Worauf sind vertragliche Erfüllungsansprüche gerichtet?
Vertragliche Erfüllungsansprüche sind auf die Erbringung einer im Vertrag versprochenen Leistung gerichtet
Wie lassen sich die im 2. Buch des BGB vorkommenden Vertragstypen nach den sog. Hauptleistungspflichten grob systematisiert?
Kauf ( §433 BGB), Tausch (§480 BGB) und Schenkung (§512 BGB) sind auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern gerichtet
Gelddarlehen (§488 BGB), Miete (§535 BGB), Pacht (§581 BGB, Leihe (§598 BGB) und Sachdarlehen (§607 BGB) sind auf die Gebrauchsüberlassung gerichtet
Dienstvertrag (§611 BGB), Werkvertrag (§631 BGB), Reisevertrag (§651a BGB), Auftrag (§662 BGB) und Geschäftsbesorgungsvertrag (§675 BGB) und Verwahrungsvertrag (§688 BGB) sind auf das Erbringen einer Tätigkeit gerichtet
Ist der Rechtsverkehr auf die im 2. Buch des BGB vorkommenden Vertragstypen beschränkt?
Nein. Aufgrund der Inhaltsfreiheit können die Parteien jeden Vertragstyo modifizieren oder sich in einem Vertrag sui generis ganz eigene Leistungen versprechen, was aus dem §§241 Abs. 1 S. 1, 311 Abs. BGB folgt
Wovon ist in der deutschen Rechtsordnung die vertragliche Verpflichtung strikt zu trennen, welche Prinzipien liegen dem zugrunde und was folgt daraus?
Ein wichtiges Strukturprinzip der deutschen Rechtsordnung ist die strikte Unterscheidung zwischen der Verpflichtungsebene und der Verfügungsebene: Die vertragliche Verpflichtung zu einer Leistung ist zu trennen von der Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag (Trennungsprinzip) und daher sind Verpflichtung und Erfüllung in ihrer Wirksamkeit unabhängig voneinander zu betrachten (Abstraktionsprinzip)
Daraus folgt: Durch eine vertragliche Verpflichtung (bspw. Kaufvertrag) wird nie zugleich erfüllt (bspw. Eigentum übertragen)
Was setzt jeder vertragliche Erfüllungsanspruch voraus?
Unabhängig davon, welche Leistung versprochen wurde, ist die Anspruchsgrundlage bei vertraglichen Erfüllungsansprüchen stets der Vertrag selbst
Wie wird das Tatbestandsmerkmal “Vertrag” bei einem vertraglichen Erfüllungsanspruch geprüft?
Ist ein “Vertrag” als Voraussetzung (=Anspruchsgrundlage) für die Entstehung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs zu prüfen, sind aufgrund der Regelungstechnik des BGB drei Ebenen zu unterscheiden: Das Zustandekommen, die Wirksamkeit und die Wirkungen des Vertrags
Wie kommt ein Vertrag zustande und welches Regelmodell liegt dem BGB zugrunde?
Für das Zustandekommen eines Vertrages sind mindestens zwei hierauf gerichtete, korrespondierende Willenserklärungen notwendig, wobei das BGB in den §§ 145 ff. BGB im Regelfall einen Vertragsschluss im Wege von Antrag und Annahme ausgeht und der Vertragsschluss im Wege eines schrittweisen Aushandelns mit anschließender Zustimmung oder der gleichzeitigen Zustimmung zur Vorlage eines Dritten in den § 154 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB nur angedeutet ist.
Was ist ein Antrag und welchen Inhalt muss es haben?
Ein Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der einer anderen Partei der Vertragsschluss so angetragen wird, dass die Annahme durch ein einfaches Ja erfolgen kann.
Inhaltlich muss ein Antrag alle wesentlichen Bestandteile des in Aussicht genommenen Vertrags (Parteien, Entgeltlichkeit, spezifische Pflichten) und einen Rechtsbindungswillen erkennen lassen.
Welche rechtliche Wirkung hat ein Vertragsangebot und wo ist dies geregelt?
