Trennungsprinzip
Aufgaben der Gefahrenabwehr werden nicht ausschließlich durch die Polizei, sondern auch durch Verwaltungsbehörden wahrnehnommen
Polizeibehörden
§2 ABS. 1 POG
Die Polizei ist ausschließlich und unmittelbar Angelegenheit des Landes (§1 POG)
Originär
Wenn im Rahmen der Aufgeben der Polizei Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen sind
Subsidiar
Wenn eigentlich für die Gefahrenabwehr andere Behörden zuständig sind, diese aber nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden können
Zuletzt geändertvor einem Jahr