Vorgangegangenes Versäumnisurteil und Einspruch
Prozessgeschichte I
→ ggf. Terminsanberaubung [Datum], ordnungsgemäße Ladung [Datum], Säumnis der Partei, Antrag auf Versäumnisurteil
→ Erlass Versäumnisurteil am [Datum], womit [Wiedergabe Tenor]
→ Zugestellt am [Datum]
→ Einspruchseinlegung mit Schriftsatz vom [Datum], eingegangen bei Gericht am [Datum]
Muster:
„Am […] hat das Gericht Versäumnisurteil erlassen, mit dem der Beklagte zur Zahlung von […] € und zur Herausgabe des streitgegenständlichen [Gegenstand] verurteilt wurde. Gegen dieses, dem Beklagten am […] zugestellten Urteil, hat er durch Schriftsatz vom […], eingegangen bei Gericht am […], „Einspruch“ eingelegt“
„Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den […] anberaumt und die Parteien mit Verfügung vom […], dem Beklagten zugestellt am […], geladen. Der Beklagte ist nicht erschienen.
Der Kläger(Beklagte hat beantragt, 1. [Sachantrag] und 2. und hierüber durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Das Gericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil vom […] antragsgemäß zur Zahlung von […] nebst Zinsen in Höhe von […] verurteilt. Gegen dieses, dem Beklagten am […] zugestellten Versäumnisurteils hat der Beklagte mit Schriftsatz vom […], eingegangen bei Gericht am […], Einspruch eingelegt.“
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO)
→ zunächst Darlegung vorangegangenes VU und Einspruch
→ Darlegen, dass Einspruch vom Gericht am [Datum] verworfen wurde
→ Darlegen, dass Einspruch mit Schriftsatz vom [Datum], eingegangen bei Gericht am […]
“Das Gericht hat diesen Einspruch mit Urteil vom […] verworfen, zugestellt am […]. Der Beklagte hat am […] Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Der Kläger ist dem entgegengetreten.”
Beachte:
→ Anträge des Gegners enthalten regelmäßig dann auch Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages + Verwerferung des neuen Einspruchs + hilfsweise Aufrechterhaltung des Versäumnisurteiles
→ Anträge des Einspruchstellers beinhaltet Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumnis der EInspruchsfrist und Aufhebung des Versäumnisurteils + ursprünglicher Klageantrag
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit
→ Antrag
→ Zuständigkeit des Gerichts (§ 237 ZPO)
→ Statthaftigkeit: Versäumen einer genannen Frist (§ 233 S. 1 ZPO) (beachte: § 339 ZPO)
→ Form des Antrags (§ 236 Abs. 1 ZPO, insb. mit § 340 Abs. 2 ZPO)
→ Prozesshandlung nachgeholt (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO)
→ Frist (§ 234 Abs. 1 ZPO)
→ Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags (Glaubhaftmachung § 294 ZPO)
“Er ist auch zulässig, obwohl der Beklagte ihn nicht in der gem. § 339 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen zweiwöchigen Frist nach Zustellung des VU eingelegt hat. Dem Beklagten ist nämlich nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Einspruchsfrist – eine Notfrist – einzuhalten. Sein Antrag ist zulässig, denn er ist gem. § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO frist- und gem. § 236 ZPO formgerecht bei dem gem. § 237 ZPO zuständigen Gericht eingelegt. Er ist auch begründet, weil der Beklagte […] und dadurch daran gehindert war, den Einspruch rechtzeitig einzulegen, was er durch […] glaubhaft gemacht hat (§ 236 Abs 1 S. 1 Hs. 2 ZPO).
Der Einspruch hat den Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er vor der Säumnis des Beklagten war.”
→ auf Aussonderung der Kosten nach § 238 Abs. 4 ZPO achten
→ Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinsichtlich einer gewährten Wiedereinsetzung, da diese unanfechtbar ist (siehe § 232 S. 1 ZPO)
“Behoben” eines Hindernisses im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO (Wiedereinsetzung)
Behoben ist das Hindernis, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Fortbestehen des Hindernisses von der Partei oder von ihrem Vertreter verschuldet ist.
Zuletzt geändertvor einem Jahr