Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Unmöglichkeit
Dauerhafte (endgültige) Nichterbringbarkeit der Leistung
Mahnung
Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung.
(-> Mahnung ist keine WE, sondern geschäftsähnliche Handlung)
Leistungsnähe (beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)
Die erforderliche Nähe zur Leistung ist dann gegeben, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst.
Gläubigernähe (beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)
Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass der Gläubiger für das “Wohl und Wehe” des Dritten eine Mitverantwortung trägt. Trotz allem bleibt es aber dabei, dass Drittschutz vor allem für diejenigen besteht, denen der Gläubiger Schutz und Fürsorge schuldet.
Diese Fürsorgepflicht kann sich aus einer Rechtsbeziehung zwischen dem Gläubiger und dem Dritten mit personenrechtlichem Einschlag ergeben, z.B. also einem familien-, arbeitsrechtlichen oder auch mietvertraglichem Verhältnis. Bei gewerblichen Mietverträgen scheidet eine solche Fürsorgepflicht gegenüber den einzelnen Mieter jedoch aus.
Vorratsschuld
Eine Vorratsschuld ist gegeben, wenn die geschuldete Sache aus einem bestimmten Bestand entnommen werden soll.
frustrierte Aufwendungen
Frustrierte Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht worden sind.
Garantie
Garantie ist die Zusicherung von Eigenschaften. Eine Zusicherung liegt vor, wenn der Verkäufer die Gewähr für das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaft übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen einzustehen, wenn diese Eigenschaft fehlt.
digitale Inhalte (i.S.d. § 327 BGB)
Unter den Begriff digitale Inhalte Fallen alle Daten, die in digitaler Form erstellt und breitgestellt werden (§ 327 II S. 1 BGB, z.B. Apps, Software (Computerprogramme), digitale Spiele, Video-, Audio-, Musikdateien, E-Books; nicht Schallplatten).
digitale Dienstleistungen (i.S.d. § 327 BGB)
Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen (§ 327 II S. 2 Nr. 1 BGB) oder die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladen oder erstellten Daten oder sonstigen Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen (§ 327 II S. 2 Nr. 2 BGB, z.B. Facebook (Meta), Instagram, Musikstreaming).
Zuletzt geändertvor einem Monat