Buffl

Notwehr gem. § 32 StGB

LK
von Lizzy K.

P.: Bei einem Schwangerschaftsabbruch?

=> Ist eine Körperverletzung zur Verhinderung eines Schwangerschaftsabbruchs gerechtfertigt?

  • = liegt ein rechtswidriger Angriff auf das ungeborene Kind vor?

  • Angriff auf ein Individualrechtsgut?

    • P.: Ist das werdende Kind schon Rechtsgutträger?

      • h.M.: Leibesfrucht ist notwehrfähiges Rechtsgut

      • a.A.: (-) => da durch Beratungsschutzkonzept als Träger von Rechten exkludiert

    • P.: Gibt es ein Individualrecht des Kindsvaters?

      • Kann dahinstehen, wenn der Angriff nicht rechtswidrig ist

  • Rechtswidrigkeit des Angriffs?

    • BVerfG: Schwangerschaftsabbruch muss als „Unrecht“ angesehen und verboten werden

    • BVerfG: Nothilfe zugunsten des bedrohten Embryos müsse ausgeschlossen werden

    • Wortlaut von § 218a I StGB: „Der Tatbestand ist nicht verwirklicht“

    • Gesetzgeber: Damit sei der Schwangerschaftsabbruch im Bereich des Strafrechts nicht mehr als Unrecht bezeichnet

    • Aber: Rechtswidrigkeit i.S.d. § 32 StGB ist eine Wertung der Gesamtrechtsordnung

    • Wortlaut des § 218a II BGB: „nicht rechtswidrig“ => Umkehrschluss zu § 218a I StGB?

  • M1: § 218a I StGB führt zur Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs

  • M2: § 32 StGB wird im Lichte des § 218a I StGB ausgelegt => kein rechtswidriger Angriff

  • M3: Einhaltung des Beratungsverfahrens ist ein Rechtfertigungsgrund sui generis

  • M4: Schwangerschaftsabbruch auch nach Beratung ist nothilfefähig

  • M5 Schwangerschaftsabbruch ist nur für den Kindsvater nothilfefähige

  • h.Lit.: Die Gebotenheit der Verteidigungshandlung scheidet aus

    • Arg.: Andernfalls würde das Konzept der Beratungslösung konterkariert werden

  • Rechtfertigung gem. § 34 StGB?

    • (-) => da ein gewaltsames Verhindern des Abbruchs kein angemessenes Mittel darstellt

  • Rechtfertigung gem. § 35 StGB?

    • Für Dritte (-)

    • Für Kindsvater? => (+/-) je nachdem, ob auch für Angehörige aufgrund der gesetzgeberischen Wertentscheidung zumutbar = rechtswidriger Angriff auf das ungeborene Kind?

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Lizzy K.

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