Nicht “gehört” (Tatobjekt) (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Gehören bezeichnet das Recht, mit der Urkunde oder technischen Aufzeichnung im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Entscheidend sind somit nicht die dinglichen Eigentumsverhältnisse.
Vernichten (Tathandlung) (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Vernichten bedeutet die völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz, d.h. die Urkunde/technische Aufzeichnung ha t aufgehört, als Beweismittel zu bestehen
Beschädigen (Tathandlung) (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Beschädigen liegt vor, wenn die Urkunde/technische Aufzeichnung in ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt sind
Unterdrücken (Tathandlung) (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Unterdrücken ist jede Handlung, durch die dem Beweisführungsberechtigen die Urkunde und damit die Beweisführungsmöglichkeit dauernd oder zeitweilig entzogen oder vorenthalten wird
Nachteilszufügungsabsicht (Subjektive Komponente)
-> Dolus directus 2. Grades (hM), d.h. kein zielgerichtetes Handeln des Täters notwendig, sondern es genügt sein sicheres Wissen, dass die Tat notwendigerweise einen fremden Nachteil zur Folge haben wird
Zuletzt geändertvor einem Jahr