Tatbestand bei § 296 ZPO
→ Prozessgesichte II: Nur Fakten aufnehmen, was und wann vorgebracht wurde, nicht auch, dass es wegen Verspätung unberücksichtigt bleibe; Ob Vorbringen präkludiert ist, stellt eine Wertungsfrage dar, die in den Entscheidungsgründen zu nennen ist
→ Streitiger Klägervortrag: Sofern das Vorbringung trotz Verspätung berücksichtigt wird, wird es normal beim streitigen Vortrag aufgenommen; wichtig ist es nur, im streitigen Vortrag auch zu berichten, wann etwas vorgebracht wurde („Mit Schriftsatz vom […] behauptet der Beklagte weiter […]); die Fristsetzung sollte aber dann in der großen Prozessgeschichte erwähnt werden
Tatbestand bei § 296a ZPO
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung muss zwingend unberücksichtigt bleiben, darf aber wegen rechtlichem Gehört nicht unbeachtet bleiben, da es Anlass geben kann, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder aufzunehmen („Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom […] hat der Kläger weiter behauptet […]“ → Datum wichtig, weil dadurch erkennbar wird, dass Vortrag nach mündlicher Verhandlung)
Zuletzt geändertvor einem Jahr