Prüfungsschema Vertretungsmacht (§ 164 BGB)
I. Zulässigkeit der Stellvertretung
II. Eigene Willenserklärung
III. Im fremden Namen
IV. Vertretungsmacht
1. Bestehen einer Vertretungsmacht
2. Umfang der Vertretungsmacht
3. Kein Widerruf
4. Keine Beschränkung der Vertretungsmacht
a) In-Sich-Geschäft § 181 BGB
b) Beschränkung der Vertretungsmacht § 242 BGB
(1) Kenntnis des Dritten von Grenzen im Innenverhältnis
(2) Evidenz
(3) Kollusion
“im fremden Namen” (Offenkundigkeitsprinzip)
Ein Vertretergeschäft setzt nach dem Offenkundigkeitsprinzip voraus, dass der Vertreter ausdrücklich oder konkludent offenlegt, dass die Wirkungen des Rechtsgeschäftes nicht ihn, sondern den Vertretenen treffen sollen (§ 164 Abs. 1 S. 1, 2 BGB). Dies muss durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ermittelt werden. Maßgeblich ist die Sicher des Vertragspartners.
Identitäts- und Namenstäuschung (Handeln unter fremden Namen)
Eine Identitätstäuschung liegt vor, wenn es für den Geschäftspartner wichtig ist, dass der Vertrag genau mit der Person geschlossen wird.
Eine Namenstäuschung liegt vor, wenn die Identität für den Geschäftspartner unerheblich ist. Der Vertrag soll nur mit der Person zustande kommen, die vor ihm steht (Eigengeschäft). Demnach sind die §§ 164 ff. BGB nicht anwendbar.
Prüfungsschema Haftung Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB)
I. Handeln im fremden Namen ohne Vertretungsmacht
1. Eigene Willenserklärung
2. Im fremden Namen
3. Ohne Vertretungsmacht
II. Genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft
III. Keine Genehmigung
IV. Kein Ausschluss
§ 166 I analog - Wissensvertreter
Wissensvertreter ist, wer ohne Vertreter iSd § 164 BGB zu sein, für einen anderen bei der Erledigung bestimmter Aufgaben mit eigener Entscheidungskompetenz auftritt
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