden, ob auch der materiell erchtl. Vergleich unwirksam ist oder bestehen bleibt
Kostenverteilung wenn ein Vergleihc geschlossen wurde
entwerder ausdrücklich im Vergleich selbst geregelt
oder 91 a ggf
oder 98
Wie verhalten sich die Gerichtsgebühren / Anwaltsgebühr bei einem Prozessvergleich?
Die 3 Gebühren bei einem Verfahren vor AG oder LG reduzieren sich nach 1211 Nr 3 KVV GKG auf eine Gebühr
Die Anwaltsgebühren werden zusätzlich eune Gebühr wegen ABschluss eines Vertrags erhoben, bei dem gleichzeitig ein gerichtlihces VErfahren anhängig ist, vgl. 1000 Nr. 1 i.V.m. 1003 RVV KVV
Richtige Rechtsbehelfe bei Vollstreckung aus Prozessvergleich
Materiell rechtliche EInwendngen gegen den ANspruch selbst, aus 767 ZPO Vollstreckungsabwehrkage
Gegen die Klauselerteilung ist 732 ZPO denkbar Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Wie muss tenoriert werden wenn die Klage nach EInspruch nach VU unbegründet ist?
Wenn die Klage nach EInspruch begründet ist?
Das VU wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen
Die KOsten des Rechtsstrettrs trägt der KLäger. Die Kosten der Säumnis trägt der Beklagte.
Das VU wird aufrechterhalten
Die Kosten des WEITEREN Re3chtsstretis trägt der Beklagte
Die FORTSETZUNG der Zwangsvollstreckung nur unter …
Nur wann und nur wo prüft man die Gesetzmäßigkeit des ersten VU, wenn man ein Endurteil schreiben muss in welchem ein EInspruch gegen das VU ergangen ist
Nur in der Kostenetnscheidung, denn ob das erste VU nun gesetzmäßig ist oder nicht, ist für die zulässigkeit des Einspruchs ohne Bedeutung. Ein zuläassiger Einspruch muss nämlich erst recht dann auch möglich sein, wenn das VU unrechtmäßig ergangen ist .
Man braucht die Gesetzmäßigkeit des ersten VU auch nur dann ansprechen in der Kostenetnsdhieudng, wenn das VU aufgehoben wird. Denn nur dann hat der Kläger alle Kosten zu tragen , bis auf die kosten der Säumnis nach 344. Ob nun diese Kosten nach 344 zu tragen sind bestimmt sich nun danach ob ein gesetzmäßiges VU ergangen ist.
Wird das VU aufrechterhalten, so braucht man den 344 schon nicht. Der Beklagte trägt ja hier ohnehin alle weiteren Kosten des Rechtsstretis. Weswegen dann die Gesetzmäßigkeit des VU im Hilfsgutachten anzusprechen sind
Beispiel für ein Vorbehaltsurteil?
Siehe 302 I; wenn eine Aufrechnung erkärt wurde, dann kann, um prozessverschleppung zu vermeiden, ein Vorbehaltsurteil ergehen, welches ein auflösen dbedingtes urteil darstellt
Welche Prozessualen Vss. sind für die Geltendmachung der Aufrechnung nötig ?
Was gilt wenn die Foederung eingetlich in einem anderen Gerichtezwei geltend zu machen ist?
Vgl. im übrigen 145 Putzo
Prozesshandlungsvss
Bestimmtheitsgrundsatz nach 253 II Nr. 2 (bei mehreren Gegenforderungen ist zu sagven in welcher Reihenfolge aufzurechnen ist etc)
Ist die Forderung eigentlich in einem anderen Gerichtszwei ggeltend zu machen, so ist die Prozessaufrechnung nur zulässig, wenn die Forderung unbestritten ist, oder bereits rechtskräftig entschieden ist —> Ansonsten nach 148 ZPO unterberchung des Prozesses etc
Kann, wenn die Prozessuafrechung wegen prozessualen Gründen unzulässig ist, dennoch der Aufrechnende sich darauf berufe, dass er materiell rechtliche ja aufgerechnet habe ?
Nein das wäre wiedersinnig, hier wird aufgrund der Doppelnatur der Aufrechnung wiederum 139 BGB angewendet, so dass matereill rechtlich ebenso keine Wirkung von der Aufrechnungserklärung ausgeht
Vss, dass eine Aufrechnung materiell rechtlich wirksam ist und damit auch prozessual zulässig ist.
Was ist die Propzessuale Folge, wenn die Aufrechung matereill rechtlich unzulässig ist?
Aufrechnungserklärung
Kein Aufrechnungsverbot
ist die Aufrechung schon materiell unzulässig, so ist sie im Prozess nicht zu berücksichtigen. Es erfolgt über die Gegenforderung der scheinbaren Aufrechnung auch keine Sachentscheiduing, so dass auch 322 II keine Anwendung findet
Wo ist die Aufrechnung einer Partei im Urteil zu erwähnen?
zuerst im Tatbestand, alleedings nich tin den Anträgen, sondern im Sachvortrag!
dann natürlic hauch in den Entscheidungsgründen (im Puinkt Anspruch erloschen)
Was geschieiht, wenn die Aufrechnung etwa wegen eines Aufrechnungsverbot unzulässig war, erwächst das dann auch in Rechtskraft nach 322 II ?
Nein, die Forderung kann deshalb ganz normal in einem zukünftigen Prozess gelten dgemacht werden
Zwischen welchen zwei KOnstellatione nist zu unterschieden, wenn die Prozessaufrechnung “zurückgewiesen wird”
ZUrückweisung der Aufrechnung als solche, weil er verspätet einging, dann wird über die Sache entschieden ohne über die Forderung zu entscheiden
Es kann auch nur ein Teil der Begürndung, welcher nach Erklärung der Aufrechnung eingig verspätet sein un dzuückgeweisen werden. So dann ist die Aufrechnun gganz norma erklärt, nur der verspätete Vortrag wird zurückgewieesen. Es wir düber die Sache und die Aufrechnung entschieden
Nur wann etnfaltet bei einer Entscheidung nach 322 II die Aufrechnung Rehctskraftwirkung?
Nur wenn die Aufrechnung materiell / prozessual überhaupt zulässig war!.
vgl. 145 ZPO putzo
Wird die in der Aufrechnung geltend gemachte Forderung rechtshängig?
Nein nach 261 I, 322 II wird sie nicht rechtshängig, sie kann also tehoretisch parallel uin mehreren Verfahren geltend gemacht werden. Ggf. ist ein Prozess dann auszusetzen oder ein VOrbehaltsurteil hat zu ergehen
Was isr die FOlge, wenn eine Prozesaufrechnung des Beklagten erfolg hat?
Dann wird die KLage insoweit unbegründet, der KLäger hat insoweit als unterlegender auch die Kosten zu tragen, auch wenn die Aufrechnung erst nach Klagerhebung erklärt wurde.
Er kann aber durch einseitige Ereldigungserklärung ggf. die Kostenlast umgehen, da ja erst die Aufrechungserklärung das erledigende Ereginis darstellt, davor die KLage aber ja begründet war
Bei beidseitigeem Ereldigungserklärungen kommt es auf die Billigkeit nach 91 a an
Wann ist das Ereldigende Ereignis bei einer Prozessaufrechnung?
immer die Aufrechnungserklärung, denn die Rückwirkung der Aufrechnun gnach 389 BGB ist nur materielle Fiktion
Was ist die Folge, wenn entweder der materiell rechtliche Teil oder Prozessuale Teil der prozessaufrechnugnserkärung unwirksam ist?
Es ist über 139 BGB zu lösen, ganz h.M.
Was geschieht mit den Kosten wenn bei einem Schätzfall des 287 von der Mindestangabe des Klägers nach unten abgewichen wird?
Grundsätzlich könnte man ja jetxzt einfach 91, 92 anwenden und eine Quote bilden.
Jedoch wird einhellig mittleweile so verfahren dass eine 20-25% Toleranz besteht innerhalb derer, dann dennoch dem Beklagten 100% der Kosten auferlegt werden.
Außerhalbd er Tolerantz ist dann eine Quote zu bilden
—> 92 II Nr 2
Wann sind Tatsachen nicht Beweisbedrüftig? Wann ist also eine Beweiswürdigung nicht notwendig ?
Bei Offenkundigen Tatsachen
Bei ZUgestanden Tatsachen
Bei Beweisvereteiltung durch den Gegner
Wenn bereits durch Schätzung ein Ergebnis erzielt wurde, 287
bei vermuteten Tatsachen
wenn bereits durch Indizien der Beweis feststeht
Wann ist eine Aufrechnung im Prozess möglich?
Wenn sie materiell rechtliche zulässig ist + prozessual zulässig ist, sie ist ein Verteidigungsmittel und die Prozessuale Zulässigkeit richtiet sich deswege nach der ZPO
Wann tritt die materiell rechtliche Wirkung der Prozesdaufrechnung ein?
Grundsätzlich sofort!
Ausnahme: wurde die Aufrechnung bereuts erklärt nun aber im Prozess nivht als Einwand geltend gemacht, so entfaltet sie prozessuael keine Wirkung, es entfällt deswegen auf rückwirkend die materiell rechtlkche Wirkung, als wäre eine Aufrechnung nie erfolgt.
Was ist das besondere bei einer Sachentscheidung über die Gegenforderung einer Aufrechnung
Die Gegenforderung, also die Forderung desjenigen der die Aufrechnung erklärt hat wird teil der Rechtskraft, vgl. 322 II
Das heißt eine erneute Klage über die Gegenforderung ist unzulässig, weil bereits eine rechtskröftige Entscheidung ergangen ist
Vss. und FOlgen einer Beweisvereitelung
Vss.:
Vorenthalten oder Vernichten eines Beweismittels, bzw. allgemein gesagt, wenn ein Beweis der anderen Partei unmöglich gemacht wird, oder erheblich erschwert oder in einem Unterlassen zu sehen sein
egal ob vorprozessuale oder während des Prozesses
Subj.: Doppeltes Verschulden: Zertstörung des Objekts + Zerstörung des Objekt als Beweismittel
Folge: von Beweisertleichterungen bis hin zur Beweislastumkehjr ist alles möglich, vgl. Auslfuss des 286
Was ist die subhektive und was die objektive bEweislast?
Subjektiv: wer muss durch Stellung von Anträgen oder sonstigen Beibringungen tätig werden, um den Prozessverlust zu vermeiden?
Objektiv: zulasten von welcher Partei geht es, wenn kein Beweis erfolgreich geführt wird
Was ist die Dogamtische Konstruktion des §287?
287 stellt grundsätzlich erst einmal eine Bewieserleichterung dar, denn er lockert die Beweisführungskast = sujektive Beweislast. Der Kläöger muss hier nicht den Betratg beziffern, sondern kann das Gericht schätzen lassen.
Objektive Beweislast bleibt aber unberührt
Anwendungsbereich des §287?
Höhe des Schadens + Haftungsausfüllende Kausalität !!
Haftungsbgeünrdende Kausalität dagegen nur über 286
Verhältnis von 286 und 287 in Bezug auf das Maß der Überzeugung?
Bei 286 braucht es zwar keine absolute gewissheit, es muss aber eine sehr hohe Wharhscinelichkeit vorliegne
bei §287 ist dieser Maßstab abgemildert, es bedarf nur einer hohen Wahrscheinlichkeit, jedenfalls geringer als bei 286!
Was macht der 287 mit der Darlegungs und Beweislast des Anspruchsstellers?
Er mindert die Anforderungen an die Darlegungslast, lässt sie aber nicht entfallen. Die Beweislast trägt weiterhin ganz normal der Anspruchsteller.
DIe Schadensschätzung ist auch noch bei recht ungewissen Angaben zulässig, wie z.B. der Schaden (entgangener Gewinn) der entstande ist, dadruch dass die Gründung eines Geschäftsbetriebs gescheitert ist
Wie isT damit umzugehen, wenn eine tatsächliche Vermutung für das vorliegen einer zu beweisenden Tatsche vorliegt, aber noch Beweisangebote offen sind?
Die Vermutung hat zurfolge, dass die Tatsache nicht mehr beweisbedrüftig, so dass weitere Beweise nicht verwerten werden dürfen
Was kann der Beweispflichige machen, wenn eine tatsächliche Vermutung vom Gegner wiederlegt wurde?
Er kann mit weiterhin ganz normak mit traditionellen mitteln den Vollbeweis nachweise!
Was muss man bei einer gesetzl. Vermutung darlegen und was bei einer tatsächlichen Vermutung?
Nur die vss. der Vermutung, es handelt sich insoweit um eine Darlegungsumkehr, das Ergebnis der Vermutung bruiacht nicht dargelegt zu werden
Bei einer tatsächlichen Vermutung muss dageghen die vss. der vermutungt dargelegt werden, bezüglich des Ergebnisses der Vermutung,also der zu beweisenden Tatsache dageen muss nicht substantiiert vorgetragen werden, es reicht einfacher vortrag aus
Wie kann man als Beweisgegner einen Anscheinsbeweis erschüttern?
In dem eine / oder mehrer Möglichkeiten des Ablaufs aufzeigt, welche im konkreten Fall realistischerweise und nachvollziehbarerweise ebenso aufzeigt, so dass die Vermutung nicht mehr die einig erwartbare folge ist
Was sind Beweiserleichterungen?
Insbesondere in den BEreichen des VErischerungsrechts, KFZ Diebstahls etc, reicht es für den Beweislastigen aus, dass er nur die Tatsachen vorbringt, welche für notwendig sind, dass sich die äußeren Umstände eines Diebstahls, eines Versicherungsfalls vorliegen
Wie tritt man einer Beweiserlcihterung entgegen?
Man muss das Gegenteil beweise, einen vollbewei serbringen. Es reicht also nicht wie beim Anscheinsbeweis aus, dass die Möglichkeit eines atypischen Verlaufs vorliegt !
Was sind Beweisvereinbarungen und sind diese zulässig?
Gemeint ist dass die Parteien, zuweilen über AGB vereinbaren, dass einbe Tatsache durch einen bestimmten Beweis bewiesen werden kann, diese Vereinbarungen sind zulässig und nur in den Grenzen des BGB, sprich 242, 307 ff. unwirksam
Wie geht man mit gesetzlichen Vermutungen in den Entscheidungsgründen um?
Man kann, so denn die Tatsachenvorausstzungen für das Vorliegen der Vermutung vorliegen einfach das Ergebnis der gesetzl. Vermutung zugrundelegdne.
z.B. §1253
Das vom Kläger behauptetet >Pfanrecht ist erloschen. Der Belagte ist wieder im Besitz der verpfändeten Armbanduhr
Wie kann ein Beweisgegner gegen eine gesetzl. Vermutung vorgehen?
grds. zwei verschiedene Möglichkeiten:
Man bestreit schon die Voraussetzn der Vermutung, so dass es garnicht zur Vermutung kommt, wenn die andere Seite es nicht nachweist, dass die vss. vorliegt
Falls 1. keinen Erfolg hat und die Voraussetzung des Vermutung vorliegt, erst dann kann man §292 anbringen, der vorschreibt, dass man bei Gesetzl. Vermutungen das Gegenteil beweisen kann als Beweisgener
Also immer an beides denken !
Unterscheid von Gesetzl und Tatsächlicher Vermutung?
Statt eines gesetzlichen Tatbestands tritt nun ein Satz der Lebenserfahrung
= es handelt sich um kein Eigenes Beweismittel sondern eine Beweisüwridung = prima facie Beweis = Beweis afu erste sicht
die gesetzliche Vermutung dagegen stellt eher eine gesetzl Beweislastnorm dar
Wie kann man als gegner eine tatsächliche Vermutung zu Fall bringen?
Die Vss. der Vermutung können durch Parteivortrag bestritten werden, so dass ggf. schon die Vss. der Vermutn entfällt
ist das nicht möglich, so kann auch die Vermutungsfolge wiederlegt werden, es gitlz 292 allerdings hier NICHT; dieser gilt ja gerade nur für gesetzliche Vermutung
Der Gegner muss hier also nicht die vollen Gegenbweis erbirngrn, es reicht aus, wenn nachvollziehbare, andere Möglichkeiten des Geschehensablauf dargelegt werden.
Die Umstzände aus denen die andere Möglichkeit des Geschehensablauf gefolgert wird bedarf allerdings des vollen Beweises
Auf was kann sich die tatsächliche Vermutung beziehen?
und was dagegen nicht?
auf Tatsachen und auch auf normative Tabestandsmerkamle (fahrlässigkeit, kausalität etc=
Dagen nich tbezihen kann sich die tatsächliche Vermutung auf individuelle Verhandelnsweisen wie z.B. Vorsatz, weil die allgemein Lebenserfahrung hier kaum Rückschlüsse zulässt!
Was genau ist die Folge, wenn eine tatsächliche Vermutung greift?
Sie hilft nur, wenn die Partei voraussetzungen der Vermutung dargelegt hat. Liegen diese vor, so hilft die Vermutung insoweit, als dass die Beweispflichtige Partei keine weiteren näheren substantiuellen VOrbringungen vorzubringen hat
Was ist ein Inidzibewqeis und ist er zulässig?
Das sind Vorgetratgene Tatsachen, welche allerdings nicht unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal der zu prüfenden Norm darstellt, sondern nur den Rückschluss auf das Vorliegen der Tatbestnadsvss. zulässig = mittelbarer Beweis.
