Welche beiden Elemente prägen die Vertragsfreiheit als Ausprägung der Privatautonomie, wie stehen diese im Zusammenhang und welche Schranken folgen aus der rechtlichen Ausgestaltung der Privatautonomie?
Die Vertragsfreiheit findet ihren Ausdruck in der Abschluss- und Inhaltsfreitheit, wonach jede(r) selbst entscheidet, ob er/sie eine vertragliche Bindung mit einem anderen eingehen will (Abschlussfreiheit) sowie, welchen Inhalt der Vertrag haben soll (Inhaltsfreiheit)
Die Abschlussfreiheit sorgt für einen Ausgleich beider Interessen mit entsprechendem Inhalt
Aus der rechtlichen Ausgestaltung folgen Schranken der Privatautonomie, bspw. ein Kontrahierungszwang, ein Typenzwang oder die Inhaltskontrolle von Verträgen
Was sind Rechtssubjekte und Rechtsobjekte?
Rechtssubjekte sind natürliche Menschen (§ 1 BGB), rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) oder juristische Personen (z.B. Verein, GmbH, AG)
Rechtsobjekte sind sowohl körperliche Gegenstände nach § 90 BGB als auch unkörperliche Gegenstände = Rechte, wie Ansprüche oder Forderungen
Welche Rechtsverhältnisse lassen sich unterscheiden?
Rechtssubjekt - Rechtssubjekt (personenrechtlich/vermögensrechtlich)
Rechtssubjekt - Rechtsobjekt (Zuordnung von Körperlichen und unkörperlichen Gegenständen)
Welches menschliche Verhalten führt zu rechtlichen Konsequenzen?
Unterscheiden lassen sich Rechtsgeschäft, rechtsgeschäftsähnliche Handlung, Realakt sowie Pflichtverletzungen und Delikte
Welche Instrumente der Privatautonomie kennt das Bürgerliche Recht?
Die Willenserklärung ist das Instrument, um Rechtsgeschäfte herbeizuführen
Das Rechtsgeschäft ist das Instrument, um privatautonom Rechtsfolgen herbeizuführen zu können
Wo ist der Anspruch definiert und worauf ist er gerichtet?
§ 194 Abs. 1 BGB definiert den Anspruch als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
Wie sind die Ansprüche in der Systematik des BGB verteilt?
Die allgemeine Definition in § 194 Abs. 1 BGB gilt für alle Bücher des BGB, darüber hinaus enthält jedes Buch noch spezielle Anspruchsregelungen, wie § 241 Abs. 1 BGB im Schuldrecht oder die aus § 903 BGB folgenden Ansprüche auf Herausgabe nach § 985 BGB oder Beseitigung nach § 1004 BGB im Sachenrecht
Was sind die Kriterien des Anspruchdenkes?
Anhand des konkreten Begehrens des Anspruchstellers ist die passende Anspruchsfolge zu suchen, bevor die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind
Die Leitfrage lautet: Wer verlangt von wem was woraus?
Wie ist ein Anspruch aufgebaut?
Nach der Wenn-Dann-Struktur lassen sich Anspruchsvoraussetzungen von den Anspruchsfolgen unterscheiden
Wie ist die Anspruchsprüfung aufgebaut?
Ist auf der Grundlage des Begehrens des Anspruchstellers eine Anspruchsgrundlage gefunden, ist zu prüfen, ob ein Anspruch entstanden, (nicht) erloschen und durchsetzbar ist
Dabei ist auf jeder Stufe unter die Voraussetzung der einschlägigen Normen zu subsumieren
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