Erforderlich (§ 536a)
Erforderlich“ sind nur solche Aufwendungen, die bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nötig und zweckmäßig sowie zu einer nachhaltigen Mangelbeseitigung geeignet sind
Rückgabe (§ 546)
Rückgabe bedeutet, dass der Mieter dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Sache einräumt
Eingebracht (§ 562 I)
Eingebracht ist eine Sache dann, wenn sie mit Willen des Mieters zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck in die gemieteten Räume gebracht wurde
Vorausverfügung (§ 566b I)
Als Vorausverfügung des Vermieters kommen Abtretung oder Verpfändung der künftigen Ansprüche in Betracht
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