Prüfungsschema
I. Tatbestand
1. Nötigungshandlung: Gewalt oder Drohung
2. Nötigungserfolg
3. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
1. Allgemeine RF-Gründe
2. Verwerflichkeit § 240 II StGB
Drohung mit einem empfindlichen Übel
Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Empfindlich ist das Übel, wenn seine Verwirklichung eine so erhebliche Beeinträchtigung bedeutet, dass die Ankündigung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen
Verwerflichkeit der Tat (§ 240 Abs. 2 StGB)
Die Tat ist verwerflich i.S.v. 240 II StGB, wenn sie als sozial unerträglich empfunden wird und wegen seines grob anstößigen Charakters besonders stark zu missbilligen ist.
Zuletzt geändertvor einem Jahr