Prüfungsschema
I. Öffentliche Urkunde § 415 I ZPO
II. Inhaltliche Unrichtigkeit
III. Bewirken
IV. Vorsatz
V. Qualifikation § 271 III StGB
“Öffentliche” Urkunde (§ 415 Abs. 1 ZPO)
Eine Urkunde ist gem. § 415 I ZPO öffentlich, wenn sie vom einem Amtsträger in der vorgeschriebenen Form und im Rahmen seiner Befugnisse ausgestellt ist und darüber hinaus geeignet und bestimmt sind, Beweis für und gegen jedermann zu erbringen.
“Falsche” Urkunde (Inhaltliche Unrichtigkeit)
Die öffentliche Urkunde ist jedoch nur dann falsch iSd § 271 StGB, wenn sie die erhöhte Beweiskraft der öffentlichen Urkunde gerade auf die unrichtige Angabe erstreckt. Dies richtet sich nach den für die Errichtung und Zweck der betreffenden Urkunde bestehenden Vorschriften sowie nach der Verkehrsanschauung.
Bewirken (Tathandlung)
Bewirken ist jede Verursachung der unwahren Beurkundung oder Speicherung, wobei es gleichgültig ist, wodurch der Täter den Erfolg herbeiführt
Zuletzt geändertvor einem Jahr