Es handelt sich um einen zulässigen Beweis, ggf ist über das Indiz selbst beweis zu erheben. Unmittelbare Beweise werden druch mittelbare Beweise jedoch niemals ausgeschlossen
Indizbeweise sind insbesondere bei inneren Tatsachen ,wie ABsicht etc. sinnvoll
Was ist Besonders zu prüfen bei der Würdigung eines INdizbeweises?
Lässt das Indiz überzhaupt einen SChluss auf die Haupttatsache zu?
Ist die Indizitatsache auf der allgemein Regeln der Beweiswürdigung bewiesen`?
Was ist mit dem Begriff der Beweiseinrede gemeint?
Das sind Indizien, welche vorgebracht werden um die Beweisbedürfitgkeit und Beweiswürdigung eines Beweises betreffen.
Beispielsweise wird vorgebracht, der zeuge A und Beklagte B kennen sich bereits aus einem Verein.—> der Zeuge soll deswegen nicht Glaubwürdig sein
Wo sind INdizien im Urteil zu nennen?
Im Tabetsnad ganz normal mit dem Sachvortrag der Haupttatsachen
In den Ertnscheidungsgründen auch ganz normak im Rahmen dewr Beweiswürdigung
Unterschied von INdizienbeweis und Anscheinsbeweis
Beim Anscheinsbeweis wird von einem typischen Geschensablauf auf eine Tatsache geschlossen. Bei dem Indizienbeweis dagegen wird von einer indivdiuellen Vorbringen auf eine Tatsache geschlossen wird.
Bei innnerer Tatsachen ist wohl deswegen oft nur der Indizienbeweis zulässig und nicht der Anscheinsbeweis
Was sind die drei groben Gedankenschritte bei der Beweiswürdigung?
Erfassen + Auslegung der Aussage + des Inhalts (Entfällt teilweise, dann ist dazu auch ncihts zu sagen, ist das Ergebnis auch nach Auslegung unklar, so muss ggf. die Vernehmung etc., wiederhol twerden; es gelten die Grundsätze der Auslegung von Willenserklärungen )
Prüfung der Ergiebigkeit
Prüfung der Überzeugungskraft
Was ist auszuführen in den Entscheidungsgründen, wenn es sich um ein Beweismittel handelt, welche nicht zugunsten des Beweisbelatstenden aussagt, sondern zugunsten der anderen Partei?
Es handelt sich insoweit um negative Ergiebigkeit, das hat zur Folge, dass der Beweisbelastete nicht seine Beweislast erfüllen konnte und somit aufgrund der BEweislast gegen entschieden wird (non liquert)
Wichtig; in den Entscheidungsgründen ist stets nicht fachsprache zu nutzen, es muss auch für den Laien nachvollziehbar sein
Ab wann ist ein Beweismittel überzeugen?
Es muss keine absolute GEwissheit vorhanden sein., Es reicht aus, dass ein solch hoher grad an Wahrscheinlichkeit errreicht wird, dass dass vernünftigerweise in Betracht kommende Zweifel ausgeschlossen sind
Was ist mit einem Gutachten zu tun, welches nicht ausreichend ist und deswege nicht zu einem Beweisergebnis führt?
Zuerst muss der Gutachten Ergänazungen oder Erläuterungen anbringen. Zweitens könnte dann das Gericht ein weiteres Gutachten in auftrag geben
Wie ist zu Verfahren, wenn eine Partei im Rahmen der Parteivernehmung Sachen zugesteht, welche die andere Partei behauptet hat?
Es handetl scih dann NICHT um eine Geständnis nach den 288, vielmerh ist einfach im Rahmen der Beweiswürdigung ei Ergebins mitzuteilen
Was meint formelle und materielle unmittelbare Beweisaufnahme?
Nenne eine Ausnahme von der mitariellen rechtlihcen unmittbaren Beweisaufnahme:
Jedenfalls die formelle unmittelbare Bewisaufnahme ist in 355 umfasst. Gemeint ist, die Beweisaufnahme hat grds. vor dem Prozessgericht zu erfolgen.
Materiell gebietet das der 355 grds. nicht. Mit materielle rechtl. unmittelbarer Beweisaufnahme gemeint ist, dass insb. auch mittelabre Beweismittel, wie der Zeuge vom Hörensagen als Beweismittel gewürdigt werden dürfen. Oftmals gebietet aber die Sorgfältigkeit der Beweiswürdigung durch das Gerichts, dass der unmittelbare Beweis (als einziges oder mindestens zustätzzlich) als Beweismittel gewürdifgt wird !
Zweitens darf ein gericht auhc nicht den Beweisantrag auf Beweierhebung eines unmittelbaren Beweismittel verzichten, nur weil es schon einem mittelbaren Beweis rechnung getragen hat! Das Verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nach 103 GG!
Eine Ausnahme: Die Amtlichen Auskünfte, welche in der Regel Urkunden sind, sind aufgrund der schriftlihcen Äußerungen der Behörde ein mittelbares Beweismittel. Das wird aber mittelweile als allgemein zulässig anerkannt. Eine Vernehmung des Sachberabreiteers selbst ist nicht notwendig ! Diese Ausnahme ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Sachbearbeiter für die Behörde geabrewitet hat und nicht privat unterwegs war!
Wie werden die Kosten im selbständigen Beweisverafhren verteilt?
Wie ist damit dann im Hauotsachetenor umzugehen?
Einerseits gibt es die Kostenetnscheidung nach 494a, die wird allerdings nur auf antrag getroffen und auch nur dann, wenn dei Frist zur Klageerhebung nach Abschluss des Beweisverfahrens fruchtlos verstreicht
IM übrigen ergeht keine Kostentnscheidung über das selbst. Beweisverafhren, denn das Gericht prüft ja nicht die materielle Rechtmäßigkeit etc. und kann daher nicht bestimmen, wem die Kosten aufzulegen sind. Der Antragende trägt daher die Gerichtskosten, vgl. 22 GKG
Anwaltskosten trägt jeder selbst
Ausnahme: Antrag war unzulässig, aber Gegner war am Verfahren beteiligt, dann muss der Antragende alle Kosten tragen
Der Hauptsachetenor ist insoweit nicht besonders, als dass eine einheitlihce Kostenetnscheidung ergeht, auch über die Kosten des selbst. Beweisverafhrens —> es muss auch nicht gesondert erwähnt werden
Nur wann können die Kosten des selbständigen Beweisverafhrens in der Kostenetnscheidung der Hauptsache vertteilt werden?
Nur wenn eine Identität der Gegenstände der Beweisaufnahme und dere KLage besteht
Also ein selbständgies Beweisverfahren gegen A, Gegenstand B
Klage gegen A, Gegenstand B, dann ist eine einheitliche Kostenetnscheidung zu treffen. Anosnten kann nicht über 91 ff. die Kostenetnscheidun getroffen werden, sonbdern allenfalls über 494a II, oder 96 analog, wenn eine Teilidentitä besteht
Streitwert bei selbständigen Beweisverfahren?
Grds. der Streitwert des Hauptsacheverfahrens. Bzw. Anteilig, wenn das selbständige Beweisverfahren nur auf einen Teil des Hauptdsachverfahrens abzielt
Darf eine Partei bei der Beweisaufnahme beiwohnen?
Ja vgl. 357, welcher für Zeugen und nach 402 auch für den Sachverständigen Beweis gilt !
Was ist wichtig zu beachten beim Beweisantritt mit einem Augenschein?
Angabe des Gegenstands des Augenscheins + Angabe dewr zu beweisenden Tatsache —> 371 I
Es reicht demnach nicht, einfach nur die Angabe des Gegenstand, bewiesen durch Augenschein
Was passiert, wenn eine Parteie Privaturkunden der Klageschrift etc, beifügt und diese dem anderen Parteivortrag der Partei widersprechen?
Wenn diese Urkunden nicht als förmliches Beweismittel eingeführt sind, so sind sie als Parteivortrag nach 138 III zu werten.
Widerspricht sich dieser Vortrag mit dem anderen Vortrag, so ist der Parteivortrag inswoeit nach 138 I nicht substantiiert und damit unbeachtlich. Es handelt sich dann noch nicht um eine Frage der Beweiswürdigung!
§417 bestimmt: Entscheidungen einer Behörde begründen vollen Beweis ihres Inhalts was bedeutete das für die Beweiswürdigung?
Das beduetet lediglich, dass die dort getroffenen Entscheidung ergangen ist. Nichr etwa auch dass sie Inhaltlich richtig war!
Dennoch ist es zulässig, auch inhaltliche Bestimmungen des Urteils heranzuziehen, insbesondere auch sich Zeugenaussagen etc. des anderen Verfahrens anzusehen. Es ist nur wichtig zu sagen, dass das Urteil nicht etwa auch inahtlich beweiskraft hat und deswegen Gegenbeweise etwas unzulässig sind. Vielmehr könenn Fewtstsellungen eines anderen Urteils im neuen Prozess widerlegt werden etc.
Wie können Beiakten in ein Verfahren als Beweismittel eingeführt werden?
Es handelt sich insoweitz um einen normalen Urkundsbeweis, dass die unmittelabre Beweisaufnahme ebenso parallel neben diesen Akten steht
Wie lautet der Tenor bei einem Urkundsvorbehaltsurteil, bei welchem im Vorverfahren widersprochen wurde?
Was ändert sich wenn kein Widerspruch erfolgte ?
(Rubrum ÜBerschrift: Urkundenvorbehaltsurteil)
I. Der Beklagte wird verurteilt XXX an den Kläger zu zahlen
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte
III. Vorläufoge Vollstreckbarkeit ganz normal
IV. Dem beklagtenm böeibt die Ausfühürung seiner Recht4e im Nachverfahrten vorbehalten
Erfolgte kein Widerspruch so findet kein NAchverfahren statt, vielmehr ergeht ein uneingesfhränktes Anerkenntnisurteil
Warum muss bei einem Vorbehaltsurteil dennoch die vorläufige VCollstreckbarkeit tenoriert werden?
Weil es nach §599 III als f+r die ZVS als ENdurteil anzusehen ist, dabei ist es stets als Vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung nach §708 Nr. 4 ZPO zu erklären
Wie ist das Verhältnis von Nachverfahren zu Vorverfahren in einem Urkundsprozess?
Die beiden bilden eine Enheit. Ist das Vorvehaltsurteil ergangen so geht der Prozess automatisch in das Nachverfhren über. Der Termin wird auf Antrag bestimmt
Wann ergeht das Vorbehaltsurteil nach §599 ZPO in formell / materieller Rechtskraft?
Formeller Rechtskraft ganz normal, wenn die Rechtsmittelfristen verstrichen sind
Materielle Rechtskraft dagegen kann das Vorbehaltsnicht erlangen, denn es ist gerade nur ein Zwischenurteil, welches im Nachverfahren ja noch vollumfänglich überprüft wird !
Dennoch hat das Vorbehaltsurteil in denen Sachen in denen im Nachverfahren garnicht mehr entschieden wird eine gewisse Bindungswirkung, z.B. In Bezug auf die Zulässigkeit !
Bei (Privaturkunden) ist ja stets das Original vorzuegen. Kann auch mal eine Kopie ausreichend sein?
Nur wenn die Echtheit des Originals und die Autehtntizität der Kopie unstreitig sinds. Denn unstreitiges gilt nach 138 III als zugestanden. Ansonste —> Origianl
Nur wann ist eine Privaturkunde ein Beweismittel?
Nur dann, wenn mit ihr gerade ein Beeweisantrag einhergeht, ansonsten ist es nur parteivortrag !!!!
Was ist bei der Veweiswürdigung einer Ukrunde zu beachten?
Hier ist stets zwischen der formellen Beweiskraft und der materiellen beweiskraft zu unterscheiden
Formell: die Parteien haben die in der Urkunde niedergelegten Erklärung abgebeben —> hier gilt dann nicht die freie Beweiswürdignung nach §286
Materiell: die abgebenen Erklärung war inhaltlich auch richtig —> heir gilt die freie Beweiswürdigung nach §286
Nur für was sind Zeugen geeignete Beweismittel?
Nur wenn sie über vergangene Tatsachen berichten könnne.
Sie sind als Beweismittel ungeeignet, wenn sie über Rechtsansichten, hypthetische Sachverhalte etc. berichten sollen.
Haben sie die vergangene Tastache nicht selbst erlebt oder erzählt bekommen, so sind sie nicht geeignete Zeugen
—> polizeibeamte die bei einem Verkehrsunfall nicht den Unfall selbst gesehen haben sondern nur zur PSurensicherung etc. vor ort sind sind keine geeigneten Zeugen. Vielmerh muss ein Sachverständiger den Unfall rekonstruieren
Was ist von Gerivcht aus zu tun, wenn ein Beweismittel genannt wurde, allerdings nicht vollständig: bsp. kein vollständiger Name, keine vollständige Adresse, wenn:
a) wenn die Angebende Partie es einfach unterlässt
b) wenn derzeit Hindernisse vorliegen, weswegen die vollständige Nennung aktuell nicht möglich ist
a) dann handelt es scih nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag, weswegen über diesen “AntraG” ohne Begründung hinweggesehen werden kann
b) dann hat das Gericht nach 356 eine Frist zu setzeten in derer der Antragende die vollständigen informationen nachollen kann.
Muss man beim Beweisantrag die Umstände mitteilen aus wellchen der Zeuge das Wissen erlangt hat?
Nein das gehört NICHT In den Beweisantragt, sondern ist vilemerh eine Frage der BEweiswürdigung.
Ausnahme gibt es ggf. bei inneren Tatsachen, wenn diese inneren Tatsachen bezüglich einer anderen Person mittgeilelit werden, beispielsweise weil der Zeuge es mitgehört hat etc
Wenn man nach 399 ZPO auf einen Zeugen verzichtet. Kann dann in der nächsten Instantz der Zeuge erneut benannt und dann auch aufgerufen werden?
Nur unter Einschränkung wie beispielsweise dem 531 II
Für Prozessunfähige gibt ja 455 I ZPO vor, dass grds. der gesetzl. Vertreter zu vernehmen ist, wenn Absatz II nicht einschlägig ist. Kann dann der Prozessunfähige als Zeuge vernommen werden?
Ja das ist zulässig, vgl. Vorb 373 Rn. 6 Putzo !
Nur wenn der Prozessunfhägie selbst aussagen darf nach 455 II, so siind die gesetzl. keine Parteivernehmung sonder ggf. als Zeuge zu laden, also genau andersherum
Wie werden grundsätzlich Beschlüsse aufgebaut?
Sie werden an das Urteil angelehnt, jedoch findet nach 329 der 311 nicht direkte anwendung.
Dennoch gibt es einen Tenor, Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Wegfällt aber z.B. “im Namen des Volkes”, da 311 nicht gilt
Wann muss eine gesonderte Kostenetnscheidung bei einem Beschluss unterbleiben?
Wenn das Gesetz ohnehin anordnet, dass keine Kostenetnscheiding zu treffen ist
Wenn es sich um ein unselbständigen Beschluss handelt, z.B. Hinweisbeschluss, denn dann muss eine einheitliche Kostenetnscheidung ergehen
Wenn INahtl des Beschlusses gerade die Kostenetnsheidung ist, wei nach 91a
Was ist die Besonderheit bei Titeln nach 794?
Diese sind bereits kraft HGesetzes (vorläufig) vollstreckbar, und nciht kraft richterlicher Anordnung
Was sollte ein Anwalt machen, wenn nach Klageerehbung der Anwalt feststellt, dass die Klage unzulässig oder unbegründet ist?
Einseitiger Erledigung —> keine Wirkung; bei beidseitigem Erledigung, bruacht es Einwilligung des Gegeners
Verzicht auf Klageanspruch —> Vorteil von 2 und 3 wenn keine Einwilligung zur Ereldigung zu erwarten ust: Gerichtskosten werden nach 1211 auf eine Gebühr reduziert, statt der üblichen 3 Gebühren
Wann kann aus Anwaltssicht eine Streitverkündung gegenüber einem Dritten in Erwägung gezogen werden?
Wenn der Prozess ungünssitg ausgeht, und man ggf. gegemüber einem Dritte Regressansprpüche geltend machen kann, denn dann wäre das Gericht in dem Prozess mit dem Dritten an die Feststellungen gebunden. So das kein Gegenteiliges Ergebnis bzgl. des Sachverhalts herazskommen kann
Wichtig ist abver: das Gericht und auch der Gegener des aktuell laufenden Verafhrensk können Kenntnis von der Streitverk+ndung nehmen, weswegen genau zu prüfen ist, was taktisch klug zu verraten ist und was nicht.
Wie unterscheiden sich die Zeitpunkte der Rechtshnängigkeit wenn Widerspruch eingelegt wurde gegen einen Mahnbescheid
und wenn Einspruch gegen ein VB eingelegt wurde bzw. der WIderspruch verspätet eingelegt wurde ?
Rechtzeitiger Widerspruch: Kommt es nicht zu einem VB sondern nur einem MB so gilt verschiedenes nach 696 III :
a) Die Abgabe an das für das streitige Verfahren gericht erfolgt alsbald: Rechtshäniggkiet mit ZUstellung des Mahnbeschieds (bedarf also eines alsbaden antrags auf streitiges Verfahren nach 696 I S. 2)
b) Die Abgabe erfolgt nicht Alsbald —> erst mit VOllzug der Abgabe als Zugang der Akten beim Gericht tritt Rechtshäniggkeit ein (hier trifft Anhänigkgiet und Rechtshänigkgiet nach 696 I S. 4 ZPO zusammen)
Einspruch / verspäteteter Widerspruch: Ergeht ein Vollstreckungsbescheid, so tritt nach 700 II Rechtshäniggkeit mit Zustellung des Mahnbescheids ein (also rückwirkend, Fiktion)
Was ist besondere vss. für den Antragsteller in einem Mahnverfahgren, wenn er nach Mahnhbescheind und eingegangenen Widerspruch nur nach 696 Abs. 1 S. 1 ZPO beantragen will dass nun in das streitige Verfahren übergegenagen werden soll ?
