Prüfungsschema
I. Gegenseitige Forderungen
II. Konnexität
III. Fälligkeit
Konnexität (“demselben rechtlichen Verhältnis”
Nach § 273 Abs. 1 BGB muss die Gegenforderung aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Dies setzt voraus, diese in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und damit einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis entspringen, so dass es gegen Treu und Glaube verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (sog. „Konnexität“).
Zuletzt geändertvor einem Jahr