Buffl

RECHT

FH
von Fany H.









Welche Klageansprüche gibt es

Unterlassung:

Wer entgegen den § 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Schadensersatz:

Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte

Vernichtung und Rückruf

Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind

 

Ankunftsanspruch:

Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

Besichtigungsanspruch:

Anspruch auf Vorlage/Besichtigung bei wahrscheinlicher Patentverletzung, Auch Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblicher Rechtsverletzung, Gericht schützt vertrauliche Informationen

 

Angaben in der Abmahnung: - Aktivlegitimation - Passivlegitimation - Beschreibung des Verletzungstatbestandes - Unterlassungsverlangen - Vertragsstrafe - Fristsetzung - Androhung gerichtlicher Schritte § Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Was ist die Anmeldung Abzweigung?


Welche beiden Fristen gelten?

1.       Frist A – 2 Monate Frist:

o   Du musst das Gebrauchsmuster spätestens 2 Monate nach dem Ende des Monats anmelden, in dem:

§  die Patentanmeldung erledigt wurde (z. B. zurückgenommen, zurückgewiesen, erteilt),

§  oder ein Einspruchsverfahren abgeschlossen wurde.

2.       Frist B – 10 Jahre Höchstgrenze:

o   Selbst wenn die Patentanmeldung noch läuft oder sehr spät erledigt wird:

§  Du kannst das Rückbezugsrecht maximal 10 Jahre lang nach dem ursprünglichen Anmeldetag des Patents ausüben.

§  Danach verfällt das Recht auf Rückbezug, selbst wenn die 2-Monatsfrist noch nicht abgelaufen wäre.

Warum beides?

  • Die 2-Monatsfrist ist eine Reaktionsfrist: Du musst dich schnell entscheiden, nachdem das Patentverfahren vorbei ist.

  • Die 10-Jahresgrenze ist eine absolute Höchstgrenze, damit man nicht nach sehr langer Zeit noch ein Gebrauchsmuster nachschiebt und damit Schutzrechte "verlängert".

Beispiel:

Patent angemeldet am: 01.03.2015

Patent zurückgenommen am: 20.05.2024

Fristende (2 Monate nach Monatsende): 31.07.2024

Zehnjahresfrist läuft ab: 01.03.2025

Du dürftest das Gebrauchsmuster bis spätestens 31.07.2024 anmelden – das liegt innerhalb der 10 Jahre → also erlaubt.

Hätte sich das Patent aber erst im Juni 2025 erledigt, wäre die 2-Monatsfrist zwar z. B. bis August 2025 gültig – aber die 10-Jahresgrenze (März 2025) wäre überschritten → also nicht mehr erlaubt.

 

Prüfungsantrag darf innerhalb von 7 Jahren gestellt werden

Was besagt das Arbeitszeitgesetz?


Was sind Sonderregelungen bei Sonn- und Feiertagen sowie Dienstreisen? Welche Branchen sind vom Arbeitsverbot grundsätzlich ausgenommen?

Max 10 Stunden täglich (§ 3 Arbeitszeitgesetz - ArbZG).

è  Ausnahme: Notfälle, Mehrarbeit erforderlich, um Arbeitsergebnisse zu retten oder schweren Schaden von Arbeitgeber abzuwenden (§ 14 ArbZG

è  Im Durchschnitt von sechs Monaten dürfen maximal 48 Arbeitsstunden pro Woche (Mo. - Sa.) gearbeitet werden; bei einer 5-Arbeitstage-Woche sind also im Durchschnitt von sechs Monaten max. 9,6 Arbeitsstunden täglich erlaubt (§ 3 ArbZG).

Pausen: min. 30 Min nach 6 Stunden (aufteilbar in 2x 15 min)

Min. 15 min nach 9h

Aufenthaltsort der Pausen frei wählbar

Ruhezeit: mindestens 11h ununterbrochen (Rechtlich gesehen: nach jeder Email auch auf Smartphone beginnt 11 Stunden-Frist neu zu laufen

-          Dienstreisen: Tatsächliche Arbeit am auswärtigen Einsatzort ist Arbeitszeit

-          Hin und Rückreise nur Arbeitszeit wenn MA dazu angewiesen, zu arbeiten (zB Akten, Mails beantworten oder MA PKW selbst führt)

Wenn MA zB nur im Zug sitzt und nicht arbeiten muss, dann keine Arbeits- sondern Reisezeit!

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen:

Bestimmte Branchen sind vom Verbot ausgenommen, insbesondere:

Not- und Rettungsdienste, Krankenhäuser und Pflegeheime • Gaststätten und Hotels • Musik, Theater, Filmvorführungen • Sport, Freizeit-, Erholungs-, Vergnügungseinrichtungen • Rundfunk und Presse • Messen, Ausstellungen und Märkte • Verkehrsbetriebe • Energie- und Wasserversorgung, Abfallentsorgung • Landwirtschaft und Tierhaltung • Bewachungsgewerbe


-          Bei Sonn-/Feiertagsarbeit muss es einen Ersatzruhetag als Ausgleich geben.

-          Bei Jugendlichen ist auch Samstagsarbeit grundsätzlich verboten.

 

Arbeitszeitgesetz gilt NICHT für leitende Angestellte: MA mit Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, Prokuristen, Betriebs- und Bereichsleiter

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Fany H.

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