Er muss neben dem Antrag auch ZWINGEND die Gerichtskosten nach 12 III S 3 GKG einzahlen ! Sonstn erfolgt keine Verweisung
Was ist der Unterscheid bezüglich der Terminierung wenn im Mahnvefahren
a) nach Widerspruch keine Anspruchbegründung des Antragenden folgt
b) nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid keine Anspruchsbgeünrdung folgt
Im Fall a) kommt es dann nur zu einem weiteren Termin NUR wenn das der Antragsgegner beantragt, vgl. 697 III S. 1
im Fall b) dagegen wird von Amts wegen sein Termin bestimmt, vgl 700 V, da der VB einen vollstreckbaren Titel darstellt
Bis wann kann ein Mahnbescheid zurückgenommen werden, welche Regelungen gelten dann?
Bis zur Rechtskraft des VB, also bis zum Ablauf der Einspruchsfrist. Es gelten dei 269 I, 269 III entsprechend
§269 III S. 2 analog ist für das Mahngericht anwednbar
Soll allerdings nach §269 III S. 3 entschieden werden, so ist auf antrag an das Streitgericht abzugeben, nur dieses kann darüber entscheiden
Was passiert wenn:
der Antragsteller, den Antrag auf Durchführung eines Streitigen Verfahrens nach 696 IV zurücknimmt?
der Antragsteller, nur die Erteilung des VB nach 701 zurücknimmt?
a) der Rechtsstreit ist als nicht rechtshängig anzusehen, es kann allerdings jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden, vgl. 696 I S: 1
b) In der Frist des 701 kann erneut ein Antrag auf Erteilung des VB gestekllt werden, ansonsten verfällt die Wirkung des Mahnbescheids
Welche Rolle kann der Wahlgerichtsstand nach 35 ZPO spielen, wenn es sich um ein Mahnverfahren handelt, bei welchem die Parteien einen übereinstimmenden Gerichstand nach 696 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 für das streitige Verfahren bestimmt haben ?
Wählen die Parteien übereinstimmen dein Gericht für das streitige Verfahren aus, so wird das Verfahren an diese Gericht abgebene, sobald ein Widerspruch nach 696, bzw. Einspruch nach 700 III eingeht —> Beginn des streitigen Verfahrens
Nun ist das Gericht aber an diese Verweisubng nach 696 V, 700 III, 696 V nicht gebunden
Es kann folglich nach 281 theoretisch Verweisungsantrg gestellt werden
ABER: durch die übereinstimmende Erklärung des Wahlgerichtstands ist das Wahlrecht nach 35 ZPO aufgebruacht so dass dies nicht mehr genutzt werden kann
Nur Gerichtsstandsvereinbarung sind denkbar um einen anderen Gerichtsstand als zustündig zu begründen !
Wo ist ein Vollstreclungsbescheid, welcher im Zuge des Mahnverfahresn erging und ein dagegen gerichtet Einspruch zu prüfen in einem urteil?
Insofern ist zu es machen wie bei einen Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, denn 700 I stelltja auch klar, dass der Einspruch gegen den VB einem VU gleichkommt demnach:
im Tatbestand vor den Anträgen den VB erwüähnen mit Datum und Inhalt (alles notwendige für die Prüfung der ZUlässigkeit des EInspruchs)
in den Entscheidiungsgründen dann Zulässigkeit Einspruch
Zulässigkeit KLage
Begründetheit KLage
Was ist ist einer Klagescjhrift zu erwähnen, wenn es um einen Einspruch / Widerspruch gegen Mahnverfahren / VB?
Man zeigt dann nicht nur kurz die Vertretung an sondern erwähnt, dass in dem Manhnverfahren,welches von dem Gerihct XX nun in deas Streitverfahren übergegnasgen ist und am XX an das Gericht XX abegeben worden ist, in diesem Rechtsstreit verteidigt wird
Vss für ein zweites VU ?
Welche Besonderheiten gelten bei der Prüfung bei Säumnis nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ?
zulässiger Einspruch (Statthaftigkeit Form Frist)
Säumnis im zweiten Termin
(Zulässiges Erstes VU? —> nach h.M NICHT überprüftbar, 345 ist lex specialis zu 342)
Besonderheiten:
nur bei EInspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid nach 700 I —> hier muss auch die ordungsgemäße Entstehung des VB überprüft werden ! (ergibt sich sinngemäß aus 700 VI)
Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage, vgl. 700 VI
Wie muss entschieden werden, wenn im Mahnverfahren ein ein unzulässiger EInspruch gegen den VB ergeht und nun beantragt wird ein Versäumnisurteil zu erlassen?
Das zweite VU hat als Zulässigkeitsvoraussetzung den zulässigen Einspruch (VB steht ja dem ersten VU gleich) weswegen kein zweites VU ergehen darf, vielmerh ist der Einspruch ls unzulässig zu verwerfen, 341 I S. 1 —> diese Verwerfung erfolgt im streitigen Endurteil , da die Verwerfung ungeachtet der Säumnis geschieht
Was geschieht, wenn innerhalb eines noromalen Verfahrens im VU das erste VU nicht gesetzmäßig ergangen ist, wenn ein zweites VU beantragt wird?
Was ist der Unterschied zu einem 2. VU gegen einen Vollstreckungsbescheid?
Bei einem normalen Verfahren wird die Gesetzmäßigkeit des 1. VU NICHT überprüft, Fehler im 1. VU führern also niemals dazu dass das 2. VU nicht erlassen werden darf etc
Bei einem VB dagegen ist eine schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, weswegen, falls unschlüssig, ein 2. VU ggf. nicht erlassen werden darf, weil der VB bereits nicht gesetzmäßig war —> dann wird selbstredend der Einspruch nicht veworfen, vielmehr wird der VB asufgrhoben , vgl. 700 VI
Vss. für einen zulässigen Widersprucn gegen einen Mahnbescheid?
Was geschieht bei verfristeten Widersprüchen ?
Form schriftlich unter Benutzng des Vordrucksn nach, vgl. 692 I Nr. 5
Frist, zwei WOchen nach Zustellung des Mahnbeschieds, vgl. 692 I Nr. 3 ABER man kann trotz Fristablauf nach 694 I 2. Hs bis zur Verfügung des VB wirksam Widerspruch erheben!
(Inhaklt = Widerpspruch, erübrigt sich aber sobald das Formular genutzt wird)
Verfristete Widersprüche gelten nach 694 II ZPO als Einspruch gegen denn dann bestehenden Vollstreckungsbescheid, welcher nach 700 I als erstes VU zu behandeln ist
(analoge Anwendung, wenn Widerspruch zwar rechtzeitig, aber dem Rechtspfleger bei Erlass des VB noch nicht vorgelegen hat; dies ändert aber nichts an der Unzulässigkeit des VB , welcher aufgrund eines solchen eigentlich rechtzeitigen Widerspruchs ergeht !)
Welche Rolle spielt die Prüfung der Rechtmäßigkeit des VB im Rahmen des EInspruchs nach 700 ZPO?
Wird festgestellt, dass der VB nicht rechtmäßig ergangen ist, beispielsweise weil ein vor Erlass des VB eingegangener Widerspruc nicht mehr berücksichtigt wurde, so darf kein zweites VU ergehen. Ist im Einspruchstermin eine Säumnis so muss dann ein erstes VU ergehen !
Was meint doppelte Säumnis im Rahmen des zweiten VErsäumnisurteils?
Es muss eine ununterbrochene doppelte Säumnis vorliegen, gemeint ist also dass sowohl im erten Termin als auch im Einspruchstermin säumnis vorliegen muss. Ist im Einspruchtermin alklerdings beispielsweise verhandelt worden und in einem dritten Termin nicht mehr anwesenwesne gewesen ist, so muss technisch gesehen wieder ein 1. Säumnisurteil ergehen
was ist aus Anwaltssicht immer mit zu beantragen wenn es um den Einspruch gegen ein VU geht?
Antrag auf EInstellung der Zwangsvollstreckung, denn aus dem VU kann vollstreckt werden, 719 ZPO
Welche Prozesshandlungen sind auch nicht zulässigerweise von einer innnerprozessualen Bedingung abhängig machbar?
Prozesshandlungen, welche das Verfahren beginnen oder beenden, wie die Klageerhebung oder auch die Klagerücknahme
Kann eine ausdrückliche KLagerücknahme in eine Erledigungserklärung umgedeutet werden?
Nach BGH nicht nein, nur bei konkludenten KLagerücknahmen muss genau untersucht werden, ob nicht eine erledigung gemeint ist
Kann der KLagerrücknehmende nach Klagerücknahme imselben Prozess wieder Klage auf denselben Anspruch erheben ?
Ja siehe auch 269 VI, bis zur formellen Rechtskraft nach 705
Wie lautet der Tenor im folgenden Fall:
schriftliches Vorverfahren
Beklagter zeigt Verteidigung nicht an
Antrag auf VU ; VU ergeht
Bekölahgter legt zulässigen Einspruch ein
Nach dem Einspruch nimmt KLäger die Klage zurück, weil ihm auffällt, dass bereits erfüllt ist
(Wegen KLagerücknahme natürlich keine verurteilung etc.,)
Deswegen nur :
Die Kosten des Rechtsstreuts trägt der KLäger. Die Kosten der Söumnis trägt der Beklagte.
Das VU vom XXX wird für wirkungslos erklärt. Der Rechtsstreti sit als nicht anhängig anzusehen
(Ausführungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit braucht es bei einer VOLLSTÄNDIGEN Klagerücknahme niciht, da nach 794 I Nr. 3,vgl. 269 IV, vorläufig vollstrekcbar- ohne Sicherheitsleistung ist)
NUr wann ist ein Antrag auf Kostenetnscheidung nach §269IV zu stellen?
Gibt es eine Ausnahme davon?
Nur wenn lediglihc über die KOsten tenorioert wird, dei KLage also vollständig zurückgenommen wird. Denn wird die Klage nur teilweise zurückgenommen so ist nach 308 II ohnehin über die Kosten zu entschiedung und aufgrund der Kosteneinheit braucht es dann den Antrag richtigerweise nicht mehr
Ausnahmsweise kann die EInheit der Kostenentscheidung durchbrochen werden, wenn auf einer Seite Streitgenossen vorliegen und gerade gegenüber einem der STreitegnossen die Klage zurückgenommen wird. Dann kann aufgeteilt werdem wie folgt: Der Kl. trägt die Gerihctlihcen / Außergerichtlichen Kosten des Bekl. zu 1., …Hier ist dann also keine quotelung erforderlich
Vorteile des Mahnverfahrens?
Schnelle Erlangung eines Vollstreckungtitels
kostengünstiger Weg zur Hemmung der Verjährung
keine Schlüssigkeitsprüfung bei Erlangung
Gerichtsgebühren beim Mahnverfahren?
Nach 1100 VVV GKG nur 0,5 Gebühren, kommt es dann zum Streitigen Verfahren, so wird die 0,5 auf die dann anfallenden 3,0 angerechnet
Ist der Mahnbescheid auch ein VOllstreckungstitel?
Nein vgl, 794, man bedarf eines VOllstreckuhngsbescheids nach 794 Nr. 4, 699,
Wie geht man gegen den Vollstreckungsbescheid aus einem Mahnverfahren vor?
Im ZUge des Einspruchs, denn der VOllstreckungsbescheid steht einem vorläuzfig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich, so dass die 338 ZPO gelten !
Wo nennt man in einem Urteil den Mahnbscheid und dessen Widerspruch?
Grds. garnicht, denn wird zulässigerweise Widerspruch eingelegt so geht es ganz normal in einer streitiges Verfahrens, es ist dann nur ein andere Verfahrensbeginn
(Nur zu nennen im Tatbestand, wenn die besondere Rehctshängigkeitsfrist für Verjährug etc wichtig ist, vgl. 696 III)
Denkbar ist aber das der Mahnbeschied insofern eine Rolle spielt als das er nach 286 I s. 2 BGB den Verzug auslöst, das muss man deswegen evtl. im UNsdtrteitigen Tat5bestand auflisten (ZUstellung des Mahnbeschieds etc)
In welchen Fällen ist die Kostenetnscheidung besonders zu begründen, wie ist ansonsten zu verfahren?
Handelt es scih um einen absoluten standard fall, wei 91 so ist einfach nur zu sagen: die Kostenetnscheidung beruht auf 91 ZPO
ist allerdings die Verteilgung komplizierte so ist eine ausführlichere Darstellung ntowednig
Und:
auch im Falle der isolierten Anfechtbarkeit der Kostenentschiedung, wenn also §99 I ZPO nich tgreift ist besonders zu begründen
Wann muss eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erfolgen?
IN Parteien mit Anwaltszwang, vgl,. 232 S. 2
Warum muss bei Einspruch und Widerspruch trotz 232 S. 2 immer belehrt werden, auch wenn Anwaltszwang herrschaft?
Weil Versäumnisurteil und Widerpsruch gegen auch (oder weil) gegen Parteien ergehen die gerade nicht Anwaltlich vertreten sind —> ob eine Partei anwaltlich verreten ist oder nicht spielt für die zulässigkeit des VU ja gerade keine Rolle
Was sind Verfügungen ?
Meistz ANordnungen des Richters gegenüber der GEschäftsstelle mit dem INhalt der prozessleitenden Natur
Was besagt die Grundregel wann ein Urteil zu erlassen ist ?
Ein Urteil ist dann zu erlassen, wenn die Entscheidung über den Streitgegenstand ergeht.
Beschluss dann immer wenn das nicht der Fall ist
Wichtig: davon gibt es Ausnahmen: vgl. bsp. 320 III
Wer ist im Rubrum anzugeben, wenn eine Parteie mehrere Anwälte für jeweils verschiedene Teile des Rechtsstretis beauftragt hat?
NUr derjenige Anwalt welcher auch die Partei uin der letzten mündlichen Verhandlung vertreten hat! der rest nicht in das Rubrum
Was sind Streithelfer und warum werden sie im Raubrum erwähnt?
Gemeint sind dabei sowohl der Nebenintervenuient und der Streitverkündete
Sie werden erwähnt, weil:
sie an der Kostenetscheidung beteileigt werden (101)
und der STreithelfer selsbtändig nach 67 auch Rechtsmittel einlegen kann! Deswegen im Rubrum immer zu erwähnen
ABER: nur wenn Streitbeitritt erfolgt, ansonsten KEINE Erwähnung —> denn dann kann sich dieser NIchtbeitritt auch wenn nur im Nachfolgeprozess ergeben, vgl. 74 ZPO
Was meint prozessualen Vorrang im Zusammehhan gmit den Entscheidunggründen`?
Das meint, dass man in keinem Fall
Begründetheit vor Zulässigkeit prüfen darf, bzw. es offen lassen darf
Hilfsantrag vor Hauptantrag
Hilfsaufrechnug vor Hauptverteidigung
prüfen daarf; IN KEINEM FALL
Andererseits ist es zulässig die Prüfungsreihenfolge zu durchbrechen, so kann auch zuerst ein Grund genannt werden, weiso der Anspruch erloschen ist und offengelassen werden ob der Anspruch etnstanden ist (denkar) —> hier ist immer der Punkt zu waählen der am leichtesten zum Ergebnis führt! (in der Klausur sind andere Punkte ggf. im Hilfsgutachten zu bearbeiten)
Denkbar ist auch das offenlassen beispielsweise derVertragsart wenn ohnehin klar ist, dass wirksam angefochten wurde (Vertragsart dann ggf. im Hilfsgutachten)
Warum muss in der Begründetheit eines Urteils stets bei einer Aufrechnung entschieden werden warum das Urteil nun abgeweisen wird?
Es kommt immanent wegen 322 II darauf an, ob die Gegenforderung nun erloschen ist oder nicht. Dabei ist es also wichtig zu sagen, das urteil ist schon deswegen abzuweisen weil die hauptforderung garnicht entstanden ist. Denn dann kommt es zu keiner Rechtskrafterstreckung auf die Gegenforderung nach 322 II ZPO
Kann im noch rechtshängigen Prozess A mit Forderung B aufgerechnet werden und parallel im Prozess B ebenfallsmit Forderung B aufgerechnet werden?
Ja denn 261 III Nr. 1 greift insoweit nicht. die Aufrechnung ist ja nicht Teil des Streitgegenstands.
Das Gericht muss aber natürlich unter dem Prüfungspunkt der materiellen vss. das Erlöschern der Gegenforderung prüfen
Warum darf ein Anwalt der im Prozess die Aufrechnun geltend macht überhaupt materiell rechtlich gesehen auch die Aufrechnug geltend machen?
Weil nach 81 ZPO die Prozessvollmacht aucz die für den Prozess erforderlichen Vertretungsmacht im materiell rechtlichen Sinn umfasst
Was ist stets zu schildnern bei einer Aufrechnung?
