Buffl

Zivilprozessrecht

DF
von David F.

Wie auf welche Art und Weise macht man die Unwirksamkeit eines Vergleichs im Prozess geltend ?

Kann man 767 oder allg. Klage erheben?

Was ist zu beachten wenn:


der Vergleich aus prozessualen Gründen von Anfang an oder nachträglich unwirksam ist


wenn der vergleich materiell rechtlich von Anfang an oder nachträlich ex nunc unwirksam ist

  1. Man muss in dem bisherigen Verfahren zur KLärung der Wirksamkeit des Vergleichs fortühren, wenn dies geltend gemacht wird innerhalb des Verfahrens!


Laut BGH fehlt es bei einer selbständigen Geltendmachung außerhalb des bisherigen Verfahrens wie durch 767 oder eine selbständige Feststellungsklage nach 256 I , jeweils an dem Rechtsschutzbedrüfnis + Doppelte Rechtshängigkeit nach 261 !


Möglich bleibt aber die Zwischenfestellungsklage auf Unwirksamkeit des PV, da diese keine selbständige neue Klage ist



  1. Wurde innerhalb des alten Vwerfahrens die Unwirksamikeit nicht geltend gemacht und wird eine neue Klage mit demselben Streitgegenstadn wieder erhben so muss die andere Partei die Prozessrüge nach 296 III ZPO ergheheb ! Dann wird die Wirksamkeit des Vergleichs inzident geprüft, wird die RÜge nicht erhoben so ist man nach §296 präkludiert

  2. Besonderheit: ist lediglich der materiell rechtliche Teil ex nunc betroffen, bzw. werden nur solche Punkte geltend gemacht(Rücktritt, 313, oder Aufhebung, Aufrechnung), so wurde das Verfahren dennoch wirksam beendet —> keine Rechtshängigkiet —> neue Klage erforderlich —> auch 767 möglich, da der Titel formal gesehen ja bestehen bleibt

    —> Anders aber demnach wenn materiell rechtlich von Anfang an der Vergleich unwirksam war, so wurde der Prozess nie wirksam beendet —> 767 fehlt es am allg. Rechtsschutzbedrüfnis


Warum muss hier im übrigen abgewiesen werden ?


Ursprünglich eingeklagt: 10 000€ nebst 10% Zinsen seit dem 1.3.2011, der Beklagte zahlt am 29.02.2012 einen Teilbetrag voin 5000€ zuerst auf Zinsen dann auf Hauptforderung


Kläger beantragt:; Es wird nunmehr beantrgat, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10000€ nebst 10% Zinsen seit dem 1.3.2011 abzuüglich am 29.02.2012 gezalhten 5000€ zu zahlen ?


Worauf ist die Teillelsitugn des Schuldners anzurechnen?

Weil der Antrag folgendes meint:


Es sind Zinsen siet dem 1.3.2011 zu zahlen, und zwar auch für die 5000€ die schon bezaht wurden. Der erfüllte Betrag allerdings kann nicht mehr verzinst werden !


Richtig wäre es:


Es wird beantragt, den Bekagten zu verurteilen an den Kläger 10% Zinsen für 10000€ vom 1.3.20211 bis zum 29.02.2012 und 5000€ zuuzuüglich 10 % Zinsen seit dem 29.02.2011 zu bezahlen —> aber wenn ein Fall des §366 vorliegt und nicht nach §367 auch auf die Zinsen geleistet wurde


Ob und Wie die Leistung anzurechnen ist richtet scih insbesondere nach §366 (oder auch §367!), es kommt also auf die Tilgungsbestimmung des Schudlers an, und wenn es scih um eine Abschlagszahlung handelt dann nach §367! (wenn kein Fall des §366 vorliegt)

Theoreitsch kann auch auf die Zinsen geleistet werden (§367), dann würden diese entsprechendn wegfallen und der Hauptbetragt noch erhöht übrig bleiben (z.B, im Fall 1000€ Zinsentilgung, 4000€ auf die Hauptforderung!). Aus sicht des Sschuldners macht eine Bezahlung nur auf die Hauptforderung mehr Sinn, denn so wird die Hauptforderung geringer und damit auch die noch entstehenden Zinsen ebenso weniger !



A verklagt B und C als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 6.000,00 €. C erhebt Widerklage gegen A und D als Gesamtschuldner auf Zahlung von 2.000,00 €. Wie lautet die Kostenentscheidung, wenn A in Höhe von 4.000,00 € und C in Höhe von 500,00 € obsiegt?

HIer müssen Gerichtskosten und Außergerichtliche Kosten wiederum getrennt betrachtet werden:


Gerichtskosten:

Gebührenstreitwert ist hier 8000€.


A: gewinnt mit 4000 gegen Aund B

B und C: gewinnen gegen A in höhe von 2000€

A und D: Gewinnt in Höhe von 500 gegen C

Folge:


A: zahlung von 1/4 = 4/16(2000 aus 8000)

B und C: Zahlung von 1/2 (8/16) (4000 aus 8000)

C: Zahlung von 3/16 (1500 aus 8000)

A und D: Zahlung von 1/16 (500 aus 8000)


Außergerichtliche kosten: (hier wieder Besonderheit der Baumbaschen Formel: es muss für jeden seperat gequotelt werden, im übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Grund: zwischen den STreitgenossen besteht kein Prozessverhältnis, sie sind nur im gleichen Verfahren !)

Wichtig: diejenigen die nicht an beiden Klagen beteiligt sind müssen ihre Kosten nicht anhand der 8000 Streitwert berechnen, sondern anhand der 6000!


—> B und D nur 6000


B’ Kosten: A unterliegt mit 1/3 gegen B —> A muss 1/3 bezallen

D’Kosten: C unterliegt mit 3/4 gegen D —> C muss 3/4 bezahlen


—> DIe Kosten von A und C dagegen anhand der 8000


A’Kosten: B UNd C unterliegen mit 1/2 —> B und C müssen 1/2 bezahlen

C muss darüberhinaus auch noch 3/16 bezahlen (1500 von 8000 unterliegt er gegen A)


C’Kosten: A und D unterliegen ihn mit 500/8000 —> 1/16 von A und D

A unterliegt D mit 1/4 (2000 aus 8000 unterliegt er )







Author

David F.

Informationen

Zuletzt geändert