Ein wirksames Angebot schafft als rechtliche Wirkung eine annahmefähige Position für den Empfänger (§145 BGB) bis zur Ablehnung nach §146 BGB oder dem Ablauf der Fristen nach den §§ 147 bis 149 BGB
Was ist eine invitatio ad offerendum?
Die invitatio ad offerendum ist keine Angebotserklärung, sondern die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch Interessierte, wie beispielsweise bei Auslagen im Schaufenster
Was ist eine Annahme?
Eine Annahme ist eine einseitige, in den Fällen der §§ 151, 152 BGB ausnahmsweise nicht empfangsbedürftige Willenserklärung, die den angetragenen Vertragsschluss vorbehaltlos bejaht.
Was sind die Rechtsfolgen einer verspäteten oder modifizierten Annahme und wo ist dies geregelt?
Die verspätete Annahme eines Angebots gilt nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot
Die modifizierte Annahme eines Angebots gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot.
Welche Wirkung hat die Annahme eines Antrags und wo ist dies geregelt?
Durch die Annahme eines Antrags kommt nach § 151 S.1 Hs. 1 BGB der Vertrag zustande, wenn nicht ausnahmsweise mein Dissens vorliegt.
Welche Wirkung hat die wirksame Annahme eines wirksamen Antrags und wo ist dies geregelt?
Durch die Annahme eines Antrags kommt nach § 151 S.1 Hs.1 BGB der VErtrag zustande, wenn nicht ausnahmsweise ein Dissens vorliegt.
Wie wird ermittelt, ob und mit welchem Inhalt ein Angebot oder Annahme vorliegt?
Da es sich bei Angebot und Annahme um empfangsbedürftige Willenserklärungen handelt, wird ihr Vorliegen und Inhalt nach den §§133, 157 BGB ermittelt;
Nach § 133 BGB gilt der wirkliche Wille des Erklärenden, wenn der Empfänger erkennt oder erkennen muss, was der Erklärende will (Bsp. Verkäufer vertippt sich bei zu niedrigen Kaufpreis, was Käufer durch Verhandlungen erkennen musste.)
Nach § 157 BGB gilt vom Empfänger verstandende Bedeutung, wenn dieser den abweichenden Willen des Erklärenden weder kannte noch kennen musste und sein eigenes Verständnis für richtig halten durfte.
Was ist ein geheimer Vorbehalt und wo ist dieser wie geregelt?
Beim sog. geheimen Vorbehalt behält sich der Erklärende insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen.
Ob ein solcher sog. geheimer Vorbehalt beachtlich ist, richtet sich nach § 116 BGB danach, ob erdem Erklärungsempfänger bekannt war oder nicht: War der geheime Vorbehalt unbekannt, ist er für die Wirksamkeit der Willenserklärung unbeachtlich, § 116 BGB S.1; war jedoch bekannt, ist die Willenserklärung nach § 116 S. 2 BGB nichtig.
Was ist der Mangel an Ernstlichkeit und wo ist dieser wie geregelt?
Beim sog. Mangel an Ernstlichkeit meint der Erklärende das Erklärte nicht ernst und erwartet auch, dass dies erkannt wird
Ob ein solcher sog. Mangel an Ernstlichkeit beachtlich ist, richtet sich nach §118 BGB: Gibt der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung in der Erwartung ab, der Erklärungsempfänger werde den Mangel der Ernstlichkeit erkennen, so ist die Erklärung nichtig
Was bedeutet “Zugang” im Sinne des § 130 Abs. 1 S. 1 BGB?
“Zugang” i.S.d. §130 Abs. 1 S. 1 BGB liegt vor, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besitzt und nach der Verkehrsanschauung (§§157, 242 BGB) mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist
Wann ist ein Vertrag wirksam und wie regelt das Gesetz dies?