Wenn unstreitig, aber erst wenn streutig ist darauf zu achten, dass auch kurz geschildert wird dass die Aufrechnungserklärung zugegangen ist , vgl 130 BGB
Meint bestritten in 45 III GKG rechtlich oder tatsächliches Bestreiten?
nach wohl h.M. ist eines von beiden ausreichend. Es muss also nicht zwingen tatsächliches Bestritten werden. Auch rein rechtlihces Bestreiten, wie der vertrag sei sittenwidrig. ist wohl ausreichend
Das erkennen in der Klausur ist wohl schon ausreichend
Wo prüft man Vorfragen?
Was ist davon alles umfasst?
IN den Entscheidungsgründe nach dem Umfassenden Obersatz ganz am Anfang der ZUlässigkeit bzw. davor1
Auslegung des Klageantrags
Wirksamkeit einer Prozessbeendigung durch Vergleich
Klagerücknahme ?
teilweise Klagerücknahme
Klageänderung
Parteiänderunge
Wohin gehören Fragen zur Aktiv / Passivlegitimation?
NUR in die Begründetheit, denn die Frage ob jemand tatsächlich INhaber des geltend gemachten Rechts ist oder nicht geghört nur dorthin.
Nur die Frage ob jemand ein fremdes Recht in eigenen Namen geltend machen darf ist eine Frage der Zulässigkeit —> Prozessführungsbefugnis
Warum kommt es bei der Zustellung des Versäumnisurteils und der Frsitberechnungs des Einspruchs stets auf die letzte Zustellung an?
Weil bei einem VU keine die Verkündgung durch die Zustellung erfolgt, 310 III, das heisst aber auch dass vor Verkündgung noch überhazpt keine Frist laufen kann, das wäre völlig widersprüchlich
Was ist alleine bei dem Prüfen der Schlüssigkeit des VOrtrags des Klägers im Rahmen des §331 II ZPO zu beachten?
NUr der VOrtrag des Klägers
nicht der des beklagten
nicht das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme die vorher stattfand!
Wie lauten die Urteilsüberschrift wenn:
Antrag auf VU zulasten des Beklagten
Klage ist zulässig und schlüssig
Klage ist unzulässig
Klage ist zulässig aber unschlüssig
Klage ist teilwiese zulässig, teilweise schlüssig
Versäumnisurteil
Endurteil (Prozessurteil)
Endurteil (wohl Sachurteil)
Versäumnisurteil und Endurteil
Sind echte Versäumnisurteile Sach oder Prozessurteile ?
Sachurteile, weswegen auch die materielle Rechtskraftswirkung zu beachten ist
Prüfungsschema eines ersten Versäumnisurteils zulasten des Beklagten
Verhandlungstermin + Säumnis
Keine Auschluss nach 335, 337
Schlüssigkeit der Klage
Wann sind die Voraussetzungen des Antrags auf Erteileung eines VU gegen den KLäger, gegen den Beklagten erfüllt?
Was ist die Folge, wenn die Anträge diesen vss. nicht entsprechen?
VU gegen den Beklagten: Kläger muss sowwohl Sachantrag stellen: also z.BV. Zahlung von 5000€ + Prozessantrag, also Erteilung eines VU stellen —> nur wenn beides vorliegt ist der Antrag nach 331 ZPO gewahrt
VU gegen den Kläger: Antrag auf Klageabweisung + Antraga auf Erlass des VU
fehlt jeweils schon ein Antrag —> kein VU —> §251a III ZPO in der Regel Ruhe des Verfahrens
In welchen Verfahrensschirtten kann ein VU ergehen ?
Warum gibt es die Vorschrift des §332 ZPO
NUr in der mündlichen Verhandlung, also nur im frühen ersten Termin oder aber in der mündlichen Verhandlung im engeren Sinn (odee in einem Fortsetzungstermin, falls ein Termin ncht ausgereicht hat; dabei reicht schon das Fehlen in einem der mehreren Termine)
nicht in der Güteverhandlung und nicht in der beweisaufnahme und auch nicht im Verkündungstermin
Die Vorschrift des §332 ZPO gibt es deswegen, weil aufgrund des Gurndprinzips der Einheit der Mündlichen Verhandlung es ohne diese VOrschrift ausreichen würde für ein”Verhandeln”, ,jedoch aufgrund des Sanktionscharakters schon das Fehler bei einer einzigen Verhandlung für ein VU ausreichen soll
Wann kann ein Teilversäumnisurteil erlassen werden?
Wenn bei merheren geltend gemachten Ansprüchen nicht zu allen Ansprüchen verhandelt wird. Dagegen ist zu unterscheiden, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird aber nur teilweise verhandelt wird,also ein Antrag gestellt wird, aber keine STellung zu beweisen etc. gemacht wird, das fällt dann unter §334 und wird nicht mit einem VU sanktioniert, sondern über die Beweislast gesteuert
Nur für welchen Teil der KLage gilt die Geständnisfiktion des §331 I?
Nur bezüglich der schlüssigkeit der KLage
NICHT hinsichtlich der Zulässigkeit —> das Gericht hat dies von Amts wegen z7u prüfen und kann dies freibeweislich feststellen
—> ist die Klage unzulässig —> unechtes VU
Was ist die Folge, wenn der Vortrag des Klägers im Rahmen eines Antrags auf Erteilungs eines VU unschlüssig ist?
Die Klage wird abgeweisen, es handelt sich um eine unechtes VU, da ja bereits die Vorassuetzungen zum Erlass eines VU fehlen
Was passiert mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss, wenn die Kostengrunentschiedung aufgehoben oder abgeändert wird?
Dann verliert der Kostenfestsetzungsbeschluss seine Wirkung!
Wer hat die Gerichtskosten zu zahlen? und was ändert die Kostengrundentschiedung daran?
Grds der Antragenede, als der KLäger, vgl. 22 GKG
wird jedoch in der Kostengrundentscheidung auch der Beklagte mit den Kosten bekastet, so gilt über 29, 31 GKG, dass auch der Beklagte die Kosten zu tragen hat der Gerichtskosten und Kläger und Beklagte Gesamtschuldnerisch haften, wobei der Beklagte zuerst in Anspruch zu nehmen ist
Hat aber in der Praxis kaum Bedeutung, weil nach 6 der Gerichtskostemvorschuss schon vor dem verfahren zu bezahlen ist! und damit alles abgegolten ist im wesentlichen
Was ändert die Entscheidung daran: letzztlich besagt die Kostengrundentschiedung nur wie die beiden Gesamtschuldner,vgl. 22, 29 gkg im verhältnis zueinader haften!!
Was bedeutet die Einheit der KOstenetnscheidung und was hat das zur Folge?
Gibr es Ausnahmen?
Das meint über alle Kosten im gesamtn muss in einer einzigen Entscheidung getroffen werden, beispielsweise über Anteile / Quoten etc
Es gibt immwer nur einer Kostenetnscheidung nämlich bei Abschluss des VErfahrens
Niemaks aber in einem Teilurteil / Zwichenurteil etc, hier erfolgt die Kostenetnscheidung erst am Ende des Verfahrens
z.B. wenn Zwischenurteilen gegenüber einem Dritten ergehen
z.B. Teilurteile gegenüber einer Person, weile Teil eienr Streitgenossenschaft ist und das Urteile gegenüber dieser Einztelnen Person endgültig ist
z.B., 94-96
z.B. 269 III 2 2. Alt
Ab wann verhandelt eine Parteie nach §333 ZPO?
Schon dann wenn sie die Anträge stellt, vgl. 137 ZPO
Wann handelt es sich um ein unechtes Versäumnisurteil
Nenne Beispiele?
Ein echtes Versäumnisurteil bedeutet, das Endurteil ist gerade wegen der Säumnis ergangen
Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht obwohl zwar eine Partei säumig ist, aber nicht gerade wegen der Säumnis sondern aus einem anderen Grund
z.B. Klage des Beklagten ist bereits unzulässig oder unbegründet
KLage des Klägers ist unzulässig
Einspruch des Beklagten wird als unzulässig zurückgewiesen
Gibt es Ausnahmen vom Strengbeweis?
Ja dieser gilt erstens nur bei Sachen die die Parteien vorbringen müssen
zudem gibt es auch eine Aufweichung in §284 S. 2-4 der eine Ausnahme von der STrengbeweismitteln ermöglicht
Wie kann man die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels als solchen geltend machen?
Titelgegenklage, 767 I analog
z.B. wenn der Tenor unklar ist, zweideutig etc
Was ist bei der Tenorioerung einer Feststellungsklage zu beachten?
Stets vollständig und konkret tenorieren, also einfach den Feststellungsantrag im wesentlichen kopieren. Also beispielsweise bei Unfälle: konkreter Tag, UHrzeit, und Art des Unfalls ggf.
Was ist zu beachten bei vorgerichtlichen Anwaltskosten?
Stets ist zu beachtzen, neben den Vss. des jeweiligen Schademsersatzanspruchs, ob nciht die Anwaltskosten vom prozessrechtlichen Kostenerstattungsanspruch umfasst sind, gemeint ist, wenn die vorgerichtlichen Anwaltskosten schon von den Verfahrensgebühr gedeckt sind, so bleibt schon kein raum für den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch
ansonsten sind vorgerichtlioche kosten nur nach materiell rechtl. anspruchsgrundlagen ersetzbar = kosten vor dem gerichtlichen verfahren, bzw kosten die mit dem verfahtren nicht kausal zu tun haben
Wie ist mit doppelrelevanten Tatsachen prüfungstechnisch umzugehen und warum?
Man püürft in der zuölässigkeit lediglich ob der Vortrag schlüssig ist, wenn ja, dann ist die voraussetzung erfüllt.
In der Begründetheit prüft man dann wie gehabt die voraussetzungen
grund: würde man bereits in der zulässigkeit prüfen, so ergeht ja nur ein prozessurteil, hiergegen könnte dann wieder und wiederum klage erhoben werden, es sind also letztlich prozessökonomischen gründe
Ist von 92 II Nr. 1 nur die Hauptforderung umfasst?
Nein, es meint insgesamt wenn weniger zugesprochen wird als insgesamt gefordert wurde, also auch wenn nur zuviel Zinsen gefordert werden!
es ist aber natürlich so, dass bei Zinsen beispielsweise, welche ja nach 43 GKG nicht zum Streitwert dazugerechnet werden, niemals ein gebührensprung nach GKG passieren wird, weswegen bei zu wenig zinsen grds. immer ein 92 II Nr. 1 anwendbar ist
Möglichkeiten, wenn die Klage vor Rechtshängigkeit sich erledigt5, aber vorgerichtliche Kosten enstanden sind?
Klagerücknahmer, da sie ja jetzt unbegürndet ist
Klageumstellung auf Ersetzung der Kosten / Feststellung der Kostenersetzungspflicht
(z.B. aus SE wegen verzugs nach 280, 286)
Beweiswüridgung, die wesentlichen Schirtte?
Ausleung des INhaklts
Prüfung der Ergiebigeit
Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit
Was ist in der großen Prozessgeschichten insbesondere alles aufzunehmen?
Welche Rolle spielt 295?
NUr solche sachen, welche auf die Entschideung, sei es auch nur die Kostenentschiedung von Bedeutung ist
Beispielsweise also:
ggf. Sacheverhalt von Präklusion
Zustellung, wenn Prozesszinsen verlangt werden
Die Beweisuafnahmen die getätigt wurden
§295 beschreibt ja dabei, dass eine Verfahrensrüge nicht mehr einschlägig ist, wenn rügellos eingelassen wurde —> liegt das vor, so muss man sich stillschweigend nicht mehr damit in den Entscheidungsgründen auseinandersetzen, so dass auch im Tatbetsnad es nicht mehr anzusprechen ist
An welchem Punkt ist die Streitverkündung aus einem vorausgegangen Streit im tatbestand anzusprechen? (Nebenintervention, 68, 74)
Da in der Prozessgeschichte nur Punkte angesporchen werden,welche die laufenden Rechtsstreit betreffen jedenfalls nciht in der Prozessgeschichte.
Vielmehr handelt es sich um Parteivortrag
Was ist in der kleinen Prozessgeschichte zu erläutern?
Nur solche sachen, die Ausnahmsweise vor den Anträgen geschildert werden müssen, damit die Anträge verständlich sind
so z.B. ein ehemaliges Versäumnisurteil + Einspruch etc
summa summarum alle dinge welche einfluss auf die Anträge hatten
Was ist zu beachten im Tatbestand eines zulässigen Einspruchs gegen VU ?
Ganz normal Einleitungsatz
Ganz normal unstreitiger Sachvortrag
Streitiger Vortrag des Klägers
kleine Prozzesgeschichte mit Schilderung zum VU (Vorverfahren Säumnis, Einspruch, etc)
der Rest wie immer
Ist eine Bezugnahme auf die Akten im Tatbestand möglich ?
Ja wegen 313 II sogar geboten
in den Examensklausuren ist jedoch damit zurückhaltend gebrauch zu machen, da der Sachverhalt ohnehin sehr konzentriert ist
Wie ist mit einem unklaren Antrag zu verfahren?
Das Gericht hat nach 139 I 2 darauf hinzuwirken, im notfall auszulegen, so dass sich eine zulässiger Antrag ergibt, ist die Partei mit Anwalt allerdings darauf hingeiwesen wurden und beharrt sie daruf, so ist sie darauf festzuhalten
Wer ist bei den Sachentscheidungsvoraussetzungen darlegungspflichtig?
Der Kläger für alle positiven Zulässigkeitsvoss.
Der Beklagte für alle negativen (z.B. keine anderweitige Rechtshjängigkeit etc)
Auch bei den Vss. die von amts wegen geprüft werden, gilt selbstredend KEINE Amtsermittlugnsgrundsatz
Was sind doppelrelevante Tatsachen?
Das sind Tatsachen die sowlh, für die Zulässigkeit der Klage als auch für die Begründetheit vorliegen müssen:
z.B. Ob eine Unerlaubte Handlung vorliegt ist sowohl wegen 32 ZPO also auch wegen 823 BGB zwingend zu wissen —> doppelrelevant (qualifizierte Prozessvoraussetzung)
z.B. eine im Register gelöschte und aufgelöste Handelsgesellschaft klagt auf Zahliung von 10000.
Hier ist es für die Zulässigkeit und die Frage der Parteifähigkeit notwendig zu wissen, ob die gelöschte Handelsgesellschaft noch parteifähig ist, das ist sie wenn sie noch Vermögen hat, beispielsweise den ANspruch
gleichzeitig ist es auch notwendig für den materiellrechtlichen Anspruch
AUßerhalb gerichtlen Verfahrens gibt es noch das BerHG, vgl auch 49a BraO
Wann ist ein unbezifferter Antrag zulässig?
Was ist dann der STreitwert?
Nur in Ausnahmefällen, wei z.B bei Leistungsklagen die erkennbar auf eine Schätzung hinauslaufe, oder auch Schmerzensgeld,
hierbei muss eine ungefähre Größenordnung als Streitwert angebeben werden
Das Gericht ist an diese Mindestfgrenze allerdings nicht gehalt
Der Streitwert ist dann das vom Kläger angebeben oder aber eine vorläufige Fetsstezung nach 63 GKG durch das Gericht ist denkbar
Bei unbezifferten Anträgen ist zu unterscheiden zwischen Mindesbetrag
Rahmenbetrag
und ungefähre Größenangabe
bei welchem Punkt spielt das eine ROlle?
Es spielt eine Rolle bei der Tenborierung und den Entscheidungsgründen:
so ist bei einem Mindestbetrag jede unterschreitung eine Abweisung
bei einem Rahmenbetrag handelt es sich um einen Mindest - Hächstbetrag, alles unter ist BAweisung alles Drüber ist nicht tenorierbar wegen 308 ZPO
und bei der ungefähren Größenangabe kommt es darauf an ob es um eine Abweichung von über 20% vorliuegt, dann Abweisung, ansonsten keine Abweisung
Klage auf Feststellung des Ersatzes für künftige immaterielle Schäden?
Das Schmerzensgeld ist insofern nicht teilbar, es muss Festgestellt werden, dass der Beklagte alle Folgen aus dem unfall zu tragen hat
soweit es vorhersehbar ist müssen also alle zukünftigen Immaterielle Schäden miteinbezogen werden. Ein zukünftiges erneutes einklage scheidet aus
Ausnahme: unvorhergesehen Schäden treten ein, diese können dann zustätzlich eingeklagt werden
In welcher Reihenfolgen werdne die Einreden der ZPO im Tatbestand vorgetragen?
Wie auch bei der Anspruchsgebgründung, spiegelbildlich,
Anspruchsverhindernd,
Anspruchsvernichtend
Anspruchshemmend
Wie läuft ein Verfahren über Prozesksotenhilfe ungefähr ab?
Antrag (eigenständiges Prozesverfahern), vss. siehe 114, 115
118 Bewilliungsverfahren
119 Bewilligung / Ablehnung
Eroflgt im Prozesskostenhilfeverfahren eine Kostenetnschiedung?
Nein es fallen keine Gerichtsgebühren an, die Gegenseite kann wegen 118 I S. 4 ZPO keien Kosten erstatten
Wie kann man vorgehen, wenn eine Antrag auf PKH abgelehtn wird?
Man kann dafegen vorgehen über 127 II, 572, 567
oder aber
einen neuen Antrag stellen (wenn neue Vss. vorliegen), denn bis zur Entscheidung in der Hauptdsache gibt es keine materielle Rechtskraft (nur formelle)
Wie ist folgender Kostenfall zulösen?
K verklagt A B C D E (nicht gesamtschuldnerisch) auf Zahlung von 2000. Gegen A B C gewinnt er. Gegen D E unterliegt er vollends.
