Prüfungsschema § 239a Alt. 1 StGB
I. Tatbestand
1. Entführen
2. Sich bemächtigen
3. Vorsatz
4. Besondere Erpressungsabsicht
5. Stabile Zwischenlage
II. RW
III. Schuld
IV. Tätige Reue § 239a IV StGB
Entführen (Tathandlung)
Ein Entführen eines Menschen setzt voraus, dass der Täter die physische Gewalt über diesen erlangt und ihn an einen anderen Ort verbringt, wo einer seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt ist.
“Sich bemächtigen” (Tathandlung)
Sich bemächtigen ist die Begründung der physischen Herrschaft über den Körper eines anderen, wobei auch kurze Zeitspannen in Betracht kommen.
Erpressungsabsicht (Subjektiver Tatbestand)=
Erpressungsabsicht ist die Absicht, die Entführung oder Sichbemächtigen zu einer Erpressung auszunutzen
Stabile Zwischenlage (bei Zwei-Personen-Verhältnissen)
Nach dem Wortlaut des § 239a StGB reicht aus, dass der Entführte bzw. die Person, derer sich bemächtigt wird, und der Erpresste identisch sind. Daraus würde folgen, dass die klassischen Überfälle im Zwei-Personen-Verhältnis unter § 239a StGB zu subsumieren sind. Aufgrund des erhöhten Strafrahmens im Vergleich zu §§ 249, 255 StGB würde daher die eigentlich dafür vorgesehenen Delikte leerlaufen
Daher ist eine restriktive Auslegung geboten. Diese Restriktion ergibt sich aus der tatbestandlichen Struktur als zweiaktige Delikte. Das durch den ersten Teilakt (Herbeiführung der Entführung/Bemächtigungslage) begründete Gewaltverhältnis muss für die Begehung des zweiten Teilakts (Erpressung) ausgenutzt werden. Dies setzt voraus, dass eine gewisse Stabilisierung der Erpressungslage/Bemächtigungslage eingetreten ist.
Prüfungsschema § 239a Alt. 2 StGB
3. Von ihm geschaffene Lage
4. Erpressung
5. Ausnutzen
6. Vorsatz
Zuletzt geändertvor einem Jahr