Ein Vertrag ist wirksam, wenn die Rechtsordnung anerkennt, dass dem Eintritt der im Vertrag vereinbarten Rechtswirkungen nichts entgegensteht
Die Wirksamkeit des Vertrags lässt sich aufgrund der Regelungstechnik des BGB unterteilen in Wirksamkeitserfordernisse (= das Gesetz macht die Wirksamkeit vom Vorliegen bestimmter Umstände abhängig) und Wirksamkeitshindernisse (= das Gesetz ordnet beim Vorliegen bestimmter Umstände an, dass ein Vertrag nichtig ist)
Was ist unter Rechtsfähigkeit, was unter Geschäftsfähigkeit zu verstehen? Nennen sie ein Beispiel, wer rechtsfähig ist, aber nicht geschäftsfähig ist!
Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Geschäftsfähigkeit heißt, dazu imstande zu sein, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen, d.h. bspw. einen Vertrag abzuschließen oder einen Vertrag zu kündigen
Beispiele:
Rechtsfähig, aber nciht geschäftsfähig ist ein Mensch, der nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat (§104 Nr. 1 BGB) oder der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand der Natur nach ein vorübergehender ist (§104 Nr. 2 BGB)
Rechtsfähig, aber nicht geschäftsfähig sin juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die als solche nur durch ihre Organe oder durch Vertreter handeln können
Wann liegt beschränkte Geschäftsfähigkeit vor?
Nach den §§ 2, 106 BGB ist ein Minderjähriger nach Vollendung des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig nach Maßgabe der §§107 bis 113 BGB
Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einen Vertrag abschließt?
Nach §108 Abs. 1 BGB hängt dann die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab, der Vertrag ist schwebend unwirksam; durch die Erteilung der Genehmigung wird der Vertrag endgültig wirksam und durch die Verweigerung der Genehmigung endgültig unwirksam
Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein beschränkt Geschäftsfähiger ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters einen für ihn wirtschaftlich günstigen Kaufvertrag abschließt?
Nach §107 BGB bedarf der Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er “nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt”, die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters; aufgrund des Schutzzwecks geht es darum, dass der Minderjährige keinen Nachteil erleidet, also keine Pflichten begründet oder Rechte aufgehoben oder gemindert werden; daher bedarf er auch für einen Kaufvertrag, der wirtschaftlich günstig ist, aber rechtliche Pflichten begründet der Einwilligung, ein ohne die erforderliche Einwilligung geschlossener Vertrag ist schwebend unwirksam
Wo ist die Stellvertretung im BGB geregelt und worauf bezieht sie sich?
Die Stellvertretung ist in den §§ 164 ff. BGB geregelt und gilt unmittelbar bei der Abgabe (§164 Abs. 1 BGB) und dem Empfang (§164 Abs. 3 BGB) von Willenserklärungen, zudem analog bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen, aber nicht für Realakte, unerlaubte Handlungen und Pflichtverletzungen
Wann ist die Stellvertretung unzulässig?
Unzulässig ist die Stellvertretung bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts und auch bei gewillkürter Höchstpersönlichkeit
Was sind die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer wirksamen Stellvertretung?
Nach §164 Abs. 1 BGB setzt eine wirksame Willenserklärung voraus, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung im fremden Namen mit Vertretungsmacht abgibt; in der Rechtsfolge wirkt dann die Willenserklärung unmittelbar für und gegen den Vertretenen
Wodurch unterscheidet sich ein Bote von einem Stellvertreter und wie erfolgt die Abgrenzung?
Der Bote überbringt eine fremde Willenserklärung, der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung ; entscheidend ist, ob der Handelnde aus Sicht des Erklärungsempfängers über einen eigenen Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Ob und Wie der Willenserklärung verfügt
Was ist unter dem Offenkundigkeitsprinzip zu verstehen und wo ist dies geregelt?
Das Offenkundigkeitsprinzip ist in § 164 Abs. 1 und 2 BGB geregelt und verlangt die Offenlegung der Stellvertretung; es dient in erster Linie dem Schutz des Erklärungsempfängers, der i. d. R. ein Interesse daran hat, zu erfahren, mit wem er einen Vertrag schließt
Wann liegt ein Eigengeschäft des Stellvertreters vor?