Folgender Gedanke: ingsesamt verliert der Kläger zu ANteilen von 2/5 die KLage. Zu 3/5 gewinnt er.
Gerichtskosten hat der KLäger zu 2/5 zu tragen
Im übringen trägt jeweils der A B C jeweils 1/5
Außergerichtliche Kosten
DIe Kosten des D und E hat K vollends zu übernehmen
Die Kosten des K sind von A B und C zu jeweils 1/5 zu tragen
Im übrigen sind die Kosten selbst zu tragen
Wie berechnet sich der Gebührenstreitwert?
Grundsätzlich ist die Ausgangsregelung, dass nach 48 GKG die Gebühren dem Streitwert folgen.
Allerdings gibt es in 39 -60 zahlreiche Ausnahmen, welche diese Grundregel verdrängen, beispielsweise 45 GKG bei Klage und WIderklage, Hilfsanspruch etc.
Gibt es urteile ohn e Kostenetnschiedung?
Ja Grundurteile
Teilurteile Zwischenurteile
Ausnahmen von der Einheitlichkeit der Kostenetnschiedung?
Säumniskosten nach 344 ZPO
Kosten durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts nach 281 III
Kosten der Widereinsetzung nach 238 IV
Wan ist etwas im Sinne des 92 II Nr. 1 geringfügig?
Wenn die Differenz zwischen dem Verlangten und dem Zuvielgeforderten weniger als 10% des insgesamt geforderten ist
und bezüglich der Mehrkosten geht es darum dass die Merhksoten weniger oder gleich 10% der urpsürnglichen Gerichtskosten ist,
ist also die Differenz zwischen den Neuen Gerihctsksoten und den Alten Gerichtskosten größer als 10% der alten gerichtskosten, so ist es nicht geringfügig (= Frage ob ein Gebührensprung stattfand durch de Zuvielforderung)
Was meint die gegenseitige Kostenaufhebung?
Jeder trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, die Gerichtskosten werden geteilt
Kann man auch gegenseitig aufheben, wenn die eine Partei keinen Anwalt hatte und die andere schon?
Nach der h.M. ja denn so wird die sparsame parteie nicht die kosten des anderen tragen müssen, wo sie doch gerade keine Anwaltskosten hatte
Wie erfolgt die Kostenentscheidung im Folgenden Fall:
Kläger klagt gegen B1 und B2 (nicht gesamtschuldnerisch) jeweils 6000€ ein. Nur gegen B1 hat er erfolg. Gegen B2 unterliegt er vollständig.
Problem: in 100 ZPO nicht gergelt, weswegen 91, 92 insofern beide Anwenudn finden. Es sind jedoch stets die Gerichts und die Außergerichtlichen Kosten zu trennen
Die Gerichtskosten sidn von B1 und K1 jeweils hälftig zu tragen. Die Anwaltskosten des K sind von B1 hälftig zu tragen. DIe Außergerichtlichen Kosten des B2 sind von K zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien alle Ihre Außergerichtlichen Kosten selbst.
B2 hat ja vollends gewonne, er muss also nach dem Grundsatz des 91 nichts zahlen
K hat einerseits gewonnen und anderereseits verloren —> er muss also teilweise zahlen
B1 hat verloren, er muss also sich ebenso an den gerichtskosten und den außergerichtöichenlosten des K beteiligen. Allerdings nicht mit 100%, da der K ja nicht vollends gewonnen hat
= Baumbascheformel
A verklagt B und C als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.000,00 €. C erhebt Widerklage gegen A und D als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2.000,00 €. Wie lautet die Kostenentscheidung, wenn A in Höhe von 4.000,00 € und C in Höhe von 500,00 € obsiegt?
HIer müssen Gerichtskosten und Außergerichtliche Kosten wiederum getrennt betrachtet werden:
Gerichtskosten:
Gebührenstreitwert ist hier 8000€.
A: gewinnt mit 4000 gegen Aund B
B und C: gewinnen gegen A in höhe von 2000€
A und D: Gewinnt in Höhe von 500 gegen C
A: zahlung von 1/4 = 4/16(2000 aus 8000)
B und C: Zahlung von 1/2 (8/16) (4000 aus 8000)
C: Zahlung von 3/16 (1500 aus 8000)
A und D: Zahlung von 1/16 (500 aus 8000)
Außergerichtliche kosten: (hier wieder Besonderheit der Baumbaschen Formel: es muss für jeden seperat gequotelt werden, im übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Grund: zwischen den STreitgenossen besteht kein Prozessverhältnis, sie sind nur im gleichen Verfahren !)
Wichtig: diejenigen die nicht an beiden Klagen beteiligt sind müssen ihre Kosten nicht anhand der 8000 Streitwert berechnen, sondern anhand der 6000!
—> B und D nur 6000
B’ Kosten: A unterliegt mit 1/3 gegen B —> A muss 1/3 bezallen
D’Kosten: C unterliegt mit 3/4 gegen D —> C muss 3/4 bezahlen
—> DIe Kosten von A und C dagegen anhand der 8000
A’Kosten: B UNd C unterliegen mit 1/2 —> B und C müssen 1/2 bezahlen
C muss darüberhinaus auch noch 3/16 bezahlen (1500 von 8000 unterliegt er gegen A)
C’Kosten: A und D unterliegen ihn mit 500/8000 —> 1/16 von A und D
A unterliegt D mit 1/4 (2000 aus 8000 unterliegt er )
wozu dient die Sicherheitsleistung bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen?
letztlich soll so der Schadensersatz nach 717 II ZPO gesihcert werden, der Schuldner soll möglich gesichert bleiben
Was sind Schutzanträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit?
Das sind Regelungen zu Härtefällen, bei denen Ausnahmsweise zugunsten des Schuldners oder Gläubiergs auch ohne Sicherhweitsliestung, Abwendungsleistung etc. vollstreckt werden kann , bzw. die Vollstreckung verhindert werden kann
Welchen Anwendungsberiche hat 713?
Die Schutzanträge (auch bzw. insbesondere Abwendungsbefugnis nach §711!!!) sollen dann nicht greifen wenn ohnehin zwiefellos kein Rechtsmittel zulässig ist. Denn dann macht es kein unterschied jetz oder später zu vollstecken, Das Hinauszögern soll damit verhindert werden
—> dann vorläufige Vollstreckbarkeit schlichtweg: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Welchen Anwendungbsereich hat der 708 Nr. 11 2. Alt?
Gemeint ist, dass für die eine Partei bei der es um die zu prüfende Vollstreckung geht nur die Kosten zu vollstrecken sind. Es geht nicht darum dass für beide Parteien insgesamt nur die Kosten zu vollstecken sind, sondern nur die Partei die man sich jeweils konkret anschaut
Wie funktioniert die Tenorierung der vollläufigen Vollstreckbarkeit im groben Ablauf?
Man muss zuerst beim Tenor prüfen wie die Kostentragungspflicht sich verhält
Anschließend muss man im Kopf sich überlegen, wer nun was vollstrecken kann.
Anschließend geht es insbesondere darum herauszufinden, ob man nun in der vorläufigern Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nach 708, oder mit Sicherheitsleistung nach 709
Was ist bei einem Hilfsantrag und Hauptantrag bezüglich der Gebühren zu beachten?
Normalkerweise folgt ja aus 39 GKG, dass der Gebührenwert dem Stretiwert entsprucht, also nach 3ff ZPO, ausnahmse ist es allerdings bei einem Hilfsantrag, dass nach 45 die ANTRÄGE FÜR die Gebühren zusammengerechnet werden
Was ist wichtiges zu beachten bei der KOstenetnscheidung von Schmerzensgeld?
Es ist, egal ob Richtwert angebebn wird oder Mindesbetrag immdr der 92 II Nr. 2 zu beachten.
Denn schermensgeld steht ja immer im Ermessen des Gerichts, weswegen bei einer Abweichung von unter bis 20% diese Kostenregelung anwendung findet
Wie muss Tenoriert werden, wenn
zwar das Schmerzensgekd voll nach dem angwebenen Mindestbetrag zugesprochen wird, allerdings eine der vorgebrachten Verletzungen nicht zugetsnadnen wird?
Trotz dass zwar Betragsmäßig voll zugesprochen wird muss im übrigen abgeweisen werden
Was ist wichtig, wenn in der Klageschrift bereits weitere Willenserklärungen, wie z.B, Anfechtung etc. erklärt wird?
Es ist zu beachten, dass in der Klageschrift die Vollmacht nicht nur angezeigt und versichert wird sondern vielmehr sollte die Vollmacht gleich viorgelegt werden und auf die entsprechende Anlage veriwesen werden, ansonsten kann nach 174 BGB das einseitige Rechtsgeschäft erstmal zurückgewiesen werden
Wie ist grundsätzlich bei der Frage der Höhe der Kosten umzugehen?
Man schaut sich in jedem Verhältnis an zu welchem Teil untewrlegen wurde und quotelt es dann entsprechend auf!
Wie ist folgender Kostenfall zu lösen?
K wird gegen B1 und B2 die zahlung von 5000 gesamtschiuldernisch zugesprochen. Darüberhinaus wird von B2 auch noch 2500 zugesprochen. Die ursprüngloche Forderung war 10 000 gesamtschuldnerisch
Gerichtliche Kosten: WICHTIG HIER FIKTIVER GEBÜHRENSTREITWERT, da quasi zwei ANgriffe von jeweils 10 000
B1 und B2 gewinnen verlieren ja zur Hälfte, müssen also 1/2 der Gerichtskosten tragen
B2 verliert darüberhinaus, 2500 von 20 000, also 1/8
K verliert in höhe von 2500 und in höhe von 5000, also 7500, das macht von 20 000 = 3/8
Außergerichtliche Kosten: wichtig ist, dass hier nur vom Verhältnis K auf B1 und B2 die fiktiven Streitwerte anzunehmen sind, im Verhältnis B1 und B2 auf K jedoch nicht.
B1: er gewinnt zur Hälfte, K muss 1/2 dieser Kosten bezahlen
B2: er gewinntn nur zu 1/4 (2500 von 10000 wurden abgewiesen) —> K muss 1/4 bezahlen
K: er gewinnt im Verhältnis zu B1/B2 zu einer Hälfte —> Gesamtschuldnerisch hälftige Zahlung
K: er gewinnt im Verhältnis zu B2 zusätzlich über 1/8 (Fiktiver Gewbührenstreitwert)
Im übrigen selbstragung
Wann muss man subtantiiert bestreiten?
Letztlich eine Pflicht aus TReu und Glauben, denn wenn der Beklagte beispielsweise die Höhe der Kaufpreisforderung bestreitet aber nicht dass ein kaufvertrag geschlossen wurde, so muss irgendwie abgeurteilt werden wie hoch die an sich begründete Klage ausfällt
letztlich immer dann, wenn es schlicht nicht zumutbar ist ein einfaches bestreiten zuzulassen
Was passiert wenn jemand aus treu und glaube qualifziert bestreiten muss , jedoch nur einfach bestreitet?
Dann ist sein bestreiten unbeachtlihc, insofern ist die Tatsache unstreitig
Wie ist Vorbringen einer partei nach ende der mündliuhcen verhandlung zu behandeln?
Aufgrund des 103 gg wohl stets als streitiges vorringen, ob es präkludiert ist, ist dann eine frage der Entscheidungsgründe
Was ist beim Tatbestand anders zu machjen wenn man qualifziertes und einfaches bestreiten vorliegen hat?
Beim einfachen Betsreiten reicht es aus, wenn man bei der vortragenden OPartei das schildert
Beim qualifzierten ist das qualifzierte vorbringen auch bei der vorbringenden partei dazulegen
was isnd unerledigte beweisangebote?
Das sind eigentlich angetretene Beweismittel die allerdings nicht vollständig herangezogen wurden oder noch nicht vollständig unteruscht wurden und deshalb auch keinen einfluss auf das Urteil hatten,
teilweise istg umstritten ob diese Unereldgiten beweismittel auch genannt werden sollten oder nicht, jedenfalls sind sie wogl dann im Tatbestand zu nennen, wenn sie in den Entschiedungsgründen aufgeführt werden oder erläutert werden
Nur welche Anträge gehörden in den Tatbestand?
Nur die Haupt und Nebeanträge, niemals aber die Anträge zu prozessualen Nebenfragen wie KOstenanträge und vorläufige VOllstefkbarkeit,, denn über diese wird von Amts wegen entschieden, vgl. 308 II, 708, 709
Muss man Anträge über eine Kostenentschiedung im tatbestand erwähnen, wenn es sich um eine teilweise erldigung, klagerücknahme?
Nein, denn aufgrund der Einheit der Kostenentschiedung wird das Gericht so oder so von Amts wegen, wegen 308 II über die Kosten entscheiden
Wonach bemisst sich die Höhe der Prozesskosten?
Nach dem Gebührensteritwert, der weitesgehend mit dem ZUständigkeitsstreiwert parallel läuft, allerdings nicht zwingend
Wie werden die Kosten verteilt ?
Durch die Kostengrundentschiedung, das Gericht entscheidet von Amts wegen über die Kosten, vgl. 308 II
Was ist vom Begriff der Prozesskosten alles umfasst?
Gerichtskosten = gebühren + auslagen
Außergerichtliche Kosten = Anwaltskosten + ggf. Parteikosten nach 91 I S. 2 zpo
Nach welchen Vorschriften richtet sich die Gerichtsgebühr im Normfall und wie wird sie berechnet?
Nach welchen Vorschriften richten sich die Kosten für die gerichtlichen Auslagen ?
Nach 3 II, 34 i.V.m. Anlage I (Nummer 1210) bzw. Anlage 2 GKG
Daraus ergibt sich dass im “NOrmalfall” 3 Gebühren erhoben werden. Die Höhe der einzelnen Gebühr ist der Anlage 2 zu entnehmen, welche im Grund die Berechungsergebnisse des 34 GKG darstellt
Nach Anlage I des GKG, 9000 ff. Nr.
Welche Rechtsanwaltsgebühren fallen regelmäßig an und wie berechnet man diese?
Terminsgebühr, 1,2
Verfahrensgebühr, 1,3
Ggf. Einigungsgebühr 1,0
vgl. —>2 I, 13, Anlage I, II RVG
20 € telekommunikationspauschale, vgl. Nr. 7002
Umsatzsteuer von 19 %
, vgl. Nr. 7008
insgesamt regelmäßig also 2,5 Gebühren, ggf. 3,5
Wie funkotjniert der Gang der Kosten im Zivilverfahren?
Im Urteil gibt es eine Kostengrundentschiedung: wer trägt zu welchem Anteil die Kosten, (erfolgt von Amts wegen 308 II ZPO)
Nach dem Urteil besteht die möglichkeit zu einem Nachverafhren, derjenige der von der Anderen Partei Kosten fordern darf, kann einen Antrag auf Kostenfestetzung stellen.
Die Rechtspfleger werden dann die genauen kosten berechnen etc.
Am ende dieses Kostenfestsetzungesverfahren ergeht dann ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts, aus diesem kann dann auch ZVS betrieben werden,
vgl. 103 II, vgl. 104, vgl. 794 I Nr. 2
Wie kann man gegen einen Kostenfessetzungsbeschluss vorgehen?
Beschwerde nach 104 III, 569
Vollstreckungsabwherklage, vgl. 795!!, 767
was ist der porzessuale und was der materiellrechtliche Kostenerstarttungsanspruch?
Prozessual meint das Verfahren nach 103 ff ZPO
materiell meint im Rah,en einer Anspruchsgrundlage wie 286, 280 etc.
Was prüft man in den Entscheidungsgründen wenn die Klage vollumfänglich begründet ist?
Man prüft nur eine, und zwar die einfachste , leichteste Ansprucshgrundlage. Der Rest dann im hilfsgutachten nachdem das Urteil vollständig geschrieben wurde
Ist ide KLage unbegründet muss man alle sinnvol denkbaren Anspruchsgurndlagen prüfen, um den Kläger zu zeigen wieso die KLage ageweisen wurde
was wird im rahmen der beweiswürdigung festgestellt, wenn eine Beweisquelle inhaltlkich nichts zuträgt?
die beweisquelle ist unergiebig
Was ist bei zeugen stets zu prüfen im Rahmen der BEweiswürdigung?
Glaubwürdigkeit
Glaubhaftrigkeit
Kann im Tatbestand unwichtiges für die Rechtsausführungen weggelassen werden?
Grundsätzlich schon ja, zuu beachten ist allerdings die Beweiskraft des Tatbestands, 313 und die BIndung der Berufungsinstanz, 529 I Nr. 1
Von Was sind nachgereichte Schriftsätze eine Ausnahme`?
Vom Grundusatz der MÜndlichkeit, denn in diesem Fall ist es der einen Partei nicht möglcih mündlich zu erwirdern, weswegen ausnahmsweise auch nach schluss der mündlichen Verhandlung noch swchriftlich erwidern kann, 283
Wie funktioniert die Bezugnahme auf die Schriftsätze etc. ?
Grundsätzlich in der praxis automatisch, es wiord einfach angenommen dass über 137 III bezug genommen wurde
Nur die ANträge sind tatsächlich ausdrücklich bezug zu nehmen und nicht automaitsch anzunehmen
Die Anträge isnd auhc in das Protokoll aufnzunehmen, weswegen eine ausdrückliche Bzeugnahme notwendig ist
Das herbeiziehen von Beiakten im Prozess kann zweierlei sein, was ?
