Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. Tatobjekt
a) Sache
b) Rechtswidrige Vortat gegen fremdes Vermögen
c) Vortat eines anderen
d) Unmittelbare Erlangung aus der Vortat und Fortbestehen der Vermögenslage
e) Abgeschlossene Vortat
2. Tathandlung
a) Sich verschaffen
b) einem Dritten verschaffen
c) Absetzen
d) Absatzhilfe
3. Vorsatz
4. Bereicherungsabsicht (Achtung: Stoffgleichheit nicht erforderlich)
Taugliche Vortat (Rechtswidrige Vortat gegen fremdes Vermögen)
Taugliche Vortat ist jede Straftat, sofern sie eine Verletzung fremden Vermögens bewirkt und dadurch eine rechtswidrige Besitzlage begründet.
Sich verschaffen (Tathandlung)
Sichverschaffen ist die Erlangung einer eigenen selbstständigen tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache im Einvernehmen mit dem Vortäter
Drittverschaffen (Tathandlung)
Ein Drittverschaffen liegt vor, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt an dem Tatobjekt nicht auf den Täter übergeht, sondern durch das Handeln des Täters unmittelbar vom Vorbesitzer an einen dritten Erwerber weitergeleitet wird oder der Täter das Hehlgut selbst, ohne Besitz an ihm zu erlangen, in seinem Interesse unmittelbar einem Dritten zukommen lässt
Absatzhilfe (Tathandlung)
Absatzhilfe ist das weisungsabhängige, unselbstständige Unterstützen des Vortäters bei dessen Absatzbemühungen
Das bedeutet, dass die Tathandlung bereits den konkreten Bezug zur entgeltlichen Übergabe an einen Dritten aufweisen muss.
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