Um das Offenkundigkeitsprinzip nach § 164 Abs. 1 und 2 BGB zu wahren, also eine Willenserklärung im fremden Namen abzugeben, bedarf es zweierlei: der Klarstellung, dass die Rechtsfolgen einen anderen treffen sollen, und der Bestimmbarkeit der anderen Person; bleiben Zweifel, liegt nach § 164 Abs. 2 BGB ein Eigengeschäft des Handelnden vor
Worauf kann Vertretungsmacht beruhen bzw. welche Arten von Vertretungsmacht gibt es?
Rechtsgeschäftlich: Vollmacht nach § 167 Abs. 1 BGB
Gesetzlich, Vormund, Betreuer, Pfleger
Organschaftlich, GmbH-GF, AG-Vorstand
Schutz des Vertrauens auf Bestand der Vertretungsmacht
Gesetzlich geregelt in §§ 170-173 BGB, § 370 BGB, § 15 HGB und § 56 HGB
Durch Rspr. entwickelt Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Welche Rechtsfolge tritt mit Blick auf das Vertretergeschäft ein, wenn ein Vertreter im Namen des Vertretenen einen Vertrag unter Überschreitung seiner Vertretungsmacht abschließt? Wo ist dies geregelt?
Das Verträgen folgt aus § 177 Abs. BGB die schwebende Unwirksamkeit ohne zeitliche Begrenzung; aber der Gegner kann den Schwebezustand beenden durch Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB oder Wiederruf nach § 178 BGB; der Vertrag wird nach § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend wirksam mit formfrei möglicher Genehmigung durch den Vertretenen, die nach § 182 Abs. 1 BGB gegenüber dem Gegner oder gegen dem Vertreter erklärt werden kann.
Was bezweckt der Grundsatz der Formfreiheit und woraus ergibt sich das?
Zwecks Erleichterung des Rechtsverkehrs gilt der Grundsatz der Formfreiheit und nur ausnahmsweise ist eine bestimmte Form notwendig, was sich aus § 125 BGB ergibt, wonach ein Rechtsgeschäft bei einem Formmangel nur dann nichtig ist, wenn zuvor durch Gesetz oder Rechtsgeschäft eine bestimmte Form vorgeschrieben bzw. bestimmt war.
Nennen Sie beispielhaft eine Norm, die die Einhaltung einer bestimmten Form für das betreffende Rechtsgeschäft vorschreibt! Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn die erforderliche Form nicht eingehalten wird und wo ist dies geregelt?
Die Einhaltung einer bestimmten Form gebietet z.B. § 311b Abs. 1 BGB, wonach ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung bedarf. Wird die erforderliche Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nach § 125 S. 1 BGB nichtig, eine teilweise Nichtigkeit führt nach § 139 BGB zur gesamten Nichtigkeit.
Was ist unter der Heilung eines Formmangels zu verstehen? Nennen Sie beispielhaft eine Norm, die eine solche Heilung vorsieht!
In einigen gesetzlichen Fällen ist die Möglichkeit der Heilung des Rechtsgeschäfts vorgesehen. Diesen Fällen ist gemeinsam, dass das Verpflichtungsgeschäft gemäß § 125 S. 1 bei Mängeln der Form zunächst nichtig ist. Die Heilung erfolgt dann durch einen weiteren Akt, nämlich die Durchführung des Erfüllungsgeschäfts. Die bewusste Vornahme der Erfüllung des zunächst formnichtigen Rechtsgeschäfts lässt die Warn- und Beweisfunktion des Formerfordernisses nachträglich entfallen. Dies ist bspw. nach den §§ 311 b Abs. 1 S. 2, § 518 Abs. 2, 766 S. 2, 2301 Abs. 2 BGB der Fall
Nennen Sie stichwortartig unter Angabe der einschlägigen Normen die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer wirksamen Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums des Erklärenden (die Voraussetzungen des Irrtumstatbestandes brauchen nicht im Einzelnen aufgeführt zu werden).