Entweder Urkundsbeweis oder zusätzlicher Parteivortarg in dem sich die Partei nach 137 III auf den Inhalt der Urkunde beruft
Wie ist damit uumzugehen, wenn ein zeuge etc. gehört wurd und die parteien ichts dazu sagen, ob sie ihren sachvortrag nun auch auf den zeugen stützen wollen?
Dann kann wohl angenommen werden, dass nur die günstigen tatsachern vom zeuge in ihrem Sachvortrag aufgenommen, welche der zeuge behauptet hat. So kann sich eine partei also den zeugenvortrag zu eigen machen und es handelt sich dann um eigenen Sachvortrag
Wie geht man damit um wenn im parteivortrag ein widerspruch zwischen früheren und neueren vortrag besteht?
Im zweifel geht man davon aus, dass der nuerere den alten berichtigen soll, vgl. 138 Rn. 6 putzo
NUr wann kann man ausnahmsweise eine Rechtstatasache in den Tatbestabnd einfügüen?
es ein begriff des täglichen leben sist, auch für laien verständlich , die parteien es übereinstimmend verweenden
Wann bedarf es keines Tatbestands?
Im Fall der Berfuungn nach 540
und im Falle des 313a und 313b, also auch im Fall des VU, Anerkenntnisurteil und Verzichtsurteil
Was sind die wesentlidhen Punkte des Tatebstands die eingehalten werden müssen?
Knapp
Keine Juristischen Fachbegriffe
KEINE Beweiswürdigung
Die Starren FOrmalia unbedingt beachten
Was kommt in die kleine Prozessgeschichte rein?
Sachen, welche auf die zuletzt gestellten Anträge von Einfluss waren
Antragsänderungen
Vorangegangenes Versäumnisurteil
Teilurteil etc
(Teil) Erledigungen etc
Verweisung an ein anderes Gericht
Wie funktioniert der Urteilsstil in groben Schritten?
Ergebnis
Definition
Subsumtion
Tatsachenfestellung — Beweiswürdigung
Die Schirtte der EInscheidungsgründe im Urteil
ZUlässigkeit
Vollstreckbarkeit
Hat eine Handelsfirma einen Vertreter?
Nein einen Inhaber, 17 II HGB
Was muss man nur schreiben, wenn das Urteilsrubrum erlassen ist?
Nur Gericht
Im namen des Volkes
Was sind die wichtigstens Punkte die man beim Tenorieren beachten muss?
knapp
bestimmt genung ( Vollstreckungsfähiug)
Auschöpfung der Anträge ohne darüberhinauszugehen
eindeutig
welche Urteile gibt es?
Endurteil
Versäumnisirteil
Anerkenntnisurteil
Verzichtsurteil
Teilurteil ( z.B, Stufenklage)
Vorbehaltsurteil
Zwischenurteil
Grundurteil
ggf. Mischformen
siehe im übrigen die 305 ff.
Ab wann erhält der KL#ger zinsen?
Entweder Prozesszinsen oder Verzugszinsen, jedenfalls nach 187 I analog am Tga nach dem Ereignis, also am Tag nach Rechtshängigkeit oder am Tag nach Mahnung, sonstiger Verzugseintritt
Was enthält der Tenor NICHT?
Den Rechtsgrund !
Handelt es sich bei dem Antrag dwer bloßen Klageabweisung um einen Sach oder Prozessantrag?
Man kann beides wohl vertreten:
grund:
Die Klageabweisung wegen unzulässigkeit bzw. unschlüssigkeit wird auch so vom Gericht verfolgt, der antrag ist an sich also nicht notwendig —> Prozessantrag
allerdings kann man auch vorbringen, dass das Gericht mit dem Antrag auch nach 308 an den Antrag gebunden ist, —> Sachantrag
Was ist besonders zu beachten bei Verkehrsunfällen um einen schlüssigen Klagevortrag in Bezug auf 100% des Schadens zu erreichen?
Es ist wichtig zu beachten, dass afgrund der grundsätzlichen KFZ Gefahr stets ein Mitverschulden von 50% besteht. Dieses Mitverschulden ist nur dann nciht anzurechen, wenn der Unfall zu so großem Anteil aus der SPähre des anderen stammt, dass es unbillig ist das anzurechen.
In der KLageschrift ist deswegen darauf einzugehen was gescheen ist, dass gerade 100% des Verschuldens den anderen treffen soll
Warum sind grundsätzöich Prozesshandlungen bedingungsfeindlich?
Das Prozessrechtsverhältnis muss zu jedem Zeitpunkt klar bestimmbar sein, weswegen Bedingungen nicht zuläassig sind
Ausnaheme: rein innerprozessuale Bedingungen, welche nicht die zwingenden Zuläasigkeitspunkte bedingt
Was ist ein Hilfsantrag und ist er zulässig?
Was ist grundsaätzlich damit einhergehend?
Das meint einen Antrag, der nur danj zur geltung kommen soll, wenn der Hauptantrag abgewiesen wird
(Im Ausnahmefall gibt es auch einen Hilfsantrag falls der Gauptantrag erfolg hat, z.B. Stufenklage)
Grundsätzlich handelt es sich in Ausgangsfallfall um eine Objektive Klagehäufung
Wann wird ein Hilfsantrag rechtshängig?
Was bedeutet das für die Verjährung
Schon mit Rechtshängigkeit der KLage allgemein. Der Hilfsantrag muss nicht schon gerichtlich zu geltung kommen!
Für die Verjährung bedeutet das 204 I Nr. 1 —> Hemmung
Wichtig: Die Rechtshängigkeit ist auflösend bedingt, falls die Bedingung des Hilfsantrags nicht ientritt und entfällt rückwirkend
Die Hemmung der Verjährung allerdings entfällt allerdings nicht rückwirkend
Darf schon vor EIntritt der Bedingung des Hilfsnatrag darüber verhandelt werden?
Ja aus prozessökonomischen Gründen darf Verhandelt werden und auch beweise erhoben werden
Tenorierung wenn Antrag + Hilfsantrag besteht:
Hauptantrag erfolgreich
Hauptantrag nicht erfolgreich
Hauptantrag teilweise erfolgreich
Wenn Hautantrag erfolgreich, dann keine Tenorierung über den Hilfsantrag, nur der ZUspruch des hauptantrags
wenn Hauptantrag nicht erfolgreich, dann Tenorierung dass Hauptantrag abgewiesen wird + Tenorierung entsprechend ob Hilfsantrag erfolg hat oder nicht
Ist der Hauptantrag teilweise erfolgreich so im schritt vorher überlegt werden ob denn die Bedingung des Hilfsantrags eingetreten ist oder nicht, wenn ja, dann auch tenorierung des Hilfsantrags zusätzlich zum Hauptantrag + im übrigen Abweisung
Wie prüft man in den Entschiedungsgründen den Hauptantrag und den Hilfsantrag ?
Wichtig: niemals zulässigkeit zusammen prüfen, denn der Hilfsantrag ist ja erst zu prüfen, wenn die Bedingung eingetreten ist!
Deswegen:
Zulässigkeit des Hauptantrags (Beachte aber: der Hilfsnatrag kann für den hauptantrag zuständigkeitsbegürndend sein, wegen 5 ZPO —> Streitwert!!)
Begründetheit des Hauptantrags
Zulässigkeit des Hilfsantrags (Davor kurz beginnen mit dem Eintritt der Bedingung!)
Ansprechen: innerprozessuale Bedingung + 260 ist hier ausnahmsweise echte zulässigkeitsvoraussetzung, denn ist dieser nicht anwendbar, so darf nicht über den Hilfsantrag verhandelt werden
Warum utiert 260 bei der Prüfung des Hilfsantrag zur echten ZUlässigkeitsvoraussetzung ?
Würde man den 260 ablehnen und damit folgendermaßen eine Prozesstrennung anordnung, so würde nun der Hilfsantrag von einer Bedingung abhängen, welche außerprozesslich wäre. Das ist aber ja gerade unzulässig !
Wie erfolgt die Beweisaufnahme?
Entweder in einer unförmlichen Anordnun gnahc 273 II oder mit einem Beschluss, vgl. 450 ZPO
Was ist die Folge von Verfahrensfehlern bei der Beweiserhebung?
Bei rechtzeitiger Rüge —> nicht verwendbares Beweismittel
Berufungsgrund
Bei nicht rechtzeitiger Rüge —> Präklusion nach 295 ZPO
ALLERDINGS nur bei verzichtbaren Verfahrensvorschriften. Handelt es sich um eine so zentrale Vorschrift, so ist eine Präklusion nciht nötig, das Urteil ist im Zuge der BErfung angreifbar
Die Paeteianhörung ist ja kein strengbeweismittel, hat es dennoch eine gewisse Beweiskraft?
Eine gewisse Beweiskraft ist anuznehmen, insbesondere ist es geeignet den Vortrag der andeeren Partei zu erschüttern, bsp. 4 Augengespräch
Auch im Rahmen des 286 ZPO ist die Anhörung zu berücksichtigen, allerdings nur in besonderen einzelfällen un dnicht pauschal
In welchen Fällen ist eine Beweisaufnahme nicht notwendig?
Vortrag des KLägers ist unschlüssig
Vortrags des Beklagten ist unerheblich, Vortrag des Klägers ist schlüssi g
Es wurd kein Beweis angeboten
Beweis ist präkludiertz ist Beweisverwertungsverbot liegt vor
Unterschied von Augenschein und Urkundsbeweis
Beim Augenschein kommt es immer auf die Wahrnehmung des Richters an, wogegen bei der Urkunde nur der INhalt verlesen wird,
Verhältnis der BEweismittel zueinander?
Grundsätzlich gleichrangig nebeneinander, Ausnahem ist die Parteivernehmung, vgl. 445
Was istr wichtig zu unterscheiden bei der Parteivernehmung
Die UNterscheidung von der Vernehmung des Gegners, vgl. 445, 446
und der Vernehmung des Beweispflcihtigen, vgl. 447
Darfman negative Tatsachen weglassen`?
Grds. tritt hier die Parteigkeit des Anwlats zurück, er muss grds. vollständig berichten, vgl. 138 I
Macht es sinn gegen einen Gegner ohne geld zu klagen?
Kann dennoch sinnvoll sein, da die Verjährung auf 30 Jahre verlängert wird bei vollsteckbaren Titeln, vgl. 197 BGB
Was umfasst die Rechtskraft eines Prozessurteils?
Nur die Sache, weswegen die Klage unzulässig war; z.B die UNzuständigkeit des Gerichts X
Müssen alle Zulässigkeitsprüfugnspunkte von Amts wegen geprüft werden?
Ja über den wortlaut hinaus wird in den 56 ZPO hinenigelesen, dass sämtliche zulässigkeitsvoraussetzuingen von amts wegen zu prüfen sind
Ausnahme davon gibt es nur im Anweendungsbereich des 296 III
Was passiert, wenn der STreitgegenstand schon an sich völlig unklar ist?
Nach 253 II ist die klage dann unzulässig, —> Prozessurteil
Ablauf des ersten Verhandlungstermins
Aufurf zur Sache
Präsenzfeststellung
Einführung in den Sach und Streitstand
Versuch der gütliuchen Verhandlung
Stellung der Anträge
Weitere Eröterung
Beweisaufnahme
Schlussverhandlung
SChließung der Verhandlung
Beratung und Verkündung
Was hat es für einen Vorteil wenn am Schluss der Schlussverhandlung nochzmals die Anträge weiderholt werden?
So greift die regel des 295, so dass Verfahrensrügen präkludiert sind
Nenn die Schritte der Beweiserhebung
Beweisantritt
Beweisanordnung
Beweiswürdigung
Was meint Glainbwürdigkeit und was meint Glaubhaftigkeit?
Glaubhaftigkeit bezieht sich auf den Inhalt der Aussage der Person
Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Person selbst und meint ob überhaupt wegen der Umstände eine Glaubwürdigkeit bestehen kann
Unterschied von Sachverständigenbeweis und Privatgutachten?
Das Privatgutachten ist kein Strengbeweis iim Sinne eines Sachverständigengutachten nach 402 ff., vielmerh ist es akls reiner Vortrag der Parteien einzustufen
Der Privatgutachten kann als (sachverständigen) Zeuge vernommen werden
Was ist das selbständige beweisverfahren
Letztlich ist es ein verfahren bie dem insbeosonder im vorlauf eines prozesses ein antrag gestellt wird um ein bestmtes Beweismittel zu sicher, weil zu befürchten ist, dass es untergeht oder nicht mehr zum beweis dienen kann, wenn es zum prozess kommen wird
Was bewirkt die Antragstellung der Parteien grundsätzlich?
Nach 137 ZPO bewirkt die Antragstellung nach h.M. dass sämtliche unterlage der akte, die bis zum termin der mündlihcen verhandlung eingeriecht wurden sind, gegenstand der verhandlung werden
Ausnahmen vom Mündlichkeitsprinzip:
Schirftliches Verfahren
bei Amtsgerichten, 495a
Nachgelassener Schriftsatz, 283 ZPO
was meint die einheit der mündlichen verhandlung?
Und was gehört nicht zur mündlichen Verhandlug?
Mehrere mündliche Termine ergeben eine Einheit
—> anträge aus einer Verhnaldung gelten auch für die nächste Verhandlung
Nicht dazu gehört:
Gütervehnaldung
Welche wesentliochen Schritte beinhaltet die mündliche Verhnaldung?
Antragstellung ist der Beginn der MV
Weitere Eröterung, 137 II
In welchen groben wesentlichen schritten prüft man die Begründetheit in einem urteil?
Ist der Klägervortrag schlüssig, also liegen nch dem VOrtrag des KLägers alle vss. eine anspruchsnorm vor, welche das ANsoruchsziel begründet? und ist der KLäger auch nicht präkludiert
Ist der Beklagtenvortrag erheblich, wurde wirksam bestritten oder wurde eine gegenorm benannt, welche nach dem vortrag einschlägig ist oder ist etwas der bekölagte präkludiert
Beweisstation: hier muss über alle Tatsachen, die streitig uznd nicht offenkundig sind einen Beweis erheben
Grds.: Strengbeweis der ZPO
Ausnahme: Schätzung des Wertes, 287, Offenkundigkeit 291, gesetzliche Vermutung nach 292
Was bedeutet die 3 V Regel im Zusammehang mit der Präklusion?
Grds. bedarf es für die Präklusionswirkung immer
Verfristung
Verschulden
Verzögerung
vgl im übrigen den 296
was besagt der absoluter vezögerungsbegriff?
Gemeint ist, dass eine Verzögerung dann vorliegt, wennmit einbeziheung des vortrags der prozess länger dauern würde als ohne einbeziehung
Unterschied ovn Darlegungslast und Beweislast?
Darlegungslast meint, dass derjenige der diese Last trägt alle Tatsachgen vortragen muss damit der VOrtrag schlüssig ist, bzw. erheblich ist
Beweislast dagegen meint, dass die tatsachen auch von demjenigen zu beweisen sind, welche von der beweislast betroffen sind
was ist der unterschied zwischen formeller und materieller Beweislast
Formell meint, dass derjenige der diese Last trägt auch zu den Beweisen anzutreten hat (diese anzubieten hat)
Materiell meint dagegen , wenn etwas nicht bewiesen wurde, dass es dann zulasten desjenigen fällt welcher auch diese materielle bEweislast trägt
Unterschied von rechtsbegründenden negativen tatbestandsmerkmalen und rechtshindernden tatsachen
teilweise ist es schwer abzugrenzen, wichtig ist die Abgrenzung aber ! Denn rechtsbegründenden negative Tatsachen sind vom Kläger darzulkegen und zu beweisen während rechtshindernde Tatsaxchen vom beklagten darzulegen und zu beweisen sind !
oftmals erkennt man es am wortlaut: es sei denn, gilt nicht wenn etx
Durch welche Figuren wird die Darlegungslats verkürzt?
Gesetzliche Tatsachenvermutung, wie z.B. 477
Anscheinsbeweis (wenn bei dem vorgetragene Tatsachen davon ausgegangen wird, dass es so vorgengagen ist, es wird tatsächlich so vermutet. Eine Darlegungslastumkehr findet nicht statt
Warum kommt es bei Fristbeginn für den Einspruch gegen das VU auf die die letzte Zustellung an und nicht etwa auf den tag der ZUytellung an den vom VU betroffenen?
Das VU wird nicht gegenüber beiden verkündet, vielmerh ist es so, dass das VU durch die Zustellung verkündet wird. Demnach bedarf es der Zustellung an beide Parteien damit die Frsit beginne kann, da sonst das Urteil nicht verkündet wärte
Wann genügt man der Darlegungslast?
Der VOrtrag muss schlüssig sein, das meint, würde man das vorgetragene tatsaächliche als wahr unterstellen, dann müssten alle Vss. der Rechtsnorm vorliegen, damit das beanspruchte Recht verlangt werden kann
z.B wird schaensersatz wegen unerlaubter handlung verlangt, so müssen zB alle vss. der möglichen Anspruchsvorlagen vorliegen —> der tatsachenborztrag muss als sowohl Rechtsgutsverletzung, Handliung, Kausalität, Verschulden, Schaden etc vorbringen können
Was ist eine sekundäre Darlegungslast und wann ist sie einschlägig?
Das meint, dass zwar die Darlegungslast und auch die Beweislast auf der einen Seite liegt, jedoch die Tatsache die darzulegen ist völlig in der spähre des anderen liegt, und es der anderen seite entweder auch unmöglich ist diese information zu erhalten, oder nur unter unverhältnuissmäßigem aufwand zu beschaffen ist.