Voraussetzungen:
Anfechtungsgrund, § 119 Abs. 2 BGB
Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB, gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, § 143 Abs. 2 bis 4 BGB
Anfechtungsfrist nach § 121 BGB für Anfechtung nach den §§ 119, 120 BGB
Rechtsfolge: Das Rechtsgeschäft gilt nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig (sog. ex-tunc-Nichtigkeit)
Ist in Motivirrtum (Irrtum bei der Willensbildung) nach dem Allgemeinen Teil des BGB rechtlich relevant? Wo befinden sich Regelungen im Allgemeinen Teil des BGB hierzu?
Ein Motivirrtum ist nur ausnahmsweise beachtlich, was sich im Umkehrschluss aus den Regelungen in § 119 Abs. 2, § 123 Abs. 1 Fall 1 ergibt
Einer Person unterläuft bei der Äußerung ihres Willens ein Fehler, weil sie versehentlich etwas anderes äußert, als sie eigentlich äußern will: Ist die Erklärung wirksam? Welche Rechte stehen dem Erklärenden zu?
Es liegt dann ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Fall 1 BGB vor. Wie sich aus § 142 Abs. 1 BGB i.V.m. § 119 Abs. 1 BGB ergibt, ist die Erklärung zunächst wirksam. Der Erklärende kann jedoch innerhalb der Frist des § 121 BGB gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner nach § 143 BGB das Rechtsgeschäft anfechten und damit nach § 142 Abs. 1 BGB die ex-tunc-Nichtigkeit herbeiführen.
Welche Ziele werden mit der Verwendung von AGB verfolgt?
Standardisierung und Rationalisierung der Geschäftsabwicklung
Vereinfachung der betrieblichen Organisation
Verbesserung der Kostenkalkulation
Anpassung des Vertragsverhältnisses an Vertragsgegenstand, den das BGB nicht kennt
Abänderung der dispositiven gesetzlichen Regelungen, um Risiken der Vertragsabwicklung auf Kunden abzuwälzen
In welcher Reihenfolge erfolgt bei gegebenen AGB die Prüfung der Inhaltskontrolle nach den §§ 307-309 BGB und welche Rechtsfolge hat die Unwirksamkeit einer AGB-Bestimmung?
Die Inhaltskontrolle erfolgt vom Speziellen zum Allgemeinen: § 309 BGB - § 308 BGB - § 307 Abs. 1 BGB - § 307 Abs. 1 BGB.
Ist eine AGB- Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag in Abweichung von § 139 nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam.
Wann treten die beabsichtigten Wirkungen eines Vertrages, der zustande gekommen und wirksam ist ein? Können die Vertragsparteien hiervon abweichen?
Haben die Parteien nichts vereinbart, treten die beabsichtigten Wirkungen des Vertrags unmittelbar ein. Die §§ 158 ff. BGB erlauben es jedoch auch, die Wirkungen des Vertrags von einer Bedingung oder Zeitbestimmung abhängig zu machen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Bedingung und einer Zeitbestimmung nach den §§ 158, 183 BGB?
Bedingungen machen den Eintritt der Wirkungen von einem ungewissen Ereignis abhängig, Zeitbestimmungen machen den Eintritt der Wirkungen von einem Anfangs- oder Endtermin, also von einem gewissen Ereignis abhängig
M und V schließen am 1.4 einen Mietvertrag für den 1.5. ab. Kann M bereits am 15.4. die Nutzungsüberlassung der Wohnung verlangen?
Nein. Es ist zwar ein Vertrag zustande gekommen, der auch wirksam ist. Die Wirkungen des Vertrags treten jedoch nur dann sofort ein, wenn M und V nichts anderes geregelt haben. Nach § 163 BGB findet bei der Regelung eines Anfangstermins die Regelung des § 158 Abs. 1 BGB über eine aufschiebende Bedingung Anwendung, wonach die Wirkung des Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung, im Lichte des § 163 BGB also mit dem Anfangstermin eintritt – hier also ab dem 1.5.
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