Dann muss die andere Seite diese informationen vorlegen. Darlegungslast und Beweislast bleiben jedoch gleich verteilt!
Kommt die andere Seite dem nicht nach, so gilt der eigentlich unschlüssige vortrag der einen seite, trotz der fehlenden Informationen als schküssig und zugestanden
Wenn man die darlegungslast, wei muss man diese Tatsaschen vortragen?
Substantiiert, dabei darf die Gegenseite nicht pauschal alles bestreiten, sondern muss konkret sich auf diese Tatsache beziehen , vgl. 138 II
Welche Möglichkeiten von Zugestehen gibt es?
Geständnis, nach 288
Fehlendes / unzulässiges Bestreiten nach 138 II
Fiktion nach 331 I (VU)
Was ist der Untdrschied vom geständnis nach 288 und einem anerkenntis?
Bei einem anerkenntnis wird ein ganzer Anspruch anerkannt
beim Zugeständnis wird ein einezelne tatsächliche sache zugestanden
Wenn man nich tbestritten hat bzw., ein Geständnis abgegeben hat, wie kommt man davon wieder los?
Das Geständnis kann nur unter den Voraussetzungen des 290 widerrufen werden
Das Nichtbestreiten kann noch nachgeholt werden, wenn es zeitlich nciht präkludiert ist!
Warum ist das Bestreiten mit Nichtwissen nur unter besonderen vss. des 138 III zuläassg?
Grds. gilt: jede Erklärung hat vollständig und die warhehit zu entsprechen. Deswegen ist das bestreiten mit nichtwissen grds., nicht zulässig, nur unter den vss. des 138 III !
Was ist die substantiierungslast?
Das meint, je detaillierter und substantiierte der vortrag der einen partei ist, desto mehr details und substanz muss die andere partei auch vortragen
Wie genau funktioniert die Auslegung des Wortes “demnächst” bei der Rückwirkung der Zustellung?
Man nimmt immer den Tag am den die Frist abläuft / die Verjährung eintritt, also den letzten Tag an dem die Rechtshandlung noch eingereicht werden könnte und schaut sich an wie groß der Zeitraum zwischen diesem Datum und der Zustellung ist.
Zwei Wochen ist meist unproblematisch.
Zudem:
es kommt immer darauf auf, ob nun der Kläger (oder der einreichende) selbst etws verschuldet hat oder nicht
Denn ist es ohnehin nicht in seiner Spähre, so kann das demnächst auch weiter ausgelegt werden. Ist es sein Verschulden, so sind die zwei Wochen einschlägig
Wie funktioniert der grobe Ablauf, wenn eine Klage bei gericht eingereicht wird, bis zum Punkt der Zustellung
schriftliche Klagen erhalten bei Eingang den Datumsstempel, dieser ist wichtig für 204 ZPO, oder auch 167 ZPO, die elektornisxche Akte wird autoamtisch datiert
Schriftliche, als auch elektronische Klagen erhalten jeweils ein Aktenzeichen, hieraus kann man das Gericht, das Jahr, als auch ggf. die Kammer herauslesen
Welcher Richter, welche Abteilungn nun genua diese Akte erhält ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan (wird beschlossen durch das Präsidium, jährlich, vgl. 21a ff. GVG), innerhalb einer Abteilung gibt es dann einen weiteren Geschäftvertteilungsplan, der dann individualisiert auf den Richter verteilt wird, vgl. 21g GVG (Diese zweite Verteilung ist nicht aus dem Aktenzeichen ersichtlich)
Der Richter prüft dann zuerst Rechtsweg und Zuständigkeit + echte Prfozessvoraussetzungen —> dann ZUstellung der Klage beim Gegner —> Rechtshängigkeit
Was ist von einer Verweisung wegen Unzuständigkeit nach 504 ZPO zu unterscheiden?
Die bloße formlose Weiterreichung einer Klage an einen anderen Spruchkörper innerhlab eines Gerichts, vor ZUstellung an den Gegner
Was passiert normalerweise, wenn ein Gericht sachlich örtlich unzustänidg ist?
Hinweis des Gerichts nach 506 (AG)
Gegenseite kann sich rügeloseinlasse
Verweisungsbeschluss nach §281 ZPO
Grundsätzlich bestehen ja zwei Möglichkeiten das Verfahren einzuleiten
frühger erster Termin
was gibt es daneben als Besonderheit?
§495a bei Amtsgerichten kann theoretisch auhc ohne Verhandlung direkt ein Urteil getroffen werden, bei Bagatellen bis 600€
Wie wird an natüröiche pesonen und wie an Anwälte zugestellt?
Postzustellungsurkunde
an Anwälte gegen Empfangsbekenntnis bzw. BEA
Was pürft der Richter, bevor er die Klage an den Gegner zustellt?
Gerichtskostenvorschuss
Erhebliche Mängel der KLage nach 253 (keine UNterschrift etc)
Folgen bei Zustellmängeln?
Unwirksamkeit der Zustellung
189 Heilung
295 ZPO ggf. rügellose EInlassung
Ausnahmen vom Mündlichkeitsgrundsatz
Bezug auf Schriftsätze zulässif, vgl. 137 III
Entschieudng ohne mündliche Verhnaldung uahc zulässig unter den Vss. des 128 II S. 2
Was ist stets zu beachten, wenn man mehrere Beklagte hat?
Diese sind im Antrag gesamtschildnerisch zu verurteilen !
Wonach kann man während eines Zivilprozesses auch Strafakten einbeziehen lassen?
Nach 432 ZPO i.V.m. 474 479 StPO
Grundsätzlihcer Grober Aufbau einer Klatgeschrift
Oben Links Name Anwalt + Adresse / Rechts obene Datum
Darunter: Das Gericht + Adresse
(Ggff. Zusatz wie: Zivilkammer)
Darunter: klage
in Sachen: zuerst der die Kläger + Prozessbevollmächtigt
dann die Beklagte / Beklagten
wegen: hier die Forderung
Dann: Hiermit zeige ich unter Vorlage der Prozessbevollmächitgung die Vertretung an und Erhebe im namens und im Auftrag des Klägers klage an das XX Gericht, mit dem Antrag:
HIer dann alle Anträge
Danach: Bei VOrliegen der gesetzl. Vss beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten
Dann Begründung:
I. Tatsächliches (mit Beweisangeboten)
II. Rechtliches
a) Zulässigkeit
b) Begründetheit
c) Hinweis, dass Gerichtskostenvorschuss gezahlt wurde, vgl. 12 I 1 GKG)
III. Unterschrift
Wie ist das Verhältnis von 85 II ZPO zu 278 BGB?
Es gilt bei der Prozessvollmacht gegenüber dem Gericht nicht der §278 BGB, das bedeutet, dass nur eigenes Verschulden des Bevollmchtigten relevant ist, das Verschulden von MItarbeitern aber nicht.
Beachte aber: Organisationsvertschulden ist natürlcih deswegen zu prüfen
Welche grundsätzlichen verschiedenen Wege zur Einrechung eines gerichtlichen Zivilverfahrens gibt es?
Klage, vgl. 253
Antrag auf Prozesskostenhilfe, 114 ff
Mahnverfahren, vgl. 688 ff.
Selbständiges Beweisverfahren, 485 ff.
Arrest, einstweilige Verfügung, 930 ff.
Zulässigkeit einer Klage grobe Prüfungsschritte
Ordnungsgemäße Erhebung der Klage —> 253 ff.
Gerichtstandsbezogene Voraussetzungen —> 1 ff. ZPO
Parteibezogene Voraussetzungen —> Parteifähigkeit, Prozessfähiogkeit etc
Streitgegenstandsbezogene Vss —> insb. Rechtskraft oder auch Rechtsschutzbedürfnis, oder auch keine andere Rechtshängigkeit
Ausnahmen vom mündlichkeitsgrundsatz
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung denkbar, vgl. 127 II S. 2
Bezug auf Schirftsätze ist möglich, vgl. 137 III S. 1
Wann müssen die vss. für die zulässigkeit der KLage vorliegen?
Grds. zum Schluss der mündlichen Verhandlung
Prüft das Gericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen?
Was ist der UNterschied zum Amtsermittlungsgrundsatz?
ja gilt nach 56 ZPO für alle zulässigkeitsvoraussetzungen
Der Unterschied, ist dass das Gericht zwar selbst prüft aber nicht selbst ermittelt, es kommt also weiterhin auf den Beibringunsgrundsatz an. NUr das keine Rüge notwendig ist, weil das Gericht ohnehin die Vss. prüft.
Ausnahme hiervon: Das Gericht ermittelt selbst in Bezug auf die Partei/ Prozessfähigkeit
Hier gilt dasnn tatsächlich der Amtsermittlungsgrundsatz; Grund: das sind essentielle Bestabdteile eines Prozesses
Was ist der Erfüllungsort im Sinne des 29, 269 ?
Der Ort an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vorzunehmen hat, es kommt natürlich nicht insgesamt auf den Vertrag an, sondern vielmerh auf die konkrete Schuld !
Nach 32 ZPO gibt es ja einen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung “ an dem Ort an dem die Handlung begangen wurde” was meint das?
Erfolgs + Handlungsort !
Ist eine juristische Person Parteifähig und Prozessfähig?
Parteifähig ja, allerdings ist eine juristisvche Person, da es sich um eine juristische fiktion handelt niemals Prozessfgähig, sie wird deshalb von natürlichen Personen vertreren. Durch die Vertretung wird sie alleerdings nicht etwa prozessfähig, vielmehr bedarf es gerade ja der Vertretung weil sie nicht prozessfähig ist!
Ab wann greift zeitlich gesehen der 281?
Greifen auf inhaltlich falsche Beschlüsse?
Erst ab Zustellung der Klagw beim gegner, also erst ab Rehctshängigkeit ! Davor kann eine KLage nicht als prozessurteil abgeweisen werden, weswegen der 281 auch da noch greifen soll.
Wird vor Rechtshübngigkeit ein “Verweisungsbeschluss” getroffen, sp ist dieser schlicht nicht bindend und nicht nach 281 II S. 4 zu beurteilen
Grds. binden auch inhaltlch falsche beschlüsse, bis zur Grenzen der Rechtshängigkeit
Anscheinsbeweis was bewirkt er?
KEINE Beweislastumkehr, vielmerh nur eine Beweiserleichterung
So wird eine tatsächloche Vermutung für das geschehene angenommen. Die Gegenseite muss die Vermutung erschüttern in dem sie ernsthafte andere möglichkeiten unterbreitet die die vermutung erschüttern kann
Können Anwaltskosten welche vorgerichtlich entstanden sind auhc über den prozessualen kostenerstattungsanspruch erstattet werden?
Ja denkbar, wenn es sich um einen mandaten handelt der unbedingt eine klage einfordert, denn dann ist die Arbeit des Anwalts von der Verfahrensgebühr nach Nr 3100 RVG umfasst, so dass der materiell rechtliche Erstttungsanspruch keinen Raum
(insofern handelt es sich um keine vorgerichtlichen Anwaltsklosten, da sie ja zum Prozess gehören, der Ausdruck ist genaugenommen also zu vermeiden)
Wie ist damit uzugehen, wenn insgeamt Betrag X an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt wird, es verschiedenen Hauptanträüge gibt, allerdings nur ein teilweises Obsiegen vorliegt?
Es darf jedenfalls nicht einfach die ERechtsnawaltskosten ebenso gequotelt werden, vielmerh sind die Erstattungsfähigen Kosten an dem Gewonnenne Beitrag neu zu berechnen
—> Feststellung des Gebührenstreitwerts, angefallene Gebühren etc!
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruchs nach 340?
Statthaftigmeit 338 (echtes VU)
Form (340)
Frist 339)
Entscheidungsausspruch bei abweisung eines Einspruchs
Es handelt sich um ein endurteil
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen
Die Kosten tragt der Einsprucheinlegende ;97 I analog)
vorläufig vollstreckbar nach 708 Nr 3
Was kann bei Fristveraumung des Einspruchs stets aus sicht des Anwalts angedacht werden?
Wiedereinsetzung in der vorigen stand vgl. 233 ff ZPO
Wann ist ein Wiedereinsetzungsanteag Zulässig und wann begründet?
siehe 233 putzo + nachholung der versäumten Prozesshanung
Zulässigkeit und Begrubdetheit der Wiedereinsetzung
siege putzo 233 + in der zulässigkeit muss geprüft werden ob die handlung nach 236 auch nachgeholt wurde
Wie wird tenoriert, wenn ein Einspruch gegen das VU (VU zulasten des Bekl) als unzulässig abgewiesen wurde nun aber wiedereinsetzung gewahrt wurde und der Einspruch fristgemäß nachgeholt wurde, die klage des klägers anger begründet ist ?
Das VU vom xxx wird aufrechterhalten
Der Beklagte tragt die WEITEREN KOSTEN ( wird ja aufrechterhalten, deswegen bleibt das dort gesagt ja bestehen)
vorläufig vollstreckbar
wann kommen 238 IV, 344 nur zum tragen?
Nur dann wenn kosten überhaupt geteilt werden, hat der Beklagte / Antragende ohnehin alle Kosten zu tragen so gilt nur 91, die anderen normen kommen insofern dann nicht zur Anwendung
Prufungsreihenfolgr bei Einspruch
Zulässigkeit des Einspruchs
Die Unzulassigkeitsgrunde des VU werden niemals in der zulässigkeit /”begrudnetheit” des einspruchs geprüft. Denn der Einspruch ist ohnehin gegen zulässige als auch unzulässige VU zulässig.
Nur nach der Begrundetheit der klage im rahmen der kosten entscheidung spielt die die unzulässigkeit des VU eine Rolle !! dort muss dies dann auch geprüft werden !
Warum ist es wichtig dass 343 vorschreibt dass das vu im falle eines einspruchs aber unbegründeter klage aufrechterhalten wird und kein neues Urteil ergeht ?
dies dient der Rangwahrungn im Rahmen der Zwangsvollstreckung
Wie ist zu tenorieren wenn
Vu ergangen
dann zulässiger Einspruch
klage vollständig zulässig und begründet ist ?
Das VU vom XXX wird aufrechterhalten
Die WEITEREN kosten des Rechtsstreits tragt der Beklagte (91)
Das Urteil ist volaufig vollstreckbar. Die Fortsetzung der vollstreckung darf jedoch nur gegen sicherheitsleistung nach xxx betrag erfolgen
(Fortsetzung ? —> weil ja das Vu aufrechterhalten wird
weiteren kosten?—> weil das VU und dessen kosten entscheidung ja bestehen bleibt
Wo wird das Vu auf Tatbestandaeben angesprochen?
Wohin gehören dabei die relevanten Fakten zu 344?
Auf Tatbestandaeben ist in der kleinen Przwssgewchichte ausführlich zu Erlass des VU mit daten, , Antrag auf Einspruch, Inhalt des Vu einzugehen, Zustellung des VU
344 spielt nur in der großen prozess geschichte eine rolle.
Denn hier werden die tatsachen genannt die später zu der kostentschejdunt fuhren wird —> ordnungsgemäße ladung, säumnis
Was beinhaltet der Tatbestand bei einem Vu mit Einspruch
und was beinhaltet es bei einem Teilversaumnis Endurtiel ohne Einspruch
Grad hat ein Vu keinen Tatbestand, vgl 313b
allerdings ist bei Teilversaumnis und Endurteil aus verstabdlichkeitsgrunden dennoch einer anzufertigen und zwar auch zu aspekten des VU und nicht nur zu aspekten des Endurteiles!
wichtig: alles fûr die Antrage von bedeutung ist vor den antragen zu bringen. Die sachen wie säumnis etc. dann erst in der großen prozessgeschichte
Anders Allerdings wenn kein Einspruch vorliegt, dann sind die Gründe der Säumnis schon in der kleinen prozessgeschichte aufzuführen. Grund: bei einem einspruch geht es vor den antragen ja nur darum dass ein VU erging und auch klargestellt wird dass nun ein einspruch eingelegt wurde.
Liegt nur das VU vor so ist die samunis maßgeblich dass überhaupt ein antrag auf VU ergeht ; es gibt ja noch keine anderen sachen die man vor den antragen bringen kann!
Nach 344 hat der Beklagte ja die kosten seiner säumnis zu tragen.
wie aber muss tenoriert werden wenn rein tatsächlich keine weiteren kosten angefallen sind?
Die Tenorierung bleibt gleich.
Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis.
Oh dann kosten tatsächlich anfallen ist eine Frage des Kostenfestsetzungsverfahren
Wie errechnet sich der Gebührenstreitweet ?
vorrangig nach den 39ff GKG nachrangig nach 48 GKG nach den 2ff zpo
Wann muss mit einem fiktiven STreitwert gerechnet werden?
Wenn die Nebenforderungen mehr als 10% der Hauptforderung entsprechende. Denn an sich ist die Nebenforderung nicht in den Streitwert miteinzubezihene, bei über 10% muss man dies aber deoch machen, es handelt sich dann um einen fiktiven STreitwert —> nur so kst die Kostenquote noch fair
Wie wird die Kostenetnscheidung bei einer tzeilweisen Klagerücknahme berechnet?
Man kann nicht einfach nach qute des zurückgenommen Streitwerts teilen, denn: einerseits sind ja Termingebühren angefallen nach der Rücknahme, allerdings mit verringertem Streitwert und anderereseits sind Verfahrensgebühren angefallen mit dem historischen Streitwert —> die qupote deckt sich nciht mit den Kosten
—>man nimmt die quote der Klagerücknahme und
berechnet die quote anhand der bereits hbis zur Klagerücknahme angefallenen Gebühren, wie Terminsgebühr und auch Verfahrensgebühr des Anwalts —> diese quoetelt man
Dann rechnen man ALLE GEsamtkosten aus und nimmt nun den Anteil der Kosten bis zur Rücknahme gequotelt an den Gesamtkosten.
Was geschieht gebührentechnisch bei einem Anerkenntnis?
Die Gebühr wird nach “1211 reduziert auf eine Gebühr
Nur wann besteht Anlass dazu, dass bei der Kostenberechnung einen fiktiven Stretwert im Sinne der multiplizierung anhand der Streitköpfe vorzunehmen?
Nur dann, wenn das Innenverhältnis der Gesamtschuldner berührt ist, denn nur dann muss für jeden gesondert asugerechnet werden wie hoch der Kostenbeitrag ist.
Ist im Innenverhältnis der Anteil aber gleich so kann man den relaen Streitwert zugrunde legen
Muss der Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit im Tatbestand erwähnt werden?
Nein, das wird ohnehin von Amts werden erklärt!
Nur wann ist die Abwendungsbefugnis auf HInterlegung gerichtet?
Nur bei der Herausgaeb von Sachen
Was ist im Rubrum zu beachten, wenn Erben den Rechtsstreti fortführen?
Es ist kenntlich zu machen, dass Erben des X vorhanden sind, welcher Am XX verstorben ist, dann sind diese zu nennen mit Name Adresse (nur wenn die Erben den Prozess fortüfhren
Wwer muss bei GBR und WEG Gemeinschaft i Rubrum ales aufgeführt werden?
Da die Rechtsfähigkeit im abstrakten anerkannt ist müssen nicht alle Mitglieder aufgeführt werden sondern nur die Gesellscgaft selbst und die Vertreter
Was ist aus Anwaltssicht stets auch miteinzubeziehen, wenn es um 296 geht?
Es ist daruaf hinzuweisen, dass nach 531 auch in der Berufung nach 531 I die Mittel, die ausgeschlossen worden sind, nicht mehr vorgebracht werden können !
Deswegen könnte es ratsam sein, das Mittel, dass bei VOrbringen dann eh präkludiert werden wird, garnicht vorzubringen, um so die Wirkung des 531 I zu verhindern
Das ist wohl aber auch oft abzulehnen, weil 97 II gilt und auch 531 II das wohl oft verhindert
Warum ist es so wichtig etwas zu bestreiten, auch wenn es vom Gegner verspätet vorgetragen wird?
Weil die Verfrsitung alleine noch nicht den 296 zur Anwendung bringtn. Es muss eine Verzögerung im Rechtsstreit zu bejahen sein. Die ist allerdings grds. nur dann anzunehmen wenn es eines neuen Termins bedarf. WIrd nun aber nich tbestritten, so gilt es als zugestanden, Hier brauch das Gerichtr dann keinen neuen Termin anberaumen.
Warum ist es so wichtig, dass man den Lebenssachverhalt für den Streitgegenstand genau bestimmt?
Es ist wichtig, da, wenn es sich um einen neuen Lebensachverhalt handelt es sich um eine klageänderung handelt. Ist es dagegen kein neuer Lebenssachverhalt, so stellt es auch keine Klageänderung dar, weswegen die Vorbringungen ohne weitere Bedeken zulässig ist.
Lebenssachverhalt ist schwer abstrakt zu bestimmen. Es gibt eine große Kasuistik. vgl. putzo einleitung II Rn. 24 ff.
Was und warum ist es immer kurz zu überprüfen, wenn eine Partei neue Rechsausführungen, neuen Anspruchsgrundlagen, neue Tatsache vorbringt?
Es ist stets zu untersuchen, ob diese nue eingebrachten Sachen nun noch von dem ursprünglihcen Streitgegenstand aus dem Klageantrag umfasst sind. Denn handelt es sich nicht mehr um den gleichen Lebenssachverhalt, so würde es um eine Klageänderung etc. handeln.
Ist jeder Hilfsantrag zusammen mit dem Hauptantrag ein Fall des 260?
Nein natürlich nicht, denn zwar kann ein Hilfsantrag einen anderen Streitgegenstand betreffen, wonach dann 260 einschlägig wäre, jedoch muss das nihct so sein. Ist der Hilfsantrag nur ein minus des Hauoptantrag so ist 260 selbstredend nicht einschlägig !
Warum entfaltet das Vorbehaltsurteil in Bezug auf Tatsachen, welche nicht durch die beschränkung der Beweismittel betroffen sind Bindungswirkung. In Bezug auf Tatsachen, welche aber durch den Urkundsbeeweis beschränkt sind aber nicht ?
In Bezug auf die Tatsachen, welche nur durch Urkundsbeweis beiwwesemn werden dürfen dient das Nachverfahren gerade dazu, dem Beklagten die Chance zu geben auch mit anderen Beweismitteltn diese Tatsachen zu entkräften.
IN Bezug auf die tatsachen, welxhe keiner Beweisbeschränkung unterliegen dagegen kann der Beklagten ja schon von Anfang an die Tatsachen entkräften mit allen Beweismitteln.
Deswegen kann im Nachverfahren bei beweisbeschrönkten Tatsachen auch keine Präklusion vorliegen nur weil im Vorprozess es nichtz bestritten wurde! Die Rechte wurden ja vorbehalöten. Hier kann alles bestritten werden, auch erstmals
Wie lautet der Tenor wenn ein Vorbehaltsurteil im nachverfahren bestätigt wird ?
I. das Vorvehaltsurteil vom XXX wird für vorbehaltlos erklärt
II. Die WEITEREN Kosten des Recghtsstreits trägt der Beklagte (also quasi wie bei einem unbegründeten EInspruch gegen ein VU!)
III. Vorläufige >Vollstreckbarkeit, beachte 708 Nr. 5, 711
Prüfungsfolge bei der Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit
Für jeden der obsiegt muss gesondert geprüft werden wie er das vorläufig vollstrecken kann
Man fängt für jeden bei 708 an
Wenn kein Fall des 708, dann 708
Wenn ein Fall des 708, dann bei Nr. 4 - 11 die Abwenudngsbefugnis des 711 beachten
Wie lautet der Tenor wenn ein Vorbehaltsurteil im Nachverfahren sich als unbegründet erweist?
I. Das VOrbehaltsurteil vom XXX wird aufgehoben
II. Die Klage wird abgewiesen
III: Die Kosten trägt der Kläger
IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit
NUr inwieweit gibt es eine Bindungswirkung von Vorverhfaren auf Nachverfahren bei einem Urkundsproztess nach §595 ZPO?
Was ist mit Bindungsiwrkung gemeint ?
Bindungswirkung meint, ob das im Vorverfahren entschiedene endgütlgi feststeht oder im Nachverfahren durch Vorbringen neuer Beweismittelt etc. auch noch anders entschieden werden kann. Endgültig entschiedene Punkte können im Nachverfahrten nciht mehr angegriffen werden !
Endgültig entschieden sind all solche Punkte bei denen 1. Keine Beschränkung der Beweismittel gibt (also insbesondere die Zulässigkeit der Klage) 2. oder völlig neue Tatsachen vorliegen
Vor und Nachteile des Urkundsprozessin Bezug auf die ZVS
Vorteil: ggf. schnelle Erlanung eines Titels. schnelle vorläufige volllstreckung ohne Sicherheitsleistung vgl. 708
Aber: im Fall der Afuehbung des Vorbehaltsurteils im nachverfahren droht mit 717II der SE Ersatz im Fall der geschehenen zvs!
Wie funktioniert eine Parteierweiterung? Nenne die Vss.
Zustellung der KLageschrift nach 253 an die neue Partei
Vss. der §263 ff !
Welche Arten von Zwischenurteilen gibt es ?
Zwischenurteile gegenüber Dritten, vgl. 71 bsp.
Zwischenurteil über die Zulässigkeit nach §280
Zwischenurteil weder über Zulässigkeit noch Begründetheit, vgl. §303
Zwischenurtiel über den Grund des Anspruchs, vgl. 304 (=Grundurteil=
SInd zwischenurteile der Rechtskraft zugänglich?
Nur der formellen Rechtskraft, nicht der materiellen, vgl. §322
durch die Bindungswirkung der Zwischenurteile nach §318 gibt es aber eine der materiellen Rechtskraft vergleichbare Wirkung
Nur wann kann ein Grundzwischenurteil nach §304 ZPO ergehen ?
Nur wenn zwischen Anspruchsgrund und Anspruchshöhe unterschieden werden kann und BEIDES streitig ist!
Dann kann über den Ansprucsgrund seperat entschieden werden mit Wirkung des §318 ZPO
Erfolgt bei einem Zwischenurteil eine Kostenentscheidung?
Wann erfolgen Urteile ohne Kotenentschiedung?
Es kommt auf die Art des Zwischenurteils an. Bei einem Zwischenurteil gegenüber einem Dritten wie bei §71 kann eine gesondete Kostenentscheidung erfolgen, da die kosten hier abtrennabr sind.
Ansonsten erfolgt im Zwischenurtiel selbst keine Kostenetnscheidung, sondern nur im Schlussurteil. Auch eine vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, es gibt keinen vollstreckbaren Inhalt
Eine Kostenentscheidung erfolgt nur, wenn eine abschließende Kosteneentschiedung möglich ist —> nicht bei teilurteilen, nicht bei einem Grundurteil, bei zwischenurteil siehe 1.
Welche Art Zwischenurteil ergeht wenn die Parteien über die Zulässigkeit des Parteiwechselns streiten ?
Eines nach §280, denn es geht darum ob die neue und alte Klage noch zulässig bzw. rechtshängig ist !
Parteiwechsel /Parteibeitritt in der berufungsinstanz möglich ?
Rspr.:
Klägerwechsel, Klägerbeitritt:
263 ff analog, Sachdienlichkeit reicht hier (also wie in erster Instanz) (Außer in dem besonderen Fall des 265 II 2)
(aber der alte Kläger kann schon aus sytsem technischen Gedanken nicht einfach so aus seinem Verfahren gedrängt werden, so dass seine Zustimmung zwingend ist)
Beklagtenwechsel, Beklagtenbeitritt
ff hier nicht anwendbar
Vielmher ist ide Zustimmung des neuen und des alten Beklagten notwendig, wegen Verlust einer ganzen Tatsacheninstanzn für den neuen eintretenden Beklagten
Was geschieht mit der anhängigen Klage, wenn der Vergleich
von anfang an unwirksam ist
nachträglich unwirksam wird
wenn er von anfang an unwirksam ist, so gibt es auch keine Prozessuale Wirkung, die Klage besteht also weiterhin
wird er erst nachträglic hunwirksam, so ist die Klage bereits durhc den vergleich beendet worden, die nachträgliche UNwirksamkeit des Vergleich lässt diese Klage dann auch nicht mehr wieder aufleben, die prozesszuale Wirkung bleitb
Was kann getan werden wenn die Wirksmkeit des Prozessvergleichs infrage steht ?
Auf Antrag kann im Prozess festgestellt werden ob der vergleich wirksam ist oder nicht un dob damit der Prozess beendet wurde oder nicht
Sind die PArteien darüber einig dass der Prozess durch den Vergleich beendet wurde und stellt keiner der Partei einen antrag auf Feststellung so kann eine neue Klage erhoben werden. In der Begründetheit kommt es dann zur Frage ob der geltend gemachte Anspruch nciht schon durch Vergleich nciht mehr besteht, die klage ist aber jedenfalls zulässig
Die Gegenseite, die den ursprünglichen Prozess fortführen will muss vor dem Start der mündlichen Hautverhaldung des neuen Prozess rügen, dass der ursprüngliche Prozess durch Vergleich nicht beendet wurde und deswegen fortgeführt werden muss
Welche Art von Urteil ergeht bei deer prozessualen Vorfrage bei überprüfung der Wirksamkeit des Vergleichs?
Es kann ein Zwischenurtei anch §280 ZPO ergehen, weil die Wirksamkeit des Vergleichs ja gleichzeitig eine Frage der ZUlässigkeit der KLage ist
Wo steht etwas über die vss. der Vollstreckungsantrag ?
§753 III, IV ZPO
Wonach richtet sich die örtliche Zuständigkeit in der Zwangsvollstreckung ?
das Gericht oder Gerichtsvollzieher der funktionell zuständig ist dort örtlich zuständig, wenn in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt, §764 II ZPO, 14 I GerVO
WICHTIG: GErichtsstände in der ZVS sind nach §802 stets ausschließlich
Was sind die allgemeinen Vollstreckugnsvoraussetzungen?
§750 ZPO
Wleche Titel in der Zwangsvollstreckn ggibt es ?
Endurteile nach §704
Arreste und Einstweilige Verüfugngen ispo iure
Sonstige Titel nach §794
—> Vollstreckungsfähiger Inhalt, bestimmt genung, ausreichende Parteibezeichnunen müssen vorhanden sein !
Welchen Zweck dient die Vollstreckungsklausel ?
Was kann man auch ohne Klausel vollstrecken ?
Bezeugt die Vollstreckungsreife des zu vollstreckenden Titels, vgl. 724 ff.
Ohne Klausel kann man nur Vollstreckungsbescheide nach §796 und Arrest und einstweilige Verfügung vollstrekcen
Warum ist §269 ZPO bei einer Klageauswechslung nicht anwendbar ?
Weil die Klagerücknahme auf die Beendigung abzielt
Die Klageauswechslung dagegen zielt gerade auf Fortgang des Verfahrens ab.
Die Norm ist deswegen auch nicht analog anwendbar neben den sowieso anwendbaren §263 ff.
Wann liegt eine Klageauschwechslung vor ?
wenn der zugrundeliegende Lebenssachverhalt und /oder das Rechtsfolgebegehren ausgewechselt wird
beispiel für Auswechslugn des Lebenssachverhalts: Darlehen aus 2015, nun Wertklohn aus 2016; Umstellung der Klage aus eigenem Recht auf solceh aus abgetrenen Recht
ist ein Beklagtenwechsel in der Berufungsinstanz zulässig ?
Neuer Beklagter: dieser muss wenn der Wechsel erst in der Berufungsinstanz erfolgt ZWINGEND einwilligen, außer eine Verweigerung der Einwilligung wäre rechtsmissbräuchlich (hier also unterschied zu ersten Instanz)
Alter Beklagter: wie in erster INstanz —> Einwilligung erforderlich, folgt aus 269
Gegenstand
Zeitpunkt
Adressat
Art
der Zustellung inm Zwangsvollstreckungsrecht?
Welche Art von Vss. ist die ZUstellung ?
Gegenstand: in der Regel muss nur der Titel zugestelllt werden, vgl. 750 I S. 1 Ausnahme: liegt ein Fall des 750 II vor, so muss auch die Klausel zugestellt werden
Zeitpunkt: spätestens mit Beginn der ZV (750 I )
Ausnahmen: ZV ohne ZUstellung, 929, 936 (Aresst, einst. Verfügung) ; ZV nach Wartedfrist, 750 III 720a, 798
Adressat: Schuldner
Art: von Amts wegen oder im Parteibetrieb (Urteil wird bereits von Amts wegen zugestellt, vgl. 317 I ZPO)
Wo werden besondere Vollstreckungsvoraussetzungen geprüft ?
NICHT NICHT NICHT im Rahmen des Klauseerteilungsverfahrens, sondern wird vom Vollstreckungsorgan selbst geprüft !
751 I (Ablauf Kalendertag)
751 II (Sicherheitsleistung)
756, 765 (Zug um ZUg Titel)
was sind die besonderen ZVS Voraussetzungen ?
Keine ÜBerpfändung nach 803
besondere vss. wie 751, 756
Keine Vollstreckungshindernisse (z.B: Vollstreckungsvertrag)
Wann kann man eine Forderung pfänden ?
Wie erfolgt diese Pfändung ?
Bei ZVS wegen Geldforderungen
Die Pfändung erfolgt durch Pfändung 829 + Überweisung 835 der Forderung
Darf man in dem Mandantenschreiben auch Fachsprache nutzen ?
Ja es darf auf den Verständnishorizont eines rechtskundigen Lesers abgestellt werden
es dürfen als Fachbegriffe verwendet werden und es müssen / sollen auch Vorschriften zitiert werden
Warum sollte man vor Erhebung der Klage mahnen?
Damit der Gegner auch ausreichend veranlassung zur klage gegeben hat und somit das Kostenrisiko nach 93 ZPO fûr den Kläger ausgeschlossen werden kann
Was ist wenn die Zwangsvlstreckunngsmassnahme vor Zustellung erfolgte und nun dagegen Erinnerung eingelegt wird ?
Grds: 750: Maßnahme zwar nicht unwirksam aber rechtswidrig
ABER: da keine Bichtigkeit vorliegt kann die Zustellung nachgeholt werden bis zur Entscheidung über die Erinnerung ! = Heilung
Beachte: es gibt eine nicht gesetzliche Beweiserleichterung wenn eine Gefahr / Risiko einer seite mehr / nur als der anderen Seite zuzuordnen ist?
Wer demnach das Risiko trâgt muss er auch beweisen
Bei welchem Vollstreckungstiteo braucht man keine Vollstreckungsklausel?
Being einem Vollstreckungsbrscheid nach 688 —> dies ergibt sich aus 796
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